Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 erhob B.___ (im Folgenden die Klägerin), geb. […] 2019, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, C.___, Unterhaltsklage beim Richteramt Thal-Gäu gegen ihren Vater, A.___ (im Folgenden der Beklagte) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu leisten:
- ab Juli 2019 bis November 2019: CHF 522.00 Barunterhalt CHF 845.00 Betreuungsunterhalt
- ab Dezember 2019 bis Juli 2023: CHF 522.00 Barunterhalt CHF 2'911.00 Betreuungsunterhalt
- ab August 2023 bis Juni 2029: CHF 722.00 Barunterhalt CHF 1'216.00 Betreuungsunterhalt
- ab Juli 2029 bis Juli 2031: CHF 722.00 Barunterhalt CHF 1'216.00 Betreuungsunterhalt
- ab August 2031 bis Juni 2035: CHF 722.00 Barunterhalt CHF 124.00 Betreuungsunterhalt
- ab Juli 2035: CHF 1'000.00 Barunterhalt
bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
3. Der Beklagte sei vorsorglich (für die Dauer des Verfahrens) zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 522.00 (Barunterhalt), CHF 2'911.00 (Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Klägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Anwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Am 13. Januar 2020 reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie 5 der Klage resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren 4 der Klage resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Der Eventualantrag gemäss Rechtsbegehren 4 der Klage resp. des vorsorglichen Massnahmegesuchs vom 5. Dezember 2019 sei von Amtes wegen zu entscheiden.
3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen und der Beklagte vorsorglich angewiesen, der Klägerin per 1. Januar 2020 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 (CHF 520.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen (Ziffer 5). In derselben Verfügung erging eine Vorladung zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu (Ziffer 6).
4. Der Beklagte verlangte innert Frist eine schriftliche Begründung bezüglich Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Januar 2020. Diese wurde ihm am 27. Januar 2020 mit Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zugestellt. Gegen die Verfügung ergriff keine der Parteien ein Rechtsmittel, womit die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen in Rechtskraft erwuchs.
5. Mit Faxeingabe und einem Schreiben vom 9. März 2020 wies der Beklagte das angerufene Gericht auf das Fehlen eines Schlichtungsverfahrens hin und stellte sich auf den Standpunkt, die Klage vom 5. Dezember 2019 erfülle die formellen Eintretensvoraussetzungen nicht, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne.
6. Die Hauptverhandlung fand am 11. März 2020 statt. Die Klägerin begründete die im Rahmen der Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 gestellten Anträge im Grundsatz, nahm aber hinsichtlich der vom Beklagten eingereichten Beilagen Anpassungen vor. Die korrigierten Rechtsbegehren lauteten wie folgt, wobei die Klägerin im Übrigen an den gestellten Anträgen festhielt:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu leisten:
- ab Juli 2019 bis November 2019: CHF 475.00 Barunterhalt CHF 600.00 Betreuungsunterhalt
- ab Dezember 2019 bis Juni 2023: CHF 475.00 Barunterhalt CHF 2'133.00 Betreuungsunterhalt
- ab Juli 2023 bis Juli 2025: CHF 875.00 Barunterhalt CHF 714.00 Betreuungsunterhalt
- ab August 2025 bis Juni 2029: CHF 875.00 Barunterhalt CHF 1'020.00 Betreuungsunterhalt
- ab Juli 2019 bis Juli 2031: CHF 1'012.00 Barunterhalt CHF 1'256.00 Betreuungsunterhalt
- ab August 2031 bis Juni 2035 CHF 1'243.00 Barunterhalt CHF 423.00 Betreuungsunterhalt
- ab Juli 2035 CHF 1'304.00 Barunterhalt
7. Der Beklagte stellte und begründete seinerseits folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, resp. den Beklagten zu verpflichten an die Klägerin monatlich einen Unterhalt in der Höhe wie folgt zu bezahlen:
- ab April 2019 bis hin zur 80% Erwerbstätigkeit der Kindsmutter monatlich CHF 1'500.00;
- ab 80% Erwerbstätigkeit der Kindsmutter monatlich CHF 1'000.00.
3. Widerklageweise sei dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt zuzugestehen:
- Jedes zweite Wochenende, am Samstag für fünf Stunden;
- nach weiteren 2 Monaten: jedes zweite Wochenende einen ganzen Samstag (09:00 Uhr bis 17:00 Uhr);
- nach weiteren 2 Monaten: jeden zweiten Donnerstagabend bis Sonntagabend.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 12. März 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ein Urteil, welches anschliessend im Zusammenhang mit der vom Beklagten verlangten Urteilsbegründung berichtigt wurde. Das berichtigte Urteilsdispositiv lautet wie folgt:
1. A.___ hat für die Tochter, B.___, geb. [...] 2019, monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase I (1. August 2019 – 31. November 2019)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
775.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
246.00
Total
CHF
1'021.00
Phase II (1. Dezember 2019 – Bezug einer eigenen Wohnung durch den Vater)
Barunterhalt
CHF
522.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
1'899.00
Total
CHF
2'421.00
Manko (BetreuungsU. B.___)
CHF
301.00
Phase III (ab Bezug einer eigenen Wohnung durch den Vater – 31. Juli 2024)
Barunterhalt
CHF
522.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
993.00
Total
CHF
1'515.00
Manko (BetreuungsU. B.___)
CHF
1'207.00
Phase IV (ab 1. August 2024 – 31. Juli 2026)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
650.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
353.00
Total
CHF
1'003.00
Phase V (ab 1. August 2026 – 30. Juni 2029)
Barunterhalt (inkl. Überschuss)
CHF
580.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
705.00
Total
CHF
1'285.00
Phase VI (ab 1. Juli 2029 – 31. Juli 2032)
Barunterhalt
CHF
740.00
Betreuungsunterhalt B.___
CHF
705.00
Total
CHF
1'445.00
Phase VII (ab 1. August 2032)
Barunterhalt
CHF
792.00
Total
CHF
792.00
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Es wird festgehalten, dass die Mutter die Kinderzulagen im Zeitraum vom 1. August 2019 – 31. November 2019 bezogen hat.
Bisherig geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
2. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
3. Die in der Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Februar 2020 von 101.6 Punkte auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.6 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
4. Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters einigen sich die Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und dem gesundheitlichen Befinden der Tochter grundsätzlich in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
A.___ ist in einer ersten Phase (ab 1. April 2020 – 30. September 2020) berechtigt, seine Tochter, B.___, geb. [...] 2019, jeden zweiten Samstag von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr unbegleitet zu sich zu nehmen.
Das Besuchsrecht soll in weiteren Phasen in Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Tochter schrittweise ausgedehnt werden auf ein unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt:
a) ab 1. Oktober 2020 hat A.___ das Recht, seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstagnachmittag von 13:00 – 17.00 Uhr zu sich zu nehmen;
b) ab 1. April 2021 hat A.___ das Recht, seine Tochter an jedem zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen;
c) ab 1. August 2024 wird A.___ ein gerichtsübliches Besuchs- und Kontaktrecht gewährt. Er betreut seine Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Kindsvater das Recht zu, seine Tochter einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.
5. B.___ werden mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
6. Die Parteikosten hat jede Partei selber zu tragen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wird auf CHF 2'822.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 883.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 haben die Parteien grundsätzlich je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Klägerin; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Klägerin zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt und zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 24. Juni 2020 nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils fristund formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
Das begründete und berichtigte Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 12. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Unterhaltsklage mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. Dezember 2019 sei nicht einzutreten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2020 (Postaufgabe) stellte die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Die mit Urteil vom 12. März 2020 vom Richteramt Thal-Gäu verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen.
2. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags an die Berufungsbeklagte für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand, zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Anlass zur Berufung gab die Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu, die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung entfalle vorliegend, weshalb sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und auf die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 einzutreten sei. Der Berufungskläger vertrat die Auffassung, dass in Anwendung von Art. 262 lit. e ZPO das direkte Einreichen einer Klage beim Gericht mitsamt den vorsorglichen Massnahmen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen möglich sei, was lediglich bei einer mit einer Vaterschaftsklage kombinierten Unterhaltsklage (Art. 303 Abs. 2 ZPO), bei Unterhaltsklagen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) sowie in Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG, SR 732.44, Art. 28 KHG) zutreffe. Der Vorderrichter hielt fest, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung vorsorglicher Geldzahlungen im Sinne von Art. 262 lit. e ZPO sei nicht nur auf die vom Berufungskläger aufgeführten Fälle beschränkt, sondern finde mit Blick auf Art. 303 Abs. 1 ZPO auch auf eigenständige Unterhaltsklagen ohne gleichzeitige Statusklage Anwendung. Dies ergehe bereits aus dem Wortlaut von Art. 303 Abs. 1 ZPO, wonach der Kindsvater verpflichtet werden könne, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder «vorläufig zu zahlen». Zum gleichen Ergebnis führe eine systematische Betrachtungsweise. Wenn – wie vom Berufungskläger behauptet werde – eine Unterhaltsklage zusammen mit einer Vaterschaftsklage zu einer vorläufigen Anordnung von Geldzahlungen berechtigen würde, müsse gleiches nach dem Grundsatz «in maiore minus» erst recht verlangt werden können, wenn die Vaterschaft bereits feststehe und allein die Unterhaltsklage angehoben werde. Mit anderen Worten finde sich in Art. 303 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Grundlage, um ihn bereits während des Klageverfahrens zur Zahlung von angemessenen Beträgen an den Unterhalt des Kindes zu verpflichten. Dabei handle es sich um vorsorgliche Massnahmen, weshalb grundsätzlich das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, gelte.
1.2 Weiter führte der Vorderrichter aus, das Kind könne ausserhalb eines Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahrens den ihm nach Art. 276 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zustehenden Unterhaltsanspruch mittels selbständiger Unterhaltsklage gegen seine (unverheirateten oder verheirateten) Eltern geltend machen. Die Unterhaltsklage könne mit einer Statusklage verbunden werden; für beides gelte das vereinfachte Verfahren sowie die strenge Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Der Klage habe unter Vorbehalt der in Art. 198 ZPO aufgeführten Ausnahmen ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen. Dort, wo ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben sei (Art. 197 ff. ZPO), bilde dessen ordnungsgemässe Durchführung beziehungsweise das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung im Falle des Scheiterns des Einigungsversuchs eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen sei. Dem Berufungskläger sei insofern zuzustimmen, als dass grundsätzlich selbständige Kinderunterhaltsklagen unter das Schlichtungsobligatorium fallen würden, es sei denn, sie würden gleichzeitig mit einer Statusklage verbunden werden (Vaterschaftsklage, Vaterschaftsanfechtung, Art. 198 lit. b ZPO) oder ein Elternteil habe vor Einreichung der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen (Art. 198 lit. bbis ZPO). Indes würde das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. h ZPO auch entfallen, wenn das Gericht eine Frist zur Klage gesetzt habe. Die Ansetzung einer Frist zur Klage erfolge typischerweise beim Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 263 ZPO) sowie bei der vorläufigen Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten (Art. 961 Abs. 3 ZGB).
1.3 Weiter hielt der Vorderrichter fest, die Berufungsbeklagte habe vorliegend eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Berufungskläger erhoben, ohne diese an eine Statusklage zu binden, weswegen eine Befreiung vom Gang vor die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 198 lit. b ZPO ausser Betracht falle. Des Weiteren ergehe weder den Akten noch bringe die Berufungsbeklagte vor, dass ein Gang vor die zuständige Kindesschutzbehörde im Sinne von Art. 198 lit. bbis ZPO i.V.m. Art. 298b beziehungsweise 298d ZGB stattgefunden habe. Sie stelle sich hierbei einzig auf den Standpunkt, es habe aussergerichtlich keine Einigung gefunden werden können. Wenn die Berufungsbeklagte vorbringe, das Gericht habe ihr aufgrund des Massnahmeverfahrens eine Frist zur Klageeinreichung gesetzt, verkenne sie, dass sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen direkt an eine Unterhaltsklage gekoppelt habe, womit die Rechtshängigkeit der Klage begründet worden sei und die Notwendigkeit der Fristansetzung von vornhinein entfalle. Ihr sei gerade keine Frist zur Klageeinreichung gesetzt worden. Ein klassischer Fall von Art. 263 ZPO und somit auch von Art. 198 lit. h ZPO liege nicht vor, ziele dieser – wie schon aus der Marginalie ersichtlich – doch auf Konstellationen ab, in denen die Klage noch gar nicht rechtshängig sei. Indes dürfe es der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht habe, sie mithin dem gerichtlichen Prosequierungsdruck zuvorkomme und formell gesehen eine Frist zur Klageinreichung obsolet werde. Gegenteiliges würde zu formalistischen Leerläufen führen und stünde der Prozessökonomie entgegnen. So mache es wenig Sinn, auf ein Schlichtungsverfahren zurückzukommen, wenn die Parteien bereits während dem Massnahmeverfahren vor dem Gericht die Klingen gekreuzt hätten. Der ratio legis entsprechend müsse gleiches auch hier gelten und entspreche auch der gängigen Praxis dieses Gerichts. Im Übrigen sei der Hinweis auf eine angeblich unrechtmässige Anwendung der Bestimmungen zu den vorsorglichen Massnahmen verspätet gewesen. Hätte der Berufungskläger den Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen in Frage stellen wollen, wäre es ihm offen gestanden, das dafür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Indem er dies aber unterlassen habe, sei die dazu erlassene Verfügung unstreitig in Rechtskraft erwachsen. Auf die Klage sei damit einzutreten.
2.1 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine unrichtige Rechtsanwendung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei vorliegend zwingend notwendig gewesen und stelle eine Prozess- respektive Eintretensvoraussetzung dar. Da keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden sei, sei auf die Klage vom 5. Dezember nicht einzutreten.
2.2 Der Berufungskläger hält fest, es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte die Tochter von ihm und von C.___ sei, die Berufungsbeklagte am […] 2019 geboren sei und der Berufungskläger die Vaterschaft am […] 2019 anerkannt habe. Damit sei das Kindesverhältnis spätestens anfangs September 2019 festgestanden. Gemäss Art. 279 ZGB könne das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Zuständig für solche Unterhaltsklagen sei das Gericht und nicht die KESB. Nach Art. 197 ZPO gehe einem Klageverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus. Die Ausnahmen hiervon seien in Art. 198 ZPO abschliessend festgehalten. Die reine Unterhaltsklage werde bei den Ausnahmen nicht aufgezählt, weshalb der Grundsatz nach Art. 197 ZPO zur Anwendung komme und vor Einreichung der Unterhaltsklage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. In casu habe kein solches Schlichtungsverfahren stattgefunden. Im Gegenteil habe die Berufungsbeklagte am 5. Dezember 2019 direkt eine Unterhaltsklage mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht. In dieser Eingabe seien fünf Rechtsbegehren gestellt worden. Das erste habe die Forderung von Unterhaltsbeiträgen, das zweite die Indexierung der Unterhaltsbeiträge, das dritte die vorsorgliche (für die Dauer des Verfahrens) Anordnung von Unterhaltsbeiträgen, das vierte die Forderung eines Parteikostenbeitrages und das fünfte die Kosten- und Entschädigungsfolgen betroffen. In der Folge sei das vorsorgliche Massnahmengesuch gemäss Rechtsbegehren 3 mit Verfügung vom 16. und 24. Januar 2020 rechtskräftig entschieden worden.
2.3 Weiter führt der Berufungskläger aus, die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz würden sich nun auf Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 198 lit. a ZPO berufen und würden festhalten, dass es sich bei der Forderung von vorsorglich anzuordnenden Unterhaltszahlungen um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 262 lit. e ZPO handle. Gemäss dieser Bestimmung könnten vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, welche geeignet seien, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Der Berufungskläger hält fest, die vorläufige Anordnung zur Leistung einer Geldzahlung sei damit nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen möglich. Dies sei dann der Fall, wenn die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden sei und die Vaterschaft glaubhaft gemacht würde, bei Unterhaltsleistungen während des Scheidungsverfahrens sowie in Streitigkeiten nach dem KHG. Auch die Rechtsprechung lehne eine Ausdehnung auf alle Fälle ab, in denen die gesuchstellende Partei ihren Anspruch glaubhaft machen könne. Bei reinen Unterhaltsklagen sei demnach ein Schlichtungsverfahren vorausgesetzt. In casu sei einzig eine Unterhaltsklage und keine Vaterschaftsklage anhängig gemacht worden. Bei diesem Klageverfahren könne kein vorsorgliches Massnahmeverfahren anhängig gemacht werden und es sei demnach nach Art. 197 ZPO vorzugehen, wonach ein Schlichtungsverfahren zwingend notwendig gewesen sei.
