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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.05.2020 ZKBER.2020.13

14. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·7,122 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Mai 2020           

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ ist der Vater des am [...] 2015 geborenen Kindes B.___. Er hatte seine Vaterschaft im Anschluss an die gerichtliche Aberkennung der Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter anerkannt. Am 17. November 2016 leitete die als Beiständin von B.___ eingesetzte Rechtsanwältin zwecks Regelung des Unterhalts ein Schlichtungsverfahren ein. Innert der im Anschluss daran mit der Klagebewilligung ausgelösten Frist reichte sie für B.___ (nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage ein mit dem – konkret bezifferten – Begehren, ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem das Verfahren in der Folge wegen Abklärungen der Invalidenversicherung für einige Zeit sistiert worden war, fällte der Amtsgerichtspräsident am 23. September 2019 folgendes Urteil:

1.      Der Beklagte hat an den Unterhalt des Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

a)    vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2015: CHF 1'435.00;

b)    vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2016: CHF 1'280.00;

c)    vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017: CHF 1'765.00

(wovon CHF 675.00 Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);

d)    vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018: CHF 2'045.00

(wovon CHF 495.00 Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);

e)    vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020: CHF 755.00

(wovon CHF 495.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);

f)     vom 1. August 2020 bis am 31. Oktober 2022: CHF 470.00

(wovon CHF 425.00 Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);

g)    vom 1. November 2022 bis am 30. November 2025: CHF 1'150.00

(wovon CHF 900.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

h)    vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli 2027: CHF 1'350.00

(wovon CHF 1'100.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

i)      vom 1. August 2027 bis am [...] 2033: CHF 1'100.00 Barunterhalt.

Die Kinderund Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen sind anrechenbar.

2.    Es wird festgestellt, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 im Umfang von monatlich CHF 1'363.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

3.    Die dem Beklagten in der Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistungen.

4.    Die dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern die in Ziffer 2 festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts.

5.    Die dem Beklagten ab 1. November 2022 zustehende Kinderrenten (AHV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. g bis lit. i vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistungen.

6.    Die in Ziffer 1 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August 2019 von 102.1 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

                             Neuer UB =    ursprünglicher UB x neuer Index

                                                    ursprünglicher Index (102.1 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7.    Die Berechnungen gemäss Ziffer 1 lit. c bis lit. f stützen sich auf die beigehefteten vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblätter.

8.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9.    Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten, Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, Olten, wird festgesetzt auf CHF 10'000.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu von CHF 4'822.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.  Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'300.00 (inkl. CHF 500.00 Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten des Verfahrens; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren für die jeweiligen Anteile, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2.1 Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 13. Februar 2020 Berufung gegen das Urteil. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen:

a) vom […] 2015 bis 31.12.2015       Fr. 1’152.00

b) ab 1.1.2016 bis 31.12.2016           Fr. 1’035.00

c) ab 1.1.2017 bis 31.12.2017           Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00‚ BetrU Fr. 200.00)

d) ab 1.1.2018 bis 31.12.2018           Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)

e) ab 1.1.2019 bis 31.7.2020             Fr. 401.65 (BarU)

f) ab 1.8.2020 bis 31.10.2022            Fr. 426.00 (BarU)

g) ab 1.11.2022 bis 30.11.2025         Fr. 900.00 (BarU)

h) ab 1.12.2025 bis 31.7.2027           Fr. 1’100.00 (BarU)

i) ab 1.8.2027 bis [...]2033                 Fr. 1’100.00 (BarU)

3.    Es sei festzustellen, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen (lit. e) der gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

4.    Die dem Berufungskläger in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.7.2020 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit f. vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung.

5.    Eventualiter nach richterlichem Ermessen.

6.    Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.2 Der Kläger (nachfolgend auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt in seiner Berufungsantwort vom 12. März 2020, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der gleichzeitig erhobenen Anschlussberufung stellt er folgende Anträge:

1.    Ziffer 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei betreffend der Phasen e und f wie folgt zu ändern:

Es sei der Beklagte zu verpflichten an den Unterhalt des Klägers, geb. [...]2015, folgende monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu leisten:

e) vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021: Fr. 755.00 (Barunterhalt Fr. 495.00 / Betreuungsunterhalt Fr. 260.00)

f) vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2022: Fr. 470.00 (Barunterhalt Fr. 425.00 / Betreuungsunterhalt Fr. 45.00)

2.    Ziffer 2 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:

Es sei festzustellen, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom 01. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich Fr. 1‘363.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

3.    Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt zu ändern:

Die dem Beklagten in der Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 01. August 2021 bis 31. Oktober 2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV- Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a bis und mit lit. d und lit. f vermindert sich im Umfange dieser Leistungen.

4.    Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23.09.2019 sei wie folgt abzuändern:

Die dem Beklagten in der Zeit vom 01. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern die in Ziffer 2 festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts.

2.3 Der Beklagte beantragt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 14. April 2020 Folgendes:

1.    Die Ziffern 1 a) bis h), 2, 4 sowie 7 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen vom 23.9.2019 seien aufzuheben.

