Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungsbeklagte
betreffend Ausrichtung Vermächtnis
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. C.___ (Jahrgang 1929) starb am [...] 2018. Gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 5. August 2011 erben seine beiden Töchter D.___ und A.___ den Nachlass je zur Hälfte. Das öffentliche Testament enthält weiter ein Vermächtnis («Barlegat») von CHF 200'000.00 zu Gunsten seiner Enkelin B.___ (Jahrgang 1984). B.___ ist die Tochter von D.___.
2. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. Juni 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Die Klägerin beantragte, «die Beklagte sei als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen, der Klägerin den vom Erblasser C.___ (verstorben am [...]2018) als Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr. 200'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen». Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 11. März 2020, der Klägerin CHF 200'000.00 zu bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung der Berufung die Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am 6. und 19. Oktober 2020 reichten die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das Amtsgericht verwarf den Einwand der Beklagten, sie sei nicht passivlegitimiert, da sie mit ihrer Schwester und Miterbin D.___ eine notwendige Streitgenossenschaft bilde. Es erwog, in Anlehnung an die einschlägige Literatur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung liege eine einfache Streitgenossenschaft vor. Die Beklagte könne von der Klägerin aufgrund der Solidarhaftung auch einzeln eingeklagt werden. Da das öffentliche Testament vom 5. August 2011 zudem nicht im Widerspruch zum vom Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 27. Februar 1991 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag stehe, sei die Ausrichtung des Legats des Erblassers an die Klägerin gültig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin erklärt, die Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. Februar 1991 sei ausdrücklich nicht Gegenstand der Berufung. Angefochten werde lediglich die vorinstanzliche Beurteilung der Passivlegitimation.
2.1 Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine Verletzung des in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatzes. Die Klägerin habe beantragt, die Beklagte als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des Erblassers zu bezahlen. Indem die Vorinstanz indessen entscheide, sie habe den Betrag von CHF 200'000.00 aus ihrem persönlichen Vermögen und nicht zu Lasten des Nachlasses des Erblassers zu bezahlen, verletze sie den Dispositionsgrundsatz.
2.2.1 Der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Was die klagende Partei vom Gericht zugesprochen erhalten will, ergibt sich aus ihren Rechtsbegehren. Das gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO Bestandteil der Klage bildende Rechtsbegehren soll die zu beurteilende Rechtsfolge, aber keine Elemente der Begründung erhalten. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen, denn es kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung ergeben, was der Kläger verlangt (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 25 und N 38 zu Art. 221 ZPO).
2.2.2 Die Klägerin beantragte mit ihrem Rechtsbegehren, die Beklagte «als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen», ihr «den vom Erblasser … als Vermächtnis ausgerichteten Betrag von Fr. 200'000.00 … zu Lasten des Nachlasses von C.___ zu bezahlen» (Klage S. 2, AS 3). Dieses Rechtsbegehren enthält nicht nur die gewünschte Rechtsfolge, sondern mit den Hinweisen auf die solidarische Haftung sowie das «Vermächtnis … zu Lasten des Nachlasses» auch Elemente der Begründung. Aus der Klagebegründung und dem Gesamtzusammenhang ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsbegehren klar, dass die Klägerin die Beklagte als Solidarschuldnerin ins Recht fassen wollte. Die Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt: Gemäss Art. 143 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet eine Solidarschuldnerin gegenüber der Gläubigerin persönlich für die Erfüllung der ganzen Schuld. Nach Art. 144 Abs. 1 OR kann die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnerinnen je nur einen Teil oder das Ganze fordern und nach Abs. 2 bleiben sämtliche Schuldnerinnen so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. Genau in diesem Sinne verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz, dass die Beklagte persönlich verpflichtet wird, ihr den Betrag von CHF 200'000.00, das heisst den gesamten vom Erblasser vermachten Betrag, zu bezahlen. Etwas anderes kann, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, nicht in ihr Rechtsbegehren hineininterpretiert werden. Das klar, eindeutig und in aller Kürze formulierte Urteilsdispositiv entspricht somit (bis auf den zusätzlich ebenfalls noch beantragten, aber nicht zugesprochenen Zins) dem Rechtsbegehren der Klägerin. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht auszumachen.
