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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2020 ZKBER.2020.71

7. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·7,145 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Kindsunterhalt

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2020               

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,

Berufungsbeklagte

betreffend Kindsunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist die aussereheliche Tochter des Berufungsklägers. Die Kindseltern, die schon bei der Geburt der Berufungsbeklagten getrennt gewohnt hatten, trennten sich kurz nach der Geburt der Klägerin. Der Berufungskläger hat die Vaterschaft bei der KESB anerkannt. Über den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte und die Kontaktregelung zwischen Vater und Tochter konnten sich die Kindseltern folglich nicht mehr einigen.

2. Am 9. August 2019 reichte B.___, geb.  2018, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, beim Richteramt Solothurn-Lebern die Unterhaltsklage ein. Sie stellte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten folgende Anträge:

1.  Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Klägerin mit Rückwirkung ab Geburt und bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung i.S.v. Art. 277 ZGB folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeiträge – zuzüglich allfälliger Familienzulagen – zu bezahlen:

ab Geburt bis 1. Januar 2019:           CHF    530.00 Barunterhalt,

ab 1. Januar 2019 bis 1. August 2019:  CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von CHF 530.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 700.00,

ab 1. August 2019 bis 1. Juni 2020:  CHF 1'230.00 Barunterhalt (inkl. Fremdbetreuungskosten),

ab 1. Juni 2020 bis 1. August 2028:  CHF 1'230.00 bestehend aus einem Anteil Barunterhalt von CHF 550.00 und einem Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 680.00,

ab 1. August 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1'000.00 Barunterhalt.

2.  Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.

3.  Es sei im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für B.___ eine Beistandschaft mit folgenden Aufgaben zu errichten:

-        Die Eltern bei Erziehungsfragen zu unterstützen (Ernährung, Schlafenszeiten, Medienkonsum etc.);

-        Die Eltern bei einem schrittweisen Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters sowie bei der Planung des Besuchs- und Ferienrechtes zu unterstützen;

-        Sicherzustellen, dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Umgebung verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);

zu prüfen, ob B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohlgerechte Tagesplanung verfügt.

4.  Der Klägerin bzw. ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin sei für das gesamte Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, soweit die Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den Beklagten zu tragen sind. 

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte und Berufungskläger stellte die folgenden Anträge:

1.  Es sei betreffend B.___, geb. [...]2018, die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.

2.  Die Klägerin sei unter die alternierende Obhut des Beklagten und der Kindsmutter zu stellen, mit an der aktuellen Besuchsrechtsregelung anknüpfenden folgenden aufbauenden Betreuungszeiten:

-        Ab sofort bis Ende September 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, inkl. Übernachtung in [...].

-        Ab Oktober 2020 bis Dezember 2020: Betreuung durch den Beklagten an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr in [...].

-        Ab Januar 2021: Betreuung durch den Beklagten jede zweite Woche von Donnerstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. 

In geraden Jahren verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten. B.___ verbringt drei Ferienwochen pro Kalenderjahr beim Beklagten. Sollte der Geburtstag von B.___ nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___ an ihrem Geburtstag jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.

Eventuell sei dem Beklagten ein Besuchsrecht in Absprache mit der Kindsmutter einzuräumen, mit folgender Konfliktregelung im Nichteinigungsfalle:

-        Der Beklagte betreut B.___ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie während drei Ferienwochen im Kalenderjahr;

-        In geraden Jahren verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Beklagten, in ungeraden Jahren verbringt B.___ Silvester und Ostern beim Beklagten.

-        Sollte der Geburtstag von B.___ nicht gemeinsam gefeiert werden, kann der Beklagte B.___ an ihrem Geburtstag jeweils während 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen.

3.  Eventualiter, im Falle der Abweisung des Hauptantrags gemäss Ziff. 2 vorstehend, sei der einzusetzenden Beiständin (vgl. Ziff. 5) zusätzlich der Auftrag zu erteilen, die Möglichkeit der alternierenden Betreuung zu prüfen und der Kinds- und Erwachsenenbehörde bis Ende Oktober 2020 Bericht über die mögliche Ausgestaltung der alternierenden Obhut mit Anträgen und Empfehlung zu erstatten.

4.  Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen.

5.  Der Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags ab Geburt der Klägerin bis zum 28. Februar 2020 sei abzuweisen.

Eventuell sei dem Beklagten zuzugestehen, die zu Gunsten der Klägerin getätigten Einkäufe vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag der Vergangenheit in Abzug zu bringen.

6.  Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 2 des Gesuchs vom 21. April 2020 sei gutzuheissen.

7.  Dem Beklagten sei für das gesamte Verfahren inkl. der beiden Verfahren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von RA Adrian Keller zu gewähren. 

8.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 27. Mai 2020 folgendes Urteil:

1.      Die Tochter B.___, geb. [...] 2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

2.      Die Regelung des Kontaktes der Tochter zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, unter Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

       Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

       Der Vater betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Samstag, 18:00 Uhr, und von Sonntag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ab dem 1. August 2019 betreut der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, mit Übernachtung.

3.    Für das Kind B.___ geb. [...] 2018, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Die Aufgabe dieses Beistandes ist:

die Eltern bei der Umsetzung des Kontaktes von B.___ zum Vater zu unterstützen mit dem Ziel, B.___ den möglichst unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen;

sicherzustellen, dass B.___ bei beiden Elternteilen über eine kindeswohl-gerechte Umgebung verfügt (Wohnung, Aussenraum, Mobilität);

die Eltern bei einem schrittweisen Ausbau des Besuchs- und Kontaktrechtes des Vaters zu unterstützen und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen.

4.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte und Vater bis Ende Februar 2020 mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, B.___ geb. [...] 2018, einen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

5.    Der Beklagte und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        Ab dem 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 je CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 145.00);

-        Ab dem 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 je CHF 850.00 (Barunterhalt CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 350.00);

-        Ab dem 1. März 2022 bis 31. Juli 2028 je CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00 und Betreuungsunterhalt CHF 400.00);

-        Ab dem 1. August 2028 bis 31. Juli 2031 je CHF 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00 und Betreuungsunterhalt CHF 275.00);

-        Ab dem 1. August 2031 CHF 1'060.00 (Barunterhalt).

Allfällige vom Beklagten und Vater bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

6.    Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

7.    Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

8.    Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) haben die Eltern gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten je zur Hälfte, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu tragen.

9.    Die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher UB      x      neuer Index

                                 ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

10.  Den Parteien wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,  für die Klägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adrian Keller,  für den Beklagten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

11.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, wird auf CHF 6'353.65 (Honorar CHF 5'599.80, Auslagen CHF 299.60 und 7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Adrian Keller,  wird auf CHF 4'781.45 (Honorar CHF 4'273.20, Auslagen CHF 166.40 und 7,7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.  Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 600.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.  Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

des Beklagten / Vaters

CHF 2'822.00

der Kindsmutter

CHF 1'600.00

der Klägerin

CHF    230.00 (Kinderzulagen)

monatlicher Grundbedarf:

des Beklagten / Vaters

CHF 2'178.00

der Kindsmutter

CHF 2’115.00

der Klägerin

CHF    731.00

4. Gegen dieses Urteil erhob der Vater (im Folgenden auch Berufungskläger und Beklagter) form- und fristgerecht Berufung. Es stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 27. Mai 2020 seien folgendermassen abzuändern:

Die Tochter B.___, geb. [...] 2018, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern und die alternierende Obhut zwischen Mutter und Vater mit folgenden Betreuungszeiten gestellt:

a.    Vom 1. August 2020 bis 31. September 2020 jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

b.    Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 jede zweite Woche von Freitag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

c.     Ab dem 1. Januar 2021 jede zweite Woche von Donnerstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,

d.    Ab dem 1. Juli 2021 jede zweite Woche von Mittwoch 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

In geraden Jahren verbringt B.___ Weihnachten und den ersten August beim Vater, in ungeraden Jahren verbringt B.___ Silvester, Ostern sowie ihren Geburtstag beim Vater.

Der Berufungskläger hat das Recht und die Pflicht, seine Tochter B.___ während drei Ferienwochen pro Kalenderjahr zu sich auf Besuch zu nehmen.

2.    Die Ziff. 5 des Urteils vom 27. Mai 2020 sei folgendermassen abzuändern:

Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.    Dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte (auch Klägerin oder Tochter) liess sich am 30. Oktober 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung vom 4. September 2020 sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne.

2.    Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 sei in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

3.    Der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin sei auch für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

Verfahrensanträge:

1.      Es sei der Berufungskläger gestützt auf Art. 303 ZPO zu verpflichten, für die weitere Dauer des Verfahrens, die in Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2020 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im, den monatlichen Umfang von CHF 300.00, übersteigenden Betrag auf einem vom zuständigen Gericht zu bestimmenden Konto (Depositenstelle) zu hinterlegen und den Betrag von CHF 300.00 monatlich im Voraus direkt an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.

2.      Der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Berichts der seit dem 1. Juli 2020 eingesetzten Beiständin sei abzulehnen.

5. Der Berufungskläger hat zweitinstanzlich die Einholung eines Berichts der Beiständin beantragt. Darauf kann verzichtet werden. Die Beiständin wurde am 1. Juli 2020 eingesetzt und hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen. Der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten ist immer noch im Aufbau begriffen, wie sowohl dem Mail des beklagtischen Rechtsvertreters (Urk. 7 des Berufungsklägers) als auch dem Protokoll des Auftragsgesprächs (Urk. 1 der Berufungsbeklagten) entnommen werden kann. Für die hier zu entscheidende Frage der alternierenden Obhut sind aufgrund der kurzen Dauer des Mandats noch keine zusätzlichen Informationen zu erwarten.

6. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort reichte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Der Berufungskläger stellt den Antrag, der Verfahrensantrag sei abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird in der Hauptsache entschieden. Damit wird der Erlass von vorsorglichen Massnahmen obsolet, so dass der Antrag ohne weiteres abgewiesen werden kann.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat sein Urteil damit begründet, dass grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig seien, die Mutter aber die Berufungsbeklagte seit ihrer Geburt allein betreue. Der Vater habe die Berufungsbeklagte nur unregelmässig gesehen, manchmal über mehrere Wochen gar nicht. Der Berufungskläger habe seit Geburt der Tochter mehrfache Anstellungs- und Wohnortswechsel in der Schweiz und in [...] hinter sich. Erst seit Ende März / Anfang April 2020, seit der Berufungskläger an seiner jetzigen Stelle arbeite, fänden regelmässige Besuche statt. Aufgrund seiner Erwerbsbiographie und dem klaren Bekenntnis des Berufungsklägers, dass eine Anstellung in einer Firma für ihn nicht in Frage komme, teilte der Vorderrichter die Bedenken der Kindsmutter bezüglich der Stabilität der väterlichen Situation. Er hielt dafür, dass der Berufungskläger seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Tochter stelle. Diese sei jedoch zwingend auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Ausserdem wies der Vorderrichter darauf hin, dass die Notwendigkeit der Fremdbetreuung mit entsprechenden Kosten zu keinem anderen Schluss führe. Er hat der Aussicht auf Stabilität in der Betreuung bei der Mutter, mit einem Anteil an Fremdbetreuung, den Vorzug gegeben vor der alternierenden Obhut mit einem Anteil persönlicher Betreuung durch den Kindsvater, die die Fremdbetreuung teilweise hätte ersetzen können.

Die Kindseltern sind sich ausserdem uneinig über die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Vorderrichter führte in diesem Zusammenhang aus, es hätten sich in der Praxis sogenannte «übliche Besuchsrechte» eingebürgert. Sofern sich die Eltern nicht einigen könnten, sei bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich. Letztlich müsse sich die Festlegung des Besuchsrechts stets am Einzelfall orientieren. Er hielt fest, aktuell habe der Vater die Tochter jeden zweiten Samstag und Sonntag je von 9.30 Uhr bis 18:00 Uhr betreut. Bisher hätten 3 solche Besuchswochenenden stattgefunden. Diese Regelung gehe bereits weiter als üblich. Da sich die Eltern darüber einig seien und eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich sei, spreche nichts gegen die Weiterführung dieser Regelung. Bis zu einem Ausbau des Besuchsrechts sei hingegen eine Übergangsphase erforderlich. Einerseits hätten erst drei solcher Wochenenden stattgefunden und andererseits habe die Tochter noch nie ohne die Mutter beim Vater übernachtet. Damit sei bis zum zweiten Geburtstag der Tochter zuzuwarten. Bis dahin bleibe der Mutter genügend Zeit, um die Tochter darauf vorzubereiten.

Ein weiterer Streitpunkt unter den Parteien ist der Kinderunterhalt. Der Vorderrichter hielt diesbezüglich fest, dass nach der zweistufig-konkreten Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussbeteiligung vorgegangen werde, wobei verschiedene Phasen gebildet würden. Er ging vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 3'300.00 brutto aus, was netto CHF 2'822.00 ergebe. Er lehnte es ab, dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal dieser auf einen Arbeitsort in der Nähe der Berufungsbeklagten angewiesen sei. Ausserdem berücksichtigte er, dass dieser in der [...] über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung verfüge. Ohne eine gewisse Berufserfahrung dürfte es ihm daher schwerfallen, ein höheres Einkommen zu erzielen. Er werde sich daher Abzüge beim Bedarf anrechnen lassen müssen. Weiter berücksichtigte er, dass der Berufungskläger zwar alleine lebe, sich aber in der […] verpflegen könne und da Lebensmittel vergünstigt beziehen könne. Die Mietkosten kürzte der Vorderrichter, da sie im Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch seien.

2. Der Berufungskläger ist nach eigenen Angaben gelernter [...] (Berufsfachschulabschluss in [...]) und hat zehn Jahre Berufserfahrung. Er arbeitet jedoch seit mehreren Jahren in der [...], hauptsächlich im saisonalen Einsatz von einigen Wochen bis einigen Monaten, abwechslungsweise in der Schweiz und in [...]. Die Kindseltern hatten sich während eines solchen Engagements auf [...] kennengelernt. Nach seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will der Berufungskläger weiterhin auf diesem Sektor arbeiten, wenn möglich in der Nähe der Berufungsbeklagten. Seit März 2020 ist er als [...] auf [...] in [...] angestellt.

Die Kindsmutter ist ausgebildete [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung. Sie ist auf einem [...]betrieb aufgewachsen. Als die Absicht der Kindseltern, weiterhin gemeinsam in [...] tätig zu sein nicht klappte, arbeitete die Kindsmutter vorerst wieder auf ihrem erlernten Beruf. Seit Juni 2020 arbeitet sie mit einem, bis zum 30. April 2020 befristeten, Pensum von 50 % als Hilfskraft [...] in [...]. Daneben absolviert sie die [...] Fachschule [...].

3. Der Berufungskläger moniert vorab den Entscheid über die Obhutszuteilung an die Kindsmutter. Er macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt und andererseits die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Prüfung, ob eine alternierende Obhut angezeigt sei, missachtet. Die Kindseltern hätten anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend angegeben, dass sie eine gemeinsame Zukunft auf einem [...]betrieb anstrebten. Beide Kindseltern hätten aus diesem Grund in der Vergangenheit wechselnde Anstellungs- und Wohnverhältnisse gehabt. Der Berufungskläger habe seit der Geburt der Berufungsbeklagten immer wieder auch längere Betreuungszeiten übernommen. Das habe die Vorinstanz verkannt, wenn sie ausführe, der Berufungskläger habe lediglich unregelmässige Besuche getätigt. Es sei daher falsch, wenn der Vorderrichter erst ab April 2020 von regelmässigen Besuchen ausgegangen sei.  

Er führt weiter aus, im Gegensatz zu ihm lebe die Kindsmutter weiterhin in einer veränderlichen Phase. Ende April 2021 werde sie ein weiteres Mal umziehen, nun, um auf dem [...]betrieb ihres Vaters in [...] zu arbeiten. Wie die Betreuungssituation der Berufungsbeklagten dann aussehe, sei offenbar noch unklar. Angesichts der absehbaren Veränderung und der Ausbildungsziele der Kindsmutter sei wiederum ein grosser Anteil an Fremdbetreuung nötig. Demgegenüber habe der Berufungskläger eine Festanstellung in verhältnismässiger geographischer Nähe zum momentanen Wohnort der Tochter angetreten. Er arbeite seit einiger Zeit immer wieder in der […] und beabsichtige dies weiterhin zu tun. Er setze alles daran, eine ganzjährige Festanstellung in der Schweiz zu finden, um Betreuungszeiten übernehmen zu können.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Bundesgerichtspraxis sei der alternierenden Obhut der Vorzug zu geben. Der Berufungskläger habe seine Arbeitszeiten mit der Arbeitgeberin bewusst so verhandelt, dass er neun Tage am Stück arbeite, um anschliessend fünf freie Tage zur Kinderbetreuung zur Verfügung zu haben. Im Gegensatz zur wechselnden Betreuungssituation auf Seiten der Kindsmutter biete er eine regelmässige persönliche Betreuung an. Er werde als Vater auch dauerhafter Teil des Lebens der Berufungsbeklagten bleiben, während die wechselnden Betreuungspersonen auf Seiten der Mutter der Stabilität abträglich seien.

4. Die Berufungsbeklagte lässt in diesem Zusammenhang vortragen, dass für die Obhutsregelung allein die Situation seit ihrer Geburt relevant sei. Es gelte zu beachten, dass sich der Berufungskläger nach Geburt der Tochter nie ernsthaft bemüht habe, eine Anstellung in deren engerem geographischen Umfeld zu suchen. Die eigene Verwirklichung sei ihm zu wichtig, als dass er ein anderes berufliches Tätigkeitsfeld gesucht hätte. Er habe sich erst dann um geregelte Betreuungszeiten bemüht, als klargeworden sei, dass er um eine Verpflichtung zur Bezahlung von regelmässigen Unterhaltsbeiträgen nicht herumkommen würde. Wenn er seine Situation mit derjenigen der Kindsmutter vergleiche, verkenne er, dass diese aufgrund ihrer Schwangerschaft und später aufgrund fehlender Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und den Betreuungspflichten darauf angewiesen gewesen sei, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen.  

Der Berufungskläger habe im Gegensatz dazu mal da mal dort, stets ohne festen Wohnsitz, gewohnt. Aus seiner Biographie sei ersichtlich, dass er nach Beendigung einer Anstellung auch immer wieder nach [...] zurückgekehrt sei. Nicht einmal hinsichtlich des Wohnsitzlandes habe Stabilität bestanden. Anlässlich der Parteibefragung habe er eingeräumt, dass der Kontakt zur Tochter bis zum Frühling 2020 nur unregelmässig stattgefunden habe. Eine von der Mutter losgelöste, selbstständige Betreuung der Tochter, habe er bis zum Frühling 2020 nie geleistet. Von einer abwechselnden Betreuung vor der Trennung – wie sie als Kriterium für die Zuteilung der alternierenden Obhut gelten könne – sei somit keine Rede. Ob der Berufungskläger als dauerhafte Betreuungsperson von B.___ erhalten bleibe, sei abzuwarten. In Anbetracht seiner Biographie und seiner Betonung der eigenen beruflichen Verwirklichung, sei nicht ausgeschlossen, dass er nach einiger Zeit ein neues Projekt entdecke, welches ihn weiterziehen lasse. Ohnehin sei fraglich, ob die aktuelle Situation mit neun Tagen am Stück arbeiten und fünf Tagen Betreuungsarbeit auf längere Sicht haltbar sei. Im Übrigen sei die angebotene Lösung der Kindsmutter nicht dienlich, da sie ja dennoch jeden zweiten Freitag auf eine externe Betreuung angewiesen wäre. Ein gewichtiges Kriterium sei ausserdem, dass sich die Kindseltern in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur über ein Thema einig gewesen seien, nämlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für B.___. Dementsprechend sei dieser Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen.

5. Gemäss der Bestimmung von Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), haben ein Elter, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1, vgl. auch BGE 142 III 617, E. 3.2.3).

6.1 Die Vorinstanz hat die höchstrichterliche Praxis zur geteilten bzw. alternierenden Obhut auf den Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils richtig zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Bei der Prüfung ist von der aktuellen Situation auszugehen. Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kindseltern seit der Geburt der Berufungsbeklagten nie zusammengelebt haben. Der Kindsvater ist zwischen seinen beruflichen Engagements in verschiedenen Teilen der Schweiz auch immer wieder nach […] zurück, so dass sich keine überdauernde Betreuungsregelung im Kernfamilienverband etablieren konnte. Folglich fehlt es an einem valablen Status quo an den nach der Trennung angeknüpft werden konnte. Die Erziehungsund Betreuungsverantwortung für die Berufungsbeklagte lag seit ihrer Geburt ausschliesslich in den Händen der Kindsmutter. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger ab und zu in Absprache mit der Kindsmutter kurzfristige Betreuungsaufgaben übernommen hat. Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Ziffer 1) liegt auch die elterliche Sorge allein bei der Kindsmutter.

6.2.1 Alternierende Obhut bedeutet, dass die Kinder zu gleichen Teilen, mindestens jedoch zu 30 % bei jedem Elternteil leben und von diesem betreut werden. Ein Betreuungsanteil von rund 35 % wie er dem Berufungskläger vorschwebt, liegt quantitativ noch an der Grenze zu einem erweiterten Besuchsrecht. Es stellt sich daher nicht nur die Frage der alternierenden Obhut, sondern auch, ob man dem Interesse der Tochter an einem ausgedehnteren Kontakt zum Vater auch mit einem erweiterten Betreuungsanteil im Rahmen des Besuchsrechts genügen könnte.

6.2.2 Grundvoraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Der Vorderrichter hat das bei beiden Eltern bejaht. Das ist unbestritten geblieben.

6.2.3 Die Kindsmutter hat seit Geburt der Berufungsbeklagten die alleinige Verantwortung für sie und ihre Erziehung inne. Der Berufungskläger trat bis zum Frühling 2020 nur in unregelmässigen Abständen mit der Berufungsbeklagten in persönlichen Kontakt. Teilweise lagen bis zu 4 bis 6 Wochen zwischen seinen Besuchen (Aktenseite, AS 149) oder denjenigen der Kindsmutter mit der Tochter beim Berufungskläger in [...]. Der Vorwurf des Berufungsklägers an die Adresse der Vorinstanz, dass diese seinen Betreuungsumfang falsch festgestellt habe, geht daher fehl. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungskläger bis Ende 2019 diverse kurzfristige berufliche Engagements in [...]) und in [...] hatte, was eine regelmässige Betreuung der Berufungsbeklagten unmöglich gemacht hatte.

Fakt ist auch, dass der Betreuungsanteil des Berufungsklägers bisher nicht geregelt war und dieser sich bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Berufungsbeklagte auch nicht bemüht hatte, eine regelmässige Betreuungsregelung zu etablieren. Die Kontakte zwischen Vater und Tochter wurden je nach Lebenssituation der Kindseltern unterschiedlich gehandhabt, was offensichtlich ihrem Willen entsprach. Die gegenseitigen Vorwürfe der Kindseltern, wer diese Situation zu verantworten habe, sind nicht zielführend. Klar ist, dass die Kindseltern bezüglich der Kontaktregelung keinen von ihrer jeweiligen Situation und ihrer Befindlichkeit unabhängigen Konsens gefunden haben. Hingegen stand es ihnen frei, die für sie unbefriedigende Situation behördlich klären zu lassen, zumal ihnen mit der KESB eine niederschwellig erreichbare Amtsstelle zur Verfügung stand.

Die aktuelle Anstellung hat der Berufungskläger seit März 2020 inne. Das ist nach den Akten die längste Anstellungsdauer beim selben Arbeitgeber seit Geburt der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger geht davon aus, dass damit bei ihm die notwendige Stabilität seiner Lebensumstände eingetreten ist, um eine regelmässige Betreuung der Berufungsbeklagten zu ermöglichen. Ein andauernder, regelmässiger Kontakt zum Vater dient dem Wohl der Tochter auf lange Sicht.

6.2.4 Ein weiterer Punkt den es zu klären gilt, ist, ob die Eltern willens und in der Lage sind, das Kind selber zu betreuen. Gerade für Kleinkinder ist Stabilität in der Betreuung ein wichtiger Faktor. Für die alternierende Obhut sprechen würde, wenn der Vater die Tochter persönlich betreuen könnte, während die Mutter einer Erwerbstätigkeit oder wie hier einer Weiterbildung nachgeht. Das ist gerade bei finanziell engen Verhältnissen ein grosses Plus. Dieser Umstand ist v.a. dann von Vorteil, wenn die Eltern ihre Erwerbstätigkeiten aufeinander abstimmen können und wollen. Das ist hier nur teilweise der Fall. Der Berufungskläger will die Tochter jede zweite Woche von Mittwoch bis Sonntag betreuen, während die Kindsmutter jeden Freitag (ausser Haus) eine Weiterbildung absolviert. Sie ist an den Stundenplan der Schule gebunden. Mithin müsste die Berufungsbeklagte trotz väterlicher Betreuung jeden zweiten Freitag während der Abwesenheit der Mutter drittbetreut werden. Der beantragte Betreuungsrhythmus entspricht somit weder einer Vereinbarung der Kindseltern, noch dient er der hauptbetreuenden Kindsmutter optimal, da er eine Betreuungslücke hinterlässt, die immer noch durch Fremdbetreuung geschlossen werden müsste. Der Einwand der Berufungsbeklagten, dass sich der Berufungskläger mit dem vorgeschlagenen Modell übernehmen könnte, da es ihm an Erholungszeit fehlen würde, ist nicht zu hören. Viele erwerbstätige Eltern müssen ihre Zeit zwischen Beruf und Kinderbetreuung aufteilen, ohne die Möglichkeit sich regelmässig zwischendurch von beidem erholen zu können. Die nicht auf die beiderseitigen Bedürfnisse abgestimmte Aufteilung der Betreuung schmälert den Mehrwert, den die alternierende Obhut mit persönlicher Betreuung durch den Kindsvater bieten könnte.

6.2.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Wohnsituation der Kindseltern die alternierende Obhut überhaupt zulässt. Beide Eltern haben eine Wohnung zur Verfügung, in der sie der Tochter ein Heim bieten können. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine zu grosse räumliche Distanz eine alternierende Obhut nicht von vornherein ausschliesse. Ideal ist das dennoch nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnsitzen der Eltern praktische Hindernisse bei der Bewältigung des Wegs auftreten können. Das gilt umso mehr, sobald das Kind eingeschult und unter der Woche nicht am Schulort betreut wird. Der Berufungskläger hat bereits darauf hingewiesen, dass die häufigen Fahrten zwischen den Wohnorten der Eltern, die Tochter belasteten (AS 152). Tägliche Fahrten werden nach dem Schuleintritt unumgänglich sein. Ausserdem wird eine Mittagsbetreuung organisiert werden müssen. Auch der Besuch von ausserschulischen Aktivitäten wie Sport, Musik, Freunde treffen, etc. ist bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten mit vermehrtem Organisationsaufwand verbunden und muss geregelt werden. Ausserdem sind häufige Fahrten ein Kostenfaktor, der gerade bei engen finanziellen Verhältnissen ins Gewicht fällt. Die aktuellen Wohnorte der Kindseltern liegen rund eine Autostunde Fahrzeit auseinander. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kindsmutter, wie der Berufungskläger ausführt, nächsten Frühling ihren Wohnsitz nach [...] verlegen wird. Die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern spricht daher tendenziell gegen die alternierende Obhut.

6.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vorhandene Erziehungsfähigkeit beider Eltern eine alternierende Obhut möglich machen würde. Negativ fällt ins Gewicht, dass erst im Lauf des vorliegenden Verfahrens, seit nunmehr rund 6 Monaten ein regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter etabliert werden konnte. Die Beziehung zwischen Vater und Tochter ist somit immer noch im Aufbau begriffen. Bis vor kurzem hat die Tochter noch nie beim Vater übernachtet. Es fehlt somit am Element der Weiterführung des bisher gelebten Betreuungsmodells. Der offerierte Betreuungsanteil des Vaters ersetzt sodann die Fremdbetreuung auf Seiten der Mutter nur teilweise, was nicht ideal ist. Ein gewichtiges Argument gegen die alternierende Obhut ist, dass sich beide Kindseltern nicht zutrauen, die Kinderbelange einvernehmlich zu regeln und auf die Vermittlung durch einen Beistand angewiesen sind. Gerade bei der alternierenden Obhut gibt es viele alltägliche Dinge zu besprechen, da kann ein Beistand die Eltern höchstens organisatorisch beraten. Die Kindseltern müssen erzieherisch auf einer Linie sein. Die Abstimmung im Alltag müssen sie trotz Beistandschaft selber meistern. Die Kommunikation kann nicht immer über eine Drittperson laufen. Es ist zu befürchten, dass sich die aktuell mangelnde Kommunikation unter den Eltern längerfristig negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ebenfalls spricht die grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern eher gegen die alternierende Obhut. Im Hinblick auf die Einschulung der Berufungsbeklagten im Sommer 2022 gewinnt diese Problematik an Gewicht.

Der regelmässige Kontakt zwischen Vater und Tochter, der wichtig für deren Persönlichkeitsentwicklung ist, spricht für die Installierung einer alternierenden Obhut. Die in der praktischen Umsetzung beachtlichen Faktoren sprechen hingegen insgesamt mehr gegen die alternierende Obhut als dafür. Dabei steht vor allem die Tatsache, dass sich die Eltern nicht zutrauen, die Kinderbelange ohne Beistand zu regeln und das dahinterstehende gegenseitige Misstrauen im Vordergrund. Aber auch die praktische Auswirkung der immerhin eine Autofahrstunde auseinanderliegenden Wohnorte der Eltern darf nicht unterschätzt werden.

6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Berufungsklägers auf alternierende Obhut abzuweisen. Die Berufungsklägerin ist unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Auch scheint es angesichts der derzeit gestörten Kommunikation zwischen den Eltern nicht sachgerecht, die Betreuungsregelung ihrer Vereinbarung zu überlassen. Es ist nötig, den Betreuungsanteil des Vaters konkret zu regeln, ebenso wie die Betreuung der Tochter über die Feiertage. Keiner speziellen Regelung bedarf die Betreuung am Geburtstag. Dieser ist im Rahmen des ordentlichen Betreuungsanteils mit dem Elternteil zu feiern bei dem sich das Kind dann befindet. Es ist folglich der Betreuungsanteil des Vaters alle 14 Tage auf das Wochenende, von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu fixieren. Die Beiständin ist zu beauftragen, die Umsetzung zügig in die Wege zu leiten, sofern bisher noch keine Übernachtungen von B.___ beim Vater etabliert werden konnten. Ebenfalls ist das Ferienrecht zu regeln, zumal nichts dagegen spricht, dass B.___ ab Schuleintritt (Kindergarten) auch Ferien mit dem Vater verbringt. Die Ferien sind auf die Zeit während den Schulferien zu legen sobald die Tochter schulpflichtig wird Die Termine der Ferien sind unter den Kindseltern drei Monat im Voraus abzusprechen.

Es ist den Kindseltern unbenommen, von dieser Regelung abzuweichen, sofern sie sich über eine Abänderung oder Erweiterung der Betreuungszeiten einig sind.

7.1 Der Berufungskläger bemängelt ausserdem die Unterhaltsregelung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

7.2 Unbestritten geblieben ist, dass vom aktuellen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 2'939.00 netto pro Monat auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von einem Einkommen von CHF 2'822.00 netto pro Monat ausgegangen ist, weil sie die Quellensteuer als Lohnabzug berücksichtigt hat. Beim Quellensteuerabzug handelt es sich eigentlich nicht um Lohnnebenkosten, sondern um eine staatliche Abgabe, die zum Grundbedarf gehört. Vorliegend wird sie bei den notwendigen Auslagen berücksichtigt, wo auch die Steuerbetreffnisse der ordentlich besteuerten Personen aufgeführt sind. Auf das Ergebnis hat das keinen Einfluss.

Die Vorinstanz ist dem Berufungskläger mit dem anrechenbaren Einkommen sehr entgegengekommen, zumal er auf seinem jetzigen Beruf über keine Ausbildung verfügt. Er ist offenbar auch nicht bestrebt, sich auf diesem Gebiet weitere Qualifikationen anzueignen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Interesse des Kindes ist, wenn mindestens kostendeckende Unterhaltsbeiträge bezahlt werden. Der Berufungskläger kann daher nicht auf der Verwirklichung seiner beruflichen Träume bestehen, ohne Abstriche beim eigenen Bedarf hinnehmen zu wollen, solange der Bedarf des unmündigen Kindes nicht gedeckt ist. Das gilt umso mehr, als die Folgen direkt das Kind treffen, das ein allfälliges Manko zusammen mit der Mutter zu tragen hat, während dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss. Sofern die Kindsmutter nicht in der Lage ist, mit einem überobligatorischen Beitrag das Manko auszufüllen, fällt das Kind der Sozialhilfe anheim, was offensichtlich nicht in seinem Interesse ist.

7.3. Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung seines Grundbetrags und des Mietzinses. Er hält dafür, dass grundsätzlich von den tatsächlichen Ausgaben auszugehen sei. Die Annahmen des Vorderrichters, dass er sich […] verpflegen könne, sei zwar teilweise zutreffend, aber er müsse auch Lebensmittel zum gemeinsamen Mahl beisteuern, die er einkaufen müsse. Die […] produzierten [...] könne er zwar zu einem reduzierten Preis beziehen. Die übrigen Lebensmittel müsse er zukaufen. Das alles hat der Vorderrichter in seinen Erwägungen auf S. 16 des vorinstanzlichen Urteiles bereits berücksichtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter den Grundbetrag der Kindsmutter aus demselben Grund gekürzt hat. Würde man die Berufung in diesem Punkt gutheissen, müsste aufgrund der Offizialmaxime auch der Grundbetrag auf Seiten der Kindsmutter erhöht werden. Es bleibt daher beim reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00.

7.4 Bei den Mietkosten des Berufungsklägers hat der Vorderrichter zu Recht berücksichtigt, dass er einen Verhandlungsspielraum gehabt hätte. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Miete einer (im Verhältnis zum Einkommen) so teuren Wohnung zwingen. Der Berufungskläger hätte sich ohne weiteres in der Nähe um eine kleinere und günstigere Wohnung bemühen können und angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für die Berufungsbeklagte auch müssen. Der Berufungskläger belässt es hier bei appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist.

7.5 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass in seinem Bedarf zusätzliche Auslagen von CHF 150.00 pro Monat für die Benützung eines Privatfahrzeugs einzurechnen seien zur Kontaktpflege und um Einkäufe zu tätigen, zumal sein Wohnort fernab von öffentlichen Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten liege.

Letzteres hat seinen Grund in der Wahl des Arbeits- und Wohnorts des Berufungsklägers. Er hat es in der Hand, die Auslagen für Besorgungen klein zu halten, indem er z.B. die Einkäufe mit anderen notwenigen Verrichtungen kombiniert oder für Fahrten ins Dorf ein günstigeres Verkehrsmittel wie z.B. ein Fahrrad verwendet.

Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass er höhere Wegkosten für die Ausübung des Besuchsrechts habe wegen des Umzugs der Kindsmutter von [...] nach [...]. Das trifft nicht zu. Die Kosten mit dem ÖV von [...] nach [...] sind genau gleich hoch wie diejenigen von [...]l nach [...]. Von [...] nach [...] werden sie CHF 2.00 pro Weg mehr betragen. Mit dem Auto differiert die Strecke von [...] an alle drei Orte nur um rund 2 km pro Weg, was vernachlässigt werden kann. Der Umzug der Kindsmutter ändert somit nichts an den Wegkosten, welche aufgrund der Kontaktpflege zur Tochter anfallen.

Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass ihm monatlich CHF 150.00 wegen verlängerter Besuchszeiten und nötiger Einkaufsfahrten zuzusprechen seien. Die vorliegend festgelegten Besuchszeiten entsprechen dem Üblichen. Sodann hängt die Höhe der Fahrtkosten nicht von der Betreuungsdauer, sondern von der Anzahl Fahrten zwischen den Wohnsitzen der Kindeseltern ab. Diese wird vorliegend abnehmen, sobald B.___ beim Vater übernachtet. Es gibt vorliegend keinen Grund, dem Berufungskläger zusätzliche Auslagen für Weg- und/oder verlängerter Betreuungskosten im Bedarf einzurechnen (vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Christina Fountoulakis (Hrsg.) Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 N. 20).

7.6 Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten im Jahr 2020 einen monatlichen Bedarf von CHF 2'296.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl. Krankenkassenprämie CHF 379.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Berufungsklägerin (CHF 731.00) und der Kindsmutter (CHF 2'115.00) sind unbestritten geblieben.

Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 2'939.00 und dasjenige der Kindsmutter auf CHF 1'600.00. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf eine Kinderzulage von CHF 230.00, die derzeit von der Mutter bezogen wird.

Der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach in der ersten Phase ab 1. März 2020 auf CHF 643.00 (Barunterhalt CHF 501.00, Betreuungsunterhalt CHF 139.00) pro Monat. Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 645.00 gerundet, was nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. In dieser Phase resultiert ein monatliches Manko auf Seiten der Berufungsbeklagten von CHF 376.00. Das ist im Urteil festzuhalten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Dieses ist entsprechend zu ergänzen.

7.7 Bezüglich der Bedarfsberechnung ab dem 1. Januar 2021 wendet der Berufungskläger zu Recht ein, dass der Vorderrichter von einer zu hohen Prämienverbilligung bei ihm ausgegangen ist. Mit dem Berufungskläger – auf dessen Berechnung verwiesen werden kann (vgl. Berufung S. 11) - ist von einer solchen in der Höhe von rund CHF 120.00 pro Monat auszugehen, womit 2021 ein monatlicher Bedarf von CHF 2'176.00 resultiert (Grundbetrag CHF 1'000.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 700.00, obl. Krankenkassenprämie CHF 379.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 120.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Quellensteuer CHF 117.00; vgl. auch Urk. 13 des Beklagten). Der Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 696.00 und ihrer Mutter von CHF 1'948.00 in dieser Phase wurden nicht bestritten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2020, Ziff. 3.3 lit. c und d). Die Einkommen der Kindseltern haben sich in dieser Phase nicht verändert.

Es resultiert somit In dieser Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 760.00 bestehend aus Barunterhalt von CHF 466.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 294.00. Damit besteht auf Seiten der Berufungsbeklagten in dieser Phase ein Manko von CHF 54.00 pro Monat.

7.8 Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ab 1. März 2022 ist, abgesehen von der beantragten alternierenden Obhut, unbestritten geblieben. Da dieser Antrag abgelehnt worden ist bleibt es in den weiteren Phasen bei den von der Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeiträgen.

III.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Gesuche sind begründet. Beide sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind deshalb gutzuheissen.

2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ist im Hauptpunkt, die alternierende Obhut betreffend, unterlegen. In der Unterhaltsfrage ist er zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'500.00 sind daher vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen und er hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.2 Bei der Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers fallen die häufigen und zeitintensiven Kontakte mit dem Klienten auf. Von den insgesamt aufgewendeten 17,43 Stunden entfallen rund 6,5 Stunden auf Klientenkontakte, die teilweise mehrmals täglich stattgefunden haben (Telefonate, e-mails). Das ist in diesem Prozessstadium offensichtlich zu viel. Insbesondere fanden auch in der Zeit häufige Klientenkontakte statt, in der das Urteil begründet wurde und es für die Parteien nichts zu tun gab. Auch wenn berücksichtigt wird, dass v.a. die Kontaktregelung die Parteien emotional stark berührt hat, ist festzuhalten, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Klienten ausschliesslich für die Prozessführung im konkreten Verfahren zur Verfügung steht. Diese hat er straff und zielgerichtet voranzutreiben. Die allgemeine soziale und psychologische Betreuung der Partei und der Vollzug des Urteils gehören nicht zu seinen Aufgaben (vgl. auch SOG 1986 Nr. 7), ebenso wenig wie die juristische Beratung in Fragen ausserhalb des Verfahrens. Praxisgemäss wird ohnehin der auf Besprechungen und Telefonate entfallende Aufwand nicht voll entschädigt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für Instruktionsgespräche bezüglich der Berufung, die in diesem Verfahren notwendig wurden, maximal 2,5 Stunden notwendig waren. Insgesamt ist daher ein Aufwand von 13,43 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die vom Staat zu bezahlende Kostennote von Rechtsanwalt Adrian Keller, […], wird daher auf CHF 2'713.30 festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hatte in der Zeit zwischen der Zustellung des Dispositivs der Vorinstanz und der Berufungsschrift der Gegenpartei ebenfalls diverse Kontakte mit der gesetzlichen Vertreterin der Berufungsbeklagten und folglich auch mit dem Gegenanwalt. Für diese Vorkehrungen bestand aus prozessualer Sicht keine Veranlassung. Die Kostennote ist daher auf total 13 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote von Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, […], wird festgesetzt auf CHF 2'587.30, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Ein Nachzahlungsanspruch wurde von keiner Parteivertretung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziffer 2 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2020 aufgehoben und lautet neu wie folgt:

2.   Der Vater betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Der Vater hat ausserdem das Recht ab 1. August 2022 mit der Tochter insgesamt 3 Wochen pro Jahr zu verbringen. Die Termine sind auf die Schulferien der Tochter zu legen. Sie sind zwischen den Kindseltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Ausserdem verbringt die Tochter in den ungeraden Jahren Weihnachten und den ersten August beim Vater, in den geraden Jahren Ostern und Silvester.

Anderslautende Absprachen unter den Eltern bleiben vorbehalten.

5.    Der Beklagte und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter B.___, geb. [...] 2018, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

-        Ab dem 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 645.00 (Barunterhalt CHF 500.00, Betreuungsunterhalt CHF 145.00);

-        Ab dem 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022: CHF 760.00 (Barunterhalt CHF 466.00, Betreuungsunterhalt CHF 294.00).

-        Ab dem 1. März 2022 bis 31. Juli 2028: CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 560.00, Betreuungsunterhalt CHF 400.00);

-        Ab dem 1. August 2028 bis 31. Juli 2031: 1'095.00 (Barunterhalt CHF 820.00, Betreuungsunterhalt CHF 275.00)

-        Ab dem 1. August 2031: CHF 1'060.00 (Barunterhalt).

Allfällige vom Vater bezogenen Kinder- und Familienzulagen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

3.    Es wird festgestellt, dass der Bedarf von B.___ in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 um CHF 376.00 und in der Zeit von 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 um CHF 54.00 pro Monat nicht gedeckt ist.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege werden diese Kosten vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,  für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'787.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,  eine Entschädigung von CHF  2'587.30 und Rechtsanwalt Adrian Keller,  eine solche von CHF 2'713.30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. August 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_67/2021).

ZKBER.2020.71 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2020 ZKBER.2020.71 — Swissrulings