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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.05.2026 ZKBER.2025.58

12. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,504 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2026        

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann    

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, 

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am Abend des 22. Oktober 2020 brach in der von A.___ (Eigentümer) sowie seinen Eltern C.___ und D.___ bewohnten Liegenschaft am [...] in [...] ein Feuer aus. Ursache des Brandes waren vorhergehende Bitumen-Schweissarbeiten, welche an jenem Nachmittag von E.___ und F.___, zwei Mitarbeitern der B.___ AG, auf der Terrasse des Obergeschosses ausgeführt worden waren.

2. Auch nach dem Brand führte die B.___ AG an vorgenannter Liegenschaft Flachdach- und Spenglerarbeiten aus. Am 3. Juni 2021 stellte die B.___ AG die Arbeiten in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung gegen A.___ ein.

3. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin) erhob am 2. Mai 2024 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung aus Werkvertrag gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1.     Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 17'948.00, zuzüglich Verzugszins von 5 % [auf CHF] seit dem 4. Juli 2021, zu bezahlen.

2.     In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist der Rechtsvorschlag aufzuheben.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

4. Der Beklagte reichte am 25. September 2024 die Klageantwort ein und erhob zugleich Widerklage. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Klage sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

2.     Die Klägerin und Widerbeklagte sei widerklageweise und im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu bezahlen.

3.     Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Rothrist im Umfang von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu beseitigen.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

5. Am 27. März 2025 fand die Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragung, statt.

6. Gleichentags fällte der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:

1.     Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 17'948.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2021 zu bezahlen.

2.     Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 10. November 2023 wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt.

3.     Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

4.     Die Widerklage wird abgewiesen.

5.     Auf den Antrag der Klägerin und Widerbeklagten um Löschung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Rothrist vom 23. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

6.     Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 5'172.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.     Die Gerichtskosten von CHF 7'100.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) hat der Beklagte und Widerkläger zu bezahlen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 3'100.00 zurückzubezahlen.

7. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 15. September 2025 Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Ziffern 1., 2., 3., 6. und 7. des Urteils vom 27. März 2025 des Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu im Verfahren TGZPR.[...] seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

8. Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

9. Die Rechtsvertreter reichten am 5. November 2025 resp. 1. Dezember 2025 ihre Honorarnoten zu den Akten.

10. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Die von der Berufungsbeklagten beantragte Parteibefragung wird abgewiesen.

II.

1.1 Die Passivlegitimation des Berufungsklägers war schon vor der Vorinstanz umstritten. Der Amtsgerichtsstatthalter führte dazu aus, dass C.___ (Vater des Berufungsklägers) die Vertragsverhandlungen mit der Berufungsbeklagten geführt und den Auftrag erteilt habe. Dabei habe er als Vertreter seines Sohnes A.___ gehandelt. Ob dieser Vertretungswille für die Berufungsbeklagte erkennbar gewesen sei und somit eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe, könne offenbleiben, da der Berufungskläger ausdrücklich mit dem Handeln seines Vaters einverstanden gewesen sei. Er habe gesehen, dass die Berufungsbeklagte an mehreren Tagen bzw. Wochen verschiedene Arbeiten an seiner Liegenschaft ausgeführt habe, welche er nicht nur geduldet, sondern gewünscht und mit eigener Arbeitsleistung unterstützt habe. Es sei folglich vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht auszugehen. Falls man eine Duldungsvollmacht verneinen wollte, hätte der Abschluss eines Werkvertrages zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger trotzdem Geltung erlangt kraft nachträglicher Genehmigung durch den Berufungskläger im Sinne von Art. 38 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220), sei doch der Berufungskläger nach eigenen Angaben ausdrücklich mit der Auftragserteilung durch seinen Vater einverstanden gewesen. So oder anders habe sich der Berufungskläger das Handeln seines Vaters anrechnen zu lassen und sei Vertragspartner des Werkvertrages mit der Berufungsbeklagten geworden, basierend auf der Offerte vom 6. November 2020. Der Berufungskläger sei somit passivlegitimiert betreffend die Klage auf Bezahlung der Werklohnforderung aus jenem Vertrag. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Berufungsbeklagte zunächst C.___ auf Bezahlung der Werklohnforderung betrieben habe. Diese Tatsache begründe keine res iudicata.

