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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2020 ZKBER.2020.17

1. September 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·785 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Abänderung Kindesunterhalt

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 1. September 2020   

Es wirken mit:

Präsident Frey  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) hat am 8. Juli 2020 die Berufung vom 26. Februar 2020 gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 30. August 2019 zurückgezogen. Das Verfahren kann von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

2. Beiden Parteien wird auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Bei Rückzug eines Rechtsmittels gilt analog Art. 106 Abs. 1 ZPO die Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Der Berufungskläger hat demnach Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches.

4. Zudem hat der Berufungskläger C.___ (im Folgenden der Berufungsbeklagte) für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch die Entschädigungen der beiden Parteivertreter werden daher vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des Rückforderungsund des Nachzahlungsanspruchs. Die vom Vertreter des Berufungsklägers eingereichte Honorarnote entspricht dem gebotenen Aufwand und erscheint angemessen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam wird daher gestützt auf den zeitlichen Aufwand von 12,58 Stunden auf CHF 2'678.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Bei dem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich die von der Vertreterin des Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 4'182.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). Diese Honorarforderung ist um mehr als 50 % höher als diejenige des Gegenanwalts. Auffallend ist vorab der unterschiedliche Zeitbedarf für das Ausarbeiten der ersten Rechtsschriften. Währendem der Vertreter des Berufungsklägers für das Ausarbeiten der Berufung 6,33 Stunden benötigte, wendete die Vertreterin des Berufungsbeklagten für die Berufungsantwort und Anschlussberufung 11 Stunden auf. Obwohl zusätzlich eine Anschlussberufung erhoben wurde, ging es doch einzig und allein um den Unterhalt des Berufungsklägers. Dass daneben zusätzlich noch zahlreiche Kurzaktivitäten von insgesamt 1,67 Stunden für das Studium von Standartverfügungen und Korrespondenz geltend gemacht werden, geht zu weit. Ohnehin sind Kurzaktivitäten grundsätzlich unbeachtlich (Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Zu streichen ist schliesslich die Position vom 18. Juni 2020 von 0,33 Stunden. Diese Verrichtung wurde schon am 17. Juni 2020 aufgeführt. Eine weitere Eingabe an das Obergericht gab es erst am 1. Juli 2020. Diese wird ebenfalls verrechnet. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, den erforderlichen Aufwand auf pauschal 16 Stunden festzusetzen. Die vom Staat an Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker zu bezahlende Entschädigung beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen auf CHF 3'245.75. Mangels einer Honorarvereinbarung berechnet sich der Nachzahlungsanspruch nach einem Stundenansatz von CHF 230.00. Zu diesem Ansatz beträgt das volle Honorar CHF 4'107.35 und der Nachzahlungsanspruch damit CHF 861.60.

Demnach wird verfügt:

1.      Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.      Beiden Parteien wird für das obergerichtlichen Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      A.___ hat C.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'107.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 2'678.20 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 3'245.75 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker CHF 861.60.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller