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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.06.2020 ZKBER.2020.55

19. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·698 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,   

Berufungsklägerin

gegen

1.    B.___,   

2.    C.___,   

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Auf Gesuch hin von C.___, und B.___, (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___,

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019 superprovisorisch was folgt:

1.   […]

2.   Der Gesuchgegnerin wird

-    jegliche Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die Gesuchsteller gegenüber Dritten,

-    jegliche Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, D.___,

-    jegliche Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der Gesuchsteller an der […] in […],

verboten.

1.2 Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beantragten die Gesuchsteller zusätzlich zu ihren bereits mit Gesuch vom 4. Dezember 2019 gestellten Begehren die Anordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Am 13. Januar 2020 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen. Zum Gesuch vom 4. Dezember 2019 nahm sie keine Stellung.

2.1 Mit Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Verfügung vom 5. Dezember 2019, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall.

2.2 Auf ein von der Gesuchsgegnerin gestelltes Gesuch um Urteilsbegründung trat das Richteramt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Zivilkammer des Obergerichts gut und verpflichtete den Amtsgerichtspräsidenten auf das Gesuch einzutreten (vgl. ZKBES.2020.44).

3. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 15. Juni 2020 fristgerecht Berufung an das Obergericht und beantragte sinngemäss die kostenpflichtige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche Prozessführung.

4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

5.2 Die Gesuchsgegnerin nimmt in der Berufungsschrift im Wesentlichen Stellung zu den Vorbringen der Berufungsbeklagten in deren Gesuch vom 4. Dezember 2019 und holt damit ihr Versäumnis im vorinstanzlichen Verfahren nach. Es ist weder ersichtlich noch wird dargetan, weshalb die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten hätten geltend gemacht werden können. Sodann beinhalten die Ausführungen in der Berufungsschrift keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Die Berufungsklägerin beschränkt sich einzig darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Inwiefern sie ihr Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern sie sich auf denjeinigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_613/2020).

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