1.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass beide massgeblichen Offerten, die Offerte vom 30. Juli 2020 für Arbeiten vor dem Brand sowie die Offerte vom 6. November 2020 für Arbeiten nach dem Brand ausschliesslich an seinen Vater, C.___, adressiert und mit dem Vermerk «gemäss Besprechung(en) vor Ort» versehen gewesen seien. Offensichtlich erfolgten sämtliche Vertragsverhandlungen und ein allfälliger Vertragsabschluss mit C.___, nicht aber mit dem Berufungskläger. Abgesehen davon dürften die Offerten erst nachträglich im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren erstellt worden sein. Ferner sei unbestritten, dass D.___ den Auftrag an die Berufungsbeklagte erteilt habe. Des Weiteren sei selbst die Berufungsbeklagte davon ausgegangen, dass D.___ Auftraggeber und Schuldner der Forderung sei, zumal die identische Forderung zuerst gegen ihn geltend gemacht worden sei. Dass die Berufungsbeklagte letztlich gegen den Berufungskläger aktiv geworden sei, sei einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass das Inkassoverfahren gegen C.___ in einem Verlustschein resultiert habe. Eine (spätere) Rechnung, welche unter anderem auch an C.___ adressiert sei, genüge als Beleg für eine vorgängige vertragliche Bindung des Berufungsklägers nicht. Das widersprüchliche Verhalten der Berufungsbeklagten sei treuwidrig und müsse als venire contra factum proprium bezeichnet werden. Letztlich sei der zeitliche Ablauf und das inkonsistente Verhalten der Berufungsbeklagten als klarer Nachweis zu werten, dass die Berufungsbeklagte selbst von C.___ als Vertragspartner ausgegangen sei. Es dürfe keinesfalls von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgegangen werden. Die Berufungsbeklagte habe unbestrittenermassen ausschliesslich mit C.___ korrespondiert und explizit und ausschliesslich für diesen offeriert. Damit habe es der Berufungsbeklagten am Anschein, mit dem Berufungskläger zu kontrahieren, gefehlt. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, als dass ein blosses Dulden von Arbeiten auf dem eigenen Grundstück nicht als konkludente Auftragserteilung gegenüber der Berufungsbeklagten gelten könne. Jedenfalls dürfe ein blosses «Nicht Widersprechen» seitens des Berufungsklägers nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss qualifiziert werden. Zudem könne aus dem Eintrag im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft nicht per se gefolgert werden, dass deswegen dem Berufungskläger auch Parteistellung für Werklohnforderungen für Arbeiten auf seinem Grundstück zukomme. Parteistellung habe, wer den Werkvertrag abgeschlossen habe. Schliesslich liege die Beweislast für die Parteistellung des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Somit sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger für die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Forderung passivlegitimiert sei.

1.3 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Die Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie stillschweigender Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die vorliegt, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als sein Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet (Rolf Watter in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2026, Art. 33 N 15 f.). Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Die Genehmigung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen. Stillschweigen bedeutet zwar grundsätzlich Nicht-Genehmigung, vorbehalten ist jedoch der Fall, wo ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen. Für eine Genehmigung durch Stillschweigen ist vorausgesetzt, dass der Vertretene vom fraglichen Geschäft Kenntnis hat oder haben müsste (vgl. Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 6). Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung entfaltet, so wie es der Vertreter abgeschlossen hätte (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 8). Bestand und Umfang der Vollmacht sind von jener Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (Rolf Watter, a.a.O., Art. 33 N 36). Will der Dritte im Falle einer Stellvertretung ohne Vollmacht Rechte aus einem Vertrag ableiten, muss er die Genehmigung beweisen (Rolf Watter, a.a.O., Art. 38 N 11).

1.4 Die Offerte vom 30. Juli 2020 sowie jene vom 6. November 2020 waren ausschliesslich an C.___ adressiert. Ausserdem wurde auf beiden als Grundlage «Besprechungen vor Ort» aufgeführt. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch in ihrer Berufungsantwort nicht, dass die Besprechungen zwischen ihr und C.___ stattgefunden haben. Folglich wurde gestützt auf diese Besprechungen die Offerte vom 6. November 2020 erstellt und an C.___ adressiert. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 2025 gab C.___ an, dass er der Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten gegeben habe. Der Berufungskläger habe nie einen Auftrag erteilt und eine Besprechung zwischen diesem und der Berufungsbeklagten habe nie stattgefunden. C.___ sei ausserdem nicht bekannt, dass der Berufungskläger dieser Auftragserteilung einmal widersprochen hätte. Auf die Frage, ob er als Vertreter seines Sohnes gehandelt habe, antwortete C.___: «Ja, kann man sagen». Der Vertreter der Berufungsbeklagten gab anlässlich seiner Parteibefragung an, dass C.___ den Auftrag für die Arbeiten gemäss Offerte vom 6. November 2020 erteilt habe. Für die Arbeiten nach dem Brand habe es auch keine Besprechung mit dem Berufungskläger gegeben. Der Berufungskläger habe jedoch der Auftragserteilung durch seinen Vater auch nicht widersprochen. Ebenso habe er nicht mitgeteilt, dass die Berufungsbeklagte gegen seine Interessen handeln würde. Schliesslich gab auch der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an, dass C.___ der Berufungsbeklagten den Auftrag für die Arbeiten nach dem Brand gegeben habe und er selbst nie bei einer Besprechung dabei gewesen sei. Er sei aber mit der Auftragserteilung einverstanden gewesen und habe nie widersprochen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass zwischen der Berufungsbeklagten und C.___ Besprechungen vor Ort stattgefunden haben, gestützt auf welche die Offerte vom 6. November 2020 erstellt wurde, welche an C.___ adressiert war. In der Folge hat C.___ der Berufungsbeklagten den Auftrag erteilt. Der Berufungskläger hat dieser Auftragserteilung nie widersprochen und gab selbst an, damit einverstanden gewesen zu sein. C.___ sah sich selbst als Vertreter des Berufungsklägers.

1.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungskläger brachte im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals vor, dass die Offerten erst nachträglich im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren erstellt worden sein dürften. Eine Begründung, weshalb diese Behauptung nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, erfolgte nicht. Entsprechend ist diese neue Tatsachenbehauptung nicht zu berücksichtigen.

1.6 Ein Verlustschein ist lediglich eine amtliche Bescheinigung darüber, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren beim Schuldner keine oder nicht vollständige Deckung für die betreffende Forderung erzielt werden konnte. Die Forderung bleibt unabhängig vom Verlustschein neben diesem bestehen. Dem Verlustschein wird die Bedeutung als Vermutung für das Bestehen einer Forderung klar abgesprochen und dessen Beweiskraft stark eingeschränkt. Weil der Verlustschein nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt, hilft dieses Dokument dem Gläubiger in dem einem Rechtsöffnungsverfahren folgenden Prozess (An- oder Aberkennungsklage) nicht mehr weiter. Der Gläubiger hat die Anspruchsgrundlagen der Forderung selbst darzutun. Der Gläubiger kann im Aberkennungsprozess seiner Beweislast nicht dadurch nachkommen, dass er lediglich den Verlustschein vorlegt (vgl. Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018, FV170225-L / U, E. 3.2)

Der Verlustschein des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. März 2023 in der gegen C.___ geführten Betreibung Nr. [...] sagt demzufolge nichts über den materiellen Bestand der Forderung aus, weshalb daraus auch keine res iudicata in Bezug auf die gegen den Berufungskläger geltend gemachte Forderung abgeleitet werden kann. Dass zunächst C.___ für die gleiche Forderung betrieben wurde, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Berufungskläger Schuldner der streitgegenständlichen Forderung ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Berufungsbeklagten kann daraus nicht abgeleitet werden.

1.7 Wie in Erwägung 1.4 ausgeführt, sah sich C.___ als Vertreter des Berufungsklägers. Zwar wurde er nie ausdrücklich bevollmächtigt, jedoch ist vorliegend vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht auszugehen (vgl. E. 1.3). Der Berufungskläger hatte Kenntnis von der Auftragserteilung von C.___ an die Berufungsbeklagte und schritt dagegen nicht ein. Im Gegenteil, er unterstützte die Berufungsbeklagte durch eigene Arbeitsleistung. Dass er dagegen nicht einschritt, bestreitet der Berufungskläger auch nicht. Selbst wenn eine Duldungsvollmacht zu verneinen wäre, wäre der Auftrag zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zufolge konkludenter Genehmigung des Auftrages durch den Berufungskläger zustande gekommen. Wäre der Berufungskläger mit der Auftragserteilung an die Berufungsbeklagte nicht einverstanden gewesen, hätte er den Arbeiten der Berufungsbeklagten an seinem Haus widersprechen müssen. Dass Arbeiten an seinem eigenen Haus während Monaten ausgeführt wurden, konnte ihm sicher nicht entgangen sein. Selbst wenn also eine Duldungsvollmacht verneint werden sollte, wäre der Auftrag zwischen den Parteien zufolge Genehmigung durch den Berufungskläger zustande gekommen. Die Duldungsvollmacht sowie eine Genehmigung durch den Berufungskläger wurden durch die Berufungsbeklagte rechtsgenüglich bewiesen. Der Berufungskläger ist für die streitgegenständliche Forderung passivlegitimiert.

