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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.04.2020 ZKBER.2020.3

14. April 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,236 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. April 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch D.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ ist die Mutter des am […] 2017 geborenen Sohnes B.___. Am 4. Juni 2019 reichte die dafür beauftragte Beiständin D.___ für B.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Vaterschaftsund Unterhaltsklage gegen A.___ ein. An der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten anerkannte A.___, der Vater von B.___ zu sein. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab mit folgendem Inhalt:

1.   A.___ verpflichtet sich, für seinen Sohn B.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 272.00) und ab 1. Mai 2020 von CHF 900.00 (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 572.00) zu bezahlen.

Die Kinderund Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen.

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt für B.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 1'800.00 beziehungsweise CHF 1'500.00 (ab 1. Mai 2020).

2.   Ausserordentliche Kosten für den Sohn (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

3.   Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

4.   Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2019 von 101,8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =    ursprünglicher UB           x           neuer Index

                           ursprünglicher Index (101,8 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5.   Der Unterhaltsbeitrag stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·       des Vaters A.___

CHF

4'000.00

(ab 1. Mai 2020)

·       der Mutter C.___

CHF

0.00

(Sozialhilfe)

·       des Kindes B.___

CHF

200.00

(Kinderzulage)

monatlicher Grundbedarf:

·      des Vaters A.___

CHF

3’100.00

·      der Mutter C.___

CHF

2’073.00

·      des Kindes B.___

CHF

528.00

Mit Urteil vom 6. November 2019 genehmigte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsvertrag (Ziffer 3 des Urteils).

2. A.___ gelangte am 25. November 2019 an den Amtsgerichtspräsidenten mit der Bitte um Korrektur von Punkt 3.4 und folglich auch Anpassung von Punkt 3.1 des Urteils vom 6. November 2019. Das für die Berechnungsgrundlage massgebende monatliche Nettoeinkommen unterliege einer Fehlinterpretation anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2019. Gestützt auf dieses Schreiben stellte der Amtsgerichtspräsident A.___ die Begründung des Entscheides zu.

3.1 Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob A.___ (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er beantragt einen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, resultierend aus der Differenz zwischen dem mutmasslichen zukünftigen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn und dem abgerundeten Existenzminimum von CHF 3'250.00 ab 1. Mai 2020.

3.2 Die Beiständin von B.___ erklärte, auf das Einreichen einer Berufungsantwort zu verzichten. Das Gericht werde gebeten, den Entscheid aufgrund der bestehenden Akten zu treffen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident führt zur Begründung des Urteils vom 6. November 2019, mit dem er den Unterhaltsvertrag genehmigte, aus, die Kindsmutter und das Kind seien völlig mittellos und würden sozialhilferechtlich unterstützt. A.___ habe sich während der Hauptverhandlung bereit erklärt, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dabei habe er seine schriftlichen Ausführungen vom 24. Juni 2019 betreffend den Aufbau einer beruflichen Tätigkeit im Bereich berufliche [...] grundsätzlich bestätigt. Sodann habe er zu Protokoll gegeben, mittlerweile seit Oktober 2019 selbständig erwerbend im Bereich [...] zu arbeiten. Sein monatliches Nettoeinkommen habe bisher erst CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 pro Monat betragen. Er gehe aber davon aus, dass er in den nächsten Monaten sukzessive ausbauen könne und rechne damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis 5'000.00 netto pro Monat verdienen zu können. Gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem Existenzbedarf sowie auf seine mündlichen Auskünfte an der Verhandlung lasse sich in Anwendung der entsprechenden Richtlinien ein Existenzminimum von CHF 3'100.00, bestehend aus dem Grundbetrag für eine alleinlebende Person von CHF 1'200.00, der Miete von CHF 1'035.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 365.00, dem Zuschlag für Telekom/TV und Hausratversicherung von CHF 100.00, einem Kostenanteil am [...]-Fahrzeug von CHF 300.00 und dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 100.00, ermitteln. Als Differenz zwischen dem mutmasslichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'500.00 und seinem Existenzminimum von CHF 3'100.00 resultiere ein Betrag von CHF 1'400.00, der als Unterhaltsbeitrag für den Kläger zur Verfügung stehen würde. Den Ausführungen des Beklagten, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich [...] erst vor Kurzem angelaufen sei und sich gegenwärtig noch im Aufbau befinde, sei jedoch Rechnung zu tragen. Sein derzeitiges Einkommen reiche gemäss seinen glaubwürdigen Angaben noch nicht aus, um neben der Deckung seines eigenen Existenzbedarfs einen Unterhaltsbeitrag für den Kläger zu bezahlen. Er sei jedoch überzeugt, sein Einkommen bereits innerhalb relativ kurzer Zeit, das heisst in den kommenden Monaten, sukzessive steigern zu können. Gestützt auf diese Ausgangslage hätten sich die Parteien unter Vermittlung des Gerichtspräsidenten darauf geeinigt, dass der Beklagte weder rückwirkend ab Einreichung der Klage noch ab sofort, sondern erst nach Ablauf von drei weiteren Monaten, das heisst ab 1. Februar 2020, unterhaltspflichtig werden soll. Der ab diesem Zeitpunkt zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei auf CHF 600.00 festgesetzt worden (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 272.00), dies ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CH 3'700.00. Nach Ablauf von weiteren drei Monaten, das heisst ab 1. Mai 2020, sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'000.00 auszugehen. Damit erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag an den Kläger auf CHF 900.00 (Barunterhalt CHF 328.00, Betreuungsunterhalt CHF 528.00). Der Unterhaltsvertrag sei deshalb zu genehmigen. A.___ sei gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und müsse daher in der Lage sein, unter Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein Monatseinkommen von mindestens CHF 4'000.00 netto zu erzielen. Sollte ihm dies wider Erwarten nicht in seiner jetzigen Tätigkeit als selbständiger [...] gelingen, sei es ihm zuzumuten, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses massgebliche Erwerbseinkommen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit generieren zu können.

2. Der Berufungskläger macht geltend, die Fehlinterpretationen bezüglich seines Nettoeinkommens seien leider erst nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 festgestellt worden, weshalb er nicht mehr rechtzeitig habe intervenieren können. Wie den beiliegenden Lohnausweisen entnommen werden könne, gehe er einer unselbständigen und nicht wie fälschlicherweise aufgeführt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein Lohn resultiere aus einer festgelegten Umsatzbeteiligung, wobei der erzielte Bruttoumsatz minus Mehrwertsteuer den Nettoumsatz ergebe. Das mutmassliche zukünftige Durchschnittseinkommen von CHF 4'000.00 pro Monat entspreche somit dem Nettoumsatz und stelle den effektiven Bruttolohn dar. Für die Berechnungsgrundlage sei deshalb von einem monatlichen Nettolohn von maximal rund CHF 3'700.00 auszugehen und nicht von CHF 4'000.00. Zudem seien bei der Feststellung seines Existenzminimums die höhere Krankenkassenprämie, der volle Zuschlag für die auswärtige Verpflegung, die Parkplatzmiete sowie die [...]-Beteiligung nicht berücksichtigt worden, woraus eine Erhöhung von rund CHF 190.00 resultiere. Was den zeitlichen Rahmen anbelange, bitte er zu berücksichtigen, dass für ihn entgegen der bisherigen Annahme erst gegen Ende Januar 2020 eine vollumfängliche Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...] möglich werde. Bisher seien es 70 – 80 %. In den nächsten Monaten würden Fahrten auf diversen Plattformen wie auch teilweise [...] dazukommen. Daneben sei ein Familienzusammenzug geplant. Durch die Visasituation der Mutter seien leider ergänzende Abklärungen und Gespräche bei Migrationsämtern nötig, weshalb auch hier erfahrungsgemäss mit entsprechenden Verzögerungen zu rechnen sei. Der von ihm neu beantragte adäquate zeitliche Rahmen würde sowohl die nicht zu vermeidenden, teils erheblichen Schwankungen des auf Umsatz basierenden Monatslohns berücksichtigen als auch die anvisierte Stabilisierung des Arbeitsund Familienverhältnisses nicht gefährden.

