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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.07.2020 ZKBER.2020.33

17. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,636 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Aberkennungsklage

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Juli 2020      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger    

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,

Berufungsbeklagter

betreffend Aberkennungsklage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ als Verkäuferin und die Ehegatten B.___ und C.___ als Käufer unterzeichneten am 16. Februar 2016 eine «Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen Bar-Lokal [...]». Der Kaufpreis inklusive Ratenzuschlag betrug CHF 40'500.00, zahlbar in 30 Raten à CHF 1'350.00 pro Monat. Das Obergericht erteilte mit Entscheid vom 13. März 2019 in der von A.___ gegen B.___ gestützt auf die Vereinbarung angehobenen Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 18'896.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung.

1.2 B.___ (nachfolgend auch als Kläger bezeichnet) klagte beim Richteramt Olten-Gösgen am 4. April 2019 gegen A.___ (nachfolgend auch als Beklagte bezeichnet) unter anderem auf Aberkennung dieser Forderung. Mit Urteil vom 13. Februar 2020 stellte das Amtsgericht fest, dass die in der Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen geforderte Schuld im Umfang von CHF 18'896.00 nicht bestehe (Ziffer 1 des Urteils). Weiter erkannte es, die Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen werde im Umfang von Ziffer 1 aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht (Ziffer 2).

2. A.___ erhob am 4. Mai 2020 «Einsprache» gegen das Urteil vom 13. Februar 2020. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Der Präsident der Zivilkammer verfügte hierauf, die Einsprache werde als Berufung entgegengenommen. B.___ stellt in seiner Berufungsantwort vom 18. Juni 2020 das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorinstanz hatte sein Urteil durch Zustellung des Dispositivs eröffnet. Auf entsprechendes Gesuch von A.___ lieferte sie die schriftliche Begründung nach. Der begründete Entscheid wurde A.___ am 24. April 2020 zugestellt. Die Berufung vom 4. Mai 2020 erfolgte damit innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das blosse Rechtsbegehren auf Aufhebung des Urteils ist zwar ungenügend, weil es keinen Antrag in der Sache enthält. Aus der Begründung ergibt sich jedoch klar, dass sie die vollumfängliche Abweisung der Aberkennungsklage will. Ein Nichteintretensentscheid wäre deshalb überspitzt formalistisch (Urteils des Bundesgerichts 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 4.1). Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.1 Die am 16. Februar 2016 von A.___ und B.___ sowie dessen Ehefrau unterzeichnete Vereinbarung lautet wie folgt (Urkunde 4 des Klägers):

«Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen Bar-Lokal […]

[…]  

Verkaufsobjekt:  

1.

Zentral-Kühlaggregat inkl. Installation

6'500.00

2.

Installation Telefon

00.00

3.

Installationsanteil Sanitär und Elektrisch (ohne WC)

11'000.00

4.

Buffetanlage mit Gläserspülmaschine

15'000.00

5.

Deckenverkleidung

2'500.00

6.

Plattenboden

2'500.00

7.

Gipserarbeiten

1'000.00

8.

Store

500.00

Total Kaufpreis

39'000.00

Ratenzuschlag

1'500.00

Total Netto

40'500.00

[…]

Zahlung: Zahlung in 30 Raten à CHF 1'350.-/Mon. Die Raten sind jeweils am 1. des Monats fällig. 1. Rate fällig per 1. Februar 2016. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate wird der ganze Restbetrag sofort fällig.

Mit dieser Vereinbarung einverstanden

[…]

[sig.] Die Käuferschaft                       [sig.] Die Verkäuferin»

Zusätzlich zu dieser Vereinbarung hatte der Kläger bei der Vorinstanz eine nicht unterzeichnete «Vereinbarung Bestandteil zum Mietvertrag vom 01.02.2016 Lokal [...]» eingereicht (Urkunde 3). Als «Mieterin/Solidarpartner» werden in diesem Dokument B.___ und C.___ aufgeführt. «Vermieterin» ist die D.___ AG. Der Mietzins «Rohbaumiete» beträgt «CHF 1'134.00 pro Mon. Basiszins Rohbau mit kompl. WC Anlage und Lüftung», zuzüglich Nebenkosten. Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Bestimmung: «Die feste Einrichtung wird gekauft gem. sep. Kaufvertrag».

2.2 Das Amtsgericht erwog, entgegen der Auffassung des Klägers könne die Kauf-Abzahlungsvereinbarung nicht als ein von Anfang an nichtiges Koppelungsgeschäft im Sinne von Art. 254 Obligationenrecht (OR, SR 220) qualifiziert werden. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die in der Vereinbarung aufgelisteten Objekte überhaupt sachenrechtlich übertragbar gewesen seien oder ob sie als Bestandteil oder Zugehör ohnehin zur Liegenschaft gehörten und damit einer entsprechenden Vereinbarung entgegenstehen würden. Eigentümerin der Liegenschaft an der [...] sei unbestrittenermassen die D.___ AG. Damit habe auch nur sie und nicht die Beklagte über das Eigentum verfügen dürfen. Zwar könnten Bestandteile einer unbeweglichen Sache nach Art. 187 Abs. 2 OR auch Gegenstand eines Fahrniskaufes bilden, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sache übergehen sollen. Allerdings sei vorliegend weder eine Lostrennung erfolgt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Ein Anwendungsfall von Art. 187 Abs. 2 OR liege mithin nicht vor.

Das Zentralkühlaggregat inklusive Installation im Umfang von CHF 6'500.00 sei gemäss Aussage des Klägers an der Wand installiert und daher nicht mobil. Es könne nicht entfernt werden. Aufgrund der Glaubwürdigkeit der Aussage und mangels Bestreitung durch die Beklagte sei von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen. Selbiges gelte für die Buffetanlage. Aus den Fotos gemäss den klägerischen Urkunden 5 und 7 gehe unzweifelhaft hervor, dass das Buffet in das Gebäude eingemauert sei. Damit handle es sich sowohl beim Kühlaggregat als auch beim Buffet um mit dem Gebäude baulich verbundene Einrichtungen, mithin um Bestandteile, die nicht losgelöst von der Liegenschaft hätten verkauft werden können beziehungsweise sich nicht in der Verfügungsgewalt der Beklagten befunden hätten. Die Buffetanlage und das Kühlaggregat würden bereits den in der Betreibung geltend gemachten Betrag von CHF 18'896.00 übersteigen.  Die Aberkennungsklage sei deshalb gutzuheissen. Mithin werde festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. 527’259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen geforderte Schuld nicht bestehe. Die Betreibung Nr. 527’259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen werde im Umfang von CHF 18'896.00 aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens könne offenbleiben, ob weitere der aufgelisteten Verkaufsobjekte überhaupt sachenrechtlich übertragbar gewesen wären oder ob sie als Bestandteil oder Zugehör ohnehin zur Liegenschaft gehörten und damit einer entsprechenden Vereinbarung entgegenstünden.

2.3 Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, entgegen der Behauptung der Vorinstanz bestehe eine klare Trennung zwischen der Rohbaumiete und der festen Einrichtung. Diese Trennung sei in der vom Kläger als Beilage 3 eingereichten Vereinbarung vom 16. Februar 2016 klar ausgewiesen. Es handle sich sogar um klar getrennte Parteien. Die Vermieterin sei eine eigene Partei und in diesem Prozess gar nicht angehört worden. Sie habe das Lokal eigenständig im Rohbau an den Kläger und seine Frau vermietet. Wenn die Aberkennungsklage nur sie betreffe, könne sie auch nur den Kaufvertrag der Einrichtung, welche nicht Bestandteil der Liegenschaft sei, sondern in ihrem ganz persönlichen Eigentum gewesen sein, betreffen. Die Behauptung des Amtsgerichts, die D.___ AG sei Eigentümerin der Liegenschaft, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Der Eigentümer der Liegenschaft, die Vermieterin und sie selber seien drei verschiedene Parteien. Die Darstellung, nur die D.___ AG dürfe über ihr Eigentum verfügen, sei absurd und entbehre jeglicher Grundlage. Die D.___ AG werde mit dieser Aussage in den Prozess eingebunden, ohne dass sie selber angehört worden sei. Mit der Vermietung des Lokals im Rohbau habe sie sich klar von der Einrichtung distanziert. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass der Kläger und seine Frau C.___ ihre feste Einrichtung unabhängig vom Mietvertrag abgekauft hätten. Der Kauf-Abzahlungsvertrag trage den Titel feste Einrichtung. Es stehe dem Kläger jederzeit offen, die Einrichtung zu demontieren und das Lokal im Rohbau abzugeben. Es sei ihm auch bewusst, dass die Installationen explizit dem Gebrauch des Verkaufsobjektes dienten. Schliesslich sei er als Gastro-Profi und nicht als Sozialhilfeempfänger aufgetreten. Ob es sich nun um eine Arztpraxis, ein Solarium oder ein Ladengeschäft handle: Die Einrichtung und die dazu notwendigen Installationen gehörten in den meisten Fällen den Betreibern und nicht dem Liegenschaftsbesitzer. Dies liege auch daran, dass der Eigentümer der Einrichtung diese beliebig ändern oder erneuern könne. In Klagebeilage 5 und 7 der Aberkennungsklage zeige der Kläger selber auf, dass er davon rege Gebrauch gemacht habe. Die Bar sei neu gestrichen und als Verkaufstresen genutzt worden. Im Hintergrund habe er eine Kochstelle mit einer riesigen Ablufthaube installiert. Die elektrische Installation sei geändert worden wie auch die Decke über der Ablufthaube. Alles sei fest eingebaut. Das erwähnte Kühlaggregat funktioniere wie ein Kühlschrank mit einem kleinen Kompressor. Es sei Teil der festen Einrichtung. Beim Verkauf der Einrichtung sei das Kühlaggregat auf einem Tablar gestanden. Es habe nichts mit dem Rohbau zu tun, welcher der Kläger gemietet habe. Es sei ihm freigestellt, das Kühlaggregat auf den Boden zu stellen oder zu verkaufen. Doch gerade diese Banalität stelle das Amtsgericht seinem Entscheid zu Grunde. Der als Klagebeilage 3 eingereichten Vereinbarung vom 16. Februar 2016 zwischen Kläger und der Verwaltung könne entnommen werden, dass der Mietzins nur für den Rohbau mit WC-Anlage gerechnet sei. Zwischen der Einrichtung des Lokals, welche ausschliesslich den individuellen Bedürfnissen des Geschäftes diene, und dem Gebäude selber habe die Verwaltung gemeinsam mit dem Kläger und seiner Frau eine klare Trennung vereinbart, auf die sie selber keinen Einfluss habe. Der Kläger habe vor dem Kauf drei Monate Zeit gehabt, die Einrichtung mit Fachleuten zu prüfen. Die Einreden nach dreijährigem Gebrauch und selbst vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen seien einfach nur peinlich, nachdem ihr immer wieder versprochen worden sei, die Ratenzahlungen würden sicher bezahlt. Das Urteil des Amtsgerichts sei gleich zu setzen mit einer nachträglichen Aufhebung aller Verträge mit allen Parteien in diesem Zusammenhang. Betroffen sei das Mietverhältnis mit der Verwaltung‚ das sich nur auf die Rohbaumiete beziehe. Die Kauf-Abzahlungsvereinbarung mit ihr für die feste Einrichtung wäre nichtig und sie könnte weiterhin über diese verfügen. Alle diese Verträge seien mit dem Kläger und seiner Frau abgeschlossen worden. Der Kern der Klage respektive der Entscheid Amtsgerichts hätten somit zweifelsfrei den Charakter einer Leistungsklage. Da vom Urteil auch die Ehefrau des Klägers betroffen sei, müsse sie als Streitgenossin miteinbezogen werden. Die Verteilung der Prozesskosten entspreche nicht dem Ausgang des Verfahrens.

3.1 Mit der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1.) verlangt der Kläger die negative Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht. Trotz vertauschter Parteirollen findet keine Umkehr der Beweis- und Behauptungslast statt: Die Aberkennungsbeklagte hat als Gläubigerin ihr Rechtsverhältnis zum Schuldner, mithin den Bestand sowie die Fälligkeit der Forderung zu beweisen und die hiefür erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen.

Die Beklagte macht geltend, sie habe mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die in der Vereinbarung vom 16. Februar 2016 aufgeführten Einrichtungen abgeschlossen. Gestützt auf diesen Kaufvertrag sei der Kläger verpflichtet, ihr den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen.

3.2 Der Kaufvertrag ist in den Art. 184 ff. OR geregelt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft und begründet als schuldrechtlicher Vertrag zwar die Pflicht der Parteien zur Sachübereignung bezüglich Kaufgegenstand und Kaufpreis, überträgt jedoch das Eigentum am Kaufgegenstand nicht. Die Eigentumsübertragung wird erst durch das Verfügungsgeschäft, das heisst den nicht schuldrechtlich, sondern sachenrechtlich geregelten Vorgang der Übereignung bewirkt. Diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft führt dazu, dass Vertragsgültigkeit nicht voraussetzt, dass der Kaufgegenstand bei Vertragsschluss im Eigentum oder Besitz des Verkäufers steht.

Sachbestandteile folgen sachenrechtlich gemäss Art. 642 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Schicksal der Hauptsache, nicht jedoch notwendig schuldrechtlich. Kaufgegenstand können daher auch Bestandteile sein. Die Erfüllung des Kaufvertrages, das heisst die Eigentumsverschaffung, setzt jedoch Trennung des Bestandteils von der Hauptsache voraus. Rechtlich gesehen ist der Bestandteilskauf eine Unterart des Kaufs einer künftigen Sache (Alfred Koller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 16 zu Art. 184 OR).

3.3.1 Das Amtsgericht stellte gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen des Klägers und mangels Bestreitung durch die Beklagte fest, das Zentralkühlaggregat inklusive Installation sei an der Wand installiert und daher nicht mobil. Es könne nicht entfernt werden. Das Buffet sei in das Gebäude eingemauert. Damit handle es sich sowohl beim Kühlaggregat als auch beim Buffet um mit dem Gebäude baulich verbundene Einrichtungen und somit um Bestandteile im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB. Gegen diese Feststellungen kann die Beklagte nachträglich nichts mehr einwenden. Dazu wäre sie nur befugt, wenn sie dies trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht hätte tun können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Da sie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber unentschuldigt fernblieb, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Gestützt auf die Feststellung der Vorinstanz ist auch die rechtliche Zuordnung des Kühlaggregats und des Buffets als Bestandteil zutreffend.

3.3.2 Wie erwähnt, ist es grundsätzlich möglich, die Bestandteile losgelöst von der Liegenschaft zu verkaufen. Dazu muss die Verkäuferin nicht einmal Eigentümerin der Liegenschaft sein, übernimmt sie mit dem Abschluss des Kaufvertrages doch bloss die Verpflichtung, dem Käufer das Eigentum an den Kaufgegenständen zu verschaffen. Die Erfüllung des Kaufvertrages, das heisst die Eigentumsverschaffung, setzt jedoch Trennung des Bestandteils von der Hauptsache voraus.

Das Amtsgericht stellte fest, es sei «weder eine Lostrennung erfolgt, noch war sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorgesehen» (angefochtenes Urteil Erw. 12, S. 10). Die Beklagte stellt diese Sachverhaltsfeststellung in ihrer Berufung nicht in Frage. Selbst wenn sie das täte, wäre sie damit aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Wenn aber zu keinem Zeitpunkt eine Lostrennung des Kühlaggregats und des Buffets vorgesehen war, kann die Beklagte dem Kläger auch kein Eigentum an diesen Bestandteilen verschaffen. Ohne Lostrennung bleibt der Eigentümer der Liegenschaft Eigentümer der Bestandteile (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Und wenn die Beklagte dem Kläger an den Bestandteilen kein Eigentum verschaffen kann, besteht auch keine Rechtsgrundlage, dafür einen Kaufpreis zu fordern.

3.3.3 Die Tatsache, dass im Mietvertrag zwischen der D.___ AG und dem Kläger sowie dessen Ehefrau bloss eine Rohbaumiete vereinbart und für die feste Einrichtung der Abschluss eines separaten Kaufvertrages vorbehalten wurde, vermag daran nichts zu ändern. Solche Abmachungen können die sachenrechtliche Zuordnung von Bestandteilen nicht ändern. Dasselbe gilt für die – ungewöhnliche – Konstellation, dass es sich beim Eigentümer der Liegenschaft, der Vermieterin und der Verkäuferin der festen Einrichtungen um drei verschiedene Personen handelt. Auch der Umstand, dass der Kläger in den Räumlichkeiten der Liegenschaft offenbar diverse Arbeiten und Veränderung vorgenommen hatte, vermag das Ergebnis nicht zu beeinflussen. Das Amtsgericht hat die Frage, ob die in der Kauf-Abzahlungsvereinbarung vom 16. Februar 2016 aufgeführten Objekte überhaupt sachenrechtlich übertragbar gewesen seien, im Ergebnis zu Recht verneint und die Aberkennungsklage gutgeheissen. Die Berufung der Beklagten muss deshalb abgewiesen werden.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat dem Ausgang entsprechend die Beklagte zu tragen. Weiter hat sie den Kläger für dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 28. Juni 2020 geltend gemachte Betrag von CHF 1'360.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Bleuer, eine Parteientschädigung von CHF 1'360.90 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 18'896.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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