Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin,
Berufungskläger
gegen
B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Unterhalt / Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2020
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___ hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17. März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.
1.2 Am 16. Juli 2019 liess B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 den Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Gleichzeitig lud er die Parteien auf 5. März 2020 zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, allenfalls zur Hauptverhandlung, vor (Ziffer 3 der Verfügung). Auf Begehren des Beklagten wurde den Parteien am 31. Januar 2020 (Klägerin) beziehungsweise am 3. Februar 2020 (Beklagter) nachträglich die Entscheidbegründung zugestellt.
2. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte am 10. Februar 2020 Berufung gegen die Verfügung. Er stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Dispositivziffern 1 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufzuheben;
2. In Abänderung der Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Prozess-Nr. OGZPR.2019.986-AOGWAL) sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin Unterhaltszahlungen wie folgt zu bezahlen:
1. Phase: Ab Klageeinreichung bis 31.3.2020:
- Barunterhalt: CHF 225.00
- Betreuungsunterhalt: CHF 225.00
2. Phase: Ab. 1.4.2020 bis 31.7.2021
- Barunterhalt: CHF 0.00
- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF 600.00)
3. Phase: Ab 1.8.2021
- Barunterhalt: CHF 100.00 (Manko CHF 400.00)
- Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (Manko CHF 0.00)
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.
5. Eventualiter, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 17. Februar 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Die Berufungsantwort wurde dem Beklagten und Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis zugestellt. Bereits mit Urteil vom 21. Februar 2020 wies das Obergericht die Berufung ab (Ziffer 1 des Urteils). Ebenso wies es das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 2) und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 (Ziffer 3) sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'265.05 für die Klägerin (Ziffer 4). Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hob das Bundesgericht auf Beschwerde des Beklagten hin das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) zurück.
4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 nahm der Präsident der Zivilkammer vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis und setzte dem Beklagten und Berufungskläger Frist, eine Replik zur Berufungsantwort einzureichen. Am 5. August 2020 reichte er eine Stellungnahme ein, die der Präsident anschliessend der Klägerin und Berufungsbeklagten zur Kenntnis zustellte. Mit Verfügung vom 11. September 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass der Entscheid in der Hauptsache noch aussteht und sich das Verfahren offenbar weiter verzögert. Gleichzeitig forderte er das Richteramt Olten-Gösgen auf, die Akten einzureichen. Die Akten gingen am 15. September 2020 beim Obergericht ein. Diesen kann entnommen werden, dass die auf 5. März 2020 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit der Dolmetscherin verschoben werden musste und neu zu einer Verhandlung auf den 2. Juli 2020 vorgeladen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. Juli 2020 hatte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verfügt, die Parteien hätten weitere Urkunden einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 stellte er fest, dass das Verfahren spruchreif ist und setzte den Parteien Frist zur Ergänzung ihrer Schlussvorträge. Am 27. August 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter die von der Klägerin eingereichte Ergänzung des Schlussvortrages dem Beklagten zur Stellungnahme zu und setzte ihm dafür eine Frist bis 21. September 2020.
5. Die Berufung beziehungsweise Neubeurteilung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters kann grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 zufolge hat der Beklagte vorsorglich an den Unterhalt der Klägerin Beiträge zu bezahlen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann der Beklagte, wenn das Kindesverhältnis feststeht, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Für den Erlass einer entsprechenden Verpflichtung müssen die allgemeinen Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss insbesondere die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des Unterhaltsbeziehungsweise Abänderungsanspruchs; sogenannte Hauptsacheprognose), Dringlichkeit sowie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (sogenannte Nachteilsprognose) glaubhaft machen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist (Daniel Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 17 ff zu Art. 303 ZPO). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Danach soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Zusätzlich dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwog zusammengefasst, das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen beziehungsweise die Bezahlung zu tiefer Unterhaltsbeiträge stelle für Personen ohne ausreichendes Einkommen grundsätzlich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da teilweise elementare Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigt werden könnten, was zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiedergutzumachen sei. Die Klägerin und deren Mutter, bei der sie lebe, würden von der Sozialhilfe unterstützt und verfügten offensichtlich über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um das Ausbleiben von Unterhaltsbeiträgen abzufedern. Sofern ein Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge glaubhaft gemacht werden könne, sei demnach auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'166.65 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'076.50. Die Klägerin vereinnahme Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat und habe einen Bedarf von CHF 610.80. Die Mutter der Klägerin habe auf der einen Seite einen Bedarf von CHF 2'479.20, anderseits aber kein Einkommen. Aufgrund des Alters der Klägerin könne ihr derzeit auch kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Beklagte habe deshalb für den gesamten Barbedarf der Klägerin sowie im Rahmen von Betreuungsunterhalt auch für denjenigen der Mutter der Klägerin aufzukommen. Nach Deckung des eigenen Barbedarfes verbleibe dem Beklagten ein Überschuss von CHF 1'090.15. Der Bar- und Betreuungsunterhaltsbedarf der Gesuchstellerin sei mit CHF 2'890.00 bei weitem höher. Die Klägerin habe damit glaubhaft gemacht, dass sie aktuell über einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'090.15 verfüge. Der Beklagte sei daher in Anwendung von Art. 303 ZPO zu verpflichten, der Klägerin an ihren Unterhalt Beiträge in der Höhe von gerundet CHF 1'090.00 vorläufig zu bezahlen. Ergänzend sei festzuhalten, dass auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Mutter der Klägerin im Rahmen der Einschulung der Gesuchstellerin im Hinblick auf die anstehende Verhandlung vorerst verzichtet werde. Auf diesen Zeitpunkt würden die vorsorglichen Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin demnach anzupassen sein, sollte dannzumal noch kein definitiver Entscheid vorliegen.
3.1 Der Beklagte und Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, er habe auf 1. April 2020 eine neue Wohnung gefunden, für die er inklusive Nebenkosten und Parkplatz einen Mietzins von CHF 1'560.00 pro Monat bezahlen müsse. Es handle sich dabei um ein echtes Novum, das im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Korrekt sei das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'160.65. Auch in Bezug auf die Kindsmutter gehe der Vorderrichter an sich richtigerweise davon aus, dass diese zurzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr auch in Zukunft, insbesondere nach Einschulung der Klägerin, ebenfalls kein Einkommen angerechnet werden solle. Diese Veränderung sei voraussehbar und müsse somit bereits heute berücksichtigt werden. Bei einem Arbeitspensum von 40 % könne die Kindsmutter ein Bruttoeinkommen von mindestens CHF 1'600.00 erzielen. Im August 2021 werde die Klägerin sodann schulpflichtig, weshalb ab dem 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 1'800.00 anzurechnen sei. Da er die Klägerin jeden Sonntagabend bis Dienstagabend betreue, liege eine alternierende Obhut vor, weshalb bei seinem Bedarf nicht bloss ein Grundbetrag von CHF 1'200.00, sondern ein solcher von CHF 1'350.00 zu berücksichtigen sei. Da er 8/30 des Betreuungsaufwandes trage, sei ihm entsprechend diesem Anteil am Grundbetrag des Kindes mindestens ein Betrag von CHF 106.65 für dessen Verpflegung zuzugestehen. Der von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 60.00 sei entsprechend zu erhöhen. Bis 31. März 2020 seien ihm Wohnkosten von CHF 100.00 zuzubilligen, anschliessend jedoch entsprechend dem neuen Mietvertrag CHF 1'560.00. Da er an zwei Tagen pro Woche die Betreuung der Klägerin übernehme, müsse er sich hierzu nach Olten begeben, was Fahrtkosten von CHF 500.00 pro Monat mit sich bringe. Eventualiter seien ihm die Kosten eines monatlichen GA von CHF 340.00 anzurechnen. Aufgrund des Wechsels seines Wohnorts erhöhten sich diese Kosten per 1. April 2020 auf CHF 626.40. Weiter gehörten zu seinem Bedarf auch Krankenkassenprämien von CHF 276.00 und die Kosten für Versicherungen und Telekom von CHF 100.00 pro Monat. Beim Bedarf der Kindsmutter seien der vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter zugestandene Grundbetrag von CHF 1'350.00 und die Wohnkosten von CHF 1'029.00 aufgrund einer Wohn- und Lebensgemeinschaft anteilsmässig zu reduzieren. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auch der Grundbetrag der Klägerin herabzusetzen. Angesichts dieser Korrekturen seien die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend den gestellten Rechtsbegehren neu festzusetzen.
3.2 Die Klägerin und Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort, der Berufungskläger scheine zu verkennen, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen gehe und nicht um einen definitiven Entscheid. Ebensowenig handle es sich um eine Abänderung. Sie selber lebe allein mit ihrer Mutter. Die Mutter habe zwar einen Freund, der aber nicht mit dieser zusammenlebe. Es stimme nicht, dass der Berufungskläger sie zwei Tage pro Woche betreue. Es sei auch nicht korrekt, dass diese Behauptung unbestritten geblieben sei. Fakt sei nur, dass ihre Mutter noch gar nicht dazu befragt worden sei. Es handle sich lediglich um eine unbewiesene, falsche und ausdrücklich bestrittene Parteibehauptung des Berufungsklägers. Dieser habe sie den letzten Monaten lediglich einmal pro Monat von Montagmittag bis Dienstagabend zu Besuch gehabt. Dafür benötige er definitiv keine grössere Wohnung und insbesondere mache es keinen Sinn, eine Wohnung für CHF 1‘560.00 zu mieten, und erst noch in [...] in einer Distanz von 24 km zu seiner Arbeitsstelle. In Anbetracht seiner finanziellen Situation und seiner unbestrittenen Unterhaltspflichten wäre er verpflichtet, sparsam mit seinen finanziellen Möglichkeiten umzugehen und sich soweit zumutbar einzuschränken. Eine Wohnung in [...] für CHF 1’560.00, was knapp der Hälfte seines Verdienstes entspreche, erfülle diese Anforderungen definitiv nicht. Dieser Mietvertrag sei daher im Berufungsverfahren unbeachtlich. Es könne nicht angehen, nach dem Erlass eines Entscheides einen völlig überrissenen Mietvertrag zu unterzeichnen und dies als Grund für eine Berufung zu verwenden. Bei zahlreichen weiteren Behauptungen und Unterlagen des Berufungsklägers handle es sich um unzulässige Noven. Es sei falsch, dass sie von Sonntag- bis Dienstagabend vom Berufungskläger betreut werde. Nur weil er sie einmal im Monat während 1 1/2 Tagen betreue, sei es ihrer Mutter noch lange nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu beginnen. Diesbezüglich müsste insbesondere auch berücksichtigt werden, dass diese weder eine Ausbildung habe noch deutsch spreche und noch nie in ihrem Leben gearbeitet habe. Es wäre absolut stossend und unüblich, ihr ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Es werde im Verfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen zu beurteilen sein, ab wann eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei und in welchem Pensum. Im vorliegenden Berufungsverfahren könne dies kein Thema sein. Aktuell besuche sie noch nicht einmal den Kindergarten. Der dem Beklagten zugestandene Grundbetrag sei in Anbetracht der Tatsache, dass er sich am Arbeitsort verpflege und dies bereits seinem Einkommen abgezogen werde, mit CHF 1‘200.00 mehr als grosszügig bemessen. CHF 60.00 pro Monat für die Verpflegung seiner Tochter sei ebenfalls unüblich und werde normalerweise gar nicht gewährt. Eine andere Aufteilung der Wohnkosten sei nicht gerechtfertigt. Ebenso könne seine überteuerte neue Wohnung nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit den im Umfang von CHF 500.00 geltend gemachten Fahrtkosten sei zu beachten, dass der Beklagte noch in der Stellungnahme vom 30. Juli 2019 selber eine ermessensweise Kürzung der Mobilitätskosten auf CHF 300.00 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ihm mit CHF 340.00 somit mehr, als er selbst verlangt habe, zugesprochen. Wenn er heute im Widerspruch zu damals CHF 500.00 respektive noch mehr verlange, sei darauf nicht einzugehen. Bezüglich Krankenkassenprämie sei festzustellen, dass ihm die Vorinstanz ebenfalls mehr gewährt habe, als er nun selbst verlange. Dies obwohl davon auszugehen sei, dass er mit seinem Einkommen Prämienverbilligung erhalten würde. Da ihre Mutter mit ihr allein lebe, gebe es keinen Grund, deren Bedarf oder die Wohnkosten zu reduzieren.
3.3 In seiner nach dem Urteil des Bundesgerichts dem Obergericht am 5. August 2020 eingereichten Replik beziehungsweise Stellungnahme hält der Berufungskläger an den bisher gestellten Anträgen fest. Im Sinne einer Noveneingabe verweist er darauf, dass er infolge der Covid-19-Pandemie aufgrund von Kurzarbeit nun auch ein geringeres Einkommen habe. Im April 2020 habe er netto noch CHF 2‘306.60 und im Mai 2020 noch CHF 2‘772.85 verdient. Hauptprozesse dauerten praxisgemäss einige Jahre, weshalb der in der vorsorglichen Massnahme festgelegte Unterhaltsanspruch von elementarer Bedeutung sei. Dem Berufungsführer stehe deshalb das Recht zu, gegen eine vorsorgliche Massnahme Berufung zu führen. Es werde bestritten, dass er praktisch keine Betreuungsanteile übernehme. Die Berufungsgegnerin scheine nicht wahrhaben zu wollen, dass er seit Jahren massive Betreuungsteile übernehme, obwohl er eine 100% Arbeitstätigkeit ausübe. Die Kindsmutter habe anlässlich der Zeugenbefragung am 2. Juli 2020 gegenüber dem Richteramt Olten-Gösgen bestätigt, dass der Kindsvater die Klägerin jeden Montag und Dienstag betreue. Als die Kindsmutter im Herbst 2019 erfahren habe, dass die Unterhaltszahlungen deshalb tiefer ausfallen könnten, habe sie ihm urplötzlich den Kontakt zur Klägerin verweigert, ohne einen Grund zu nennen. Mithin habe sie mit Blick auf das Unterhaltsverfahren versucht, seine Betreuungsanteile zu reduzieren, um höhere Unterhaltszahlungen zu erhalten. Er habe sie mehrmals gebeten, dieses Verhalten zu unterlassen. Er fahre trotzdem jeden Montag nach […] und hoffe, seine Tochter betreuen zu dürfen. Einige Male habe er jedoch unverrichteter Dinge wieder gehen müssen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kindsmutter könne nicht geschützt werden, weshalb er am 2. Juli 2020 vor erster Instanz auch um Erlass einer Besuchsregelung ersucht habe. Infolge des Covid-19-Lockdowns habe er die Klägerin in seiner neuen Wohnung in [...] vom 20. März bis 13. Mai 2020 und vom 1. Juni bis am 10. Juni 2020 betreut. Diese Betreuungssituation habe auch die Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 bestätigt. Vor der Trennung habe er seine freien Tage, Wochenenden und Ferien stets in der gemeinsamen Wohnung in […] verbracht. Aufgrund der Trennung sei dies nicht mehr möglich. Da er die Klägerin nicht im Dienstzimmer betreuen dürfe, habe er sie jeweils in den Wohnungen von Freunden betreut. Teils habe er Unterschlupf bei Freunden im Kanton [...], teils in [...] gefunden. Er habe daher eine neue Wohnung gesucht. Die Berufungsbeklagte verkenne die örtlichen Gegebenheiten. Seine Wohnung sei mit Blick auf das Preisniveau im Kanton [...] sehr angemessen. Alleine der Umstand, dass die Wohnungssuche mehrere Monate gedauert habe, zeige, wie schwierig der Wohnungsmarkt im Kanton [...] sei. Im [...] gebe es beispielsweise keine Wohnung, die günstiger als CHF 2‘200.00 sei. Er habe sich daher ausserhalb vom [...] eine zahlbare Wohnung suchen müssen. Die Berufungsbeklagte verkenne den chronologischen Ablauf. Den schriftlichen Mietvertrag habe er am 29. Januar 2020 abgeschlossen, während die Verfügung aber erst am 30. Januar 2020 versandt worden sei. Inwiefern darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen soll, sei nicht ersichtlich, zumal das Recht auf eine eigene Wohnung ein Menschenrecht darstelle. Die Berufungsbeklagte verkenne sodann, dass er stets neben seinem Dienstzimmer eine Wohnung besessen habe.
4.1 Der Berufungskläger beantragt eine Befragung der Parteien. Dieser Antrag ist abzuweisen. Im vorliegenden Verfahren geht es bloss um vorsorgliche Massnahmen, die bezwecken, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Um darüber zu entscheiden, ist weder eine Befragung des Berufungsklägers noch der Berufungsbeklagten erforderlich. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung würde den Massnahmeentscheid bloss noch weiter verzögern. Wie der Vorderrichter in seiner Verfügung vom 28. Juli 2020 im Übrigen festgestellt hat, ist das Hauptverfahren spruchreif. Da somit in absehbarer Zeit mit einem Entscheid zu rechnen ist und im Hauptsacheverfahren Unterhaltsbeiträge sogar mit Wirkung ab 16. April 2018 beantragt werden, das heisst ab einem noch früheren Zeitpunkt als im vorliegenden Verfahren, ist die Bedeutung und Wirksamkeit des vorliegenden Entscheids ohnehin stark zu relativieren.
4.2 Zum Einwand der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger bringe zahlreiche unzulässige Noven vor, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.
5.1 Das vom Vorderrichter dem Beklagten angerechnete Nettoeinkommen von CHF 3'166.65 blieb grundsätzlich unbestritten. In seiner Eingabe vom 5. August 2020 macht der Berufungskläger nun aber geltend, dass er infolge der Covid-19-Pandemie wegen Kurzarbeit ein geringeres Einkommen habe. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen der Monate April und Mai 2020 ist die Behauptung glaubhaft. Einen konkreten Betrag, der ihm aufgrund dieser Veränderung ab diesem Zeitpunkt anzurechnen sei, nennt er hingegen nicht. Ebenso unklar ist, wie lange und in welchem Ausmass sich die Kurzarbeit auf das Einkommen des Beklagten auswirkt. Ermessensweise ist für die Zeit ab April 2020 bis zum Ende der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von einer durchschnittlichen Reduktion auf den runden Betrag von CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen, zumal auf diesen Zeitpunkt hin noch eine weitere Veränderung zu beachten ist.
5.2 Der Bedarf des Beklagten von total CHF 2'076.50 setzt sich gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 100.00, KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation und notwendige Versicherungen CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der Gesuchstellerin CHF 400.00. Da die für 5. März 2020 anberaumte Verhandlung nicht stattfand und ein Urteil in der Hauptsache immer noch aussteht, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger ab 1. April 2020 eine Wohnung gemietet hat, nun zu berücksichtigen. Wie er zu Recht bemerkt, kann ihm der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden. Der Aufenthalt in einem Dienstzimmer für CHF 100.00 ist auf die Dauer nicht zumutbar und daher von vornherein bloss vorübergehender Natur. Zu beachten ist aber, dass der Beklagte in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht gehalten ist, sparsam mit den Finanzen umzugehen. Der Einwand der Klägerin, eine Wohnung in […] für CHF 1’560.00, was knapp der Hälfte seines Verdienstes entspreche und dazu noch 24 km von seiner Arbeitsstelle entfernt sei, erfülle diese Anforderungen definitiv nicht, hat deshalb etwas für sich. Wie es sich damit und mit dem behaupteten prekären Wohnungsmarkt im Kanton [...] letztlich verhält, braucht im vorliegenden Verfahren, das summarischen Charakter hat, aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn man dem Beklagten einen hierorts angemessenen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat zugesteht, ändert sich – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - am Endergebnis nichts. Aus den gleichen Gründen braucht auch auf seine Forderung, ihm unter dem Titel «Auslagen für die Betreuung» einen höheren als den vom Vorderrichter dafür eingesetzten Betrag von CHF 400.00 sowie auch noch einen höheren Grundbetrag zuzubilligen, nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3 Die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die angefochtene Verfügung sind, soweit sie die Zeit bis 31. März 2020 betreffen, unbegründet. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist von einem durchschnittlichen Einkommen von rund CHF 3’000.00 netto pro Monat auszugehen. Der Bedarf ab diesem Zeitpunkt beträgt mindestens CHF 2'976.50 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1’000.00, KVG-Prämien CHF 276.50, Telekommunikation und notwendige Versicherungen CHF 100.00, Auslagen für Betreuung der Gesuchstellerin CHF 400.00). Der Beklagte vermag daher mit seinem Einkommen den Bedarf gerade in etwa zu decken. Es rechtfertigt sich deshalb ab 1. April 2020 nicht mehr, ihn weiterhin zur Bezahlung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages zu verpflichten.
5.4 Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers zum Einkommen und zum Bedarf der Klägerin und deren Mutter nicht mehr einzugehen. Wie bereits im Urteil vom 21. Februar 2020 festgehalten, wäre ihr Fehlbetrag selbst unter Einbezug des angefochtenen Unterhaltsbeitrages auch dann nicht gedeckt, wenn der Mutter der Klägerin ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 1'600.00 angerechnet würde (E. 4.2, worauf verwiesen wird). Angesichts der beschränkten Geltung der vorsorglichen Massnahme ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen, wie sich die Verhältnisse im mittlerer und fernerer Zukunft entwickeln könnten.
6. Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 9. Oktober 2019 ist aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag bis 31. März 2020 zu befristen. Der Entscheid hat eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand, die auf einer summarischen Würdigung der Verhältnisse beruht. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter kann deshalb beim Entscheid in der Hauptsache, der zwar zum Teil den gleichen Zeitraum betrifft, aber nicht in einem summarischen Verfahren ergeht, in einzelnen Punkten oder auch im Endergebnis durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang den Parteien je hälftig zu auferlegen. Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien ist wie beantragt die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Da die Parteivertreter keine ergänzenden Honorarnoten eingereicht haben, ist deren Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) in einer Pauschale festzusetzen.
Demnach wird erkannt:A.___
1. A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 16. Juli 2019 bis 31. März 2020 vorsorglich an den Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beträge in der Höhe von CHF 1'090.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
3. Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Die Parteikosten des Berufungs- und des Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.):
- Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin: CHF 2'000.00
- Rechtsanwalt Oliver Wächter: CHF 1'800.00.
Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Vertreter die Differenz von CHF 622.00 zum vollen Honorar zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller