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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.06.2026 ZKBER.2026.4

1. Juni 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,246 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Juni 2026             

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern von D.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).

2. Die Parteien führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.

3. Mit Verfügung vom 6. März 2025 stellte der damals zuständige Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters. Eine dagegen von der Kindsmutter erhobene Berufung wurde mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 abgewiesen. Der Vollzug des Obhutswechsels wurde auf den 23. Mai 2025 festgelegt.

4. Mit Gesuch vom 20. Juni 2025 ersuchte der Kindsvater um vorsorgliche Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags für den Sohn und verlangte, die Kindsmutter sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. April 2025 einen Barunterhalt von CHF 1'567.00 sowie einen gerichtlich zu bestimmenden Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

5. Am 16. Dezember 2025 erliess die neu zuständige Amtsgerichtspräsidentin, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung (Ziffer 2):

Die Ehefrau hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Juli 2025 bis 31. Oktober 2025:          CHF 1'500.00 (Barunterhalt);

ab 1. November 2025:                                  CHF 1'562.00 (Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

6.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) dagegen am 15. Januar 2026 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 16. Dezember 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Die Ehefrau hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Juli 2025 bis 9. Januar 2026:   CHF    1'326.00 (Barunterhalt)

ab 10. Januar 2026:                           CHF    0.00

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.»

2.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten.

6.2 Am 21. Januar 2026 reichte sie eine weitere Eingabe ein.

7. Mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2026 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Am 20. Februar 2026, 6. März 2026, 12. März 2026, 26. März 2026, 13. April 2026, 18. Mai 2026, sowie am 20. Mai 2026 folgten weitere Eingaben der Parteien.

9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 ZPO).

1.2.1 Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem sogenannten uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der auch für die Berufungsinstanz gilt, folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Es entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse (zum Ganzen: BGE 150 III 385 E. 5.1).

1.2.2 Erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2.1 Es ist unbestritten, dass nach der vorsorglicher Obhutszuteilung an den Kindsvater die Voraussetzungen für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind.

2.2 Unbestritten ist ebenfalls, dass der Kindsmutter als (Ersatz-)Einkommen in Form von Krankentaggeld ein Betrag von CHF 3'386.60 (CHF 2'595.00 und CHF 791.60) anzurechnen ist. Strittig und zu klären ist hingegen, wie es sich mit dem Einkommen bei der C.___ GmbH verhält (vgl. dazu nachfolgend E. 3).

2.3 Strittig sind weiter die Bedarfspositionen im Zusammenhang mit einem Konkubinat der Berufungsklägerin und ihrem Partner (Grundbetrag, Mietzins und Telekommunikation/Mobiliarversicherung) nach dem Umzug in den Kanton Solothurn (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Betreffend die übrigen (unbestrittenen) Bedarfspositionen wird auf den vorinstanzlichen Entscheid bzw. die vorinstanzlichen Berechnungsblätter verwiesen.

3.1 Zum Einkommen der Ehefrau bei der C.___ GmbH erwog die Vorderrichterin, was folgt: Gemäss Existenzminimums-Berechnung des Betreibungsamtes [...] vom 6. November 2025 erziele die Ehefrau dort ein Einkommen von CHF 1'541.00. Die Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 angegeben, sie habe im Rahmen dieser Tätigkeit ihren Lebenspartner in der eigenen Wohnung versorgt und diese Tätigkeit nun beendet. Die Ehefrau belege ihre Ausführungen jedoch nicht. Der Ehefrau wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, Unterlagen einzureichen, welche ihre Angaben stützen würden, so bspw. eine Kündigung. Die als Beweis beantragte Parteibefragung dürfte demgegenüber wenig aussagekräftig sein. Es müsse daher zulasten der Ehefrau davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von (monatlich) CHF 1'541.00 erziele.

3.2 Die Berufungsklägerin moniert, das Einkommen bei der C.___ GmbH habe sie seit 1. Dezember 2025 nicht mehr. Sie habe den Vertrag am 19. Oktober 2025 per 30. November 2025 beendet. Dies habe sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, wo ihr nicht geglaubt und ihr das entsprechende Einkommen weiterhin angerechnet worden sei. Wegen der sehr limitierten körperlichen Ressourcen und der geringen gesundheitlichen Belastbarkeit sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Freund zu pflegen. Die vom Ehemann eingereichte Pfändungsurkunde vom 6. November 2025 habe ihr Existenzminimum am 1. Oktober 2025 berechnet, d.h. über zwei Monate vor ihrer Eingabe am 9. Dezember 2025. Die Berechnung der finanziellen Eckdaten seien nun von der Amtschreiberei Region Solothurn den neuen Verhältnissen angepasst worden. In der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. November 2025 habe sie bei der C.___ GmbH insgesamt CHF 6'457.25 verdient oder im Monat netto CHF 1'291.45.