3.1 Zur umstrittenen Passivlegitimation führt das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aus, die Beklagte und D.___ bildeten als gesetzliche Erbinnen unbestrittenermassen eine Erbengemeinschaft und damit eine Gesamthandgemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie bildeten somit grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft. Das bedeute, dass sie als Erbengemeinschaft bei Aktivprozessen nur gemeinsam zur Prozessführung befugt seien und zusammen klagen müssten. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich jedoch um einen Passivprozess, das heisst um einen Prozess gegen die Erbschaft. Dabei seien die Fälle der Erbschafts- und Erbgangsschulden sowie der anderweitigen Verpflichtungen der Erbschaft zu unterscheiden. So sehe die Literatur in Bezug auf die Passivlegitimation betreffend die Vermächtnisklage diverse Konstellationen vor und unterscheide für den Fall, dass nichts Besonderes angeordnet sei, zwischen einem Sach- und einem Geldlegat. Bei Letzterem könne aufgrund der Solidarhaftung der Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch jeder Erbe einzeln eingeklagt werden, sofern der Vermächtnisnehmer nicht zugleich Erbe sei. Auch die Rechtsprechung habe den Grundsatz der hier umstrittenen Geltung der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handle. Die Beklagte sei daher als eine der Erbinnen passivlegitimiert und habe von der Klägerin somit einzeln eingeklagt werden dürfen.
3.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin entgegnet, das fragliche Barlegat stelle gemäss Art. 562 Abs. 1 ZGB je eine obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen Erbinnen dar. Die Klägerin als Vermächtnisnehmerin habe eine Forderung gegen die beschwerten Erbinnen erworben, welche wie ein gewöhnliches Schuldverhältnis die vom Erblasser umschriebene Leistung zum Inhalt habe. Der Anspruch auf das Legat stelle somit keine Schuld der Erbschaft und keine Schuld des Erblassers dar. Für eine analoge Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB, wonach die Erben für Schulden des Erblassers von Gesetzes wegen solidarisch haftbar seien, bestehe damit kein Raum. Es handle sich vielmehr um eine obligatorische Belastung der beiden gesetzlichen Erbinnen, und zwar nach der Quote der ihnen angefallenen Erbschaftsanteile, das heisst zu je 1/2. Der auf sie entfallende Anteil der Vermächtnisbeschwerung belaufe sich demnach auf CHF 100’000.00 und nicht auf CHF 200'000.00. Eine Solidarhaftung für den gesamten Vermächtnisbetrag müsse verneint werden, weil es sich nicht um eine Schuld des Erblassers handle, wofür die Erben unbestrittenermassen solidarisch hafteten, sondern um eine aus der Vermächtnisbelastung resultierende Schuld sui generis, für die von Gesetzes wegen keine Solidarhaft bestehe. Das Amtsgericht verletze demnach Bundesrecht, wenn sie zur Bezahlung des ganzen Vermächtnisbetrags verpflichtet werde.
Die Klägerin verlange von ihr als solidarisch haftende Erbin die Bezahlung des als Vermächtnis ausgerichteten Betrags von CHF 200'000.00 zu Lasten des Nachlasses des Erblassers, der unbestrittenermassen noch nicht verteilt sei. Mit diesem Rechtsbegehren hätten die beiden Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, aus welchen Vermögenswerten des Nachlasses das Barlegat auszurichten sei. Reichten die im Nachlass vorhandenen liquiden Mittel nicht aus, um das Barlegat auszuzahlen, hätten die Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, welche weiteren oder anderen Vermögenswerte wie Wertschriften oder Sachwerte zur Barauszahlung des Vermächtnisses liquidiert werden müssten, was auch dazu führen könnte, dass die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erbinnen nicht mehr gewahrt seien und das Vermächtnis somit der Herabsetzung unterliege. Sei im Nachlass genügend Liquidität vorhanden, hätten die Erbinnen als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zu entscheiden, von welchem Konto beziehungsweise von welchen Konti der Barbetrag für die Vermächtnisausrichtung abgebucht werden solle. Es sei unter diesen Umständen sinn- und rechtswidrig, bezüglich Passivlegitimation betreffend die Vermächtnisklage zwischen Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden.
