Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2020 ZKBER.2020.34

2. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,663 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Zwischenentscheid vom 30. Januar 2020

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2020      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Raoul Stampfli, 

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Advokat Edgar Schürmann,

Berufungsbeklagte

betreffend Zwischenentscheid vom 30. Januar 2020

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin) reichte am 15. Februar 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage betreffend Forderung aus Darlehensvertrag ein. Sie stellte dabei das Rechtsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin CHF 213'264.64 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2016 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe dem Beklagten mit Kaufvertag vom 18. Dezember 2008 das Grundstück an der [...]gasse [...] in [...] zu einem Preis von CHF 800'000.00 verkauft. Dabei hätten sie vereinbart, dass der Kaufpreis per 31. Dezember 2008 gemäss separater Vereinbarung zu bezahlen sei. Dem Beklagten sei in der Folge ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises durch C.___ gewährt worden, der zwischenzeitlich verstorben sei. Sie habe das Darlehen sodann per 30. April 2011 gekündigt. Am 7. April 2016 habe der Beklagte gegen Aushändigung der Schuldbriefe CHF 770'000.00 überwiesen. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2017 habe ihr die Erbengemeinschaft C.___ den dieser zustehenden Anspruch gegen den Beklagten abgetreten. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen und der Zahlung vom 7. April 2016 bestehe auf Seiten des Beklagten eine Schuld in der Höhe des eingeklagten Betrages.

1.2 Der Beklagte stellte in seiner Klageantwort vom 14. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Klage sei im Falle der Gutheissung der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage abzuweisen, soweit sie CHF 27'874.33 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf CHF 754'720.50 vom 4. März 2016 – 6. April 2016, auf CHF 43'153.83 vom 4. März 2016 bis 6. April 2016 und auf CHF 27'874.33 ab dem 6. April 2016 überschreitet.

2.    Eventualiter: Die Klage sei im Falle der Abweisung der Rechtsbegehren Nrn. 2 lit. a oder b der Widerklage vollumfänglich abzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Rahmen der gleichzeitig erhobenen Widerklage stellte er folgende Anträge:

1.    Negative Feststellungsklage

Es sei festzustellen, dass der Widerkläger der Widerbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von GB [...] Nr. [...] und allen in diesem Kontext abgeschlossenen weiteren Rechtsgeschäften nichts mehr schuldet, eventualiter nach Bezahlung von CHF 27'874.33 nichts mehr schuldet.

2.    Klage auf Herausgabe

a)    Die Widerbeklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, dem Widerkläger den von ihm an ihre Order ausgestellten Wechsel innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung durch den Beklagten von CHF 27'874.33.

b)    Für den Fall, dass die Widerbeklagte nicht in der Lage ist, den vom Widerkläger an die Order der Widerbeklagten ausgestellten Wechsel herauszugeben, sei sie zu verpflichten, zu Gunsten des Widerklägers bis zum Eintritt der Verjährung des Wechsels Sicherheit im Umfang von CHF 199'900 zu leisten, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung durch den Widerkläger von CHF 27'874.33.

c)    Der Widerkläger behält sich ausdrücklich vor, die Rechtsbegehren gem. Ziffer 2. lit. a. und b. nach Abnahme der anbegehrten Beweise, insbesondere nach Vorlage des im Streite liegenden Wechsels, zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte machte geltend, nach der Rückzahlung der Darlehenssumme am 6. April 2016 und der Anrechnung eines Saldos zu seinen Gunsten von CHF 15'279.50 an die aufgelaufenen Darlehenszinsen habe sich die Darlehensforderung per 6. April 2016 auf noch CHF 27'874.33 belaufen. Anlässlich des Kaufs der Liegenschaft seien die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe im Umfang von CHF 600'000.00 als Sicherheiten im Besitz der Klägerin verblieben. Er habe zu Gunsten der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von CHF 199'900.00 ausgestellt, und zwar als Sicherheit für die Kaufpreisforderung, soweit diese nicht mit Schuldbriefen gesichert gewesen sei. Die Kaufpreisforderung habe er Ende 2008 vollständig getilgt. Er habe daher Anspruch darauf, dass die Klägerin ihm diesen Wechsel aushändige. Sollte dies nicht mehr möglich sein, aus welchen Gründen auch immer, so habe die Klägerin Sicherheit zu leisten. Zum Feststellungsbegehren machte der Beklagte geltend, die Klägerin schrecke nicht davor zurück, weitere Forderungen zu konstruieren und geltend zu machen. Sie habe es sich in den letzten Jahren wiederholt auch nicht nehmen lassen, ihn mit unzulässigen Betreibungen zu schikanieren, was sich in der Zukunft mit Garantie wiederholen werde. Dieser Zustand sei für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar. Er müsse sich Gewissheit darüber verschaffen können, ob er der Klägerin noch etwas schulde oder nicht. Reiner Tisch sei dringend angesagt. Das Begehren um negative Feststellung sei deshalb an die Hand zu nehmen und gutzuheissen.

1.3 Die Klägerin reduzierte in ihrer Replik und Widerklageantwort den eingeklagten Betrag auf CHF 178'573.50. Weiter stellte sie den Antrag, auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. In der Klageduplik und Widerklagereplik und der Widerklageduplik hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

1.4 Am 2. Mai 2019 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Instruktionsverhandlung statt. In der Folge erliess sie eine umfangreiche Beweisverfügung. Am 9. August 2019 gab sie den Parteien die Absicht bekannt, das Verfahren zunächst auf die Frage, ob auf die Widerklage eingetreten werden soll, zu beschränken. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu verfügte sie am 23. September 2019, das Verfahren werde gestützt auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zunächst auf die Frage, ob auf die Widerklage eingetreten werden soll, beschränkt.

2.1 Das Amtsgericht fällte am 30. Januar 2020 folgenden Zwischenentscheid:

Auf die Widerklage vom 12. Dezember 2017 wird nicht eingetreten. Die Prozesskosten für diesen Zwischenentscheid werden im verfahrensabschliessenden Endentscheid verlegt. Über das weitere Vorgehen im vorliegenden Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids entschieden.

2.2 Der Entscheid wurde den Parteien am 8. April 2020 zugestellt. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) dagegen Berufung. Er beantragt, der Zwischenentscheid sei, soweit Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017 betreffend, aufzuheben. Auf die Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017 sei einzutreten. Die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen

II.

1.1 Der Beklagte erhob in seiner Klageantwort Widerklage. Die Widerklage beinhaltet einerseits eine negative Feststellungsklage (Widerklagebegehren Ziffer 1) und anderseits eine Klage auf Herausgabe eines Wechsels (Widerklagebegehren Ziffer 2). Das Amtsgericht trat mit dem angefochtenen Zwischenentscheid auf beide Begehren nicht ein. Der Beklagte bemerkt in seiner Berufung, es störe ihn nicht mehr, dass die Vorinstanz auf sein Rechtsbegehren unter Ziffer 1 der Widerklage, das heisst die negative Feststellungsklage, nicht eingetreten sei. Er habe sein Ziel erreicht: Die Klägerin habe in der Widerklageantwort offengelegt, welche weiteren Forderungen sie gegenüber ihm zu haben glaube. Und es habe sich im Lauf des Verfahrens erwiesen, dass diese Forderungen, wenn sie denn überhaupt je bestanden haben sollten, was bestritten sei, mittlerweile alle verjährt wären. Es bestehe somit die Klarheit, die er angestrebt habe. Damit erübrige sich diesbezüglich eine Beurteilung der Widerklage. Nicht haltbar und daher mit Berufung angefochten werde demgegenüber der Entscheid der Vorinstanz, auf das Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 lit. a - c nicht einzutreten.

1.2 Der Beklagte ficht den Zwischenentscheid des Amtsgerichts, soweit es auf die negative Feststellungsklage nicht eintrat, nicht an. Es kann damit festgestellt werden, dass der Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Zu beurteilen ist folglich einzig, ob das Amtsgericht zu Recht auch auf das Begehren um Herausgabe eines Wechsels nicht eintrat. Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt (Berufung, Ziffer 9, S. 6), sind die beiden Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 der Widerklage voneinander unabhängig.

2.1 Das Amtsgericht hielt im Zusammenhang mit der Widerklage auf Herausgabe eines Wechsels zunächst fest, der Beklagte habe anscheinend an die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von CHF 199'900.00 ausgestellt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dieser sei im Zusammenhang mit einem für die Renovation gewährten Darlehen ausgestellt worden. Der Beklagte hingegen habe ausgeführt, er hätte den Wechsel als Sicherheit für die Restanz der Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00 ausgestellt. Aufgrund der eingereichten Urkunden lasse sich nicht abschliessend feststellen, welche weiteren Rechtsgeschäfte die Parteien abgeschlossen hätten. Gleichwohl sei ersichtlich, dass der zwischen den Parteien am 18. Dezember 2008 abgeschlossene Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht das einzige Rechtsgeschäft gewesen sein dürfte, das zwischen ihnen abgeschlossen worden sei. Insbesondere sei in den Akten auch von einer Liegenschaft [...] die Rede. Aus dem Kaufvertrag zur Liegenschaft in [...] gehe jedenfalls nicht hervor, dass zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung auch noch ein Wechsel ausgestellt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass dieser nicht in Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung stehe. Jedenfalls sei dieser Zusammenhang durch den Beklagten nicht belegt worden. Ausserdem betrage die angebliche Wechselforderung CHF 199'900.00 und nicht CHF 200'000.00 wie die Kaufpreisrestanz. Aufgrund der klägerischen Urkunden müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach dem Eigentumsübergang, wieso auch immer, tatsächlich auch noch Renovations- bzw. Umbauarbeiten an besagter Liegenschaft habe ausführen lassen. Was die Parteien diesbezüglich vereinbart hätten oder auf welcher Rechtsgrundlage diese Arbeiten ausgeführt worden seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Auch wenn es sich um Rechtgeschäfte handle, welche die gleiche Liegenschaft beträfen, sei noch kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Widerklage und der Hauptklage nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht gehe es beim Kauf und der Renovation dieser Liegenschaft beziehungsweise bezüglich des entsprechenden Darlehens nicht um die gleichen vertraglichen Rechtsgeschäfte oder den gleichen Lebenssachverhalt, auch wenn die Parteien identisch seien. Das Bestehen von personellen Verflechtungen beziehungsweise der Umstand, dass die Parteien anderweitig in Geschäftsbeziehungen gestanden seie, genüge nicht. So sei es vorliegend ohne Weiteres möglich, den für die Klage massgebenden Sachverhalt abzuklären, ohne die tatsächlichen Grundlagen der Widerklage zu berücksichtigen. Insbesondere sei es zur Beurteilung der Klage nicht notwendig, auch noch sämtliche übrige zwischen den Parteien im Kontext mit dieser Liegenschaft in [...] abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu kennen beziehungsweise festzustellen. Nachdem sich die Parteien mit ihren Klagen auf verschiedene Entstehungsgründe und nicht etwa auf einen gemeinsamen Rahmenvertrag stützten, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern bei der separaten Behandlung der Klage und der Widerklage die Gefahr widersprechender Urteile bestehen sollte. Wie bei der negativen Feststellungsklage sei deshalb auch bei der Klage auf Herausgabe des Wechsels der sachliche Zusammenhang zur Hauptklage im Sinne von Art. 14 ZPO durch den Beklagten nicht nachgewiesen und auch das Verbot der Wider-Widerklage nicht beachtet worden. Auf die Widerklage des Beklagten vom 12. Dezember 2017 könne somit nicht eingetreten werden, weshalb diese auch nicht materiell zu beurteilen sei.

2.2 Der Beklagte und Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe seine Behauptungen in mehrfacher Hinsicht weder in der Darstellung des Sachverhalts erwähnt noch in seine Überlegungen einbezogen. Sie habe zum Teil Beweise antizipiert gewürdigt, und wenn, dann immer zu seinem Nachteil, obschon die betreffenden Behauptungen doppelt-relevante Tatsachen betreffen würden, die sowohl für die Beurteilung der Zuständigkeit wie für die materielle Beurteilung der Widerklage massgeblich seien. Zum Teil habe sie in solchen Fällen auch Annahmen getroffen, die seinen Behauptungen widersprächen oder sie habe behauptet, der Beweis sei nicht erbracht. Bei doppelt-relevanten Tatsachen genüge es, wenn die entsprechenden Sachverhalte, welche die Konnexität zwischen Klage und Widerklage begründeten, im vorliegenden Stadium des Prozesses schlüssig behauptet worden seien. Wenn dies der Fall sei, so sei für die Frage des Eintretens davon auszugehen, dass die Behauptung zutreffe. Sie sei als wahr zu unterstellen. Ob dem dann auch tatsächlich so sei, werde erst zu beurteilen sein, wenn es um die materielle Prüfung der gestellten Rechtsbegehren gehe. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden, schlüssigen Behauptungen beim Eintretensentscheid somit tel quel als wahr unterstellen müssen. Jegliche Einwände der Berufungsbeklagten hätte sie dabei ausser Acht lassen müssen. Hätte die Vorinstanz pflichtgemäss alle relevanten Behauptungen des Berufungsklägers berücksichtigt, und alle Behauptungen zu doppelt-relevanten Tatsachen als wahr unterstellt, so hätte sie für den Eintretensentscheid davon ausgehen müssen, dass der Wechsel als Sicherheit für die eingeklagte Forderung gedient habe. Weiter hätte sie unterstellen müssen, dass diesfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Wechsels bestehe, sobald die sichergestellte Forderung, die Gegenstand der Klage ist, befriedigt sei. Die Vorinstanz hätte somit erkannt, dass zwischen den beiden Streitgegenständen ein Konnex bestehe, der zwingend sei und daher kaum enger sein könne. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a - c der Widerklage wäre sie daher zwingend eingetreten. Es sei undenkbar, dass auf eine Widerklage nur dann eingetreten werden könne, wenn es nicht möglich sei, den für die Klage massgeblichen Sachverhalt abzuklären, ohne dass die tatsächlichen Grundlagen der Widerklage mitberücksichtigt würden. Es bestehe immer ein Anspruch auf vollständige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, ob nun Widerklage geführt werde oder nicht. Mit der Begründung der Vorinstanz könnte kaum mehr auf eine Widerklage eingetreten werden. Nicht nachvollziehbar sei auch der Hinweis darauf, er könne seine Ansprüche ja auch in einem separaten Prozess geltend machen. Das würde für alle Widerklagen gelten, denn es gebe keine Ansprüche, die nur widerklageweise geltend gemacht werden könnten.

2.3 Die Klägerin und Berufungsbeklagte entgegnet zusammenfassend, die vom Berufungskläger eingereichte Widerklage weise den nach Art. 14 Abs. 1 ZPO erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur Hauptklage nicht auf, da sich die Hauptklage auf die Kaufpreisforderung beziehungsweise das in diesem Zusammenhang gewährte Darlehen stütze, der in der Widerklage thematisierte Wechsel vom Berufungskläger jedoch im Zusammenhang mit den späteren Renovationsarbeiten ausgestellt worden sei. Aufgrund des fehlenden Konnexes sei die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Widerklage nicht gegeben. Dessen ungeachtet verletze die Widerklage des Berufungsklägers ohnehin das Verbot der Widerklage-auf-Widerklage nach Art. 224 Abs. 3 ZPO: Das Rechtsbegehren der Widerklage laute einerseits auf Feststellung, dass zwischen den Parteien keinerlei Schuldverpflichtungen - basierend auf Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] - mehr bestünden, und andererseits auf Herausgabe des Wechsels. Zur Begründung des Herausgabeanspruchs behaupte der Berufungskläger, dass dieser im Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung stehe und deshalb aufgrund der Tilgung dieser Forderung herauszugeben sei. Er habe demzufolge mit anderen Worten eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Dies hätte zur Folge, dass sie als Widerbeklagte dazu gezwungen wäre, einen klassischen Forderungsprozess zu führen, im Rahmen dessen sie die weiteren bestehenden Forderungen und deren Höhe darzulegen hätte, andernfalls wäre - den üblichen prozessualen Regeln einer negativen Feststellungsklage folgend - die Klage gutzuheissen, freilich mit entsprechender res iudicata-Wirkung. Eine prozessual höchst verworrene Konstellation, die der Gesetzgeber mit Art. 224 Abs. 3 ZPO nicht gewollt und deshalb explizit ausgeschlossen habe. Ferner verfüge der Berufungskläger nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse, sodass auf die Widerklage in jedem Fall nicht eingetreten werden könne. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festhalte, gelte es zu berücksichtigen, dass mit einer negativen Feststellungklage der Hauptkläger und Widerbeklagte in einen Prozess gezwungen werde, den er offenkundig nicht angestrebt habe, weshalb besondere Voraussetzungen hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses vorliegen müssten, wie beispielsweise eine gegen den Widerkläger bereits eingeleitete Betreibung oder das Vorliegen einer Teilklage. Keine dieser vom Bundesgericht anerkannten Voraussetzungen sei vorliegend gegeben und nota bene vom Berufungskläger auch nicht einmal behauptet. Vielmehr argumentiere er damit, dass er „reinen Tisch“ machen möchte und die Berufungsbeklagte wohl „zu ihrem Glück zwingen“ müsse. Diese Argumentation vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Berufungskläger sich durchaus der Wirkungen des von ihm ausgestellten Wechsels bewusst gewesen sein müsse. Dass er die Ausstellung des Wechsels wohl rückwirkend bereue, stelle kein entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse dar. So oder anders könne nicht auf die Widerklage eingetreten werden.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 ZPO kann bei dem für die Hauptklage zuständigen Gericht Widerklage erhoben werden, wenn diese mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs ergibt sich aus der Garantie des Wohnsitzgerichts, denn der Klägerin und Widerbeklagten soll der Wohnsitzgerichtsstand nur bei einer konnexen Forderung entzogen werden. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Ein sachlicher Zusammenhang wird weiter angenommen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar nicht auf demselben Sachverhalt beruhen, jedoch in einer engen rechtlichen Beziehung zueinander stehen (Thomas Sutter-Somm/Alain Grieder, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016 N 8 f. zu Art. 14 ZPO).

Die Zulässigkeit der Widerklage bildet Prozessvoraussetzung. Ist der sachliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage dann, wenn der Gerichtsstand einzig mit Art. 14 ZPO begründet ist, nicht gegeben, kann auf die Widerklage nicht eingetreten werden (Alexander Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 81 f. zu Art. 59 ZPO). Doppelrelevante Tatsachen, das heisst Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam sind, werden nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der Kläger das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig behauptet. Im Sinne einer Prima-facie-Prüfung sind die vom Kläger behaupteten zuständigkeitsbegründenden Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei denn, der klägerische Tatsachenvortrag sei auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent und könne durch die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (Zürcher, a.a.O., N 16 zu Art. 60 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

3.2.1 Der Beklagte macht mit der Widerklage - soweit sie vorliegend noch umstritten ist - geltend, er habe an die Order der Klägerin einen Wechsel in der Höhe von CHF 199'900.00 ausgestellt. Diesen Wechsel habe er als Sicherheit für die Restanz der Kaufpreisforderung von CHF 200'000.00 ausgestellt. Diese Behauptung ist nicht nur für den widerklageweise geltend gemachten Anspruch selber, sondern auch für die Zulässigkeit der Widerklage von Bedeutung. Es handelt sich deshalb um eine doppelt-relevante Tatsache. Für die Frage, ob auf die Widerklage eingetreten werden kann, ist deshalb bloss zu prüfen, ob der Beklagte die Tatsache schlüssig behauptet hat oder ob die entsprechende Behauptung auf Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent zu qualifizieren oder bereits eindeutig widerlegt worden ist.

3.2.2 Das Amtsgericht ging davon aus, der Beklagte habe den sachlichen Zusammenhang zwischen seiner Widerklage und der Klage nicht belegt. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, verkennt sie damit, dass ein Nachweis in diesem Verfahrensstadium, das heisst für die Beurteilung, ob die Widerklage zulässig ist, gar nicht erforderlich ist. Da es sich um eine doppelt-relevante Tatsache handelt, genügt es, wenn der Beklagte und Widerkläger sie schlüssig behauptet. Und dies ist zu bejahen. Nachdem die Klägerin beim Verkauf der Liegenschaft in [...] als Sicherheit für die Kaufpreisforderung von CHF 800'000.00 Schuldbriefe im Wert von CHF 600'000.00 erhalten hatte, ist es durchaus denkbar, dass zur Sicherung der verbleibenden Differenz der Beklagte noch einen Wechsel über den Betrag von CHF 199'900.00 übergab. Die minimale Differenz von CHF 100.00 allein entkräftet diese Behauptung nicht. Wie der Berufungskläger einleuchtend ausführt, legt die Tatsache, dass die Klägerin zeitnah zum Verkauf der Liegenschaft in [...] auch einen Wechsel erhalten hat, nahe, dass dieser als Sicherheit für einen Teil der Kaufpreisoder Darlehensforderung dienen sollte. Dass der Kaufvertrag selber keine entsprechende Bestimmung enthält, steht dem nicht entgegen, wurde doch für die Zahlungsmodalitäten eine separate Vereinbarung vorbehalten (Kaufvertrag vom 18. Dezember 2008, S. 3, Ziff. III/2; Urk. 3 der Klägerin). Inwiefern das Verbot der Widerklage auf eine Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 2 Satz 2 ZPO einem Eintreten auf die Widerklage auf Herausgabe des Wechsels entgenstehen könnte, ist nicht ersichtlich und wird weder von der Berufungsbeklagten noch von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt.

Was die Berufungsbeklagte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Über weite Strecken äussert sie sich zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, die aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Entgegen ihrer Auffassung ist in Bezug auf die Frage des Eintretens wie erwähnt kein strikter Beweis der dafür erforderlichen Tatsachen nötig. Ob der Wechsel tatsächlich zur Sicherung der Kaufpreisforderung oder aber – wie die Klägerin behauptet – im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten im Anschluss an den Grundstückkauf ausgestellt wurde, ist erst bei der Beurteilung der materiellen Frage im Endentscheid abschliessend zu klären. Angesichts der Vorbringen des Beklagten ist die Aushändigung des Wechsels als Sicherheit für den Kaufpreis beziehungsweise die Darlehensforderung für die Eintretensfrage somit als gegeben zu unterstellen. Und wenn er den Wechsel zur Sicherheit übergeben hat, besteht möglicherweise – falls er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – ein Anspruch auf Aushändigung der Sicherheit. Der sachliche Zusammenhang zwischen der gestützt auf den Kaufvertrag eingeklagten Forderung und der widerklageweise verlangten Herausgabe des Wechsels liegt deshalb auf der Hand.

3.2.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen und Ziffer 1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30. Januar 2020, soweit damit auf die Widerklage des Beklagten auf Herausgabe eines Wechsels nicht eingetreten wurde, aufzuheben. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017 wird eingetreten. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuweisen.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Klägerin und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Da der Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet hatte, ist ihm ein Betrag von CHF 5'000.00 zurückzuerstatten. Weiter hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Das in der Kostennote vom 22. Juni 2020 geltend gemachte Honorar ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Zwischenentscheides des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30. Januar 2020, soweit damit auf die Widerklage von A.___ auf Herausgabe eines Wechsels nicht eingetreten wurde, aufgehoben.

2.    Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. a – c der Widerklage vom 14. Juli 2017 wird eingetreten.

3.    Im Übrigen wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Zwischenentscheids des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 30. Januar 2020, in Rechtskraft erwachsen ist.

4.    Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.

5.   Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ den Betrag von CHF 10'000.00 zu erstatten. A.___ ist ein Betrag von CHF 5'000.00   zurückzuerstatten.

6.    Die B.___ AG hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'550.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. November 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_440/2020).

ZKBER.2020.34 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2020 ZKBER.2020.34 — Swissrulings