3.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungsklägerin mache geltend, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei. Eine Anstellung bei der C.___ GmbH zur Pflege des Freundes sei aber ohne Weiteres bis zum 1. Dezember 2025 möglich gewesen. Die Berufungsklägerin habe den Vertrag bereits am 19. Oktober 2025 gekündigt. Diese Kündigung sei vor Vorinstanz nicht eingereicht worden. Die Berufungsklägerin habe zur Kündigung ausgeführt, diese sei auf Empfehlung der behandelnden Ärztin und der Spitex erfolgt, weil sich die Tätigkeit nicht mehr mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vertrage. Es sollte als notorisch gelten, dass sich starke körperliche Beschwerden, welche sich die Berufungsklägerin mittels hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit habe attestieren lassen, wohl nicht mit einer Arbeitstätigkeit (Pflege des Freundes) vereinbaren liessen. Dies lasse einzig zwei Schlüsse zu: die Berufungsklägerin habe nie unter derart starken, körperlichen Beschwerden gelitten, oder eine Pflege ihres Freundes habe nie stattgefunden.

3.4.1 Bis und mit November 2025 erzielte die Berufungsklägerin ein monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'386.60. Dazu kam ein Einkommen bei der C.___ GmbH in der Höhe von monatlich CHF 1'376.54 (Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Bis und mit November 2025 standen der Berufungsklägerin somit verfügbare Mittel in der Höhe von CHF 4'764.00 zur Verfügung. Weshalb es unzulässig sein sollte, der Berufungsklägerin dieses effektiv erzielte Einkommen anzurechnen, wie von ihr vorgebracht, erhellt nicht.

3.4.2 Viel mehr würde sich die Frage aufdrängen, ob es zulässig gewesen ist, dass die Berufungsklägerin bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Pflege ihres Partners ein monatliches Einkommen in nicht unbeachtlichem Umfang generiert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer […]diagnose noch immer vollständig arbeitsunfähig geschrieben ist (siehe die zahlreichen von der Berufungsklägerin eingereichten Arztzeugnisse). Das Einkommen bei der C.___ GmbH erzielt sie seit Dezember 2025 nicht mehr. Der Ehefrau ist damit ab diesem Zeitpunkt ein monatliches (Ersatz-)Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'386.60 anzurechnen.

4.1 Zur Wohnsituation nach dem Umzug in den Kanton Solothurn erwog die Vorderrichterin, seit 1. November 2025 wohne die Ehefrau mit ihrem Partner in [...]. Der Grundbetrag werde ermessensweise auf CHF 950.00 festgesetzt. Der Mietzins belaufe sich auf CHF 1'480.00 (inkl. Nebenkosten), womit der Ehefrau die Hälfte, ausmachend CHF 740.00, anzurechnen sei. Da die Ehefrau mit ihrem Partner zusammenlebe, sei die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung zu halbieren und mit CHF 50.00 zu berücksichtigen.

4.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, seit dem 10. Januar 2026 lebe sie nicht mehr im Konkubinat. Sie und ihr Freund hätten sich getrennt. Sie blieben aber weiterhin partnerschaftlich verbunden. Mit der Umteilung der Obhut des Sohnes zum Ehemann sei der Sohn nicht nur ihr, sondern auch ihrem Freund entrissen worden. Es sei diesem nicht mehr möglich, die Rolle im Leben des Sohnes einzunehmen, die für ihn stimme. Da weder sie noch ihr Freund gehalten oder gar verpflichtet seien, zusammen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu bilden, hätten sie ihren gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Neben dem vorgenannten Grund hätten bei diesem Entschluss auch finanzielle Gründe eine Rolle gespielt. Ihr Freund habe kein Interesse daran, bei der Senkung ihres Bedarfs mitzuwirken, weil dies zu höheren Unterhaltsbeiträgen führe und damit für sie zu einer stärkeren wirtschaftlichen Belastung. Sie müsse die Mietkosten von CHF 1'480.00 nun alleine stemmen. Der Mietvertrag der Wohnung in [...] habe eine Mindestmietdauer von einem Jahr. Er sei frühestens per 31. Oktober 2026 kündbar. Sodann sei die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung auf CHF 100.00 festzusetzen. Der Grundbetrag betrage neu CHF 1'200.00.

4.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Ehefrau nicht mehr im Konkubinat lebe. Der Sohn habe ihm erst kürzlich mitgeteilt, dass ihr Partner nicht ausgezogen sei und er immer noch bei der Berufungsklägerin wohne. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Adresse, an welcher der Partner der Ehefrau angeblich nun wohne, ein Restaurant sei. Bei der Begründung des Auszugs des Freundes aus der Wohnung der Berufungsklägerin würden einzig finanzielle Gründe genannt - resp. vorgeschoben. Die Berufungsklägerin selbst begründe, die Unterhaltsbeiträge zu schmälern («Der Freund der Ehefrau hat kein Interesse daran, bei der Senkung des Bedarfs der Ehefrau mitzuwirken, weil dies zu höheren Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau an ihren Ehemann führt und damit zu einer stärkeren wirtschaftlichen Belastung der Ehefrau»).

4.4 Das Verhalten der Berufungsklägerin betreffend ihrer Wohnsituation ist nicht schützenswert. Auch wenn es zutreffend ist, dass von niemanden ein Zusammenleben verlangt werden kann, so ist offensichtlich bzw. wird von der Berufungsklägerin selbst anerkannt, dass die (angebliche) räumliche Trennung nur erfolgte, um die Unterhaltsbeiträge zu schmälern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und schadet in erster Linie dem Sohn. Die Ehefrau verkennt, dass die Unterhaltsbeiträge dem Sohn und nicht dem Ehemann zugutekommen. Kommt hinzu, dass der Partner der Berufungsklägerin bis Oktober 2026 nicht aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag entlassen wird (Urkunde Nr. 9 der Berufungsklägerin). Somit hat er zumindest bis Oktober 2026 für die Hälfte des Mietzinses aufzukommen. Es bleibt beim von der Vorderrichterin errechneten Bedarf der Ehefrau.

5.1.1 In einer ersten Phase (Juli 2025 bis und mit Oktober 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 4'764.00 und des Bedarfs von CHF 2'787.00 (es ist auf das Steuerbetreffnis von CHF 222.00 gemäss den vorinstanzlichen Berechnungsblättern abzustellen) bei der Berufungsklägerin einen monatlichen Überschuss von CHF 1'977.00. Beim Sohn resultiert ein Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein aufzuteilender Betrag von CHF 797.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 266.00.

5.1.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des Überschussanteils von CHF 266.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt in der Höhe von rund CHF 1'445.00.

5.2.1 In einer zweiten Phase (November 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 4'764.00 und des Bedarfs von CHF 2'566.00 (Kantonswechsel) bei der Berufungsklägerin einen monatlichen Überschuss von CHF 2'198.00. Beim Sohn resultiert wiederum ein Manko von CHF 1'180.00. Insgesamt resultiert somit ein aufzuteilender Betrag von CHF 1'018.00. Der Sohn partizipiert daran mit CHF 339.00.

5.2.2 Der Bedarf des Sohnes beläuft sich auf CHF 1'395.00. Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 215.00 und zuzüglich des Überschussanteils von 339.00 ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt in der Höhe von rund CHF 1'520.00.

5.3.1 In einer dritten Phase (ab Dezember 2025) ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 3'386.60 und des Bedarfs von CHF 2'566.00 bei der Berufungsklägerin einen monatlichen Überschuss von CHF 820.00.

5.3.2 Diesen monatlichen Überschuss hat die Berufungsklägerin als Barunterhalt vollumfänglich ihrem Sohn zu bezahlen, dessen Einkommens- und Bedarfszahlen im Vergleich zu den vorangegangenen Phasen unverändert bleiben. Es ergibt sich zu Gunsten des Sohnes ein Barunterhalt in der Höhe von rund CHF 820.00.

5.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist somit wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Die Ehefrau hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Juli 2025:                        CHF 1'445.00 (Barunterhalt);

ab 1. November 2025:            CHF 1'520.00 (Barunterhalt);

ab 1. Dezember 2025:             CHF 820.00 (Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

6.1 Die Berufungsklägerin obsiegt vorliegend zwar teilweise, soweit es das ihr anzurechnende Einkommen betrifft. Die erst im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urkunden Nrn. 5 und 6 der Berufungsklägerin), welche zu einer Korrektur der vorsorglich zu leistenden Unterhaltsbeiträge führen, hätte sie ohne weiteres bereits vor Vorinstanz einreichen können, was sie unterlassen hat. Damit hat sie das vorliegende Verfahren verursacht.

6.2 Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Berechnungsblätter abzuweisen (verfügbare Mittel CHF 4'664.00, Grundbedarf CHF 3'469.00) soweit es mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

6.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt.

6.4 Die von der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung wird antragsgemäss auf CHF 4'672.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2025 wie folgt geändert und ergänzt:

Die Ehefrau hat für die Dauer des Verfahrens für den Sohn […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. Juli 2025:                                 CHF 1'445.00 (Barunterhalt);

ab 1. November 2025:                      CHF 1'520.00 (Barunterhalt);

ab 1. Dezember 2025:                      CHF 820.00 (Barunterhalt).

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. A.___ hat noch CHF 200.00 nachzuzahlen.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'672.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

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