SOG 2011 Nr. 8
Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO. Wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird, ist dieser selbst zur Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Entschädigung legitimiert.
Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands bleibt jedoch der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Für das von ihm geführte Beschwerdeverfahren werden neu Gerichtskosten erhoben.
Sachverhalt:
RA X. wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Die Arbeitsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beklagten, RA X. nach dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 2‘883.70 (inkl. 7,6% MWST) zu bezahlen, wobei der Staat für diesen Anspruch im Umfang von CHF 2‘388.70 während zweier Jahre als Garant haftet. Gegen diese Verfügung erhob RA X. am 7. Januar 2011 frist- und formgerecht Beschwerde und verlangte, diese sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4‘738.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Aus den Erwägungen:
1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Januar 2011 eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, obwohl der angefochtene Entscheid noch im alten Jahr gefällt wurde.
2. RA X. hat die ihm gemäss § 112 Abs. 1 der solothurnischen ZPO direkt zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Namen angefochten. Nach SOG 2008 Nr. 8 und 1990 Nr. 18 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu erheben. Denn die unentgeltlich vertretene Partei ist durch ein zu tief angesetztes Honorar nie beschwert. Sie ist vor weiteren Forderungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands geschützt und profitiert von einer allfälligen tieferen Rückforderung des Staats. Diese Überlegungen treffen auch zu, wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird. Mit der Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Parteientschädigung macht der unentgeltliche Rechtsbeistand auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Auf die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands X. ist daher einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2010 für den beim Arbeitsgericht angehobenen Prozess als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin eingesetzt. Damit stand er zum Staat in einem besonderen Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und für ihn galten das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Eine Entschädigung des über die bei objektiver Würdigung der Umstände notwendigen Aufwands durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht erwarten, denn er hat die Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten und den Prozess in dieser Funktion geführt. Auch war vor der Beendigung des Prozesses dessen Ausgang nicht absehbar, und mit einem Obsiegen und damit mit einer Entschädigungspflicht der privaten Gegenpartei durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht rechnen. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso der objektiv erforderliche Aufwand ein anderer sein sollte, je nachdem, wer zu bezahlen hat, der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei. Auch letztere muss keinen unnötigen Aufwand entschädigen. Bezahlen muss sie dagegen den üblichen Stundentarif, da sie in keiner besonderen Rechtsbeziehung zum Staat oder zum Vertreter der Gegenpartei steht. Der Staat wiederum garantiert die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nur nach dem dafür vorgesehenen Ansatz. Auch diesbezüglich wäre es nicht praktikabel, den gebotenen und zu entschädigenden Aufwand ein zweites Mal nach einem anderen Massstab zu bemessen. Die rückwirkende und nachträgliche Anwendung eines unterschiedlichen Massstabs hinsichtlich des objektiv erforderlichen Aufwands könnte gegenüber der privat vertretenen Partei nicht plausibel begründet werden. Der gebotene Aufwand ist daher für den unentgeltlichen Rechtsbeistand stets der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. (…)
7.a) Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die von der Gegenpartei zu entrichtende Parteientschädigung und der vom Staat garantierte Betrag sind um je 3,91 Stunden zu erhöhen. Das zu entschädigende Total beträgt somit 15,41 Stunden.
b) Der bei der Vorinstanz geführte Prozess hatte eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen sich der unentgeltliche Rechtsbeistand und die private Gegenpartei gegenüber (der Staat als Garant ist nur mittelbar betroffen). Es geht um die Höhe der Parteientschädigung. Arbeitsrecht kommt nicht zur Anwendung. Es liegt hier noch viel weniger eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor als beim Streit um den Bestand und den Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im Kollokationsverfahren (BGE 135 III 470). Die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kommt daher nicht zum Tragen. Auf der anderen Seite besteht eben so wenig Anlass, die bisherige Praxis weiterzuführen, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm zugesprochene Kostennote soll anfechten können, ohne dass ihm im Falle des Unterliegens Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dafür gibt es in der Schweizerischen Zivilprozessordnung anders als mit § 107 Abs. 5 der solothurnischen ZPO keine Grundlage mehr. Das Risiko seines eigenen Aufwands hat der unentgeltliche Rechtsbeistand bisher schon getragen (SOG 1990 Nr. 18). Weshalb für die Gerichtskosten etwas anderes gelten sollte, lässt sich nicht mehr begründen. Bei der Anfechtung seiner Kostennote geht es um die finanziellen Interessen des berufsmässigen Parteivertreters. Dieser steht selbst nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade im vorliegenden Fall trägt die Gegenpartei zudem ebenfalls ein Prozesskostenrisiko. Für das Beschwerdeverfahren sind daher Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 420.00, total CHF 450.00, zu erheben. Der Beschwerdeführer hat eine Erhöhung seiner Kostennote um 7,83 Stunden angestrebt. Mit einer Erhöhung um 3,91 Stunden ist er ziemlich genau zur Hälfte durchgedrungen. Die Gerichtskosten sind demnach den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu verlegen. Demnach hat der Beklagte, der selbst keinen Entschädigungsantrag gestellt hat, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. CHF 450.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 2011 (ZKBES.2011.1)