3.1 Die Parteien einigten sich über den Unterhaltsbeitrag in einem Unterhaltsvertrag. Gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht verbindlich. Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Die Genehmigung darf in der Regel nicht verweigert werden, wenn der Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 287 ZGB).

Die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Umstände sind im Genehmigungsentscheid aufzuführen, um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 14 f. zu Art. 287 ZGB)

3.2 Gegen das gerichtliche Urteil, mit dem über Genehmigung beziehungsweise Nichtgenehmigung der Unterhaltsvereinbarung entschieden wird, kann bei erreichtem Streitwert Berufung eingelegt werden (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 10 zu Art. 287 ZGB). Sinngemäss lassen sich die Regeln der Anfechtung von Scheidungskonventionen auf die Anfechtung einer Unterhaltsvereinbarung übertragen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 21 zu Art. 287 ZGB). Gemäss Art. 289 ZPO kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Zusätzlich ist auch die Rüge der offensichtlichen Unangemessenheit der Scheidungsvereinbarung möglich (Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 289 ZPO, mit weiteren Hinweisen).

4.1 Der Berufungskläger macht eine Fehlinterpretation bezüglich seines Nettoeinkommens geltend, die er leider erst nach Ende der Verhandlung vom 6. November 2019 entdeckt habe. Bei dieser behaupteten Fehlinterpretation handelt es sich nicht um einen Willensmangel im Sinne von Art. 289 ZPO beziehungsweise von Art. 23 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220). Ob die Annahme des der Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegenden Nettoeinkommens von CHF 4'000.00 auf einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit beruht, ist letztlich unerheblich. Zu Recht und vom Berufungskläger nicht beanstandet stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass es dem Berufungskläger für den Fall, dass er als selbständig Erwerbender nicht auf diesen Verdienst kommen könnte, zumutbar sei, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um dieses massgebliche Erwerbseinkommen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit generieren zu können. Auch eine Fehlinterpretation bezüglich der Berechnungsgrundlage für das Einkommen mit der Folge, dass nicht von CHF 4'000.00 sondern von CHF 3'700.00 auszugehen wäre, könnte das Ergebnis nicht beeinflussen. Der Begründung des angefochtenen Urteils zufolge beruht die Unterhaltsregelung auf der Aussage des Berufungsklägers, er rechne damit, in wenigen Monaten CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 netto pro Monat verdienen zu können. Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages hätte somit ohne Weiteres auch ein Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 zugrunde gelegt werden können, was bei Anwendung der vom Berufungskläger behaupteten Berechnungsgrundlage immer noch einem Einkommen von CHF 4'200.00 entspräche.

4.2 Soweit der Berufungskläger eine Erhöhung des Existenzminimums um CHF 190.00 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des Unterhaltsbeitrages gemäss dem angefochtenen Urteil Zuschläge von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung sowie von 300.00 für das [...]Fahrzeug enthält. Inwiefern den vom Berufungskläger verlangten Zuschlägen für volle auswärtige Verpflegung, Parkplatzmiete und [...]-Beteiligung damit nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen wird, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Krankenkassenprämie von CHF 365.00 auf CHF 377.55 ist unerheblich, zumal für das Existenzminimum ohnehin bloss die Prämie für die Grundversicherung berücksichtigt werden könnte und er gemäss der neu eingereichten Prämienmitteilung dafür lediglich CHF 354.65 aufwenden muss.

4.3 Die von den Parteien vereinbarte Unterhaltsregelung entspricht den Bedürfnissen des Sohnes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und damit den Bemessungskriterien von Art. 285 ZGB. Weder aus den Akten der Vorinstanz noch den Vorbringen des Berufungsklägers im obergerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der Abschluss der Vereinbarung auf einem Willensmangel beruht oder dass die Unterhaltsregelung offensichtlich unangemessen ist. Das gilt auch für den zeitlichen Beginn der Unterhaltspflicht, auf den sich die Parteien geeinigt hatten. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn der Sohn damit im Vergleich zu einer autoritativen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bessergestellt wäre. Wie erwähnt darf die Genehmigung in der Regel nicht verweigert werden, wenn der Vertrag das Kind besserstellt als das Gesetz (BGE 126 III 49 E. 2 d bb). Die Berufung ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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