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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.07.2026 ZKBER.2025.59

9. Juli 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,440 Wörter·~32 min·8

Zusammenfassung

Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juli 2026                      

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki,

Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter

gegen

1.    B.___,

2.    C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerinnen

betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Kindsvater) und C.___ (nachfolgend Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern der Tochter B.___ (nachfolgend Tochter), geb. [...] 2023.

2.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Schlichtungsgesuch) machten die Kindsmutter und die Tochter gegen den Kindsvater vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange anhängig.

2.2 Das Schlichtungsverfahren wurde per 1. Januar 2025 in ein vereinfachtes Verfahren überführt.

3.1 Anlässlich einer ersten Verhandlung vom 25. März 2025 schlossen die Kindseltern eine Teilvereinbarung ab. Betreffend Kontaktrecht beantragten sie dem Gericht die folgende Regelung:

Den Kontakt der Tochter […] zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregel bis Kindergarteneintritt:

Der Vater betreut die Tochter jeweils:

in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 15:30 Uhr und

in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 14:00 Uhr sowie am Sonntag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

3.2 Mit Verfügung vom 26. März 2025 genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin die Teilvereinbarung betreffend des Kontaktrechts.

4. Am 14. April 2025 fand eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung (der Kindseltern) statt.

5. Mit Urteil vom 17. April 2025 beliess die Amtsgerichtspräsidentin die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern und stellte sie unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. Ferner genehmigte sie das von den Kindseltern beantragte Kontaktrecht (erneut). Sodann erliess sie, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:

3.    Auf den Antrag des Vaters, es sei eine zusätzliche Ferien- und Feiertagsregelung festzulegen, wird nicht eingetreten.

4.    Der Vater hat für die Tochter […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. November 2024 (Phase 1):  CHF 2'818.00 (davon Barunterhalt CHF 1'082.00)

- ab 1. August 2028 (Phase 2):       CHF 2'417.00 (davon Barunterhalt CHF 1'240.00)

- ab 1. August 2036 (Phase 3):       CHF 1'898.00 (davon Barunterhalt CHF 1'558.00)

- ab 1. November 2039 (Phase 4): CHF 1'553.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen.

Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

6. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 15. September 2025 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Auf die Berufung sei einzutreten.

2.      Die Berufung sei gutzuheissen.

3.      Ziff. 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 sei wie folgt abzuändern: Die Ferien und die Feiertage sind gleichmässig unter den Kindseltern aufzuteilen. In ungeraden Jahren ist die Tochter […] an Ostern und Weihnachten beim Kindsvater und in geraden Jahren bei der Kindsmutter. Andere Feiertage, wie namentlich - aber nicht abschliessend - Neujahr und Pfingsten, sind ebenfalls sinngemäss nach diesen Regeln festzulegen. Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt Sie der Mutter persönlich zurück.

4.      Ziff. 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 sei wie folgt abzuändern:

Der Vater hat für die Tochter […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. November 2024 (Phase 1): CHF 2'156.45 (davon Barunterhalt CHF 730.45)

- Ab 1. August 2028 (Phase 2):       CHF 1'822.10 (davon Barunterhalt CHF 845.10)

- Ab 1. August 2036 (Phase 3):       CHF 1'302.45 (davon Barunterhalt CHF 1'162.45)

- Ab 1. November 2039 (Phase 4): CHF 1'179.45 (davon Barunterhalt CHF 1'157.45)

Unverändert

Unverändert

5.      Subsidiär sei das Urteil im Sinne von Ziff. 3 und 4 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

6.      Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin 2 aufzuerlegen.

7.      Die Berufungsgegnerin 2 sei zu verurteilen, dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 4'000.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen.

7. Am 31. Oktober 2025 reichten die Tochter und die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) eine Berufungsantwort sowie eine Anschlussberufung mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.      Es sei die Berufung vom 15. September 2025 abzuweisen.

2.      Es sei Ziffer 4 Abs. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 […] aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge in nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bezifferndem Umfang, mindestens aber wie folgt festzusetzen:

Ab 1.11.2024 (Phase 1):     CHF 3'100 (davon Barunterhalt CHF 1'082)

Ab 1.08.2028 (Phase 2):     CHF 2'659 (davon Barunterhalt CHF 1'240)

Ab 1.08.2036 (Phase 3):     CHF 2'088 (davon Barunterhalt CHF 1'558)

Ab 1.11.2039 (Phase 4):     CHF 1'708 (Barunterhalt)

3.      Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.      Es sei der Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 […] im Umfang des unbestrittenen Unterhaltsbetrags von CHF 2'156.45 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Vollstreckbarkeit zu erklären.

5.      Es sei den Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägerinnen für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

8. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und für Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 wurde im Umfang von CHF 2'156.45 die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt.

9. Der Berufungskläger reichte am 1. Dezember 2025 eine Replik sowie eine Anschlussberufungsantwort ein. Mit Letzterer schloss er auf Abweisung der Anschlussberufung unter Entschädigungsfolge.

10. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 präzisierte die Kindsmutter Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren wie folgt:

Es sei Ziffer 4 Abs. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 […] aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge in nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bezifferndem Umfang, mindestens aber wie folgt festzusetzen:

Ab 1.11.2024 (Phase 1a):          CHF 2'818 (davon Barunterhalt CHF 1'082)

Ab 1.03.2025 (Phase 1b):          CHF 3'118 (davon Barunterhalt CHF 1'382)

Ab 1.08.2028 (Phase 2):            CHF 2'717 (davon Barunterhalt CHF 1'540)

Ab 1.08.2036 (Phase 3):            CHF 2'198 (davon Barunterhalt CHF 1'858)

Ab 1.11.2039 (Phase 4):            CHF 1'853 (Barunterhalt)

11. Am 7. Januar 2026, 20. Januar 2026, 5. Februar 2026 und am 19. Februar 2026 folgten weitere Eingaben der Parteien.

12. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Strittig und zu klären ist zum einen, ob die Vorderrichterin auf das Gesuch des Kindsvaters um Regelung der Ferien und Feiertage zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. dazu E. II/3. nachstehend), zum andern die Höhe der vom Kindsvater an die Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/4. nachstehend).

2.1 Vorweg ist die vom Berufungskläger erhobene Rüge der Gehörsverletzung zu prüfen. Der Berufungskläger sieht sein rechtliches Gehör als verletzt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso sie in seinem Bedarf das VVG nicht berücksichtigt habe. Ferner habe sie die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen, konkret den (damals aktuellen) Mietvertrag der Kindsmutter nicht ediert.

2.2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

2.2.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  

2.3.1 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324 E. 6.1).

2.3.2 Die Vorderrichterin erklärte, beim Bedarf des Kindsvaters seien die Kosten für die Grundversicherung ohne Zusatzversicherung nach VVG für Krankenkassenkosten einzusetzen. Warum sie die Kosten für die Zusatzversicherung nicht berücksichtigte, begründete sie nicht weiter. Damit hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Kindsvaters verletzt.

2.3.3 Die fehlende Begründung des angefochtenen Entscheids bezüglich der Nichtberücksichtigung des VVG verunmöglichte es dem Berufungskläger nicht, diesen sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände (erneut) vorzubringen und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Die Berufungsinstanz prüft die Vorbringen des Berufungsklägers mit freier Kognition. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führte zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb diesbezüglich als geheilt erachtet werden.

2.4.1 Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 122 V 157 E. 1d).

2.4.2 Der Berufungskläger beantragte vor Vorinstanz die Edition des (damals) aktuellen Mietvertrags der Kindsmutter. Er wies darauf hin, dass die Kindsmutter nach Kündigung der gemeinsamen Wohnung per 31. Januar 2025 einen neuen Mietvertrag erhalten habe. Anlässlich der 2. Verhandlung verzichtete der Kindsvater auf die Bestätigung des Editionsantrags. Die Vorderrichterin stellte daraufhin fest, es gebe keine weiteren Beweisanträge und schloss darauf das Beweisverfahren.

2.4.3 Der Kindsvater nahm vom ursprünglich gestellten Beweisantrag Abstand. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, hat die Vorderrichterin, nachdem sie feststellte, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, das Beweisverfahren schloss (ohne den Mietvertrag ediert zu haben). Diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.

2.4.4 Und selbst wenn eine solche zu bejahen gewesen wäre, hätte eine solche geheilt werden können. Dem Berufungskläger ist es möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich gewesen, die Edition (erneut) zu beantragen und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Die Berufungsinstanz prüft die Vorbringen des Berufungsklägers – wie bereits erwähnt - mit freier Kognition. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hätte zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen geführt, weshalb das Berufungsgericht selbst darüber geurteilt hätte.

3.1 Die Vorderrichterin trat auf den Antrag des Kindsvaters, es sei eine zusätzliche Ferien- und Feiertagsregelung festzulegen, nicht ein. Sie erwog, die Verfügung vom 26. März 2025 betreffend die gerichtliche Genehmigung der Teilvereinbarung sei rechtskräftig. Auf eine explizite Regelung der Ferien und Feiertage sei in der Teilvereinbarung verzichtet worden. Damit liege betreffend des Kontaktrechts eine abgeurteilte Sache vor (res iudicata). Die vom Rechtsvertreter des Kindsvaters anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2025 vorgebrachten Präzisierungen betreffend das Besuchsrecht stellten daher neue Anträge betreffend die Regelung des Besuchsbzw. Kontaktrechts dar. Folglich sei auf den Antrag des Kindsvaters, es sei eine zusätzliche Ferien- und Feiertagsregelung festzulegen, nicht einzutreten.

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, das Gericht habe die Pflicht, eine vollständige und kindeswohlkonforme Regelung des persönlichen Verkehrs zu treffen. Ferien und Feiertage seien integrale Bestandteile einer praktikablen und konfliktarmen Kontaktordnung. Die Teilvereinbarung beziehe sich auf den Kontakt während den Wochenenden, gebe jedoch keine Antwort auf die Ferien- und Feiertageregelung. Aus der Vereinbarung sei zudem nicht ersichtlich, dass mit der Regelung der Wochenenden sämtlicher persönlicher Verkehr in seiner Gänze geregelt worden sei.

3.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, mit der Teilvereinbarung sei der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und der Tochter umfassend geregelt worden. Auf eine Regelung von Ferien und Feiertagen sei aufgrund des jungen Alters der Tochter und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie in Nachachtung des Kindswohls bewusst verzichtet worden.

3.4 Gemäss Art. 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Abs. 1). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5 Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen (vgl. Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

3.6 Einer Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange kommt stets lediglich die Bedeutung eines übereinstimmenden Parteiantrags zu, an den der Richter aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren muss hinsichtlich der Kinderbelange immer durch ein Urteil erledigt werden (vgl. Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Genf 2025, Art. 296 N 38).

3.7 Entsprechend hat die Vorderrichterin die Teilkonvention (betreffend Kontaktrecht) mit Urteil vom 17. April 2025 genehmigt (daran ändert nichts, dass die Vorderrichterin ausführt, die Vereinbarung sei am 26. März 2025 genehmigt worden und werde nochmals im Urteil «aufgenommen»). Die betroffene Regelung hat bis dahin nicht in Rechtskraft treten können (ansonsten die Vorderrichterin die Regelung nicht nochmals genehmigt hätte). Eine res iudicata ist entsprechend nicht gegeben. Dass die Kindseltern bewusst auf eine explizite Regelung des Ferien- und Feiertagsrechts verzichtet haben, ergibt sich aus den Akten nicht.

3.8 Folglich hätte die Vorderrichterin auf das Rechtsbegehren des Kindsvaters um Regelung des Ferien- und Feiertagsrechts – welches er bereits in seiner ersten Eingabe zu Handen des Gerichts gestellt hat – eintreten müssen, bzw. darüber ebenfalls eine Konfliktregelung treffen müssen. Ebenso hätte sie eine Regelung des Besuchsrechts über den Kindergarteneintritt der Tochter hinaus vornehmen müssen. Nur so besteht eine vollständige (Konflikt-)Regelung.

3.9 Besuchsrecht:

Ab Kindergarteneintritt der Tochter ist dem Kindsvater neben dem Besuchsrecht ab Freitag ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat bis Sonntagabend 18:00 Uhr einzuräumen. Die Besuchsrechtsregelung lautet wie folgt:

Den Kontakt der Tochter […] zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregel bis Kindergarteneintritt:

Der Vater betreut die Tochter jeweils:

-     in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 15:30 Uhr und

-     in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 14:00 Uhr sowie am Sonntag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregel nach dem Kindergarteneintritt:

Der Vater betreut die Tochter jeweils:

-     in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 15:30 Uhr und

-     in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

3.10 Ferienrecht:

Die Kindsmutter selbst beantragte im Schlichtungsgesuch die Regelung eines Ferienrechts. Sie stellte folgenden Antrag: «Ab […] 2029 betreut der Kindsvater die gemeinsame Tochter […] jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie zusätzlich während 3 Wochen Ferien pro Jahr. Diese sind mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen». Die Kindsmutter knüpfte somit das Ferienrecht an den Zeitpunkt, an welchem die Tochter auch beim Kindsvater übernachtet. Gemäss Teilvereinbarung übernachtet die Tochter bereits heute beim Kindsvater. Auch wenn die Tochter noch sehr jung ist, steht einem ihrem Alter angepassten Ferienrecht nichts entgegen. Vorliegend sind keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindswohls gegeben. Dasselbe gilt für die Feiertage.

3.10.1 Bis zum Kindergarteneintritt der Tochter ist für den Konfliktfall eine gerichtsübliche Ferienregelung zu treffen und dem Kindsvater das Recht einzuräumen, die Tochter während drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht mehr als eine Woche zusammenhängend. Nach dem Kindergarteneintritt entfällt diese Beschränkung.

3.10.2 Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden. Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

3.11 Feiertagsregelung

Für den Konfliktfall gilt für die Betreuung der Tochter über den Kindergarteneintritt hinaus während der Feiertage in ungeraden Jahren folgende Regelung:

Ostern:              beim Kindsvater vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr

Pfingsten:          bei der Kindsmutter vom Samstag vor Pfingsten, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 09.00 Uhr

Weihnachten:    beim Kindsvater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr

Neujahr:            bei der Kindsmutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.

In den geraden Jahren erfolgt die Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung. Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

4. Im Nachfolgenden wird auf die umstrittenen Einkommens- (des Kindsvaters [E. II/4.1 nachstehend] und der Kindsmutter [E. II/4.2 nachstehend]) und Bedarfspositionen (Krankenkasse Kindsvater [E. II/4.3 nachstehend]; Miete Kindsmutter [E. II/4.4 nachstehend]; auswärtige Verpflegung Kindsmutter [E. II/4.5 nachstehend]; Drittbetreuungskosten Tochter [E. II/4.6 nachstehend]) eingegangen.

4.1 Einkommen Kindsvater

4.1.1 Zum Einkommen des Kindsvaters erwog die Vorderrichterin, der Kindsvater sei als [...] bei der [...] zu einem Pensum von 100% angestellt. Aus dem Lohnausweis 2024 gehe hervor, dass er (ohne Kinderzulagen) monatlich durchschnittlich CHF 8'401.00 (CHF 103'212.00/12 - CHF 200.00) inkl. 13. Monatslohn und Pikettbreitschafts- und Einsatzpauschale verdiene. Anlässlich der Parteibefragung am 14. April 2025 habe der Kindsvater ausgesagt, er erhalte keine Pikett-Entschädigung mehr in diesem Jahr. In der Lohnabrechnung vom Januar 2025 sei diese noch drin, weil die Pikettpauschale jeweils nachträglich ausbezahlt werde. Eine Lohnabrechnung vom Monat Februar 2025 habe der Kindsvater nicht eingereicht. Es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Pikettentschädigung weiterhin für das Jahr 2025 ausbezahlt werde. Eine Änderung bezüglich dieser Pikettpauschale habe der Kindsvater nicht nachweisen können. Folglich werde die Pikettbereitschaftsund Einsatzpauschale bei der Einkommensberechnung mitberücksichtigt. Dem Kindsvater sei ein Einkommen von CHF 8'401.00 anzurechnen.

4.1.2 Der Berufungskläger moniert, seine Lohnauszahlungen hätten in den letzten Jahren keine Regelmässigkeit aufgewiesen. Er habe die Lohnausweise der Jahre 2022, 2023 und 2024 ins Recht gelegt. Daraus sei ersichtlich, dass das Jahr 2024 – auf welches sich die Vorinstanz stütze – ein besonders erfolgreiches Jahr gewesen sei. Im Jahr 2022 habe er einen Nettolohn von CHF 72'005.00, im Jahr 2023 einen solchen von CHF 89'527.00 und im Jahr 2024 einen solchen von CHF 103'212.00 erzielt. Die Berechnung des monatlichen Einkommens habe anhand des Durchschnitts der letzten drei Jahre zu erfolgen. Der durchschnittliche Monatslohn von 2022 bis 2024 ergebe somit einen Betrag von CHF 7'354.00.

4.1.3 Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass das Einkommen des Berufungsklägers schwankend sei. Sie führen aus, die jährliche Erhöhung seines Einkommens belaufe sich konstant auf 15-25 %. Entsprechend habe die Vorinstanz zu Recht auf das Jahreseinkommen 2024 abgestellt. Es gelte der Effektivitätsgrundsatz. Der Berufungskläger habe die Lohnabrechnung Februar 2025 ins Recht gelegt. Daraus sei ersichtlich, dass ihm - wie bereits im Januar 2025 - auch für den Februar 2025 die Pikettbereitschaftspauschale ausbezahlt worden sei. Der Berufungskläger habe betreffend der Pikettpauschalen falsche Aussagen gemacht. Es treffe nicht zu, dass ihm die Pikettpauschalen lediglich im Jahr 2024 ausbezahlt worden seien. Folglich habe die Vorinstanz in ihrer Berechnung die Pikettpauschale zu Recht als Einkommensbestandteil mitberücksichtigt.

4.1.4 Der Berufungskläger ist unselbständig erwerbend. Sein Lohn hat sich in den letzten drei Jahren konstant erhöht. Es geht um die Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2024 und 2025. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin nicht auf ein Durchschnittseinkommen, sondern auf das zuletzt erzielte und damals aktuelle Einkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) abgestellt hat.

4.1.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorderrichterin die Pikettbereitschafts- und Einsatzpauschale als Lohnbestandteil qualifiziert hat, wurde sie dem Kindsvater doch – entgegen seinen Ausführungen – nachweislich auch noch im Jahr 2025 (Januar und Februar) ausbezahlt.

4.1.6 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass dem Kindsvater – mit der Vor-instanz – bis und mit Februar 2025 ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von CHF 8'401.00 anzurechnen ist.

4.1.7.1 Seit dem 1. März 2025 arbeitet der Kindsvater bei einer neuen Arbeitgeberin.

4.1.7.2 Der Berufungskläger bringt vor, er erziele bei der [...] AG einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'928.35. Gemäss Arbeitsvertrag habe er bis August 2025 ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 10'000.00 erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das «Jahreszielgehalt» unabhängig vom Erreichen bestimmter Zielvorgaben und somit vorbehaltlos ausgerichtet worden. Seit September 2025 beziehe er ein fixes monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'000.00. Im November sei das Ziel erfüllt gewesen, weshalb eine Provision von CHF 4'000.00 bezahlt worden sei. Der variable Lohnbestandteil unterliege keiner garantierten Auszahlung und stelle keinen fixen Lohnbestandteil dar. Er sei als [...] in der Abteilung «[...]» tätig. Er verrichte seine Arbeit aber teilweise auch in anderen Regionen. Aufgrund des regelmässigen Kundenkontakts würden fortlaufend geschäftsbedingte Auslagen anfallen, namentlich Kosten für Geschäftsessen mit Kunden. Arbeitsbedingte Auslagen seien u.a. Parkgebühren, Essen mit Klienten, Bahntickets, Unterhalt Dienstauto. Da es sich vorliegend um arbeitsbedingte Kleinausgaben handle, würden deren detaillierte Einzelbelegung einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand erfordern. Die entsprechenden Aufwendungen würden deshalb pauschal vergütet werden. Diese Pauschalspesen stellten folglich keinen Lohnbestandteil dar und seien unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren.

4.1.7.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, dem Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen des Kindsvaters sei zu entnehmen, dass er Pauschalspesen in Höhe von CHF 500.00 pro Monat beziehe, bzw. CHF 6'000.00 pro Jahr. Diese Pauschalspesen seien als Lohnbestandteil zu qualifizieren und ebenfalls miteinzuberechnen. Der Kindsvater verdiene seit 1. März 2025 CHF 10'000.00 brutto. Abzüglich der Sozialversicherungen in der Höhe von CHF 1'186.60 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 500.00, ergebe sich ein Total von CHF 9'313.40 netto. Aus den eingereichten Belegen seien keine arbeitsbedingten Kleinausgaben wie Bahntickets oder Essen mit Klienten ersichtlich. Bei gastronomischen Kleinstbeträgen von CHF 12.60 und CHF 11.00 könne es sich offensichtlich nicht um Geschäftsessen handeln. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um private Ausgaben handle, insbesondere die Parkgebühren, da diese teilweise am Wochenende angefallen seien und Kaffeepausen unterwegs zu Lasten des Arbeitnehmers gingen.

4.1.7.4 Der Berufungskläger reicht im Berufungsverfahren den neuen Arbeitsvertrag mit der [...] AG ein (Urkunde Nr. 3 des Berufungsklägers). Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger als [...] in [...] mit einem 100 % Pensum arbeitet. Das Jahreszielgehalt von CHF 120'000.00 setzt sich zusammen aus einem Grundgehalt von CHF 96'000.00 sowie einem variablen Anteil von CHF 24'000.00. Das Grundgehalt beträgt 80 % des Jahreszielgehalts und wird monatlich in zwölf Raten ausbezahlt. Der variable Anteil richtet sich nach dem [...] der [...] AG sowie der [...] der [...] in ihrer jeweils gültigen Fassung […]. Bis zum 31. August 2025 ist das Jahreszielgehalt fix, anschliessend treten oben genannte [...]Regelungen in Kraft. Die Spesenpauschale beträgt CHF 6'000.00 pro Jahr und wird in 12 Teilen ausbezahlt. Vom Gehalt werden die gesetzlich festgelegten Beiträge für Sozialversicherungen, für die berufliche Vorsorge, für die Krankentaggeldversicherung sowie andere Beiträge, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind, abgezogen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Dienstfahrzeug. Den Lohnabrechnungen ist Folgendes zu entnehmen (Urkunden Nrn. 4 und 8 des Berufungsklägers). Von März bis und mit August 2025 erzielte der Berufungskläger einen monatlichen Bruttolohn von CHF 10'000.00. Hinzu kamen jeden Monat Pauschalspesen in der Höhe von CHF 500.00. Unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge resultierte somit für die Monate September und Oktober 2025 ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn in der Höhe von CHF 9'281.45. Ab September 2025 erzielt der Kindsvater einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8'000.00. Hinzu kamen jeden Monat Pauschalspesen in der Höhe von CHF 500.00. Unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge resultierte somit ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn in der Höhe von CHF 7'428.35. Diesen Nettolohn erzielte der Berufungskläger auch im November. Im November 2025 erhielt der Berufungskläger zudem zusätzlich eine Provision von CHF 4'000.00 ausbezahlt. Der Kindsvater hat also bereits in den beiden Monaten September und Oktober 2025 den vollständigen variablen Anteil ausbezahlt erhalten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass er diesen Anteil auch zukünftig ausbezahlt erhält. Beim Kindsvater ist damit ab März 2025 von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 9'281.45 (inkl. Pauschalspesen [vgl. dazu E. II/4.1.7.5 nachstehend) auszugehen.

4.1.7.5 Der Kindsvater legt diverse Belege betreffend Spesen ein (Urkunden Nrn. 6 und 7 des Berufungsklägers). Am 2. Oktober 2025 CHF 12.60 Bäckerei in [...], am 14. Oktober 2025 CHF 4.40 Parkgebühr in [...], am 14. Oktober 2025 CHF 15.50 Bäckerei in [...]; am 5. November 2025 CHF 11.00 Restaurant in [...]; am 12. November 2025 CHF 27.00 Parkgebühr in [...], am 5. Dezember 2025 CHF 2.60 Parkgebühr in [...]; am 8. Dezember 2025 CHF 4.40 Parkgebühr in [...]; am 12. Dezember 2025 (Samstag sic!) CHF 6.30 Parkgebühr in [...]; am 2. Februar 2026 CHF 12.80 Bäckerei in [...]; am 2. Februar 2026 CHF 0.50 Parkgebühr in [...]; am 2. Februar 2026 CHF 8.90 Bäckerei in [...]; am 3. Februar 2026 CHF 31.00 Bäckerei in [...]; am 3. Februar 2026 CHF 2.60 Parkgebühr [...]; am 5. Februar 2026 CHF 1.00 Parkgebühr in [...]; am 5. Februar 2026 CHF 15.90 Bäckerei in [...].

4.1.7.6 Zum Einkommen des Unterhaltsschuldners zählen vom Arbeitgeber ausbezahlte Spesenentschädigungen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Diesfalls muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Aufrechnung statt. Dabei ist Rechtsfrage, ob eine Spesenentschädigung zum Einkommen hinzuzurechnen ist. Ob die ersetzten Spesen dem Elternteil bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, ist hingegen Tatfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1).

4.1.7.7 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist mit den obigen Belegen – selbst wenn die entsprechenden Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit angefallen wären – nicht dargetan, dass damit Auslagen in der Höhe von CHF 500.00 ersetzt werden. Mit den Berufungsbeklagten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um private Ausgaben handelt oder Auslagen, die zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (Kaffeepause). Die Pauschalspesen sind deshalb als Lohnbestandteil zu behandeln.

4.1.7.8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Bedarf des Kindsvaters CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Ferner, dass eine Nebenbeschäftigung des Kindsvaters (als Fahrlehrer) nicht (mehr) belegt ist.

4.2 Einkommen Kindsmutter

4.2.1 Zum Einkommen der Kindsmutter erwog die Vorderrichterin, die Kindsmutter arbeite ungefähr in einem 30 %-Pensum in einem [...] als [...]. Es sei belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass die Kindsmutter dort einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von CHF 976.00 erziele. Zudem erhalte sie monatlich einen Betrag von CHF 440.00 für den [...]. Für die Berechnung des Einkommens der Kindsmutter nach einer Pensenerhöhung (Schulstufenmodell) stützte sich die Vorderrichterin in der Folge auf ein Einkommen der Kindsmutter von CHF 976.00 (für ein 30 %-Pensum) zuzüglich CHF 440.00 (bis und mit Phase 3).

4.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Kindsmutter seien als Einkommen zusätzlich Einkünfte aus [...] anzurechnen. Sie erhalte eine Entschädigung von CHF 40.00 pro Lektion. Monatlich ergebe dies ein Zusatzeinkommen von CHF 160.00.

4.2.3 Die Kindsmutter bestreitet nicht, dass sie [...]Lektionen leite. Dies mache sie im Umfang von maximal 30 Lektionen pro Jahr. Sie werde pro Lektion mit CHF 40.00 entschädigt, ausmachend maximal CHF 1'200.00 pro Kalenderjahr. Dabei handle es sich nicht um eigentlichen Lohn, sondern um eine Entschädigung für Auslagen. Die Entschädigung sei ihr nicht als Lohn anzurechnen.

4.2.4 Die Kindsmutter arbeitet zwar bereits heute im überobligatorischen Bereich. Mit derselben Begründung wie beim Kindsvater ist ihr aber der zusätzliche Verdienst als Einkommen anzurechnen. Es ist nicht dargetan, dass es sich bei diesem Entgelt um eine Auslagenentschädigung handelt. Die entsprechenden Lektionen werden (z.B. aufgrund […]) nicht jede Woche anfallen. Im Jahr 2025 wurden der Kindsmutter CHF 1'200.00 ausbezahlt (Urkunden Nrn. 2 und 8 der Berufungsbeklagten). Dem monatlichen Einkommen der Kindsmutter sind CHF 100.00 hinzuzurechnen.

4.2.5 Bis und mit März 2026 ist bei der Kindsmutter mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 1'516.00 (CHF 976.00 + CHF 440.00 + CHF 100.00) zu rechnen. Ab 1. April 2026 entfällt der monatliche Zusatzverdienst in der Höhe von CHF 440.00, weil die Kindsmutter zusammen mit ihren beiden Kindern in eine neue Wohnung gezogen ist und der bisherige Verdienst aus […] entfällt (vgl. dazu auch E. II/4.4 nachstehend). Ab diesem Zeitpunkt ist mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'076.00 (976.00 + CHF 100.00) zu rechnen. Für die Berechnung des Einkommens der Kindsmutter nach einer Pensenerhöhung (Schulstufenmodell) wird in der Folge auf ein Einkommen von CHF 976.00 (für ein 30 %-Pensum) abgestellt. Für ein 50 %-Pensum ergibt dies ein Einkommen von CHF 1'626.00, für ein 80 %-Pensum ein solches von CHF 2'602.00 und für ein 100 %-Pensum ein solches von CHF 3'252.00. Zusätzlich kommen jeweils CHF 100.00 dazu.

4.2.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine (weitere) Nebenbeschäftigung der Kindsmutter nicht belegt ist.

4.3 Krankenkasse Kindsvater

4.3.1 Zur Bedarfsposition Krankenkasse Kindsvater erwog die Vorderrichterin, dem Kindsvater seien CHF 436.00 (Grundversicherung ohne Zusatzversicherung nach VVG) anzurechnen.

4.3.2 Der Berufungskläger rügt, dass bei seinem Bedarf die Zusatzversicherung nicht berücksichtigt worden sei, obwohl erstinstanzlich mit dem familienrechtlichen Existenzminimum gerechnet werde.

4.3.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, dass Prämien für die Zusatzversicherung gemäss VVG grundsätzlich nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger habe vor Vorinstanz weder behauptet noch belegt, inwiefern vorliegend sehr gute finanzielle Verhältnisse gegeben seien.

4.3.4 Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2).

4.3.5 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Bei finanziellen Verhältnissen wie den vorliegenden (beim Kindsvater besteht gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen in der 1. Phase ein Überschuss von CHF 3'702.00) wird das VVG praxisgemäss berücksichtigt. Beim Bedarf des Kindsvaters sind bei den Kosten für die Krankenversicherung CHF 576.00 (CHF 436.00 KVG und CHF 140.00 VVG) einzusetzen.

4.4 Miete Kindsmutter

4.4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der ursprüngliche Mietzins für die ehemalige Familienwohnung CHF 1'990.00 betrug, dass die Kindsmutter für ihren Anteil CHF 440.00 weniger bezahlen musste (für geleistete [...]) und dass der auf beide Elternteile lautende Mietvertrag per Ende Januar 2025 gekündigt worden ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Kindsmutter mit der Tochter und ihrem Sohn nach Januar 2025 in der Wohnung wohnen blieb. Die Vorderrichterin ging auch für die Zeit nach Januar 2025 von einem monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 1'990.00 aus.

4.4.2 Der Berufungskläger moniert, die Kindsmutter behaupte, seit dem 1. Februar 2025 einen Mietzins von CHF 1'990.00 zu bezahlen. Der nun anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichte Mietvertrag weise einen tieferen Mietzins auf.

4.4.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die Kindsmutter habe sich entschlossen, mit ihren beiden Kindern in der Wohnung zu bleiben. Sie profitiere von einer vorübergehenden Mietzinsreduktion in der Höhe von CHF 170.00 bis die Unterhaltszahlungen fliessen würden.

4.4.4.1 Gemäss dem ab 1. Februar 2025 geltenden Mietvertrag über die ehemalige Familienwohnung (Urkunde Nr. 6 der Berufungsbeklagten) betrug der monatliche Mietzins CHF 1'820.00 (inkl. Nebenkosten).

4.4.4.2 Gemäss dem ab 1. April 2026 geltenden Mietvertrag über eine «neue» Wohnung (Urkunde Nr. 11 der Berufungsbeklagten) beträgt der aktuelle monatliche Mietzins CHF 1'425.00 (inkl. Nebenkosten).

4.4.5 Die Argumentation der Berufungsbeklagten, dass die Kindsmutter von einer vorübergehenden Mietzinsreduktion in der Höhe von CHF 170.00 profitierte bis Unterhaltszahlungen fliessen würden, findet in den Akten keine Stütze. Für die Zeit von Februar 2025 bis und mit März 2026 ist damit beim Bedarf der Kindsmutter mit einem Mietzins von CHF 1'820.00 zu rechnen. Ab 1. April 2026 beträgt der Mietzins CHF 1'425.00. Der Mietzinsanteil bei der Tochter und dem Sohn der Kindsmutter ist entsprechend anzupassen (CHF 1'820.00 x 0.27/2; CHF 1'425.00 x 0.27/2).

4.5 Auswärtige Verpflegung Kindsmutter

4.5.1 Zur Bedarfsposition auswärtige Verpflegung Kindsmutter erwog die Vorderrichterin, die Kindsmutter habe ausgesagt, dass sie aufgrund ihrer geteilten Dienste teilweise über den Mittag zuhause esse. Es seien ihr CHF 40.00 (CHF 200.00 x 0.2) für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

4.5.2 Der Berufungskläger moniert, obwohl die Kindsmutter selbst ausgesagt habe, dass sie teilweise über den Mittag zu Hause esse, seien ihr bei einem Pensum von 20 % ebenfalls 20 % vom Maximalbetrag (CHF 200.00) angerechnet worden. Bei einem Pensum von 20 % resp. 30 % falle die Notwendigkeit einer auswärtigen Verpflegung allgemein auf einmal pro Woche (ein voller Arbeitstag). Der Betrag sei auf CHF 0.00 zu setzen.

4.5.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, die Kindsmutter leiste ein 30 %-Pensum. Die Tage seien dabei unregelmässig auf die Wochentage verteilt und die Dienste (Tagdienste oder geteilte Dienste) ebenso. Unter Berücksichtigung der unregelmässigen Arbeitseinsätze habe die Vorinstanz nicht 30 % sondern 20 % der Essenspauschale eingesetzt, was so richtig sei.

4.5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kindsmutter derzeit in einem 20 % - 30 %-Pensum arbeitet. Wie bereits von der Vorderrichterin zitiert, hat die Kindsmutter anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass sie teilweise aufgrund ihrer geteilten Dienste über den Mittag zuhause esse. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin der Kindsmutter CHF 40.00 (CHF 200.00 x 0.2) für auswärtige Verpflegung anrechnete. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorderrichterin auch für die folgenden Phasen die Kosten für auswärtige Verpflegung nicht voll anrechnete. Ferner führt der Kindsvater selbst aus, die Notwendigkeit einer auswärtigen Verpflegung falle allgemein auf einmal pro Woche (ein voller Arbeitstag).

4.6 Drittbetreuungskosten Tochter

4.6.1 Zur Bedarfsposition Drittbetreuungskosten Tochter erwog die Vorderrichterin, die Tochter werde jeden Freitag von einer Tagesmutter drittbetreut, da die Kindsmutter an diesem Tag stets arbeite. Es seien daher Drittbetreuungskosten in Höhe von insgesamt CHF 100.00 zu berücksichtigen.

4.6.2 Der Berufungskläger moniert, gemäss Teilvereinbarung vom 25. März 2025 betreue er die Tochter jeweils den ganzen Freitag. Aus diesem Grund werde die Tochter am Freitag nicht fremdbetreut, weshalb auch keine Kosten hierfür entstehen könnten.

4.6.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, für die sehr unregelmässigen Dienste habe die Kindsmutter eine Tagesmutter organisiert. Die Betreuung erfolge zu Hause bei der Kindsmutter. Für die Betreuung müssten lediglich CHF 25.00 pro Halbtag bezahlet werden. Der angerechnete Betrag im Unterhalt der Tochter decke 4 Halbtage pro Monat ab. Es sei zwar richtig, dass mit der getroffenen Betreuungsregelung am Freitag in der Regel keine Drittbetreuungskosten anfallen würden, wenn der Berufungskläger seine Tochter betreue. Damit sei jedoch die Betreuung nicht abgedeckt. Der Entscheid sei deshalb im Resultat richtig, da die Betreuungskosten ausserhalb der Freitage anfallen würden.

4.6.4 Fremdbetreuungskosten gehören zum Bedarf des Kindes (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 führte die Kindsmutter aus, sie arbeite immer freitags (Einsätze zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr) und leiste unregelmässig Wochenendarbeit. Die Fremdbetreuungskosten am Freitag fallen unbestritten nicht mehr an. Hingegen die unregelmässigen Einsätze am Wochenende und damit verbunden Drittbetreuungskosten (deren Höhe vom Kindsvater nicht bestritten wird). Entsprechend machte die Kindsmutter anlässlich der 2. Verhandlung die CHF 100.00 für Drittbetreuung für den Sonntag geltend. Im Bedarf der Tochter sind die CHF 100.00 zu berücksichtigen.

4.7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Sie ist insofern (teilweise) gutzuheissen, als dass der Kindsmutter das Einkommen aus dem [...]» aufzurechnen ist, als dass die Bedarfsposition Krankenkasse beim Kindsvater zu erhöhen und die Bedarfspositionen Miete bei der Kindsmutter zu reduzieren ist. Die Berufung war auch insofern begründet, als mit ihr eine Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht und das Eintreten auf den Antrag um Regelung der Ferien und Feiertage verlangt worden ist. Im Übrigen war sie unbegründet. Die Anschlussberufung war teilweise begründet.

4.8 Im Vergleich mit dem angefochtenen Entscheid ist mit zwei weiteren Phasen zu rechnen (ab 1. März 2025 [neue Arbeitsstelle Kindsvater/geringerer Mietzins Kindsmutter] sowie ab 1. April 2026 [neue Wohnung Kindsmutter und geringerer Verdienst der Kindsmutter]). Es resultieren somit folgende Phasen: Phase 1: ab 1. November 2024; Phase 2: ab 1. März 2025; Phase 3: ab 1. April 2026; Phase 4: ab 1. August 2028; Phase 5: ab 1. August 2036 und Phase 6: ab 1. November 2039.

4.9 Betreffend die unbestrittenen Positionen wird auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen. Die (grundsätzlich) unbestrittenen Steuerpositionen sind aufgrund der geänderten Einkommen anzupassen. Sie wurden annäherungsweise berechnet (Steuerfuss [...]: 117; Steuerfuss [...]: 99, Kindsvater keine Kirchensteuer). Es ergeben sich folgende gerundeten Unterhaltsbeiträge:

- Phase 1: ab 1. November 2024:        CHF       2'695.00 (CHF 1'080.00 Barunterhalt)

- Phase 2: ab 1. März 2025:                 CHF       2'850.00 (CHF 1'350.00 Barunterhalt)

- Phase 3: ab 1. April 2026:                 CHF       2'895.00 (CHF 1'270.00 Barunterhalt)

- Phase 4: ab 1. August 2028:             CHF       2'490.00 (CHF 1'430.00 Barunterhalt)

- Phase 5: ab 1. August 2036:             CHF       1'980.00 (CHF 1'750.00 Barunterhalt)

- Phase 6: ab 1. November 2039:        CHF       1'790.00 (Barunterhalt)

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Berufungsbeklagten haben auch für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Gesuch ist gutzuheissen.

3. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Anschlussberufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'000.00 aufgrund der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn erliegt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren, sobald die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Berufungsklägers wird mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse bezahlt dem Berufungskläger CHF 1'000.00 zurück.

5. Der von der Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Allemann, geltend gemachte Aufwand von 23.53 Stunden ist zu hoch. Die beiden Positionen vom 1. September 2025 und vom 24. September 2025 sind Nachbearbeitungsarbeiten, welche zum erstinstanzlichen Verfahren gehören: Kürzung 0.47 Stunden. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort und Anschlussberufung macht die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 15. Oktober 2025, 20. Oktober 2025 und 31. Oktober 2025 einen Aufwand von total 8 Stunden geltend. Angemessen sind 6 Stunden: Kürzung 2 Stunden. Die Positionen vom 28. November 2025 und vom 4. Dezember 2025 (Tel. Kl., Mail GA, Mail von GA, Korr. und Tel. Kl., Mail an GA) sind zu streichen, da nicht ersichtlich ist, wofür sie verrechnet worden sind: Kürzung 0.72 Stunden. Zu streichen ist ebenfalls die Position vom 7. Januar 2026, da diese im Zusammenhang mit der Einreichung der ersten Honorarnote stehen dürfte. Die Einreichung der Honorarnote stellt nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand dar: Kürzung 0.58 Stunden. Am 23. Januar 2026 wurde eine Lohnabrechnung eingereicht und in diesem Zusammenhang 0.42 Stunden geltend gemacht, was zu viel ist: Kürzung um 0.17 Stunden. Schliesslich werden Auslagen von CHF 235.00 geltend gemacht. Wofür diese Auslagen angefallen sein sollen, erhellt nicht. CHF 100.00 scheinen angemessen: Kürzung um CHF 135.00. Es resultiert demnach ein zu entschädigender Aufwand von 19.59 Stunden und zu entschädigende Auslagen von CHF 100.00. Das Honorar ist folglich auf CHF 4'131.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 1'905.90.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 aufgehoben:

2.    Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 lautet neu wie folgt:

Den Kontakt der Tochter […] zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregel:

Besuchsrecht bis Kindergarteneintritt:

Der Vater betreut die Tochter jeweils:

in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 15:30 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 14:00 Uhr sowie am Sonntag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

Besuchsrecht nach Kindergarteneintritt:

Der Vater betreut die Tochter jeweils:

in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Samstag, 15:30 Uhr und

in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 06:15 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

Feiertagsregelung (vor und nach Kindergarteneintritt):

Die Tochter verbringt in ungeraden Jahren jeweils:

Ostern:            beim Kindsvater: vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr

Pfingsten:        bei der Kindsmutter vom Samstag vor Pfingsten, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 09.00 Uhr

Weihnachten:  beim Kindsvater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr

Neujahr:          bei der Kindsmutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.

In den geraden Jahren erfolgt die Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.

       Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

       Ferienrecht bis Kindergarteneintritt:

Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht die Tochter während drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht mehr als eine Woche zusammenhängend. Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden. Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

       Ferienrecht nach Kindergarteneintritt:

Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht die Tochter während drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden. Der Kindsvater holt die Tochter ab und bringt sie zurück.

3.    Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. April 2025 lautet neu wie folgt:

Der Kindsvater hat für die Tochter […] monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Phase 1: ab 1. November 2024: CHF       2'695.00 (CHF 1'080.00 Barunterhalt)

- Phase 2: ab 1. März 2025:          CHF       2'850.00 (CHF 1'350.00 Barunterhalt)

- Phase 3: ab 1. April 2026:          CHF       2'895.00 (CHF 1'270.00 Barunterhalt)

- Phase 4: ab 1. August 2028:      CHF       2'490.00 (CHF 1'430.00 Barunterhalt)

- Phase 5: ab 1. August 2036:      CHF       1'980.00 (CHF 1'750.00 Barunterhalt)

- Phase 6: ab 1. November 2039: CHF       1'790.00 (Barunterhalt)

Die Kinderund Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

4.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von B.___ und C.___ in der Höhe von CHF 1'000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse bezahlt A.___ CHF 1'000.00 zurück.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF 4'131.70 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruchs der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'905.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

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