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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.07.2026 ZKBER.2026.40

8. Juli 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,196 Wörter·~6 min·16

Zusammenfassung

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juli 2026         

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___.

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 21. Januar 2026 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern einen Antrag auf Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegenüber A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und stellte folgende Anträge:

1.    Es sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, anzuordnen, dass sich die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nicht näher als 200 Meter nähern darf (Annäherungsverbot).

2.    Es sei der Gesuchsgegnerin jeglicher Kontakt mit dem Gesuchsteller zu untersagen, insbesondere durch persönliche Begegnungen, Telefonate, SMS, WhatsApp, E-Mails, soziale Medien oder über Drittpersonen (Kontaktverbot).

3.    Wie auch das Anschreiben an andere Personen mit Informationen, Fotos oder Post in den sozialen Medien vom Gesuchsteller.

4.    Aufhören von Verleumdung im Internet wie auch über Mundpropaganda.

5.    Die Massnahmen seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) zu verfügen.

6.    Die Gesuchsgegnerin sei zur Tragung der Kosten zu verpflichten.

2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.

3. Am 29. Januar 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme ein.

4. Am 30. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschat die beigezogenen Strafakten (STA.[...]) ein.

5. In der Folge reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein.

6. Am 11. März 2026 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1.    Der Gesuchsgegnerin wird unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB verboten:

a)    sich dem Gesuchsteller auf weniger als 200 m anzunähern,

b)    mit dem Gesuchsteller in Kontakt zu treten, sei es durch persönliche Begegnungen, Telefonate, SMS, WhatsApp, E-Mails, soziale Medien oder über Drittpersonen,

c)    Drittpersonen mit Informationen oder Fotos des Gesuchstellers anzuschreiben sowie Posts in den sozialen Medien über den Gesuchsteller zu verbreiten,

d)    Verleumdungen des Gesuchstellers im Internet wie auch über Mundpropaganda zu verbreiten.

Art. 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

2.    Zur Einreichung der Klage in der Hauptsache wird dem Gesuchsteller gemäss Art. 263 ZPO eine Frist von 3 Monaten (ab Empfang dieses Entscheides gerechnet) gesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fallen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahin.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und in Rechnung gestellt.

7. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung bei der Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde, und stellte folgende Anträge:

1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben oder eventualiter abzuändern.

2.    Die Notwendigkeit, die Verhältnismässigkeit sowie der Umfang der angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbote seien erneut zu überprüfen.

3.    Die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 800.00 sei aufzuheben beziehungsweise neu zu beurteilen.

4.    Für die richtige Würdigung des Sachverhalts seien sämtliche nachträglich bekannt gewordenen amtlichen Unterlagen und Parallelverfahren zu berücksichtigen, insbesondere:

a.    der Strafbefehl vom 4. Februar 2026 gegen B.___;

b.    die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. April 2026, mit welcher die gegen A.___ erhobenen Vorwürfe eingestellt wurden;

c.     die Vorladung vom 22. Mai 2026, in welcher die Berufungsklägerin als Privatklägerin in einem Strafverfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung, Drohung und Nötigung geladen wurde;

d.    Nachrichten, E-Mails, Anrufprotokolle und weitere Beweismittel, welche belegen, dass zwischen den Parteien wechselseitige Kontaktaufnahmen bestanden haben.

5.    Es sei der Berufungsklägerin zu gestatten, weitere Beweismittel nachzureichen, insbesondere:

a.    Unterlagen betreffend den Vorfall in der Diskothek «[...]»;

b.    eine allfällige Befragung der von der Diskothek selbst bezeichneten unabhängigen Auskunftsperson;

c.     schriftliche Bestätigungen Dritter betreffend ehrverletzende Äusserungen des Berufungsgegners;

d.    weitere Beweismittel und Unterlagen, die sich derzeit noch in Abklärung befinden.

6.    Soweit die Behauptung des Berufungsgegners, aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin hospitalisiert worden zu sein oder gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, für die richterliche Entscheidfindung von Bedeutung gewesen sein sollte, sei der Berufungsgegner aufzufordern, entsprechende ärztliche oder spitalbezogene Nachweise vorzulegen.

8.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

8.2 Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils hält fest, dass dem Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten) zur Einreichung der Klage in der Hauptsache gemäss Art. 263 ZPO eine Frist von drei Monaten (ab Empfang dieses Entscheides gerechnet) gesetzt wird und bei ungenutztem Ablauf der Frist die angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen. Der Berufungsbeklagte nahm das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils am 13. März 2026 entgegen, womit die Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache am 13. Juni 2026 abgelaufen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des Richteramts Solothurn-Lebern reichte der Berufungsbeklagte innert Frist keine Klage ein, womit die vorsorglichen Massnahmen inzwischen dahingefallen sind. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Berufungsklägerin, weshalb auf die Berufung in Bezug auf die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Anderes gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Gerichtskosten auferlegt hat (Ziff. 3), ist sie in diesem Punkt beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten.

9.1 Nach Art. 115 Abs. 2 ZPO können bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB angeordnet wird. Zur Beurteilung des Kostentscheids der Vorinstanz ist demzufolge die Frage zu beurteilen, ob die Vorderrichterin die vorsorglichen Massnahmen gegen die Berufungsklägerin zu Recht anordnete.

9.2 Die Amtsgerichtspräsidentin begründete die Gutheissung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass glaubhaft sei, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller nach Auflösung der Partnerschaft in mehrfacher Hinsicht belästigt habe. Rechtfertigungsgründe dafür hätten keine glaubhaft gemacht werden können. Die fortwährende Belästigung stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wobei auch Dringlichkeit bestehe, da ohne eine gerichtliche Anordnung zu befürchten sei, dass die Belästigungen fortgesetzt würden. Schliesslich überwiege das Schutzinteresse des Gesuchstellers das Interesse der Gesuchsgegnerin bei Weitem, womit die Massnahme verhältnismässig sei.

9.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Kontext der Beziehung zwischen den Parteien sowie die parallel geführten Strafverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diverse Unterlagen würden belegen, dass auch der Berufungsbeklagte den Kontakt gesucht habe. Sie bestreitet die Darstellung des Berufungsbeklagten vom Vorfall in der «[...]» und macht geltend, der Berufungsbeklagte habe gegenüber Drittpersonen ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt. Schliesslich rügt sie die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig.

9.4 Die Berufungsklägerin nimmt kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid und versäumt es insbesondere aufzuzeigen, welche Vorbringen die Amtsgerichtspräsidentin dazu hätten bringen sollen, die Angaben des Berufungsbeklagten als nicht glaubhaft einzustufen. Bei der strafrechtlichen Vorgeschichte des Berufungsbeklagten, den Kommunikationsverläufen, dem Vorfall in der «[...]» sowie den angeblichen ehrverletzenden Äusserungen des Berufungsbeklagten gegenüber Dritten geht es um das Verhalten des Berufungsbeklagten, welches keinen Einfluss auf das von der Amtsgerichtspräsidentin als glaubhaft erachtete Verhalten der Berufungsklägerin hat.

Weiter äussert sie sich nicht dazu, wieso erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Beweismittel zugelassen werden sollten. Ohnehin genügt es nicht, in einem Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2021, E. 5.1).

10. Die Vorderrichterin auferlegte der Berufungsklägerin demnach zu Recht die Gerichtskosten. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) geht zur Kenntnis an B.___.

2.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

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