2.    In Gutheissung der Anschlussberufung sei auch Ziffer 3 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben.

3.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten, geb. [...]2015, folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit ihm solche zustehen, zu bezahlen (Ziffer 1a) - h) erstinstanzliches Urteil):

a) vom [...]2015 bis 31.12.2015         Fr. 1’152.00

b) ab 1.1.2016 bis 31.12.2016           Fr. 1’035.00

c) ab 1.1.2017 bis 31.12.2017           Fr. 941.00 (BarU Fr. 741.00, BetrU Fr. 200.00)

d) ab 1.1.2018 bis 31.12.2018           Fr. 1’114.80 (BarU Fr. 503.80; BetrU Fr. 611.00)

e) ab 1.1.2019 bis 31.7.2021             Fr. 401.65 (BarU)

f) ab 1.8.2021 bis 31.10.2022            Fr. 426.00 (BarU)

g) ab 1.11.2022 bis 30.11.2025         Fr. 900.00 (BarU)

h) ab 1.12.2025 bis 31.7.2027           Fr. 1’100.00 (BarU)

i) ab 1.8.2027 bis [...]2033                 Fr. 1’100.00 (BarU)

4.    Es sei festzustellen, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 lit. e hievor der gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten im Umfange von monatlich Fr. 782.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist (Ziffer 2 erstinstanzliches Urteil).

5.    Die dem Berufungskläger in der Zeit vom [...]2015 bis 31.12.2018 und in der Zeit vom 1.8.2021 bis 31.10.2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. a bis und mit lit. d und Iit. f vermindert sich im Umfange dieser Leistungen (Ziffer 3 erstinstanzliches Urteil).

6.    Die dem Berufungskläger in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.7.2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Berufungsbeklagten zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. e hievor vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfange dieser Leistung, soweit vorgängig die gemäss Ziffer 4 hievor festgestellte Unterdeckung abgedeckt ist (Ziffer 4 vorinstanzliches Urteil).

7.    Eventualiter nach richterlichem Ermessen.

8.    Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3. Nachdem die Parteivertreterinnen am 27. April 2020 die Honorarnoten eingereicht haben, ist die Streitsache spruchreif. Die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – für die Beurteilung nicht nötig. Sie sind deshalb abzuweisen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident differenzierte bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach insgesamt neun verschiedenen Phasen. Ab der Geburt des Klägers ([...] 2015) bis 31. Dezember 2016 bemass er den Unterhaltsbeitrag nach der unter dem damals noch geltenden früheren Kindesunterhaltsrecht verbreiteten Prozentregel. Wegen einer Einkommensveränderung beim Beklagten legte er für die Zeit ab [...] 2015 bis 31. Dezember 2015 und für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 unterschiedlich hohe Unterhaltsbeiträge fest. Ab 1. Januar 2017 orientierte er sich dann an den Grundsätzen des neuen Kindesunterhaltsrechts, das als wesentliche Änderung neben dem bisherigen Barunterhalt zusätzlich einen Betreuungsunterhalt vorsieht. Bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020 ging er von jährlichen Phasen aus. So ermittelte er einen dritten Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, einen vierten vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und einen fünften vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020. Die sechste Unterhaltsphase umfasst die Zeit ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten am 31. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab 1. November 2022 bis zum 10. Altersjahr des Klägers beziehungsweise bis [...] 2025 setzte er einen siebten Unterhaltsbeitrag fest. Die achte Phase umfasst die Zeit ab 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli 2027, wenn der Kläger die Primarstufe voraussichtlich abgeschlossen haben wird. Die neunte und letzte Unterhaltsperiode schliesslich beinhaltet die Dauer ab dem voraussichtlichen Eintritt des Klägers in die Oberstufe am 1. August 2027 bis zu seiner Volljährigkeit beziehungsweise bis [...] 2033. Nachfolgend sind die gegen diese Unterhaltsbeiträge vorgebrachten Rügen zu prüfen.

2.1 Im Zusammenhang mit den beiden für die Zeit ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2016 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen führte der Amtsgerichtspräsident aus, die Berechnung der Alimente richte sich für diesen Zeitraum noch nach dem früheren Kindesunterhaltsrecht. Nach der damaligen Praxis sei der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind in der Regel auf 15% - 17% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bestimmt worden. Aufgrund der Einkommensveränderung beim Beklagten im Jahr 2016 rechtfertige sich eine Unterteilung der Unterhaltsberechnung in zwei Phasen. Im Jahr 2015 habe er netto total CHF 9'580.15 pro Monat verdient. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus dem Haupterwerb bei der D.___ AG von CHF 6'036.75, einer Nebentätigkeit beim E.___ AG von CHF 1'897.85 sowie einer SUVA-Rente von CHF 1'645.55. Angemessen erscheine ein Unterhaltsbeitrag von 15% dieses Nettoeinkommens. Dies angesichts der Tatsache, dass der Beklagte noch einen weiteren Sohn habe, der zwar bereits volljährig, aber noch in Ausbildung sei. Ab Geburt vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2015 resultiere damit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00, zuzüglich Kinderzulagen. Für das Jahr 2016 ergebe sich nach derselben Berechnungsweise und ausgehend vom in diesem Jahr erzielten Nettogesamteinkommen von CHF 102'496.60, bestehend aus einer SUVA-Rente von CHF 12'816.60 sowie dem Verdienst bei der D.___ AG von CHF 42'811.00 und bei der E.___ AG von CHF 20'371.00 und Arbeitslosentaggeldern von CHF 26'498.00, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00, zuzüglich Kinderzulagen.

2.2 Der Beklagte und Berufungskläger rügt, es sei rechtlich falsch, wenn das überobligatorische Nebeneinkommen beim E.___ AG für die prozentmässige Festlegung des Unterhaltsbeitrages ebenfalls berücksichtigt werde. Eine Vergleichsrechnung zeige denn auch, dass der Kläger bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zuzüglich Kinderzulagen proportional zu seinen Bedürfnissen weit mehr zur Verfügung habe als er selber und seine Familie. Es sei deshalb angemessen, das Nebeneinkommen nicht zu berücksichtigen, so dass für die erste Phase bis Ende 2015 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'152.00 resultiere. Zudem habe die Vorinstanz bei der zweiten Phase vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht die im Lohnausweis der D.___ AG per 30. Juni 2016 enthaltene Abgangsentschädigung von CHF 9’483.60 netto miteinberechnet. Falsch sei weiter, das Dazurechnen des Nebeneinkommens für das gesamte Jahr, da er im ersten Halbjahr ja noch einen vollen Lohn plus eine SUVA-Rente erhalten habe. Das Nebeneinkommen könne deshalb maximal für das zweite Halbjahr berücksichtigt werden, da er ab dem 1. Juli 2016 arbeitslos geworden sei. Das damit für das Jahr 2016 anrechenbare Gesamteinkommen von bloss CHF 82'827.50 führe zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'035.00, zuzüglich Kinderzulagen.

2.3.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind soll gemäss Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 dient der Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

2.3.2 Der Bedarf des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Der Betreuungsunterhalt wird nach der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode bemessen.

2.3.3 Der Barunterhalt für die Kinder wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von der Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen Bedarf des Kindes lag.

2.3.4 Genau dieser Effekt ist im vorliegenden Fall zu beobachten. Die vom Vorderrichter für die Zeit bis Ende 2016 anhand der Prozentregel ermittelten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'435.00 und CHF 1'280.00 betragen rund das Doppelte des für die erste Phase nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (1. Januar 2017 – 31. Dezember 2017) festgesetzten Barunterhaltsbeitrages von CHF 675.00. Das dem Beklagten für diese Zeit angerechnete Einkommen von CHF 6'280.00 ist zwar geringer als vorher. Die Reduktion entspricht aber nicht einem Ausmass, dass eine derart massive Differenz erklären könnte. Die Differenz ist vielmehr eine Folge davon, dass die Nettoeinkünfte, die der prozentualen Ermittlung des Unterhaltsbeitrages zugrunde lagen, mit CHF 9'580.15 und CHF 8'540.00 pro Monat überdurchschnittlich hoch sind. Die Prozentregeln bedürfen aus diesen Gründen auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB).

Angesichts der vorhandenen Differenzen rechtfertigt es sich vorliegend, den Barunterhalt sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts nach der gleichen Methode zu bemessen. In Bezug auf den vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Barunterhalt hatte sich mit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts grundsätzlich – Fremdbetreuungskosten fallen vorliegend nicht an – nichts geändert. Weil das Einkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten zu Beginn seiner Unterhaltspflicht über dem Durchschnitt lag, dann aber für die Jahre 2020 – 2022 gemäss dem angefochtenen Urteil mit CHF 3'265.00 von einem unterdurchschnittlichen Betrag auszugehen ist, führt die Prozentmethode nicht zu einem angemessenen Ergebnis. Auszugehen ist deshalb von der – vom Grundsatz her im Übrigen unbestritten gebliebenen – Bemessungsweise, wie sie der Amtsgerichtspräsident für die Zeit ab 1. Januar 2017 anwandte. Da es ab der Geburt bis 31. Dezember 2015 nur [...] Monate dauerte, ist es zudem nicht angezeigt, dafür einen separaten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln. Für die Dauer vom [...]2015 bis 31. Dezember 2016 ist vielmehr bloss ein einziger Beitrag festzulegen.

2.4 Der Amtsgerichtspräsident errechnete für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts einen minimalen Anspruch des Klägers von CHF 499.00 (Barbedarf abzüglich Kinderzulage). Ausgehend vom für diesen Zeitraum dem Beklagten angerechneten Einkommen von CHF 6'280.00, abzüglich dem Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, eines Vorabzuges von CHF 995.00 zur Deckung des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau sowie des eigenen Bedarfs von CHF 2'645.00 und dem Barbedarf des Klägers von CHF 499.00 stellte er einen Überschuss von CHF 1'048.00 fest. Diesen wies er zu einem Sechstel dem Kläger zu, so dass ein Barunterhaltsbeitrag von CHF 675.00 resultierte.

Die vom Amtsgerichtspräsidenten dem Beklagten für die Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2015 angerechneten Einkünfte von CHF 9'580.15 (für die Dauer von rund eineinhalb Monaten) und CHF 8’540.00 (für 12 Monate) entsprechen einem gemittelten Betrag von CHF 8’650.00. Zieht man analog zur Berechnungsweise für die Zeit nach dem 1. Januar 2017 davon ein Manko der Mutter des Klägers von CHF 1'093.00, den für die Deckung des Bedarfs seines ehelichen Sohnes und der Ehefrau erforderlichen Betrag von CHF 995.00, den eigenen Bedarf von CHF 2'645.00 und den Barbedarf des Klägers von CHF 499.00 ab, verbleibt ein Freibetrag von CHF 3'418.00. Bei einem Anspruch des Klägers von einem Sechstel an diesem Freibetrag resultiert ein Betrag von CHF 1'069.00 (CHF 499.00 + CHF 570.00).

2.5 Der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2016 ist in Abänderung von Ziffer 1 a) und 1 b) des angefochtenen Urteils neu auf den gerundeten Betrag von CHF 1'050.00 pro Monat festzusetzen. Dieser Betrag entspricht unter dem Strich ziemlich genau dem, was der Berufungskläger für die Zeit vom [...]2015 bis 31. Dezember 2015 (CHF 1'152.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (CHF 1'035.00) beantragt. Auf diesen mit seinen Rechtsbegehren zugestandenen Beträgen ist er zu behaften. Auf die Rügen, insbesondere den Vorwurf, der Vorderrichter habe ihm für diese Zeit ein zu hohes Einkommen angerechnet sowie die für die Zeit ab 1. Januar 2017 vorgebrachte Kritik an den übrigen Berechnungsgrundlagen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat sind zusätzlich geschuldet, so dass dem Kläger ein Betrag von insgesamt CHF 1'250.00 pro Monat zusteht. Dieser Betrag, den der Kläger vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2016 insgesamt als Barunterhalt zur Verfügung hat, ist in jeder Hinsicht angemessen.

3.1 Gegen den Unterhaltsbeitrag für die dritte Phase (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) bringt der Beklagte und Berufungskläger vor, der Amtsgerichtspräsident habe beim Existenzminimum des Klägers den Wohnkostenbeitrag doppelt berücksichtigt. Auch das Existenzminimum der Kindsmutter sei geringer, weil der Vorderrichter für Steuern und Krankheitskosten zu hohe Beträge eingesetzt habe. Weiter bezweifelt er die Höhe des Gesamteinkommens der Kindsmutter, weil sie der Verpflichtung, ihre Lohnausweise der Jahre 2015 bis 2018 zu edieren, nicht nachgekommen sei. Er beantrage deshalb die Edition der Steuerveranlagung 2017. Bei seinem eigenen Nettoerwerbseinkommen sei nicht von einem Betrag von CHF 1'353.50, sondern von CHF 1'335.00 auszugehen. Bei der Unterhaltsberechnung selber sei sodann zu beachten, dass die vom Vorderrichter als Zeugin befragte Mutter des Klägers behauptet habe, sie habe vor der Geburt zu 70% gearbeitet. Tatsächlich habe sie in den Jahren 2013 und 2014 aber bloss netto CHF 1'283.00 verdient, was etwa einem 25% Pensum entspreche. Da der Betreuungsunterhalt maximal die Differenz des früheren Einkommens zum Einkommen im Jahr 2017 von CHF 1'083.00 auszugleichen habe, dürfe der Betreuungsunterhalt maximal auf CHF 200.00 festgesetzt werden. Ein höherer Betrag widerspreche dem Grundsatz, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet sei, wenn der hauptbetreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Betreuung des Kindes nicht mehr selber decken könne. Der Betreuungsunterhalt sei keine Entlöhnung für die Betreuung.

3.2 Die Rügen sind unbegründet. Der Hypothekarzins und die Nebenkosten der Wohnung, in welcher die Kindsmutter lebt, belaufen sich auf total CHF 1'413.90. Sie sind belegt (Urkunden 7 und 8 des Klägers). Für die am gleichen Ort wohnenden zwei Kinder – der Kläger und eine Tochter der Kindsmutter – ging der Amtsgerichtspräsident praxisgemäss von einem Wohnanteil von zusammen 27% aus. Auf den Kläger selber entfällt damit ein Wohnkostenbeitrag von CHF 190.90 (13,5% von CHF 1'413.90). Genau diesen Betrag hatte der Vorderrichter beim Bedarf des Klägers eingesetzt. Bei der Rechnung für die Kindsmutter berücksichtigte er nur die Hälfte davon, weil im gleichen Haushalt auch noch deren Ehemann lebt.

Die beim Bedarf der Kindsmutter für Steuern eingesetzte Summe von CHF 100.00 begründete der Amtsgerichtspräsident damit, dass der beim Erlass der vorsorglichen Massnahme vom 26. September 2017 (AS 49 ff.) dafür aufgerechnete Betrag von CHF 20.00 angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Beklagten als zu gering erscheine. Zu den besonderen Krankheitskosten der Kindsmutter von CHF 122.00 verwies er auf die vom Kläger eingereichte Urkunde 27 und darauf, dass solche auch beim Beklagten berücksichtigt würden. Der Beklagte nimmt in seiner Berufung auf diese Begründungen keinen Bezug, sondern legt bloss seine eigene Sichtweise dar, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3).

Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hatte sich der Kläger über die Einkünfte der Kindsmutter sehr wohl ausgewiesen und insbesondere entsprechende Lohnausweise eingereicht (vgl. namentlich die Urkunden 5, 28, 29). Die Begründung des Berufungsbeklagten, weshalb für 2017 kein Lohnausweis vorliege – die Kindsmutter sei in diesem Jahr nicht erwerbstätig gewesen – ist nachvollziehbar. Die Kritik am Einkommen der Kindsmutter und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag sind deshalb unbegründet. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 (Urkunde 5 des Klägers) dokumentiert ein Einkommen von CHF 37'982.00, was abzüglich den Ausbildungszulagen für die Tochter und umgerechnet auf die [...] Monate bis zur Geburt des Klägers einem Monatslohn von CHF 3'355.00 entspricht. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Kindsmutter habe entgegen ihrer Zeugenaussage bei der Vorinstanz nicht zu rund 70% gearbeitet und eine falsche Zeugenaussage deponiert, ist damit widerlegt (vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 16. September 2019, AS 161). Gleichzeitig ist damit auch der Kritik an der Bemessungsweise des Betreuungsunterhalts der Boden entzogen. Alles in allem ist aus diesen Gründen an der für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts ermittelten und sorgfältig begründeten Unterhaltsregelung der Vorinstanz nichts auszusetzen.

4.1 Für die Phase vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 ging der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers von CHF 695.00 aus. Als einzige Einnahme steht ihm nach wie vor bloss die Kinderzulage von CHF 200.00 zur Verfügung. Den Bedarf der Kindsmutter bezifferte er auf CHF 2'221.00 und deren Einnahmen auf CHF 672.00. Dem Beklagten rechnete er Ausgaben von CHF 2'671.00 und Einnahmen von insgesamt CHF 5'002.00 an. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages erwog er, der Kläger verfüge nach Berücksichtigung der Kinderzulagen über einen Barunterhaltsanspruch von CHF 495.00. Die Mutter des Klägers habe ein Manko von gerundet CHF 1'550.00, welches ihr als Betreuungsunterhalt zuzusprechen sei. Der Beklagte generiere alsdann immer noch einen Überschuss von CHF 287.00. Dieser Überschuss sei ihm zur Deckung seiner familienrechtlichen Pflichten zu belassen. Das Argument des Beklagten, dass der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich ein Anspruch der Kindsmutter darstelle und die Kindsmutter der Ehefrau des Beklagten nicht vorgehe, vermöge angesichts von Art. 276a Abs. 1 ZGB nicht zu überzeugen. Obwohl gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB in begründeten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne, wenn beispielsweise wie vorliegend ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind zu berücksichtigen sei, scheine dies aufgrund des noch zur Verfügung stehenden Überschusses nicht gerechtfertigt. Der Beklagte selber habe die Unterdeckung des ehelichen Sohnes in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet, sodass diese mit dem Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne.

4.2 Der Beklagte und Berufungskläger beanstandet beim Bedarf des Klägers erneut den Wohnkostenanteil. Weiter führt er aus, die beim Bedarf der Kindsmutter eingerechneten Steuern dürften sich im Jahr 2018 bloss auf pauschal CHF 20.00 und nicht wie vom Vorderrichter angenommen auf CHF 100.00 belaufen haben. Falsch sei weiter die Annahme, er habe ein Nebeneinkommen von CHF 15'968.00 erzielt. Nach Abzug der Kinderzulagen sei vielmehr von CHF 15'551.00 auszugehen. Sodann stellt er wiederum die Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, in Frage. Als rechtlich falsch qualifiziert er schliesslich die Ausführungen der Vor-instanz zum Vorrang des Unmündigenunterhalts sowohl hinsichtlich des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts.

4.3 Die Kritik des Berufungsklägers am Wohnkostenanteil des Klägers und an der Höhe des Einkommens der Kindsmutter vor der Geburt des Klägers beziehungweise der Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts ist, wie bereits bei der Überprüfung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 aufgezeigt wurde, unbegründet. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Rügen, die der Kindsmutter zugestandenen Steuern und sein Nebeneinkommen seien zu hoch veranschlagt worden. Die behaupteten Differenzen von CHF 80.00 beziehungsweise CHF 35.00 sind zu gering, um das Endresultat entscheidend beeinflussen zu können. Die Bemessung von Alimenten ist keine reine Mathematikaufgabe. Ganz abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was am Jahreslohnausweis des Beklagten (Urkunde 33 des Beklagten), der abzüglich Kinderzulagen wie von der Vorinstanz angenommen ein Nebenerwerbseinkommen von CHF 18'368.00 beziehungsweise abzüglich Kinderzulagen CHF 15'968.00 erzeigt, fehlerhaft sein sollte.

Nichts beizufügen schliesslich ist auch der Begründung des Vorderrichters zum Vorrang sowohl des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Auch der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich zum Kindesunterhalt. Die Auffassung der Vorinstanz entspricht der überzeugenden Darstellung der Rechtslage in der Lehre (Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 276a ZGB). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Auch aus dem von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nichts Anderes. Ebensowenig führen seine Vorbringen dazu, dass von einem Härtefall auszugehen wäre, der eine Abweichung von dieser Regel ermöglichen würde (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er selber die Unterdeckung des ehelichen Sohnes in seinem ersten Parteivortrag mit CHF 253.40 berechnet habe, sodass diese mit dem Überschuss vollumfänglich gedeckt werden könne, stellt er nicht konkret in Frage. Auch die vom Vorderrichter für das Jahr 2018 getroffene Unterhaltsregelung ist aus diesen Gründen nicht zu korrigieren.

5.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020, das heisst bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten, ging der Amtsgerichtspräsident von einem Bedarf des Klägers von CHF 697.00, der Mutter des Klägers von CHF 2'122.00 und dem Beklagten von CHF 2'499.00 aus. Aufgrund der in dieser Phase bestehenden Mankosituation berücksichtigte er keine Steuern. Als monatliche Nettoeinkünfte rechnete er dem Beklagten einen Betrag von CHF 3'256.00 und der Kindsmutter CHF 501.00 an. Aufgrund dieser Zahlen resultierte ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF 497.00 (Bedarf CHF 697.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00) und ein Betreuungsunterhalt von CHF 260.00 (Einkommen des Beklagten CHF 3'256.00, abzüglich Existenzminimum CHF 2'499.00, abzüglich Barunterhaltsbeitrag CHF 497.00). Weiter ergab sich Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB eine Unterdeckung von CHF 1'363.00 (Bedarf Kindsmutter, abzüglich Einkommen Kindsmutter, abzüglich Betreuungsunterhalt).

5.2 Neben der erneuten Behauptung, dem Kläger werde ein zu hoher Wohnkostenbeitrag zugestanden sowie der Kritik an der Berechnungsweise des Betreuungsunterhalts mit der Begründung, die Kindsmutter habe vor der Geburt des Klägers bloss CHF 1'283.00 verdient, beanstandet der Berufungskläger, es sei rechtlich falsch, den Restüberschuss vollumfänglich als Betreuungsunterhalt anzurechnen. Um Härtefälle zu vermeiden, seien zuerst die Existenzminima seiner eigenen Familie, das heisst seines Sohnes und seiner Ehefrau, zu decken. Immerhin seien die Bedürfnisse der Kindsmutter aufgrund der Beistandspflicht ihres Ehemannes gedeckt, währenddem die Bedürfnisse seiner Familienmitglieder ungedeckt blieben. Es werde der Situation kaum gerecht, wenn die Kindsmutter, aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes, sich in keiner Weise einschränken müsse, während seine eigene Familie nicht einmal die Existenzminima abdecken könne. Es rechtfertige sich deshalb auch hier, ihm den minimalen Restüberschuss zu belassen, womit er alsdann das Existenzminimum seines Sohnes und einen Teil der Familiensteuern werde abdecken können.

5.3. Diese Rüge ist auch im Zusammenhang mit der Unterhaltsphase vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 unbegründet. Der Wortlaut von Art. 276a Abs. 1 ZGB ist klar: Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Der Betreuungsunterhalt gehört rechtlich ebenfalls zur Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kläger. Die vom Beklagten geltend gemachten weiteren Unterhaltspflichten beziehen sich auf seine Ehefrau und den bereits volljährigen Sohn und damit im Sinne von Art. 276a Abs. 1 ZGB auf andere familienrechtliche Unterhaltspflichten. Die familiäre Situation des Berufungsklägers rechtfertigt deshalb für sich allein keine Abweichung vom Grundsatz des Vorranges der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger. Dies wäre nur möglich, wenn ein besonderer Fall vorläge, «insbesondere um eine Benachteiligung des unterhalsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden» (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Prima vista scheint diese Voraussetzung zwar erfüllt zu sein. Sogleich ist aber darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten und dessen Familie aufgrund des vorliegenden Urteils für die Zeit ab Geburt am [...]2015 bis 31. Dezember 2016 ein Überschuss verbleibt, der das behauptete Manko mehr als kompensiert (vgl. Erw. 2.4 hievor; vom Freibetrag des Beklagten von CHF 3'418.00 wird dem Kläger ein Sechstel zugewiesen, so dass dem Kläger selber und dessen Ehefrau je ein Drittel und dem Sohn des Klägers ein Sechstel, total somit 2'848.00 pro Monat verbleiben). Auch für die Phase vom 1. Januar 2019 bis zum voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten bleibt es somit bei der Regelung der Vorinstanz.

6.1 Ab dem voraussichtlichen Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. August 2020 bis zur Pensionierung des Klägers am 31. Oktober 2022 rechnete der Vorderrichter der Kindsmutter neu ein Nettoeinkommen von CHF 2'500.00 pro Monat an. Angesichts ihres Bedarfs von CHF 2'543.00 sprach er dem Kläger – neben einem Barunterhaltsbeitrag von CHF 425.00 – einen Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang des (gerundeten) Mankos von CHF 45.00 zu.

6.2 Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vor, der Bedarf der Kindsmutter dürfte eher zu hoch berechnet worden sein. Als [...] erhalte sie Spesen, weshalb zumindest die auswärtige Verpflegung zu Unrecht aufgerechnet worden sei. Grundsätzlich sei das Existenzminimum der Kindsmutter in dieser Phase jedoch ohnehin irrelevant. Das hypothetische Einkommen der Kindsmutter von CHF 2’500.00 sei höher als das Einkommen, welches sie vor der Schwangerschaft verdient habe. Ein Betreuungsunterhalt könne rechtlich deshalb nicht mehr in Frage kommen. Weiter führt er aus, nach Deckung des Barbedarfs des Klägers und seines eigenen Bedarfs verbleibe ihm ein Betrag von CHF 52.00, der nicht einmal ausreiche, um das Manko beim Existenzminimum seiner Ehefrau von CHF 158.00 abzudecken. Es habe deshalb für diese Periode beim Barunterhalt von CHF 425.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bleiben.

6.3 Dass diese Rügen unbegründet sind, wurde – mit einer Ausnahme – bei der Überprüfung der früheren Unterhaltsphasen aufgezeigt. Auch das neue Argument betreffend der Spesen vermag die Berechnung des Vorderrichters nicht zu erschüttern. Da er der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen aufrechnete (es geht um Unterhaltsbeiträge, die erst künftig zu leisten sein werden), gestand er ihr auch einen hypothetischen Zuschlag von CHF 100.00 für auswärtige Verpflegung zu. Was daran fehlerhaft sein soll, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Was früher war, kann nicht unbesehen auf die Zukunft übertragen werden.

7. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Anschluss an die Pensionierung des Beklagten (ab 1. November 2022) wird vom Beklagten und Berufungskläger mit den gleichen Vorbringen beanstandet, wie er sie bereits gegen die vorgängigen Phasen vorgebracht hatte. Sie sind unbegründet. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

8. Der Kläger macht mit der Anschlussberufung neu geltend, seine Einschulung erfolge nicht wie geplant per 1. August 2020, sondern werde aus medizinischen Gründen um ein Jahr zurückgeschoben. Die am 1. Januar 2019 beginnende Unterhaltsphase daure deshalb unverändert bis zum 31. Juli 2021. Das angefochtene Urteil sei in den betreffenden Punkten anzupassen (Ziffern 1 lit. e und f, 2, 3 und 4) Der Beklagte erklärt in seiner Anschlussberufungsantwort, mit den geforderten Anpassungen einverstanden zu sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb entsprechend anzupassen.

9. Die vom Beklagten ebenfalls angefochtene Ziffer 4 des Urteils ist noch in einem weiteren Punkt zu korrigieren. Der Amtsgerichtspräsident hatte erkannt, dass die dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 (neu 31. Juli 2021) – das heisst während der Phase der Unterdeckung – zustehenden Kinderrenten (AHV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen seien. Sie verminderten die in Ziffer 2 festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts. Der Beklagte beantragt nun mit seinem in der Anschlussberufung berichtigten Rechtsbegehren, die ihm in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV/PK) seien dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 e) vermindere sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistung, soweit vorgängig die gemäss Ziffer 4 festgestellte Unterdeckung abgedeckt sei. Das präzisierte Begehren ist begründet. Ziffer 4 ist in diesem Sinne neu zu formulieren.

10. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Unterhaltspflicht für die Phasen bis 31. Dezember 2016 zu korrigieren. Der Übersichtlichkeit halber wird im Urteilsdispositiv die gesamte Unterhaltsregelung nochmals festgehalten, das heisst auch diejenigen Bestimmungen, die nicht geändert werden. Weiter sind die Ziffern 4 und 7 des angefochtenen Urteils neu zu formulieren. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Anschlussberufung ist gestützt auf das vorgebrachte Novum gutzuheissen. Die Ziffern 1 lit. e und 1 lit. f (neu 1 lit. d und 1 lit. e), 2, 3 und 4 des angefochtenen sind entsprechend anzupassen.

11.1 Der Beklagte dringt in quantitativer Hinsicht mit seinen Rechtsbegehren im Berufungsverfahren bloss zu einem geringen Teil durch. Angesichts dieses Ausgangs und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens deshalb vollumfänglich ihm zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bei der Vorinstanz kann ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Das Gesuch des Berufungsbeklagten ist dagegen – soweit es mit diesem Kostenentscheid nicht gegenstandslos wird und er überhaupt um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen will – abzuweisen. Einer wie vorliegend verbeiständeten bedürftigen Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann (SOG 1993 Nr. 12). Diese Voraussetzung ist auf Seiten des Klägers und Berufungsbeklagten – bei seiner Beiständin handelt es sich um eine patentierte Rechtsanwältin – nicht erfüllt.

11.2 Antragsgemäss ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von diesem mit Honorarnote vom 27. April 2020 geltend gemachte Betrag von CHF 3'130.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

11.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des kostenpflichtigen Berufungsklägers ist vom Staat angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da eine schriftliche Honorarvereinbarung fehlt, ist für den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 163 Abs. 2 GT).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist übersetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Kostennote für «Studium Urteilsbegründung u. Berechnungen, Abklärungen, Brief an Klient» 140 Minuten aufgeführt werden. Der Aufwand für die Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils wird praxisgemäss jedoch bereits bei der in diesem Rahmen festzusetzenden Entschädigung berücksichtigt. Er war denn auch damals von der Vertreterin des Beklagten dort bereits geltend gemacht worden (vgl. vorinstanzliche Kostennote, AS 164). Der Aufwand von 140 Minuten kann deshalb nicht entschädigt werden. Unangemessen hoch ist weiter der für die Ausarbeitung der Berufung betriebene Aufwand von total 1'010 Minuten (580 + 380 + 50) beziehungsweise 16 Stunden und 50 Minuten. Wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkt, enthält die Berufung zum Teil aktenwidrige Behauptungen, die sogar im Vorwurf einer falschen Zeugenaussage gipfelten. Weiter fällt auf, dass einzelne Positionen wegen bloss geringfügiger Differenzen beanstandet wurden. Die Festsetzung von Alimenten ist jedoch nicht eine reine Rechenaufgabe, weshalb ein solches Vorgehen nicht immer zielführend ist. Alles in allem hätte eine angemessene Berufung auch in 12 Stunden redigiert werden können. Bezeichnenderweise war die Vertreterin des Berufungsbeklagten denn auch in der Lage, ihre Berufungsantwort inklusive Anschlussberufung in 10 Stunden zu verfassen (total geltend gemachter Aufwand 10.99 Stunden, abzüglich Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde). Die Honorarnote ist deshalb um weitere 290 Minuten zu kürzen. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 1'070 Minuten (1'500 [25 Stunden] – 140 – 290). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert damit ein Betrag von CHF 3'634.15. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 960.35.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 3 und 4 aufgehoben.

2.    Der Beklagte hat an den Unterhalt des Klägers, geb. [...] 2015, folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

a)    vom [...] 2015 bis am 31. Dezember 2016: CHF 1'050.00;

b)    vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017:    CHF 1'765.00

(wovon CHF 675.00 Barunterhalt und CHF 1'090.00 Betreuungsunterhalt);

c)    vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018:    CHF 2'045.00

(wovon CHF 495.00 Barunterhalt und CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt);

d)    vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021:    CHF 755.00

(wovon CHF 495.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);

e)    vom 1. August 2021 bis am 31. Oktober 2022: CHF 470.00

(wovon CHF 425.00 Barunterhalt und CHF 45.00 Betreuungsunterhalt);

f)     vom 1. November 2022 bis am 30. November 2025: CHF 1'150.00

(wovon CHF 900.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

g)    vom 1. Dezember 2025 bis am 31. Juli 2027: CHF 1'350.00

(wovon CHF 1'100.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt);

h)    vom 1. August 2027 bis am [...] 2033: CHF 1'100.00 Barunterhalt.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Kläger jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Die bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge und Zulagen sind anrechenbar.

3.    Es wird festgestellt, dass mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf des Klägers vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich CHF 1'363.00 (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

4.    Die dem Beklagten in der Zeit vom [...] 2015 bis 31. Dezember 2018 und in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2022 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind dem Kläger zu bezahlen; der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a bis und mit lit. c und lit. e vermindert sich von Gesetztes wegen im Umfang dieser Leistungen.

5.    Die dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 allenfalls zustehenden Kinderrenten (IV-Kinderrente und Kinderrente der Pensionskasse) sind zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Sie vermindern zunächst die in Ziffer 3 hievor festgestellte Unterdeckung bezüglich des geschuldeten Betreuungsunterhalts und anschliessend den vom Beklagten gemäss Ziffer 2 lit. d hievor zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag.

6.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

7.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'130.85 zu bezahlen.

9.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, wird auf CHF 3'634.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 960.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

ZKBER.2020.13 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.05.2020 ZKBER.2020.13 — Swissrulings