2.4 Im Übrigen stellt der Berufungskläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt der Berufungskläger aus, er arbeite bei der D.___ AG und erziele gemäss Lohnausweis 2019 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4'555.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Er lebe aktuell noch bei seinen Eltern und habe monatliche Ausgaben von total CHF 6'148.60. Der Berufungskläger führt weiter aus, aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgabe ergebe sich eine erhebliche Minusdifferenz und Vermögen sei nicht vorhanden. Er sei nicht in der Lage neben seinen Lebenshaltungskosten zusätzlich Prozesskosten zu bestreiten. Zudem sei das Berufungsverfahren alles andere als aussichtslos, wobei der Berufungskläger diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift vom 24. Juni 2020 verweist. Ferner habe der Berufungskläger Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistands, da er rechtsunkundig sei und die Prozessführung die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig erscheinen lasse. Der beigezogene Anwalt sei bereit, das amtliche Mandat zu übernehmen.
3.1 Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Recht nicht unrichtig angewendet. Der Berufungskläger habe richtigerweise ausgeführt, dass reinen Unterhaltsklagen (ohne vorsorgliche Massnahmen) das Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe und Art. 198 ZPO abschliessend festhalte, für welche Verfahren das Schlichtungsverfahren entfalle. Dabei halte Art. 198 lit. h ZPO ausdrücklich fest, das Schlichtungsverfahren entfalle für den Fall, dass das Gericht Frist zur Klage angesetzt habe. Wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig sei, setze das Gericht nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage. Die Berufungsbeklagte macht geltend, das Schlichtungsobligatorium werde durch Art. 198 lit. h ZPO stark abgeschwächt, weil ein Schlichtungsverfahren immer auch dann entfalle, wenn der Erlass vorsorglicher Massnahmen anbegehrt worden sei. Die Berufungsbeklagte hält fest, mithin sei es vor Einreichung einer Unterhaltsklage nicht absolut zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, beziehungsweise würde dieses eben entfallen, wenn über die vorsorglichen Massnahmen entschieden worden sei.
3.2 In Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen führt die Berufungsbeklagte aus, richtig sei, dass kein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe, nachdem aufgrund der aussergerichtlichen Korrespondenz mit der Voranwältin der Gegenpartei offensichtlich gewesen sei, dass Einigungsverhandlungen zwecklos seien. Korrekt sei auch, dass in der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie die Unterhaltsklage eingereicht worden sei. Folglich sei es (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen) nicht nötig gewesen, dass Frist zur Klageeinreichung gesetzt werde, nachdem die Klage bereits vorgelegen habe. Eine Fristansetzung sei obsolet gewesen.
3.3 Weiter bestreitet die Berufungsbeklagte die zwingende Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Verfahren. Diesbezüglich führt sie aus, es sei richtig, dass einzig eine Unterhaltsklage erhoben worden sei. Entgegen den Ausführungen der Gegenseite werde die Meinung vertreten, dass auch bei reinen Unterhaltsklagen über vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne. Nachdem die vorsorglichen Massnahmen in Rechtskraft erwachsen seien, sei dem Entscheid im Hauptverfahren über die Anträge gemäss Klage, die rechtzeitig eingereicht gewesen sei – da gleichzeitig mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht – nichts entgegengestanden. Es habe damit eben gerade nicht an einer Eintretensvoraussetzung für den Entscheid im Hauptverfahren gefehlt, da diese Voraussetzung mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom 16. Januar 2020 weggefallen sei (vgl. Art. 198 lit. h ZPO).
3.4 In Bezug auf die Kosten führt die Berufungsbeklagte aus, diese seien nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Aus der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten. Die Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers seien offengelegt. Sein Vermögen sei nicht bekannt – aktuelle Kontoauszüge fehlten. Klar sei, dass er nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen zu sein scheine. Der Kindsmutter andererseits sei die Finanzierung der Prozesskosen nicht möglich. Sie lebe allein von den Betreuungsunterhaltsbeiträgen der beiden Väter und könne keine berufliche Veränderung vorweisen. Es werde mithin eventualiter für die Berufungsbeklagte die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dazu verweist die Berufungsbeklagte auf das Gesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Die Berufungsbeklagte sei prozessarm.
4. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtswendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO).
5. Gemäss Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Für selbständige Kindesunterhaltsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Zudem gilt für die Unterhaltsklage der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO.
6. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), ansonsten ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_135/2018 vom 27. April 2018, E. 2.2).
7. Einzig zur Diskussion steht vorliegend die Frage, ob der Vorderrichter in Bezug auf die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 zu Recht davon ausging, dass das Schlichtungsobligatorium entfalle, mithin sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen sind und er auf die Klage eintreten durfte.
8. Dem Entscheidverfahren geht gemäss Art. 197 ZPO ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium abschliessend auf. Das Schlichtungsverfahren entfällt namentlich bei summarischen Verfahren (Art. 198 lit. a ZPO), da hier der Akzent auf besonderer Beschleunigung liegt. Die Anwendungsfälle des summarischen Verfahrens werden in Art. 248 ZPO aufgezählt. Das summarische Verfahren ist unter anderem anwendbar auf vorsorgliche Massnahmen (Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 261 ff. ZPO). Weiter entfällt das Schlichtungsverfahren in Fällen, in denen das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat (Art. 198 lit. h ZPO). Bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 ff. ZPO ist die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung somit grundsätzlich obligatorisch.
9. In Bezug auf die Rüge des Berufungsklägers, wonach es nicht zulässig sei, reine Unterhaltsklagen mit dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu kombinieren, ist folgendes festzuhalten: Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei den vorsorglich angeordneten Unterhaltszahlungen um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 262 lit. e ZPO. Eine vorsorgliche Massnahme kann nämlich jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen, wenn das Kindesverhältnis feststeht, wie dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Die Bestimmung von Art. 262 lit. e ZPO stellt für den Fall, dass das Kindesverhältnis feststeht, die Grundlage dar, damit der Beklagte zur Leistung einer Geldzahlung verpflichtet werden kann und verweist entsprechend auf Art. 303 Abs. 1 ZPO (siehe dazu Ivo Schwander in: Myriam A. Gehri et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Art. 303 N 3; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2017, N 1210; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, PF140031-O/U, E. 3.3.3). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist es deshalb zulässig, eine Unterhaltsklage mit vorsorglichen Massnahmen zu kombinieren, wie dies vorliegend von der Berufungsbeklagten gemacht wurde. Zu Recht durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass Art. 303 Abs. 1 ZPO einen Anwendungsfall von Art. 262 lit. e ZPO darstellt. Ferner entfällt somit das Schlichtungsverfahren für die für die Dauer des Verfahrens angeordneten Unterhaltsbeiträge in der Form von vorsorglichen Massnamen – für welche das summarische Verfahren gilt – wegen Art. 198 lit. a i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO.
10. Betreffend die Frage, ob ein Schlichtungsverfahren in Bezug auf die Hauptsache der Unterhaltsklage – für welche das vereinfachte Verfahren gilt – durchgeführt hätte werden müssen, ist Folgendes auszuführen: Das Schlichtungsverfahren entfällt in Fällen, in denen das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat (Art. 198 lit. h ZPO). Klassischer Fall dieser Bestimmung ist derjenige, wo der Richter eine vorsorgliche Massnahme angeordnet hat, bevor das Gerichtsverfahren rechtshängig ist und er in der Folge eine Frist zur Klageeinreichung ansetzt, mithin die Prosequierung vorsorglicher Massnahmen (Jörg Honegger in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 198 N 12). Mit anderen Worten setzt das Gericht gestützt auf Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Dominik Infanger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 197/198 N 23). Damit wird den berechtigten Interessen des Gesuchsgegners an einer definitiven Klärung der Rechtslage Rechnung getragen (Lucius Huber in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 263 N 1 mit weiteren Hinweisen). Wird eine vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt und verfügt, ist für die innert Frist eingereichte Prosekutionsklage – die zur Rechtshängigkeit der Hauptsache führt – aufgrund von Art. 198 lit. h ZPO kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dasselbe muss auch für den Fall gelten, wenn gleichzeitig mit einer Unterhaltsklage vorsorgliche Massnahmen beantragt werden. In diesem Fall kommt der Gesuchsteller beziehungsweise Kläger dem Prosequierungsdruck zuvor, indem er die Klage in der Hauptsache sogleich rechtshängig macht. Die Fristansetzung wird aufgrund der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Klage obsolet. Es entfällt also die Notwendigkeit der Fristsetzung zur Einreichung der Prosekutionsklage (Huber, a.a.O., Art. 263 N 16; Thomas Sprecher in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 263 N 5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde es der ratio legis von Art. 198 lit. h ZPO entgegenstehen, dem Kläger, der zeitgleich mit der Beantragung der vorsorglichen Massnahme die Klage in der Hauptsache rechtshängig macht, das Durchlaufen einer Schlichtungsverhandlung aufzudrängen, während dem dem Gesuchsteller, der mit der Geltendmachung der Prosequierungsklage nach der Beantragung der vorsorgliche Massnahme zuwartet, die Schlichtungsverhandlung erlassen wird. Entsprechend ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Schlichtungsverfahren immer dann entfällt, wenn mit der Unterhaltsklage gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen anbegehrt und diese auch verfügt werden.
11. Darüber hinaus können die Parteien in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.00 gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Verzicht gemeinsam, aber nicht gleichzeitig erfolgen. Dies kann in Form einer ausdrücklichen Erklärung oder auch konkludent erfolgen, indem die Gegenpartei sich der direkten Klageeinreichung nicht widersetzt (Dominik Infanger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 199 N 4). Vorliegend ist das Streitwerterfordernis von CHF 100'000.00 erfüllt. Indem die Berufungsbeklagte die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 direkt bei der Vorinstanz eingereicht hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet hat. Dasselbe gilt auch für den Berufungskläger. In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 beantragte dieser nämlich lediglich die Abweisung der Unterhaltsklage respektive des vorsorglichen Massnahmengesuchs. Er beantrage keinen Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Schlichtungsverhandlung, obwohl die Berufungsbeklagte in dieser Klage unter «A. Formelles» ausdrücklich bemerkt hatte, dass das Schlichtungsverfahren entfalle. Der Berufungskläger äusserte sich in seiner Stellungnahme unter «Formelles» mit keiner Silbe dazu. Durch dieses Vorgehen kann davon ausgegangen werden, dass auch der Berufungskläger auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung konkludent verzichtet hat.
12. Im Übrigen führt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung aus, es sei sinnvoll, Streitigkeiten über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange generell vom Obligatorium des Schlichtungsverfahrens auszunehmen. Er schlägt deshalb eine Anpassung des zurzeit geltenden Art. 198 ZPO vor, wonach das Schlichtungsverfahren unter anderem bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weiteren Kinderbelangen entfällt (Art. 198 Abs. 1 lit. bbis E-ZPO). Zur Begründung führt er aus, dies würde zu einer einfacheren und kohärenteren Verfahrensregelung im Interesse und zum Wohl des Kindes führen und die Möglichkeit eines Schlichtungsversuchs sei weiterhin durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde gewährleistet, die eine allfällige Einigung zudem auch wirksam genehmigen könnten (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697 ff., 2753 f.).
13. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung entfällt, wenn die Unterhaltsklage gleichzeitig mit dem Antrag um vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens eingereicht wird. Somit ist die Vorinstanz richtigerweise auf die Unterhaltsklage vom 5. Dezember 2019 eingetreten. Folglich ist die Berufung abzuweisen.
14. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Person auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger vollständig unterlegen, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Ihm werden deshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1’250.00 zur Bezahlung auferlegt.
15. Der Berufungskläger stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz ermittelte für den Berufungskläger einen Bedarf in der Höhe von CHF 2'079.00 für die momentan einschlägige Phase von Dezember 2019 bis hin zum Bezug einer eigenen Wohnung. Hinzu kommen die Unterhaltsleistungen für die Berufungsbeklagte in der Höhe von CHF 2'421.00 sowie der zivilprozessuale Zuschlag, welcher 20% auf den Grundbetrag von CHF 1'000.00 beträgt, ausmachend CHF 200.00, was einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von total CHF 4'700.00 ergibt. Dem steht zurzeit ein Einkommen von monatlich CHF 4'500.00 gegenüber. Mithin verfügt der Berufungskläger über keinen monatlichen Überschuss. Im Übrigen ist kein Vermögen vorhanden und das Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos. Entsprechend vermag der Berufungskläger die durch das Berufungsverfahren erwachsenen Kosten nicht zu decken. Aufgrund dessen ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und Roger Lerf wird als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die vom Berufungskläger eingereichte Honorarnote zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint hingegen zu hoch. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Kostennote für «Prüfen Urteil vom 17.03.2020» eine Stunde aufgeführt wird. Der Aufwand für die Nachbereitung des vorinstanzlichen Urteils wird praxisgemäss jedoch bereits bei der in diesem Rahmen festzusetzenden Entschädigung berücksichtigt. Die in der Kostennote aufgeführten Tätigkeiten, namentlich «Prüfen E-Mail Klient» datiert vom 22. April 2020, «Prüfen Verfügung vom 20.03.2020», «Prüfen E-Mail Klient» datiert vom 19. März 2020, «Prüfen Verfügung vom 25.06.2020», «Prüfen Verfügung vom 17.07.2020» und «Prüfen Verfügung vom 21.08.2020» von total einer Stunde gelten als Kurzaktivitäten und sind deshalb nicht entschädigungsberechtigt. Weiter ist nicht ersichtlich weshalb die Position «Prüfen Verfügung vom 22.05.2020» von 0.2 Stunden aufgelistet wurde, zumal an diesem Datum keine Verfügung ergangen ist. Ferner werden in der Kostennote Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht, insbesondere die Aufwendung «Korrespondenz Gericht» datiert vom 16. Juli 2020, welche mit 0.3 Stunden berechnet wurde. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Gesuchsteller persönlich auszufüllen ist, weshalb dem Rechtsanwalt diesbezüglich kein Aufwand erwächst. Dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von dem Berufungsbeklagten persönlich ausgefüllt wurde, hält dessen Rechtsanwalt im Übrigen bei der Gesuchseinreichung vom 16. Juli 2020 schriftlich fest. Ferner sind die Positionen «BerBegr / uR-Gesuch» von insgesamt 3 Stunden zu reduzieren, da wie soeben erwähnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem mandatierten Anwalt keine Aufwendungen verursacht. Im vorliegenden Fall erscheint in Anbetracht des vom Gegenanwalt geltend gemachten Aufwands von 5.08 Stunden, der aufgeführten Kurzaktivitäten sowie der nicht zu entschädigenden Position insgesamt ein Aufwand von fünf Stunden als geboten und angemessen. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00 zzgl. MwSt. Zu entschädigen ist somit pauschal ein Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl. Auslagen (CHF 997.20) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 76.80), was CHF 1'074.00 ergibt, zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 269.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'343.25 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
16. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um einen Prozesskostenvorschuss ist abzuweisen, da aufgrund der finanziellen Situation der Berufungskläger nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Der Berufungsbeklagten wird gemäss ihrem Eventualantrag auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Andreas Ehrsam als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Da eine schriftliche Honorarvereinbarung fehlt, ist für den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 163 Abs. 2 GT). Die von der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint angemessen. Die Honorarnote zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl. Auslagen (CHF 949.50) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 73.10), was CHF 1'022.60 ergibt, ist zu genehmigen und ist zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 273.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 1'296.15), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 1’250.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für A.___ hat der Kanton Solothurn die Gerichtskosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 1'296.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'022.60 und Rechtsanwalt Roger Lerf eine Entschädigung von CHF 1'074.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Roger Lerf CHF 269.25 und für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 273.55.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Bur
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2021 abgewiesen (BGer 5A_1006/2020).