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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.05.2020 ZKBER.2020.6

6. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,270 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Mai 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe der Parteien. Den Sohn stellte er unter die gemeinsame elterliche Sorge (Ziffer 2) und teilte dem Vater A.___ die alleinige Obhut zu (Ziffer 3). In Ziffer 5 seines Urteils regelte er den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter B.___ und dem Sohn.

2. Nach Erhalt des begründeten Urteils gelangte der Vater am 13. Januar 2020 ans Obergericht des Kantons Solothurn und erklärte, er sei mit den Ziffern 2 und 5 nicht einverstanden. Zudem erklärte er, er möchte einen Anwalt, um gegen das Urteil vorzugehen, und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In einer weiteren Eingabe vom 14. Januar 2020 ergänzte er, er reiche Beschwerde gegen das Urteil ein. Im Übrigen hat diese Eingabe denselben Inhalt wie diejenige vom 13. Januar 2020.

3. Gemäss Verfügung vom 15. Januar 2020 nahm das Obergericht die Eingabe vom 13. Januar 2020 als Berufung entgegen und trat auf diejenige vom 14. Januar 2020 zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht ein. Weiter bewilligte es A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die unentgeltliche Prozessführung und wies ihn darauf hin, dass es keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt, sondern einen solchen nur bewilligt. Weiter stellte es fest, dass ein allfälliger unentgeltlicher Rechtsbeistand keine fristgerechte Berufung mehr einreichen kann.

4. Am 31. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt Lukas Mattli mit, er habe die Interessenwahrung des Berufungsklägers übernommen und beantragte die formelle Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. In ihrer Berufungsantwort vom 17. Februar 2020 beantragte B.___ (im Folgenden die Berufungsbeklagte), auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

6. Der Berufungskläger reichte am 27. Februar 2020 eine unaufgeforderte Replik ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu­reichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2. Der Berufungskläger stellt in seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 zwar formell keine Anträge. Gleich eingangs erklärt er jedoch, dass er mit den Ziffern 2 und 5 – der gemeinsamen elterlichen Sorge und dem Kontaktrecht der Mutter – nicht einverstanden ist. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass er die alleinige elterliche Sorge für sich beansprucht und der Mutter kein Kontaktrecht einräumen will. Insofern wäre auf die Berufung einzutreten.

3. Hinsichtlich der elterlichen Sorge nehmen die Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Vielmehr beschränkt sich der Berufungskläger darauf, Fragen aufzuwerfen und Behauptungen aufzustellen, die seinen Standpunkt als den richtigen erscheinen lassen sollen. Völlig unerwähnt lässt der Berufungskläger den Gutachter, auf den der Vorderrichter massgeblich abgestellt hat. Auf diese Weise kann nicht aufgezeigt werden, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch sein und abgeändert werden soll. Daran ändert auch die Geltung der Offizialmaxime nichts. Auch unter der Offizialmaxime setzt die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Beim Vorderrichter hat der Berufungskläger beantragt, der Mutter sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Diesem Antrag hat der Amtsgerichtspräsident entsprochen und für eine erste Phase ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Erst bei gutem Verlauf dieser begleiteten Besuche und auf eine Empfehlung der Beiständin, die sich auf eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands der Mutter stützt, soll dieses Besuchsrecht in drei späteren Phasen angepasst werden. In Bezug auf die erste Phase ist der Berufungskläger gar nicht beschwert und geht im Gegenteil sogar über seinen dort gestellten Antrag hinaus. Auf die weiteren Phasen geht er in seiner Eingabe überhaupt nicht ein. Auch bezüglich des Kontaktrechts erschöpfen sich seine Vorbringen darin, mit blossen Behauptungen seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei lässt er die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, welche sich über rund 11 Seiten erstrecken, ausser Betracht. Wiederum sagt er kein Wort zu den Äusserungen der Beiständin und denjenigen des Gutachters. Diese sind aber die Grundlage des angefochtenen Entscheids. Die Eingabe vom 13. Januar 2020 genügt somit auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner Weise.

5. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Den Detailangaben zufolge hat die Vertreterin der Berufungsbeklagten offensichtlich die Honorarnote des vorliegenden mit demjenigen des Parallelverfahrens verwechselt (siehe Verfügung vom 21. April 2020 im Parallelverfahren). Die im Verfahren ZKBER.2020.5 eingereichte Honorarnote von CHF 544.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist für das vorliegende Verfahren angemessen.

6. Dem Berufungskläger wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Gerichtskosten bezahlt daher unter Vorbehalt der Rückforderung der Staat Solothurn. Der vom Berufungskläger nach der Einreichung der Berufung beigezogene Rechtsanwalt hat später seine Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistandes beantragt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Mit der unaufgeforderten eingereichten Replik war es zum Vorneherein aussichtlos, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Darüber hinaus war die unaufgeforderte Replik auch gar nicht notwendig. Denn auch ohne formelle Anträge war offensichtlich, was der Berufungskläger wollte. Eine nachträgliche Erläuterung seines Vertreters war nicht nötig.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    Der Antrag, Rechtsanwalt Lukas Mattli sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ einzusetzen, wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 544.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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