Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ (nachfolgend: Ehefrau) am 22. Juli 2019 angehoben hatte. Mit Urteil vom 18. November 2019 stellte der Amtsgerichtspräsident die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2011) und D.___ (geb. [...] 2013) für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Ehefrau und Mutter. In den Ziffern 5 und 7 des Urteils verpflichtete er B.___ (nachfolgend: Ehemann) zu folgenden Unterhaltsbeiträgen:
5. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ folgende jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
vom 14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019:
für die Tochter C.___
CHF
1'905.00
(Barunterhalt
CHF
525.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'380.00)
für die Tochter D.___
CHF
1'895.00
(Barunterhalt
CHF
515.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'380.00)
Allfällige geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden. Ausgenommen sind die indirekte Amortisation, die Leasingrate und die am 5. April 2019 erfolgte Zahlung von CHF 8'328.00.
vom 1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2020:
für die Tochter C.___
CHF
1'675.00
(Barunterhalt
CHF
490.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'185.00
für die Tochter D.___
CHF
1'665.00
(Barunterhalt
CHF
480.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1'185.00)
Allfällige geleistete Zahlungen im entsprechenden Zeitraum können angerechnet werden. Ausgenommen sind die indirekte Amortisation und die Leasingrate.
ab 1. Februar 2020:
für die Tochter C.___
CHF
1'330.00
(Barunterhalt
CHF
825.00
Betreuungsunterhalt
CHF
505.00
für die Tochter D.___
CHF
1'320.00
(Barunterhalt
CHF
815.00
Betreuungsunterhalt
CHF
505.00)
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über ihre Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
6. …
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
vom 14. Januar 2019 bis und mit 30. September 2019
CHF
175.00
vom 1. Oktober 2019 bis und mit 31. Januar 2019
CHF
0.00
ab 1. Februar 2020
CHF
175.00
In Ziffer 13 des Urteils hielt der Amtsgerichtspräsident sodann fest, dass sich das Urteil auf Seiten der Ehefrau für die Zeit ab 14. Januar 2019 auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 0.00 und ab 1. Februar 2020 auf ein solches von CHF 1'841.00 stützt.
2. Der Amtsgerichtspräsident eröffnete das Urteil den Parteien zunächst im Dispositiv. Auf entsprechendes Begehren des Ehemannes stellte er ihnen nachträglich am 2. beziehungsweise 3. März 2020 die schriftliche Entscheidbegründung zu. Am 12. März 2020 liess die Ehefrau Berufung gegen das Urteil erheben. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5. und 13. des Eheschutzurteils vom 18. November 2019 (SLZPR.2019.774-ASLDER) seien aufzuheben.
2. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ (geb. [...] 2011) und D.___ seien auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00 bis 31. Juli 2020, von maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF 1'636.00 ab 1. August 2021 zu berechnen.
3. Der eheliche Unterhaltsbeitrag sei auf der Basis eines Einkommens der Ehefrau von CHF 0.00 bis 31. Juli 2020, von maximal CHF 1'227.00 bis 31. Juli 2021 und maximal CHF 1'636.00 ab 1. August 2021 zu berechnen.
4. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Ehemann beantragt in seiner Berufungsantwort vom 27. März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter stellt er den Antrag auf Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichte der Vertreter seine Honorarnote ein. Der Vertreter der Ehefrau reichte die Honorarnote am 8. April 2020 ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung der Ehefrau enthält die Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 13 des Eheschutzurteils aufzuheben, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu auf der Basis von Einkünften der Ehefrau von maximal CHF 1'227.00 beziehungsweise maximal CHF 1'636.00 zu berechnen und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es stellt sich die Frage, ob angesichts dieser Anträge auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann.
2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 S. 620). In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).
3. Die Anträge der Ehefrau und Berufungsklägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl sie auch den Ehegattenunterhaltsbeitrag in Frage stellt, verlangt sie bloss die Aufhebung der Ziffern 5 und 13, nicht aber der entsprechenden Ziffer 7 des Urteils vom 18. November 2019. Vor allem aber kann den Rechtsbegehren nicht entnommen werden, auf welche konkreten Beträge die Kinderalimente und der Ehegattenunterhaltsbeitrag festgesetzt werden sollen. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung nicht eruiert werden. Die Ehefrau verlangt, die Unterhaltsbeiträge auf Basis von Einkünften von maximal CHF 1'227.00 und maximal CHF 1'636.00 neu zu berechnen. Indem sie einen Maximalbetrag erwähnt, ist nicht klar, von welchen Einkünften genau ausgegangen werden soll. Aus den gleichen Gründen kann auch die Höhe des Einkommens, die sie neu als Berechnungsgrundlage in Ziffer 13 des Urteils erwähnt haben will, nicht bestimmt werden. Bezeichnenderweise beantragt die Berufungsklägerin denn auch, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine solche Rückweisung käme indessen bloss dann in Frage, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend wäre keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Die Berufung enthält mangels Bezifferung ungenügende Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann nicht genau bestimmt werden, welche Geldbeträge die Ehefrau verlangt. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung angesichts der gestellten Rechtsbegehren von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist wie bei der Vorinstanz zu bewilligen. Für die Festsetzung der von der Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigung kann auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, eine Parteientschädigung von CHF 2'271.30 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'662.90 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 608.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller