Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Rauber
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 20. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen und der Kantonspolizei Solothurn eine Anzeige und einen Antrag auf Annäherungsverbot gegenüber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein und ersuchte um folgende Massnahmen:
1. Ein Annäherungsverbot für Herrn B.___ gegenüber meiner Person und meiner Familie (inkl. Wohnort, Arbeitsstelle, Kindertagesstätte/Schule).
2. Eine schriftliche Verwarnung und polizeiliche Einvernahme von Herrn B.___.
3. Die Aufnahme dieses Sachverhalts in das kantonale Meldesystem sowie Prüfung strafrechtlicher Schritte wegen wiederholter Drohung, Belästigung und Körperverletzung (Versuch).
2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. In der Folge reichten beide Parteien noch mehrere Stellungnahmen gestützt auf Art. 53 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein.
4. Am 24. Februar 2026 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers 1 vom 22. Januar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.
2. Das Gesuch vom 13. Juni 2025 wird abgewiesen.
3. Der Gesuchsteller 1 hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'450.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. Mai 2026 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben.
2. Der Gegenpartei sei zu untersagen, sich mir und meinen Familienangehörigen gegenüber bedrohlich, einschüchternd, belästigend oder provozierend zu verhalten oder Kontakt aufzunehmen.
3. Eventualiter sei die Sache wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die mir auferlegte Parteientschädigung von CHF 1'450.00 sei aufzuheben.
6. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass der Berufungskläger seinen Anspruch mit der ersten Eingabe hätte glaubhaft machen müssen, da der Aktenschluss nach der ersten Äusserung eingetreten sei. Die im Rahmen der Ausübung des Replikrechts aufgestellten neuen Behauptungen seien grundsätzlich (mit Ausnahme echter Noven) nicht mehr zu hören. Im Gesuch vom 20. Juni 2025 (Postaufgabe) hätte der Berufungskläger keine substantiierten Behauptungen aufgestellt und keine konkreten Vorfälle genannt, welche unter den Tatbestand von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) (Persönlichkeitsverletzung) subsumiert werden könnten. Das Gesuch scheitere bereits am Aufstellen substantiierter Behauptungen. Ohnehin sei sodann nichts glaubhaft gemacht worden, da der Berufungskläger kein einziges Beweismittel anrufe.
Der Vollständigkeit halber hielt der Amtsgerichtspräsident fest, dass auch kein Anspruch auf vorsorglichen Persönlichkeitsschutz bestanden hätte, wenn sämtliche Äusserungen des Berufungsklägers im weiteren Verlauf des Verfahrens – auch diejenigen nach Aktenschluss – berücksichtigt worden wären. Auch in diesem Fall wäre keine Persönlichkeitsverletzung, welche den Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen würde, glaubhaft gemacht worden. Konkret geschildert worden sei einzig ein Vorfall im «[...]» in [...], der gemäss unbestrittenen Behauptungen des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) bereits vor einigen Monaten stattgefunden habe. Dabei scheine es zu einem Streit gekommen zu sein, mehr nicht. Anhand der Schilderungen sei nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Vorfall die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB überschritten habe. Auch die Ausführungen zu Hand- und Armbewegungen des Berufungsbeklagten und ein Drohen mit dem Finger seien zu wenig spezifisch, als dass sie eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könnten. Zudem mache der Berufungskläger selbst geltend, dass kein Grund für ein Annäherungsverbot in Bezug auf den Wohn- oder Arbeitsplatz bestehe, da der Berufungsbeklagte gar nie da erschienen sei. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben seien keine Behauptungen aufgestellt worden, welche – bei Unterstellung sie seinen glaubhaft gemacht worden – die Voraussetzungen von Art. 28b ZGB erfüllen würden. Zudem sei mangels Beweismittel auch nichts glaubhaft gemacht worden.
7. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und einseitig gewürdigt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die geschilderten Drohungen, Einschüchterungen, Provokationen sowie die psychischen Auswirkungen auf die Familie seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht habe die Vorfälle als wirtschaftliche bzw. geschäftliche Streitigkeit eingestuft, obwohl zwischen den Parteien nie eine geschäftliche oder wirtschaftliche Beziehung bestanden habe. Für die gegen den Berufungskläger erhobenen Geldforderungen bestünde keine Grundlage und in den Akten gäbe es keine Hinweise für das Bestehen einer geschäftlichen Beziehung.
Gestützt auf das unter Druck und Bedrohung unterzeichnete Dokument hätten Personen aus dem Umfeld des Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 vom Berufungskläger erhalten. Trotzdem habe das Gericht nicht abgeklärt, zu welchem Zweck das Dokument erstellt worden sei, auf welcher rechtlichen Grundlage es beruhe, wer die im Dokument erwähnten Personen seien, welche Verbindung diese Personen zu den Ereignissen hätten und auf welcher rechtlichen Grundlage die übergebenen Geldbeträge beruhten.
Die Drohungen gegen den Berufungskläger hätten überwiegend aus spontanen verbalen Bedrohungen, aggressiven Handbewegungen, Fingerzeigen sowie einschüchterndem Verhalten bestanden. Solche Vorfälle würden sich naturgemäss nicht immer dokumentieren oder beweisen lassen. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte wiederholt über Drittpersonen Geldforderungen an den Berufungskläger richten lassen. Eine Person habe im Auftrag des Berufungsbeklagten ein Treffen mit dem Berufungskläger verlangt, wegen angeblichen Forderungen gegen den Berufungskläger. Die Person habe in bedrohlichem und einschüchterndem Ton auf ein Treffen bestanden, was der Polizei gemeldet worden sei.
Der Berufungskläger beanstandet, dass weder Zeugen einvernommen noch Kameraaufnahmen des [...]-Geschäfts im [...], angefordert worden seien, wo sich der letzte körperliche Angriff ereignet habe. Auch die Familienangehörigen des Berufungsklägers seien erheblich betroffen und deren Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt.
8.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Diesen Anforderungen genügt der Berufungskläger nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und in seiner Rechtsmitteleingabe wie in einem erstinstanzlichen Gesuch Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus seiner Sicht schildert. So nimmt er kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insbesondere versäumt er es aufzuzeigen, welche Vorbringen den Amtsgerichtspräsidenten dazu hätten bringen sollen, seine Behauptungen als glaubhaft zu erachten. Der Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund fehlender substantiierter Behauptungen und Beweismittel sei nichts glaubhaft gemacht worden. Der Berufungskläger kann somit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Er macht lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Begründung als offensichtlich unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer Begründung zu bejahen ist, als offensichtlich unbegründet (vgl. nachstehend). Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9.1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmtem Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3) (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Damit die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB zur Anwendung kommen können, muss zunächst eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB vorliegen (vgl. Andreas Meili in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 28b N 4).
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 130 III 325 E. 3.3). Der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO).
9.2 Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz mangels substantiierter Behauptungen und fehlenden Beweismitteln ab. Daran vermag die vom Berufungskläger pauschal gerügte angeblich unvollständige und einseitige Feststellung des Sachverhalts nichts zu ändern, zumal er nicht glaubhaft macht, wodurch die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschritten worden sein soll. Der Berufungskläger macht ebenfalls nicht geltend, vor der Vorinstanz Beweismittel vorgebracht zu haben, welche seine Behauptungen stützen würden. Ob zwischen den Parteien eine geschäftliche Beziehung besteht und Geldforderungen gegen den Berufungskläger bestehen, hat keinen Einfluss darauf, dass die Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB nicht erfüllt sind. Demzufolge musste die Vorinstanz auch keine Abklärungen zum vom Berufungskläger angeblich unter Druck unterzeichneten Dokument tätigen, zumal der Beweis ohnehin durch Urkunden zu erbringen ist und das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 und 255 ZPO). Der Berufungskläger selbst wäre für die Beibringung der relevanten Beweismittel für die von ihm behaupteten Tatsachen zuständig gewesen. Selbst wenn die vom Berufungskläger vorgebrachten Drohungen glaubhaft gemacht worden wären, sind sie – wie schon der Vorderrichter zutreffend ausführte – zu wenig spezifisch, um eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen. Weshalb diese Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters falsch sein sollte, wird vom Berufungskläger nicht begründet. Zusammengefasst wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz zu Recht ab.
10. Gemäss Art. 114 lit. f ZPO werden bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB keine Gerichtskosten gesprochen. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Berufungsbeklagte hatte im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 27. Mai 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an B.___.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann