Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Eberhart,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 1987 verheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne C.___ (geb. [...] 1990) und D.___ (geb. [...] 1997) hervorgegangen. Die Ehefrau ist am 1. Juli 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seither leben die Parteien getrennt. Die beiden Söhne wohnen weiterhin beim Vater.
2. Am 24. April 2020 leitete die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen das Eheschutzverfahren ein. Sie stellte an der Verhandlung vom 20. Juli 2020 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ehegatten seien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juli 2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse, in [...] sei für die Dauer der Trennung unter Übernahme sämtlicher Kosten dem Ehemann zur ausschliesslichen und alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Der Ehemann sei mit Wirkung ab 1. Juli 2019 zu verpflichten, während [der] Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von CHF 3'530.00 zu bezahlen.
4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzüglich den Aufwand für die Hauptverhandlung auszurichten.
Eventualiter sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. U.K.u.E.F.
Der Ehemann beantragte Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit 1. Juli 2019 getrennt leben und das Getrenntleben sei zu bewilligen.
2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse in [...] für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benutzung zuzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
4. Es sei der Antrag auf Beteiligung an den Parteikosten in der Höhe von CHF 2'500.00 abzuweisen.
5. Es seien die Parteikosten wettzuschlagen, unter Vorbehalt der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.
6. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
7. Dem Gesuchsgegner sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von RA Jürg Eberhart als amtlichen Anwalt.
3. Am 10. August 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]strasse, in [...], wird für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu entrichten:
- Ab 1. Juli 2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 2'008.00
- Ab 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: CHF 1'753.00
- Ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021: CHF 1'412.00
- Ab 1. Februar 2021: CHF 3'025.00
Bereits geleistete Zahlungen sind anrechenbar.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Parteikostenbeitrages in der Höhe der Honorarnote wird abgewiesen.
5. Die Anträge beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt.
4.1 Dagegen erhob der Ehemann (Berufungskläger und Gesuchsgegner) am 19. August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Entscheids vom 10. August 2020 sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:
- Ab 1. Juli 2019 bis 30. Oktober 2019: CHF 496.00
- Ab 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: CHF 113.50
- Ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021: CHF 0.00
- Ab 1. Februar 2021 CHF 1'385.50
2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
3. Dem Berufungsführer seien für die angemessene Wahrung seiner Rechte für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote zuzusprechen.
4. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 Die Berufungsbeklagte (Ehefrau und Gesuchstellerin) liess sich am 3. September 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin [von] Olten-Gösgen vom 10. August 2020 wie folgt abzuändern:
- Ab 1. Juli 2019 bis 30. Oktober 2019 CHF 2’805.00
- Ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 2'551.00
- Für den Januar 2020 CHF 1'753.00
- Ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 CHF 1'412.00
- Ab 1. Februar 2021 CHF 3'025.00
3. Der Berufungsbeklagten sei im vorliegenden Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. U.K.u.E.F.
5. Auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort wurde verzichtet. Am 8. September 2020 hat sich der Berufungskläger unaufgefordert vernehmen lassen.
6. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin begründete das Urteil in Bezug auf die hier angefochtene Ziffer 3 so, dass in concreto die zweistufige Berechnungsmethode (Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung) anzuwenden sei. Dabei seien aufgrund der Einnahmen und Ausgaben der Parteien verschiedene Phasen zu unterscheiden. Die Ehefrau habe in der ersten Phase bis Oktober 2019 Teilzeit gearbeitet und habe CHF 3'266.00 netto pro Monat verdient. Im November 2019 habe sie ihr Pensum auf 100 % erhöht und verdiene nun CHF 3'760.00 netto pro Monat. Beim Ehemann falle auf, dass er seit 2017 eine grosse Anzahl von Überstunden leiste. 2019 habe sein Einkommen aufgrund dessen CHF 10'777.75 netto pro Monat betragen. 2020 habe er bis dato etwas weniger Überstunden geleistet. Gemäss seinen Angaben in der Parteibefragung sollten diese noch weiter sinken, da ihm seine Arbeitgeberin, die [...] AG, per Ende Juni 2020 eine zusätzliche Maschine zur Verfügung gestellt habe. Da nicht geplant sei eine weitere Person zur Bedienung dieser Maschine einzustellen, sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft Überstunden anfallen werden. Sie berücksichtigte deshalb weiterhin das bis zum Urteilstag erwirtschaftete, durchschnittliche Monatseinkommen 2020 inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 9'107.30.
Beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigte die Vorderrichterin, dass er mit seinen beiden volljährigen Söhnen zusammenlebt. Der ältere Sohn hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist erwerbstätig. Sie hielt dafür, dass dieser einen Beitrag an die Wohn- und Haushaltkosten zu leisten habe, da er wirtschaftlich selbstständig sei. Sie berücksichtigte weiter, dass der Ehemann derzeit monatliche Raten für die gemeinsamen Steuern der Ehegatten aus den Jahren 2017 und 2018 zu bezahlen hat. Bis Januar 2021 sollten diese vollständig bezahlt sein.
Bei der Ehefrau führte sie aus, dass diese ihren Arbeitsweg nicht mit dem ÖV zurücklegen könne, da sie sonst nicht rechtzeitig zur Frühschicht anreisen könne, weshalb sie auf die Benützung eines Pws angewiesen sei.
2. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise davon ausgehe, dass er weiterhin CHF 9'107.00 pro Monat verdiene. Richtigerweise sei maximal von einem Monatslohn von CHF 6'573.06 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Die Vorderrichterin verkenne die Auswirkungen der Anschaffung der neuen Maschine auf seine Arbeitszeit. Seine Behauptung belegt er mit den im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen Juli bis November 2020 und einer Bestätigung des Arbeitgebers, die er als neue Urkunden im Berufungsverfahren einreicht.
Ausserdem moniert der Berufungskläger, dass ihm die Vorderrichterin nur den hälftigen Mietzins und die Hälfte der Kosten für Telekommunikation/Mobiliarversicherungen angerechnet habe. Er hält dafür, dass der Sohn C.___ aus einer privaten Schuldensanierung noch Schulden in monatlichen Raten zu tilgen habe. Dieser sei daher nicht in der Lage, einen Beitrag an die Wohnkosten zu bezahlen.
3. Die berufungsbeklagte Ehefrau macht geltend, dass dem Ehemann seit Einleitung des Verfahren bewusst gewesen sei, welche Relevanz sein Einkommen für den Entscheid habe. Die Lohnabrechnung von Juli 2020 hätte er schon bei der Vorinstanz einreichen können, zumal diese vom 10. Juli 2020 und damit vor der erstinstanzlichen Verhandlung datiere. Sie macht geltend, die Abrechnungspraxis der Arbeitgeberin des Ehemannes deute darauf hin, dass jeweils Pauschalbeträge abgerechnet würden. Unter diesen Umständen verlören die Lohnabrechnungen Juli und August 2020 an Beweiswert. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor Überstunden leiste.
Weiter wendet die Ehefrau ein, dass ein volljähriger, 100 % erwerbstätiger Sohn, der mit dem Vater zusammenlebe, sich hälftig an den Wohnkosten sowie den Kosten für Telekom/notwendige Versicherungen zu beteiligen habe. Daran ändere dessen unbelegte Verschuldung nichts.
4. In Bezug auf die von der Ehefrau erhobene Anschlussberufung ist vorab festzuhalten, dass eine solche gemäss Art. 314 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 271) im Eheschutzverfahren unzulässig ist, da es sich um ein Summarverfahren handelt. Auf das Rechtsmittel ist folglich nicht einzutreten.
5. Im Streit liegt der Ehegattenunterhalt gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Im Eheschutzverfahren bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Der Richter hat zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Auch im Eheschutzverfahren setzt folglich der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile 5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1).
Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen.
Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser gemäss BGE 132 III 209 (bestätigt in BGE 146 III 169 E. 4) dem Mündigenunterhalt von Sohn D.___ vorgeht.
6. Der Ehemann arbeitet bei der Firma [...] AG in [...]. Er erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'573.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn. Seit 2017 leistete er eine grosse Anzahl Überstunden, die periodisch ausbezahlt wurden. Aufgrund dessen betrug sein monatlicher Nettolohn im Jahr 2019 durchschnittlich CHF 10'777.00. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Ehemann, dass seine Arbeitgeberin nun eine zweite Maschine angeschafft habe, die ihm die Arbeit erleichtere, weil er nun parallel zum laufenden Produktionsprozess den nächsten programmieren könne (Aktenseite, AS 57). Tatsächlich wird ihm seit Juli 2020 nur noch der Grundlohn ausbezahlt (Berufungsbeilagen 4 – 8). Dabei handelt es sich um echte Noven, die prozessordnungskonform (gem. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) unverzüglich geltend gemacht und belegt wurden und daher beachtlich sind. Das gilt auch für die von der Berufungsbeklagten beanstandeten Lohnabrechnung für den Monat Juli, zumal Lohnabrechnungen üblicherweise Ende Monat ausgestellt werden und daher nicht auf die Datierung (10. Juli 2020) abzustellen ist.
Mit den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen ist belegt, dass dem Ehemann seit Juli 2020 keine Überstunden mehr ausgezahlt wurden. Darüber, ob er nach wie vor Überstunden leistet, ist daraus nichts zu entnehmen. Die Lohnabrechnungen enthalten keinen Hinweis auf den aktuellen Stundensaldo. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in einer Bestätigung darauf hingewiesen hat, dass durch die Anschaffung der neuen Maschine sich die Überstunden des Berufungsklägers ab September 2020 «stark reduzieren» werden (Berufungsbeilage 3). In dieselbe Richtung geht die Aussage des Ehemannes in der Parteibefragung, dass er früher weniger Überstunden habe leisten müssen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass inskünftig gar keine Überstunden mehr zur Auszahlung gelangen. Hingegen scheint klar, dass diese seit Installation der neuen Maschine erheblich weniger wurden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist jedoch für die Zeit bis und mit Juni 2020 auf das damals tatsächlich erzielte Einkommen inkl. Überstunden abzustellen. Soweit dem Ehemann ab Juli 2020 Überstunden ausbezahlt werden, hat er diese innert 30 Tagen seit Erhalt der Auszahlung hälftig an die Ehefrau weiterzuleiten. Er hat sich darüber gegenüber der Ehefrau mit dem Jahreslohnausweis auszuweisen.