Zu prüfen sei, ob die beiden gesetzlichen Erbinnen im vorliegenden Fall eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn von Art. 70 ZPO oder eine einfache Streitgenossenschaft im Sinn von Art. 71 ZPO bildeten. Im vorliegenden Fall seien durch das fragliche Barlegat beide Erbinnen beschwert, und zwar je mit einem obligatorischen Anspruch der Vermächtnisnehmerin. Die Beurteilung der Frage, ob das vom Erblasser ausgerichtete Vermächtnis aufgrund der Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. Februar 1991 materiellrechtlich gültig sei oder nicht, habe Wirkung für beide Erbinnen. Die Wirkung bestehe in der für beide Erbinnen identischen Alternativkonsequenz, dass ihr Erbanfall beziehungsweise ihr Netto-Erbanteil in Franken mit dem Vermächtnis belastet sei oder nicht. Es gehe damit nicht um gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe im Sinn von Art. 71 Abs. 1 ZPO, sondern um die Beteiligung der beiden Erbinnen am gleichen Rechtsverhältnis, über das nur mit Wirkung für beide Erbinnen entschieden werden könne. Demgemäss verletze die Vorinstanz auch hier Bundesrecht, indem sie die beiden gesetzlichen Erbinnen als einfache Streitgenossenschaft qualifiziere.
3.3 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch (Ar. 562 Abs. 1 ZGB). Für Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Die Solidarhaftung gilt auch für Vermächtnisse, soweit diese vom Erblasser nicht einem oder mehreren bestimmten Erben auferlegt wurden. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Lehre (Daniel Abt/Nicola Bleski, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG, in AJP 2020 S. 847 ff., S. 851 f.; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 603 ZGB; Daniel Abt, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 601 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/ Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 603 ZGB; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 603 ZGB; Claudia Wehinger/Rahel Reich, in: ZGB Kommentar, Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 603 ZGB; Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2014, N 42 f. zu Art. 603 ZGB; Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz 255).
Zur Begründung dieser Auffassung wird etwa angeführt, Vermächtnisse entstünden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, aufgrund einer Verfügung desselben. Vermächtnisse seien aber keine Schulden des Erblassers, denn sie bestünden als Ansprüche von Todes wegen zu dessen Lebzeiten gar nicht, und sie könnten deshalb auch von vornherein nicht aufgrund von Art. 560 Abs. 2 ZGB als Schulden vom Erblasser auf die Erben übergehen. Allerdings würden Vermächtnisse auch nicht – anders als Erbgangsschulden - nach dem Tod des Erblassers von den Erben begründet. Vielmehr entstünden sie im Erbgang aufgrund der Verfügung von Todes wegen des Erblassers. Mithin stellten sie durch das Ableben des Erblassers entstehende Verbindlichkeiten dar. Es handle sich – insofern wie bei Erbgangsschulden – um Schulden nicht des Erblassers, sondern um solche der Erben. Damit sei auch auf sie Art. 603 Abs. 1 ZGB analog anzuwenden (Wolf, a.a.O., N 43 zu Art. 603 ZGB).
Auch das Bundesgericht «hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen und – wenn auch noch nicht generell – auf bestimmte Erbgangsschulden ausgedehnt, obwohl es sich dabei nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handelt» (BGE 101 II 218, E. 2).
3.4 Die gegenteilige Meinung der Beklagten und Berufungsklägerin widerspricht der vorstehend dargestellten – und soweit ersichtlich unbestrittenen - Praxis. Bei der Auffassung der Beklagten handelt sich um eine abweichende Einzelmeinung, die sie denn auch mit keinen Hinweisen auf die Lehre oder Rechtsprechung untermauert. Die Vorbringen sind nicht geeignet, um im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Das Amtsgericht bejahte die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht. Aufgrund der solidarischen Haftung der Beklagten ist die Klägerin befugt, von ihr nicht nur die Hälfte, sondern das ganze Vermächtnis von CHF 200'000.00 zu fordern (Art. 144 OR).
4. Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3'750.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Die von ihr der Klägerin und Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 1'892.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'750.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'892.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2022 abgewiesen (BGer 5A_69/2021).