2.1 In Bezug auf die Werklohnforderung erachtete es der Amtsgerichtsstatthalter als erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Arbeiten gemäss ihrer Rechnung vom 3. Juni 2021 geleistet habe. Ferner habe der Berufungskläger die Rechnung der Berufungsbeklagten als Schadensposition in seiner Widerklage aufgeführt, womit eine entsprechende Zahlungspflicht anerkannt worden sei. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten folglich den Betrag von CHF 17'948.00.

2.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen und somit für die Erfüllung der vergütungsfähigen Werkleistungen trage. Diesen Beweis sei die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz schuldig geblieben. Die Berufungsbeklagte stütze die angebliche Forderung auf Regie- und Arbeitsrapporte, welche jedoch äusserst oberflächlich gehalten, rudimentär und insbesondere nicht unterschrieben seien. Mit diesen Unterlagen komme die Berufungsbeklagte der ihr obliegenden Beweislast und Substantiierungspflicht in keiner Weise nach. Die Vorinstanz erwäge, mit den Aussagen von C.___ anlässlich der Zeugenbefragung, dass «ansonsten alles stimmen» könne, dass die Forderung belegt sei. Eine derart pauschale und vage Zeugenaussage vermöge jedoch keine vollständige und unterschriebene Leistungsdokumentation (Rapporte, Abnahmeprotokoll etc.) zu ersetzen. Auch das Heranziehen der Widerklage als «Anerkennung» der Forderung führe ins Leere. Das blosse in Rechnung stellen von angeblichen Leistungen vermöge keine Forderung zu begründen.

2.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).

Für Forderungen aus einem Werkvertrag gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweismass vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.

Demzufolge hat die Berufungsbeklagte das Erbringen der werkvertraglich vereinbarten Arbeiten zu beweisen, da sie daraus die Zahlung der Rechnung vom 3. Juni 2021 ableitet.

2.4 Am 6. November 2020 erstellte die Berufungsbeklagte eine Offerte für Flachdach- und Spenglerarbeiten in Kupferblech in Höhe von CHF 18'488.80. Am 3. Juni 2021 wurde sodann die Rechnung für die genannten Arbeiten in Höhe von CHF 17'948.00 ausgestellt. Vergleicht man die Rechnung mit der Offerte, so fällt auf, dass die einzigen Unterschiede darin bestehen, dass teilweise «weniger Meter/Quadratmeter» resp. weniger Stunden verrechnet wurden als offeriert waren und dass auf der Offerte Platten und Splitt «bauseits» notiert wurde und auf der Rechnung 14 Säcke Rundkies 8/16er verrechnet wurden. Weitere Differenzen zwischen der Rechnung und der Offerte gibt es nicht.

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Berufungsbeklagte ausserdem Arbeitsrapporte ein. Insbesondere solche zwischen der Woche 49 des Jahres 2020 und der Woche 22 des Jahres 2021. In diesen wurden u.a. Arbeiten in Zusammenhang mit verschiedenen Blechen, der Dachrinne, dem Kamin, Ablaufrohren etc. aufgeführt. Damit erbrachte die Berufungsbeklagte den Beweis i.S.v. Art. 8 ZGB, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten erledigt wurden. Dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen.

Anlässlich der Zeugenbefragung vor der Vorinstanz erklärte C.___ auf die Frage, ob alles gemäss Offerte erledigt worden sei «soweit ja». Auf die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Arbeiten gemäss Rechnung vom 3. Juni 2021 ausgeführt habe, antwortete er, dass diese Rechnung schon einmal ausgestellt worden sei, z.B. hätten sie für Dachpappen vorher einmal eine Rechnung erhalten und diese bezahlt. Auf die Frage, ob es sonst noch etwas auf der Rechnung gebe, das nicht gemacht oder geliefert worden sei, antwortete der Zeuge: «So genau habe ich es nicht angeschaut. (schaut die Rechnung an) Das kann alles stimmen. Bitumen geliefert…» Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Positionen, die auf der Rechnung aufgeführt sind, erledigt wurden, antwortete der Berufungskläger: «Ja. Das hatten wir aber auch schon bezahlt.» Auf die Frage, warum dann die Rechnung nicht beglichen worden sei, erwiderte der Berufungskläger: «Weil es doppelte Sachen darauf hat und der Brand von ihnen verursacht wurde. Die zweiten Sachen hätten wir nicht machen müssen, wenn es nicht gebrannt hätte. Deshalb bin ich auch nicht bereit, zu bezahlen.»

Demzufolge gingen sowohl C.___ als auch sein Sohn davon aus, dass alles gemäss Offerte erledigt wurde. Dass Dachpappen zweimal in Rechnung gestellt worden sein sollen, wurde weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgebracht. Auf die Rüge des Berufungsklägers, dass gewisse Sachen nur hätten gemacht werden müssen, weil es gebrannt hat, ist nachstehend einzugehen.

3.1 Zu den Spenglerarbeiten der Berufungsbeklagten führte der Vorderrichter aus, dass es sich dabei nicht um doppelte Leistungen (infolge des Brandes) gehandelt habe, sondern um zusätzliche und weitergehende Leistungen, welche die Berufungsbeklagte nach dem Brand erbracht habe und die insofern keine Folge des Brandes gewesen seien. Die Berufungsbeklagte habe diese Kosten folglich nicht zu ersetzen bzw. könnten diese nicht zur Verrechnung gestellt werden.

3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Forderung nach Art. 2 ZGB treuwidrig sei. Nach Art. 2 ZGB sei ein Anspruch zu versagen, wenn seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei, namentlich wenn der Anspruchsteller aus eigenem Fehlverhalten einen Vorteil ziehe (venire contra factum proprium). Aus dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 28. August 2023 gehe klar hervor, dass G.___ als Organ der Berufungsbeklagten in Missachtung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verantwortlich für den Brand vom 22. Oktober 2020 in der Liegenschaft des Berufungsklägers gewesen sei. Diese Pflichtverletzung sei der Berufungsbeklagten als Organverhalten zuzurechnen. Die streitige Rechnung erfasse offensichtlich Arbeiten nach dem Brand, zumal sämtliche in Rechnung gestellten Forderungen für die Zeit vor dem Brand vollumfänglich bezahlt worden seien. Somit fordere die Berufungsbeklagte Werklohn für die Ausbesserung bzw. Wiederherstellung eines von ihr selbst verschuldeten Brandschadens. Im Ergebnis sei es äusserst stossend, der Berufungsbeklagten als Verursacherin des Schadens nun gleichwohl Werklohn für die von ihr behauptete Beseitigung des von ihr verursachten Schadens zuzusprechen. Letztlich dürfe der Unternehmer keine Vergütungen für Nachbesserungen oder Schadensbeseitigungen verlangen, für die er selbst einzustehen habe.

3.3 Gemäss Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) vom 9. März 2021 wurde eine Kostengutsprache erteilt und CHF 170'796.40 an den Berufungskläger überwiesen. Damit wurden bewilligte Wiederherstellungskosten entschädigt. Sollten also bestimmte Arbeiten von der Berufungsbeklagten aufgrund des Brandes zweimal ausgeführt worden sein, so wäre es am Berufungskläger gewesen, allfällige Wiederherstellungskosten bei der SGV geltend zu machen. Da in der Auflistung der überwiesenen Beträge gemäss Verfügung der SGV vom 9. März 2021 keine Beträge an den Berufungskläger in Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten vermerkt sind, ist davon auszugehen, dass sämtliche mit Rechnung vom 3. Juni 2021 geltend gemachten Arbeiten erstmals nach dem Brand ausgeführt wurden. Eine treuwidrige Geltendmachung der Forderung i.S.v. Art. 2 ZGB ist somit nicht auszumachen.

4. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Überschuss zurückerstattet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Stephan Glättli machte mit Honorarnote vom 5. November 2025 einen Aufwand von 8.68 Stunden für die Berufungsantwort geltend. Dies erscheint überhöht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Simon Bloch vom 1. Dezember 2025, welcher für die Redaktion der Berufung 4 Stunden geltend gemacht hat. Für die Berufungsantwort erscheint ebenfalls ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, weshalb die Honorarnote von Rechtsanwalt Stephan Glättli entsprechend zu kürzen ist. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 1'722.75 (Honorar: 5.07 Stunden à CHF 300.00, Auslagen: CHF 56.00, Barauslagen ohne MwSt: CHF 18.00, MwSt: CHF 127.75).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen.

2.     Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.

3.     A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'722.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann

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