Unbestritten ist das monatliche Einkommen der Ehefrau von CHF 3'266.00 bzw. CHF 3’760.00 ab 1. November 2019.
7. Der Berufungskläger bemängelt ausserdem, dass die Vorderrichterin bei der Berechnung seines Bedarfs nur die hälftige Miete und die hälftigen Auslagen von Telecom und Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, weil dieser mit den zwei erwachsenen Söhnen zusammenlebt. Der ältere Sohn, C.___ ist fertig ausgebildet und voll erwerbstätig. Er hat einen Beitrag an die Wohn- und Telecom/Mobiliarversicherungskosten zu bezahlen. Ihm ist auch zuzumuten, dass er seine finanziellen Probleme selber löst und sich entsprechend seinen verfügbaren Mitteln einschränkt. Jedenfalls hat er keinen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern. Ohnehin fehlen Belege über seine behauptete finanzielle Misere. Die behauptete Unterstützung des volljährigen Sohns D.___, der derzeit eine Erstausbildung absolviert, kann aufgrund der Subsidiarität des Mündigenunterhalts zum Ehegattenunterhalt im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Ohnehin fehlen auch hier die nötigen Belege. Sicher ist, dass er seine Sparpläne hinter die Bestreitung seines Lebensunterhalts wird zurückstellen müssen.
8.1 An der Berechnung der ersten beiden von der Vorderrichterin errechneten Phasen ändert sich folglich nichts. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.
8.2 Ab Juli 2020 ist dagegen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Berufungskläger nur noch den Grundlohn von CHF 6'067.00 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von CHF 506.00, total CHF 6'573.00 pro Monat verdient. Unklar ist, ob er immer noch Überstunden leistet und diese ausbezahlt werden. Sollte das so sein, so ist die Ehefrau daran hälftig zu beteiligen. Allfällige Auszahlungen von Überstunden hat der Ehemann innert 30 Tagen seit Erhalt hälftig der Ehefrau zukommen zu lassen.
Von seinem Einkommen von CHF 6'573.00 hat der Berufungskläger vorab den eigenen Bedarf zu decken. Dieser beträgt ab Juli 2020 CHF 5'196.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00, Parkplatzmiete CHF 110.00, obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 70.00, laufende Steuern CHF 954.00, Ratenzahlung verfallene Steuern CHF 1'854.00).
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3’521.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 175.00, laufende Steuern CHF 538.00).
Der Überschuss des Ehemannes von CHF 1'377.00 und derjenige der Ehefrau von CHF 239.00 sind sodann hälftig auf beide Ehegatten aufzuteilen. Folglich resultiert ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ab Juli 2020 von gerundet CHF 570.00 pro Monat.
8.3 Im Januar 2021 sollte der Ehemann die Steuerschulden aus den Vorjahren beglichen haben, wodurch sein Bedarf im Februar 2021 entsprechend sinkt. Dieser beträgt dann noch CHF 3’042.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietanteil CHF 695.00, Parkplatzmiete CHF 110.00, obl. Krankenkasse CHF 363.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 70.00, laufende Steuern CHF 554.00).
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'823.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'080.00, obl. Krankenkasse CHF 428.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Zuschlag ausw. Essen CHF 175.00, laufende Steuern CHF 840.00). Da die Steuern aufgrund des höheren Unterhaltsbeitrags steigen, realisiert nun ein Manko von CHF 63.00. Wiederum hat sie vorab Anspruch auf Deckung des Mankos durch den Ehemann.
Der verbleibende Überschuss des Ehemannes von CHF 3'467.00 ist wiederum hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beläuft sich somit ab Februar 2021 gerundet auf CHF 1’800.00 pro Monat.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen. Auf die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten konnte nicht eingetreten werden. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist es angemessen, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, verfügt die Ehefrau zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen über genügend finanzielle Mittel, um das Berufungsverfahren zu finanzieren. Wie bereits bei der Vorinstanz ist auch für das obergerichtliche Verfahren ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 10. August 2020 wird aufgehoben.
Ziffer 3 lautet neu wie folgt:
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin folgende vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeiträge zu entrichten:
- Ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: CHF 2’008.00
- Ab 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 CHF 1'753.00
- Ab 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 1’412.00
- Ab 1. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 CHF 570.00
- Ab 1. Februar 2021 CHF 1’800.00
- Allfällige Auszahlungen von Überstunden des Ehemannes ab Juli 2020 stehen den Ehegatten je hälftig zu. Der Anteil der Ehefrau ist dieser innert 30 Tagen seit Erhalt zu überweisen. Der Ehemann hat sich mit dem jährlichen Lohnausweis gegenüber der Ehefrau über das erzielte Einkommen auszuweisen. Er hat diesen der Gegenpartei innert 30 Tagen seit Erhalt unaufgefordert zustellen.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___ von CHF 500.00 wird mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten Kosten von CHF CHF 500.00 zurückzuerstatten.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller