Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich,
Berufungskläger
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien haben am […] 2018 vor dem Zivilstandsamt Olten geheiratet. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzbegehren ein. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien leben sie seit 1. Oktober 2018 getrennt. Am 29. März 2019 fand die Eheschutzverhandlung mit Parteibefragung statt. Gleichentags wurde dem Ehemann Frist gesetzt zur Nachreichung diverser Urkunden. Am […] 2019 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt.
2. Am 7. Oktober 2019 erliess der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Oktober 2018 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2019, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Gesuchsgegner wird der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Gesuchsgegner hat das Recht, den gemeinsamen Sohn C.___ jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Juni 2020 hat der Gesuchsgegner das Recht, den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab August 2023 hat der Gesuchsgegner schliesslich das Recht, den gemeinsamen Sohn jedes zweite Wochenende ab Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
o ab 1. Oktober 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 CHF 2’090.00
o ab 1. Januar 2019 bis und mit 30. April 2019 CHF 1’030.00
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035 CHF 228.00
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037 CHF 324.00
5. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 1’928.00
(wovon CHF 421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April 2029: CHF 1’670.00
(wovon CHF 427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli 2031: CHF 1’816.00
(wovon CHF 621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035: CHF 1'162.00
(wovon CHF 735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 793.00
(Barunterhalt).
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Mit den in Ziffer 5 hievor festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C.___ in folgendem Umfang nicht gedeckt:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 1'022.00
(Betreuungsunterhalt).
7. Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.
8. Die Anträge auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C.___ sowie auf Anordnung einer Mediationstherapie werden abgewiesen.
9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'396.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird festgesetzt auf CHF 3'892.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil liess der Ehemann (im Folgenden auch Gesuchsgegner oder Berufungskläger) am 7. Februar 2020 frist- und formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende Anträge:
Rechtsbegehren
1. Das Urteil der Vorinstanz sei in den Ziffern 4. bis und mit 6. des Dispositivs (Erkenntnisses) wie folgt abzuändern:
Ziffer 4: «Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für sich mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu zahlen, mit anderen Worten:
- Ab 1. Oktober 2018 bis und mit 31. Dezember 2019 CHF 0.00
- Ab 1. Januar 2019 bis und mit 30. April 2019 CHF 0.00.»
Ziffer 5: Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Ab 1. Mai 2019 bis und mit 31. Dezember 2019 CHF 328.00 an Barunterhalt
- Ab 1. Januar 2020 CHF 240.00.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___ dauert bis zu dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
2. Es sei festzustellen, dass die übrigen Ziffern des Urteilsdispositivs hiermit in Rechtskraft erwachsen, insbesondere die Ziffer über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners] (Ziffer 11).
3. Es sei die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Beitrages an die Partei- und Prozesskosten des Berufungsklägers in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu verpflichten.
4. Eventualiter stelle ich die Gesuche:
4.1 Es sei dem Berufungskläger das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4.2 Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zur Seite zu stellen.
4. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Gesuchstellerin oder Ehefrau) liess sich mit Eingabe vom 2. März 2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei im obergerichtlichen Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger macht geltend, seine Miete sei urkundlich bewiesen und vom Betreibungsamt in einem Pfändungsverfahren akzeptiert worden. Indem der Vorderrichter bloss von einer Miete von CHF 1'000.00 ausgegangen sei, habe er die Tatsachen falsch festgestellt und gewürdigt. Dass die Miete auch angemessen sei, ergebe sich daraus, dass er eben keine andere [Wohnung] finden könne und sich teilweise auf ein Zusammenleben mit dem Kind vorbereiten müsse.
Das Einkommen sei vom Vorderrichter ebenfalls falsch angenommen worden. Er habe die Abzüge, welche die Arbeitslosenkasse wegen zu viel ausbezahlter Taggelder vornehme, nicht berücksichtigt. Er habe in diesem Zusammenhang auch die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt. Wenn ein Vater derart mit Unterhaltszahlungen belastet werde, dass man in sein Existenzminimum eingreife, bedrohe man dessen physische und psychische Gesundheit, worunter das Kind zu leiden habe. Indem er die Abzüge nicht berücksichtige, gehe der Vorderrichter dauernd von einem Einkommen aus, das der Berufungskläger nicht zur Verfügung habe. Es sei daher für die ganze Zeit einzig von seinem Zwischenverdienst als Einkommen auszugehen. Damit sei für die Phase von Oktober bis Ende 2018 von keiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Die faktische Reduktion auf CHF 0.00 Taggeldansprüche habe bis April 2019 angedauert. Später sei ebenfalls nichts ausgezahlt worden, weil der Zwischenverdienst höher gelegen habe als die Anspruchsberechtigung. Insgesamt habe er 2019 CHF 11'490.00 an Arbeitslosentaggeldern erhalten. Hinzu komme sein Zwischenverdienst in der Höhe von CHF 32'619.95. Insgesamt habe er somit 2019 CHF 44'109.55 verdient, was pro Monat durchschnittlich CHF 3'675.75 ergeben habe. Ab Mai 2019 sei von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 4'000.00 auszugehen, davor sei er nicht leistungsfähig gewesen.
Weiter rügt der Berufungskläger, der Vorderrichter habe nur ungenügend begründet, weshalb er sein behauptetes geringes Einkommen und die behaupteten zu hohen Wohnkosten zu Unrecht geltend gemacht habe. Die nachgewiesenen Abzüge der Arbeitslosenkasse habe er ohne genügende Begründung nicht akzeptiert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus diesen Gründen habe der Vorderrichter den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, falsch festgestellt und falsche Annahmen getroffen.
1.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, eine Miete von CHF 1'622.00 pro Monat sei angesichts der sehr knappen Verhältnisse der Parteien deutlich zu hoch und eine 4,5-Zimmerwohnung für eine Einzelperson viel zu gross. Zu Recht halte der Vorderrichter fest, der Hauptmieter hätte ohne weiteres eine kleinere Wohnung mieten können. Die Parteien hätten zuvor in einer Einzimmerwohnung für CHF 560.00 pro Monat gewohnt. Die neue Wohnung liege somit deutlich über dem bisherigen Standard. Zudem sei die Mietzinszahlung unbewiesen. Die behauptete Barzahlung der Miete sei überdies unüblich. Dass der Vorderrichter dem Berufungskläger unter diesen Umständen keine Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses angesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Dass ein Mietzins von CHF 1'000.00 hierorts marktüblich sei, sei gerichtsnotorisch.
Bei den Beilagen Nr. 6 handle es sich um unzulässige Noven. Dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen nun mit seinen Taggeldzahlungen verrechnet würden, habe sich der Berufungskläger selber zuzuschreiben, weil er während längerer Zeit widerrechtlich seinen Zwischenverdienst verschwiegen habe. Zudem schweige sich der Berufungskläger bis heute darüber aus, weshalb ihm Einstelltage belastet worden seien. Auch hier handle es sich um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, welches bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden dürfe. Dass der Vorderrichter ab Dezember 2018 von den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse und dem Zwischenverdienst ausgegangen sei und den Lohn auf CHF 4'000.00 festgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Das entspreche den Tatsachen.
Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Plädoyernotizen sei der Berufungskläger gelernter Betriebsmechaniker (AS 49). Solche Berufsleute seien gesucht. Da es vorliegend um die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gehe, könne vom Berufungskläger verlangt werden, dass er alles Zumutbare unternehme, um seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Die Suchbemühungen des Berufungsklägers seien nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
2. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.1 Der Berufungskläger hat mit der Berufung sämtliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Juni 2018 bis Dezember 2019 und Lohnabrechnungen aus dieser Zeit eingereicht (Sammelbeilage 6). Die Berufungsbeklagte hält dafür, die Einreichung dieser Urkunden sei verspätet, soweit es sich nicht um echte Noven handle.
Dabei ist zu unterscheiden, ob Ehegatten- oder Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen. Die Parteien leben seit Oktober 2018 getrennt. Der Sohn C.___ kam am […] 2019 zur Welt. Von Oktober 2018 bis April 2019 hat der Vorderrichter einen Ehegattenunterhalt festgesetzt, für den die Verhandlungsmaxime gilt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel, in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413, E 2.2.2, S. 414 f., mit Hinweisen).
3.2.1 Der Berufungskläger führt nicht aus, weshalb er die Abrechnungen über die Arbeitslosentaggelder und den Zwischenverdienst von Oktober 2018 bis April 2019 nicht bereits bei der Vorinstanz einreichen konnte. Das ist auch nicht ersichtlich und gilt umso mehr, als der Vorderrichter den Berufungskläger mit Verfügung vom 29. März 2019 aufgefordert hatte, sämtliche Abrechnungen über Arbeitslosentaggelder und die Lohndeklaration der [...] AG von Oktober 2018 bis März 2019 einzureichen (AS 63). Am 15. April 2019 reichte der Berufungskläger die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2018 bis und mit Februar 2019 ein (EMUrk. 31). Ebenfalls wurden Abrechnungen über den Zwischenverdienst von Mai bis September 2018 der [...] AG und von Dezember 2018 bis Februar 2019 der [...] AG eingereicht (EMUrk. 32). Folglich wurden vor dem Entscheid vom 7. Oktober 2019 noch die Geburtsurkunde des Sohnes und die Kostennoten eingereicht. Gründe, weshalb er die Taggeldabrechnungen März und April 2019 sowie die Lohnabrechnungen für diese Zeit nicht bereits bei der Vorinstanz hätte einreichen können, macht der Berufungskläger nicht geltend. Diese Urkunden wurden daher verspätet eingereicht und bleiben unbeachtlich.
3.2.2 Ab Mai 2019 hat der Berufungskläger Kinderunterhalt für den Sohn C.___ zu bezahlen. Dafür gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. In BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f. hat das Bundesgericht erwogen, dass dort wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien, zumal der Richter den Sachverhalt eben von Amtes wegen erforschen müsse (vgl. auch Hinweise auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 314 f., BGE 138 III 625 E. 2.2. und diverse Literatur). Der Berufungskläger hat die Einkommensbelege von Mai 2019 bis Januar 2020 mit der Berufung eingereicht. Nach den Gesagten, sind diese rechtzeitig eingereicht worden und folglich im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
4.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Zivilgesetzbuch, SR 210). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 25 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder Besuchsrecht [BGE 120 II 179 E. b]); bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 276 ZGB).
4.2 Der Berufungskläger bemängelt einerseits das ihm angerechnete Einkommen. Er macht in diesem Zusammenhang falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung geltend. Er verkennt, dass von einem unterhaltspflichtigen Elternteil (Vater oder Mutter) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht verlangt wird. Die Ausnützung der eigenen Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil mit einem in quantitativ und qualitativ ausreichenden Engagement erzielen kann (vgl. auch ZKBER.2019.47 E. 5.3.3). Das gilt umso mehr, wenn beim Kind ein Manko resultiert. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil mit einem in diesem Sinn ausreichenden Engagement erzielen kann. Es gibt keinen Grund, das im Eheschutzverfahren anders zu handhaben.
4.3 Der Berufungskläger ist gelernter Betriebsmechaniker (vgl. AS 49) und hat bis zum Frühling 2018 auf diesem Beruf gearbeitet. Die Umstände seiner Entlassung hat er anlässlich der Verhandlung bei der Vorinstanz geschildert. Seit Juni 2018 bezieht er ein Arbeitslosentaggeld. Ebenfalls hat er immer wieder Temporäreinsätze und erzielt einen Zwischenverdienst (vgl. Sammelbeil. 6). Der Berufungskläger moniert die Ermittlung seines Einkommens durch den Vorderrichter. Er bemängelt, dass dieser die Rückforderung der zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigung (für die Monate Juni bis September 2018), total CHF 10'352.05 nicht von seinem monatlichen Einkommen abgezogen habe.
Das Einkommen des Berufungsklägers schwankt seit seiner Entlassung. Er bezieht einerseits Arbeitslosentaggelder aufgrund seines versicherten Verdienstes von CHF 5'814.00 brutto. Zudem arbeitet er temporär und erzielt regelmässig einen Zwischenverdienst in wechselnder Höhe je nach Art der Anstellung und den geleisteten Arbeitsstunden (vgl. diverse Einkommensbelege gemäss Sammelbeil. 6). Weil der Berufungskläger während mehreren Monaten seinen Zwischenverdienst nicht bei der Arbeitslosenkasse deklariert hatte, wurde er zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Taggelder verpflichtet (Beil. 7). Die Rückforderung soll nach seinen Angaben mit den folgenden Ansprüchen verrechnet worden sein, weshalb der Berufungskläger mehrere Monate nur ein reduziertes oder gar kein Taggeld erhalten habe. Das habe der Vorderrichter fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Ausserdem bestehe seit Januar 2020 eine Lohnpfändung (Beil. 3).
4.4 Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt einerseits vom Einkommen des Pflichtigen ab. Schwankt dieses, so ist auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden werden praxisgemäss 3 bis 5 Jahresrechnungen herangezogen (BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620). Bei Angestellten wird in der Regel auf einen Jahresverdienst abgestellt. Das kommt insbesondere jenen Pflichtigen zugut, deren Einkommen von Monat zu Monat stark schwankt oder saisonabhängig ist.
4.5.1 Der Berufungskläger moniert, der Vorderrichter habe ihm für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember 2019 einen zu hohen Verdienst angerechnet. Oktober bis Dezember 2018 habe er keinen Verdienst erzielt, da die Arbeitslosenkasse die Taggelder mit der Rückforderung verrechnet habe. Sodann habe er 2019 pro Monat durchschnittlich bloss CHF 3'675.75 netto und nicht CHF 4'000.00 netto erzielt. Dabei stellt er praxisgemäss auf seinen Jahresverdienst ab, bestehend aus Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von CHF 11'490.00 und dem Zwischenverdienst von CHF 32'619.95.
4.5.2 Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass er von Oktober bis Dezember 2018 kein Einkommen erzielt habe, weil die Taggelder mit dem Rückforderungsanspruch der Kasse aus den, in den Vormonaten zu viel bezogenen, Arbeitslosentaggeldern verrechnet worden seien, blieb das ohne Einfluss auf den Jahreslohn. Er hat die ihm im Jahr 2018 zustehenden Arbeitslosentaggelder ausbezahlt bekommen, weshalb es keinen Grund gibt, aufgrund der Verrechnung der zurückgeforderten Beträge den Unterhaltsbeitrag von Oktober bis Dezember 2018 zu reduzieren. Das gilt umso mehr, als die Rückforderung der Arbeitslosenkasse aufgrund eines Fehlverhaltens des Berufungsklägers verfügt wurde. Würde der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt, müssten die Unterhaltsberechtigten die Folgen seines Fehlverhaltens tragen. Das ist nicht angängig.
4.5.3 Bei der Rüge, dass der Berufungskläger 2019 im Durchschnitt bloss CHF 3'675.75 pro Monat verdient habe, handelt es sich um ein Novum. Der Vorinstanz lagen lediglich die Einkommensbelege bis Februar 2019 vor (vgl. Ziff. 3.2 oben). Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung; SR 272) als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren, mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können.
4.5.4 Ab Mai 2019 schuldet der Berufungskläger Kinderunterhaltsbeiträge. Der Unterhaltpflichtige ist im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind gehalten, sein Erwerbspotential nicht nur in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht voll auszuschöpfen. Der Vorderrichter ist ab diesem Zeitpunkt von einem erzielbaren Einkommen von CHF 5'000.00 netto ausgegangen und hat dem Berufungskläger ein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet (vgl. Urteil S. 10 f.). Bezüglich der Voraussetzungen unter denen ein hypothetisches Einkommen angenommen werden kann, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter habe bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens nicht berücksichtigt, dass er seit seiner Arbeitslosigkeit sehr intensiv eine Stelle gesucht und just per Mai 2019 einen Zwischenverdienst mit einem 100 %-Pensum gefunden habe und dieses Pensum seither habe halten können. Die Annahme, dass er wieder ein gleiches Einkommen wie vor der Kündigung erzielen könnte, habe sich als falsch erwiesen. Die eingelegten Beweismittel belegten vielmehr, dass sich sein Einkommen bei ca. CHF 4'000.00 netto eingependelt habe. Nur vereinzelt habe er infolge der Leistung von Überstunden einen etwas höheren Verdienst erzielt.
4.5.5 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) hat der Berufungskläger seit Geburt des Sohnes Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes, da er für ein Kind unter 25 Jahren unterhaltspflichtig ist. Ausserdem hat er Anspruch auf eine Kinderzulage, sofern er diese nicht über den Zwischenverdienst beziehen kann. Mithin erzielte der Berufungskläger bereits ohne Zwischenverdienst eine durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 4'651.20 brutto. Davon abzuziehen sind 5.125 % für AHV/IV/EO und 2.51 % für die NBU-Prämie sowie eine BVG-Risikoprämie von rund CHF 15.00 pro Monat. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung beträgt somit CHF 4'281.00. Zutreffend ist, dass der Berufungskläger mindestens seit Juni 2019 über ein Temporärbüro bei der Firma [...] AG im Schichtbetrieb als ungelernter Mitarbeiter tätig ist (vgl. Sammelbeil. 12). Er erhält einen Grundlohn von CHF 19.05 und eine Schichtzulage von CHF 3.15 pro Stunde. Hinzu kommen ein Anteil 13. Monatslohn (CHF 1.79 pro Stunde) sowie eine Ferien- und Feiertagsentschädigung. Letztere fallen bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatslohns ausser Betracht, da sie die arbeitsfreie Zeit überbrücken sollen. Pro Monat macht das bei durchschnittlich 42 Wochenstunden rund CHF 4'362.80 brutto, inkl. Anteil 13. Monatslohn aus (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung). Der Verdienst liegt somit nur minim über der Arbeitslosenentschädigung. Von einer ausreichenden Ausnützung der eigenen Erwerbskapazität in qualitativer Hinsicht kann keine Rede sein. Der Berufungskläger ist nach eigenen Angaben bei der Vorinstanz gelernter Betriebsmechaniker. Er hat an seiner letzten Festanstellung durchschnittlich CHF 5'814.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn = versicherter Verdienst) verdient. Gemäss Salarium (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start) verdient ein Betriebsmechaniker mit Niederlassungsbewilligung C im Alter des Berufungsklägers in der Region Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE JU) zwischen CHF 5'031.00 und CHF 6'149.00, im Durchschnitt CHF 5'566.00 brutto. In der Region Nordwestschweiz (AG, BS, BL) ist der Lohn etwas höher, nämlich zwischen CHF 5'308.00 und 6'487.00 brutto, durchschnittlich CHF 5'873.00). Die Differenz zum jetzigen Lohn des Berufungsklägers ist frappant. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger schöpfe sein Erwerbspotential aus.
4.5.6 Die Sachverhaltsrüge des Berufungsklägers bezüglich seiner Bemühungen wieder eine adäquate Stelle zu finden, ist weder belegt noch ausreichend begründet. Allein der Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten reicht nicht aus. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, die Akten nach entsprechenden Belegen zu durchsuchen. Daran ändert auch nichts, dass für den Kinderunterhalt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Von ausreichenden Bemühungen um Steigerung des Einkommens kann daher keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger der Arbeitslosenkasse nicht einmal die Geburt seines Sohnes mitgeteilt hat, um aufgrund seiner Unterhaltspflicht für den minderjährigen Sohn in den Genuss eines vollen Taggelds zu kommen (vgl. Sammelbeil. 6, Taggeldabrechnungen ab Mai 2019).
4.5.7 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 118 E. 2.3) die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird.
Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).
4.5.8 Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dem 25-jährigen Berufungskläger zumutbar ist, wieder eine Stelle auf seinem erlernten Beruf zu suchen und zu finden. Das dient nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern mindestens auf längere Sicht auch dem Unterhaltsverpflichteten. Dass es möglich ist, eine Anstellung auf diesem Beruf zu finden, zeigt der Blick in die einschlägigen Stellenportale. Allein ein Blick auf das Stellenportal jobs.ch ergibt beispielsweise aktuell 179 offene 100 % Stellen unter dem Stichwort «Betriebsmechaniker» in der Region Aargau/Solothurn. Der Berufungskläger ist jung, verfügt aber bereits über einschlägige Berufserfahrung. Von daher sollte es ihm möglich sein, innert nützlicher Frist eine Anstellung auf seinem erlernten Beruf zu finden und sein Einkommen auf das frühere Niveau zu steigern.
Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger ab […] 2019, als der Sohn des Berufungsklägers auf die Welt kam, ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das Urteil wurde hingegen erst im Oktober 2019 gefällt. Nach der höchstrichterlichen Praxis ist dem Pflichtigen eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen bevor ein hypothetisches Einkommen angenommen wird. Es versteht sich von selbst, dass es dem Berufungskläger nicht möglich war, rückwirkend eine besser bezahlte Stelle anzutreten. Hingegen ist davon auszugehen, dass er dies nun kurzfristig tun kann, zumal er spätestens seit Eröffnung des angefochtenen Urteils um seine Pflicht zum Antritt einer höher dotierten Stelle weiss. Da er Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind schuldet, sind vermehrte Anstrengungen zumutbar. Ihm ist deshalb nur noch eine minimale Übergangsfrist von einem Monat zuzubilligen. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger spätestens ab Juni 2020 wieder CHF 5'000.00 netto pro Monat wird verdienen können. Entsprechend ist ihm ab Juli 2020 (nach Erhalt des ersten Lohnes) ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.
5.1 Die Berufung richtet sich auch gegen die Bedarfsberechnung des Vorderrichters.
Ab […] 2019 schuldet der Berufungskläger Kinderunterhalt. Da sein derzeitiger Verdienst nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie vollständig zu decken, ist von einer Mankosituation auszugehen. Aus diesem Grund ist eine restriktive Ermittlung des Bedarfs des Pflichtigen geboten (SOG 1995 Nr. 2).
Insbesondere die Reduktion der Mietkosten auf CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter wird vom Berufungskläger kritisiert. Der Berufungskläger macht geltend, dass er wegen seines belasteten Betreibungsauszugs keine Wohnung habe mieten können, weshalb ein Kollege eine Wohnung gemietet und ihm untervermietet habe. Belegt ist, dass er diverse Betreibungen, vorwiegend für öffentlichrechtliche Forderungen offen hat (EMUrk. 3 und Beilage 10). Belege für die angeblich vergeblichen Suchbemühungen fehlen. Es ist letztlich irrelevant, ob der Berufungskläger seine Wohnung direkt vom Vermieter oder über einen Untermietvertrag gemietet hat. Relevant ist der dafür geschuldete Mietzins. Aus seiner Berufung geht nicht hervor, weshalb es notwendig war, eine 4 ½-Zimmerwohnung zu mieten. Das ist auch nicht ersichtlich. Die 14-täglichen Besuche des Sohnes, die vorderhand noch ausschliesslich tagsüber stattfinden, reichen als Begründung für die Grösse der Wohnung jedenfalls nicht aus. Gemäss Mietpreisindex des Hauseigentümerverbandes Schweiz (https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/statistiken/mietpreise/durchschnittliche-mietpreise/) beträgt der durchschnittliche Mietzins (2017) für eine 2-Zimmerwohnung im Kanton Solothurn CHF 915.00 und für eine 3-Zimmerwohnung CHF 1'070.00. Da der Berufungskläger aufgrund der Mangellage sparsam zu kalkulieren hat, ist die Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Ehegatten vor der Trennung gemeinsam in einer Einzimmerwohnung für CHF 596.00 pro Monat gelebt hatten und somit eine Wohnung in dieser Grösse und dieser Preisklasse auch nicht dem ehelichen Standard entspricht. Nach der Trennung hat der Berufungskläger vorerst wieder bei seinen Eltern gelebt. Just 10 Tage nach Einleitung des Eheschutzverfahrens hat er diese viel zu grosse und zu teure Wohnung gemietet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Betreibungsamt die Mietkosten in einem Pfändungsverfahren akzeptiert hat. Dieser Entscheid bindet das Zivilgericht nicht. Ausserdem ist die Bezahlung des Mietzinses nach wie vor nicht nachgewiesen. Die Angaben des Berufungsklägers auf die diesbezüglichen Fragen des Vorderrichters sind widersprüchlich. Unter diesen Umständen ist die Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von CHF 1'000.00 pro Monat durch den Vorderrichter nicht zu beanstanden.
5.2 Der Berufungskläger beanstandet weiter die angerechnete Krankenversicherungsprämie (KVG). Diesbezüglich handelt es sich um ein echtes Novum. Die Krankenkassenprämie ist per 1.1.2020 um fast CHF 88.00 pro Monat angestiegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass darin eine Unfallversicherungsprämie enthalten ist. Der seit rund einem Jahr fast 100 % arbeitende Berufungskläger ist obligatorisch beim Arbeitgeber versichert und nicht auf eine private Unfallversicherung angewiesen, weshalb dieser Prämienanteil nicht berücksichtigt werden kann. Berücksichtigt wird ab 1.1.2020 die KVG-Prämie von monatlich CHF 392.20.
6. Es bleibt somit für die Zeit bis Dezember 2018 bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 3'740.00 für 2018 und von CHF 4'000.00 für Januar 2019 bis und mit Juni 2020.
Der Bedarf des Berufungsklägers bis Ende 2019 bleibt folglich bei CHF 3'072.00, wie ihn der Vorderrichter errechnet hat.
Ab 2020 ist zwar einerseits die Krankenkassenprämie um CHF 59.20 angestiegen. Andererseits benötigt der Berufungskläger, der seit mehr als einem Jahr bei der [...] AG in [...] arbeitet, kein GA mehr, weshalb die Mehrkosten bei der Krankenkasse durch die niedrigeren Kosten für den Arbeitsweg mehr als kompensiert werden. Es bleibt somit weiterhin bei dem vom Vorderrichter für 2019 errechneten Bedarf von CHF 3’072.00 pro Monat.
Der Bedarf des Sohnes von CHF 621.00 und dessen Einkommen von CHF 200.00 sowie der Bedarf der Mutter von CHF 2'529.00 pro Monat sind unbestritten.
7. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen und der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils für die Dauer von 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni 2020 auf CHF 928.00 festzusetzen, bestehend aus CHF 421.00 Bar- und CHF 507.00 Betreuungsunterhalt. Hinzu kommt die Kinderzulage, sofern sie vom Berufungskläger bezogen wird.
III.
1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Die Gerichts- und Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens sind die Kosten zu 1/2 A.___ und zu 1/2 B.___ aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt die Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung.
3. Beide Parteivertreter haben aufforderungsgemäss ihre Kostennoten eingereicht. Dabei fällt auf, dass der Vertreter des Berufungsklägers Aufwendungen wie Urteilskontrolle und –studium sowie Kontakte mit dem Klienten bezüglich des weiteren Vorgehens (nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils) in der Kostennote aufgeführt hat. Dabei handelt es sich um die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils, die bereits vorinstanzlich entschädigt wurde (vgl. AS 77). Diese Aufwendungen sind zu streichen. Im Übrigen geben die Kostennoten zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat einen Nachzahlungsanspruch zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend gemacht. Da keine Honorarvereinbarung mit der Klientin eingereicht wurde, ist praxisgemäss vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Entsprechend ist B.___ zu einer Nachzahlung von CHF 332.25 zu verurteilen. Der Vertreter des Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des a.o. Amtsgerichtstatthalters von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben.
3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
«Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
o ab 1. Mai 2019 bis und mit 30. Juni 2020: CHF 928.00
(wovon CHF 421.00 Bar- und CHF 507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Juli 2023: CHF 1’928.00
(wovon CHF 421.00 Bar- und CHF 1'507.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2023 bis und mit 30. April 2029: CHF 1’670.00
(wovon CHF 427.00 Bar- und CHF 1’243.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2029 bis und mit 31. Juli 2031: CHF 1’816.00
(wovon CHF 621.00 Bar- und CHF 1'195.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. August 2031 bis und mit 30. April 2035: CHF 1'162.00
(wovon CHF 735.00 Bar- und CHF 427.00 Betreuungsunterhalt);
o ab 1. Mai 2035 bis und mit 31. Mai 2037: CHF 793.00
(Barunterhalt)»
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, eine Entschädigung von CHF 1'938.60 und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, eine Entschädigung von CHF 1'313.40 und zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie Rechtsanwältin Andrea Stäuble, die Differenz zum vollen Honorar von CHF 332.25 zu leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. September 2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_467/2020).