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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2020 ZKBER.2020.1

3. April 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,138 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. April 2020                

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend Vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1       Die Ehefrau zog am 28. September 2019 nach einem Streit mit dem Ehemann, der zu einem Polizeieinsatz führte, aus der ehelichen Liegenschaft in [...] aus. Die beiden Töchter (eine vorehelich, eine ehelich) nahm sie mit. Als sie in den folgenden Wochen benötigte Unterlagen aus der ehelichen Liegenschaft abholen wollte, kam es jedes Mal erneut zum Streit unter den Ehegatten.

Am 11. Oktober 2019 leitete die Ehefrau beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren zur Regelung der Trennungsfolgen ein. Uneinig sind sich die Parteien über die Betreuungsanteile für die gemeinsame Tochter C.___ und die Höhe der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Tochter.

1.2       Am 11. November 2019 fand die Eheschutzverhandlung statt und am 18. November 2019 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung, die sie am 16. Dezember 2019 begründete:

1.    Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. September 2019 getrennt leben.

2.   Für die Dauer des Verfahrens gelten folgende vorsorgliche Massnahmen:

            2.1       Die eheliche Liegenschaft [...], wird für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

            2.2       Für den Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___, geb. 2017,

                        gilt folgende Konfliktregelung:

            Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr und jede Woche von Dienstagabend 17:00 Uhr bis Mittwochabend 19:00 Uhr. 

     2.3       Der Ehemann wird rückwirkend verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter

                      C.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        Für Oktober und November 2019 CHF 1'917.00 (Barunterhalt CHF 1’133.00 und Betreuungsunterhalt CHF 784.00);

-        Für Dezember 2019 CHF 2'984.00 (Barunterhalt CHF 1’057.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1'927.00);

-        Ab dem 1. Januar 2020 CHF 2'472.00 (Barunterhalt CHF 797.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’674.00).

     2.4      Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        Für Oktober und November 2019 CHF 1'487.00;

-        Für Dezember 2019 CHF 945.00;

-        Ab dem 1. Januar 2020 CHF 425.00.

2.5      Bisher geleistete Unterhaltszahlungen können an die in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden.

      2.6      Die in Ziff. 2.3 und 2.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den, den Parteien in der Beilage zugestellten Berechnungstabellen.

2.         Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) formund fristgerecht Berufung gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin. Sie stellt folgende Anträge:

1.    Ziff. 2.2 sei wie folgt abzuändern:

Für den Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___ gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr.

Ev. Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Der Vater hat das Recht und die Pflicht, C.___ drei Wochen pro Jahr mit und zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien jeweils zwei Monate zum Voraus mit der Mutter abzusprechen.

2.    Frau [...] sei um einen Zwischenbericht bezüglich des Kontaktrechts anzufragen.

3.    [Ziff:] 2.3 sei wie folgt anzupassen:

Der Ehemann sei zu verpflichten, ab Januar 2020 monatlich im Voraus CHF 775.00 Bar-, CHF 2'903.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 3'678.00 Alimente für C.___ zu bezahlen.

4.    Ziff. 2.4 sei wie folgt anzupassen:

Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltseitrag zu bezahlen:

Ab dem 1. Januar 2020 CHF 503.00.

5.    Die Berechnungstabellen gemäss Ziff. 2.6 seien entsprechend anzupassen und zu ersetzen.

6.    Der Beschwerdeführerin [recte Berufungsklägerin] sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als Anwältin beizuordnen.

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.         Die Berufungsantwort des Ehemannes und Berufungsbeklagten datiert vom 17. Januar 2020. Sie wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Er stellt folgende Anträge:

1.            Auf die Berufung vom 24.12.2019 sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

Es sei die Berufung vom 24.12.2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.            Es sei der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Zwischenberichts von Frau [...] bezüglich Kontaktrechts vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren 2).

3.            Es sei das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtpflege vom 24.12.2019 (Ziff. 6) von Amtes wegen zu entscheiden.

4.            Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

5.            Es sei dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

4.         Die Vorderrichterin hat mit Verfügung vom 18. November 2019 Frau [...] beauftragt, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung über die Betreuung der Tochter C.___ zu erarbeiten und, sofern das nicht möglich ist, dem Gericht eine begründete Stellungnahme über die Regelung der Obhut, der Betreuungsanteile sowie des Kontakts zwischen Vater und Tochter einzureichen. Der Bericht wurde am 23. März erstattet. Nach Eingang dieses Berichts erlies die Amtsgerichtspräsidentin am 23. März 2020 folgend Verfügung:

1.    …

2.    In Abänderung von Ziffer 2.2 der Verfügung vom 18. November 2019 wird für den Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter C.___ geb. 2017, ab sofort folgende Konfliktregelung angeordnet:

Der Vater betreut C.___ jede zweite Woche von Donnerstag, 13.00 Uhr (Mittagessen der Tochter bei der Mutter), bis Sonntag, 19:00 Uhr Abendessen der Tochter beim Vater), beginnend ab Donnerstag, 26. März 2020.

Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Tochter jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden.

Die Übergaben der Tochter finden an einem öffentlichen Ort statt, ohne andere Abrede der Parteien beim Restaurant [...] in [...].

3.    …

4.    Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Unterstützung von Frau [...] betreffend das Kontaktrecht zu beanspruchen und zu tolerieren, insbesondere zur Vermittlung im Konfliktfall und für die Regelung der Übergaben der Tochter, längstens bis eine geeignete Beistandsperson ernannt worden ist.

5.    Ziffer 2 und 4 gelten als superprovisorische Massnahmen bis auf weiteren Entscheid des Gerichts….

5.         Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b. unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen hat sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Diesen Anforderungen genügt die Berufung über weite Strecken nicht.

2.1 Die Berufungsklägerin führt bezüglich der Obhutsregelung aus, dass die Emotionen unter den Parteien ausgesprochen hochgingen, weshalb Frau [...] beauftragt worden sei. Bis zum Eingang ihres Berichts sollten die vorsorglichen Massnahmen gelten. Sie sei nicht damit einverstanden, die zweijährige Tochter so oft in die Obhut des Vaters zu geben. C.___ sei mit dem Hin und Her überfordert. Auch für die Eltern sei die Herausforderung zu gross und die von der Vorderrichterin getroffene Regelung «schlicht nicht umsetzbar». Anstelle des Tages in der Mitte der Woche könne sie sich als Alternative vorstellen, dem Vater C.___ bereits am Freitagabend zu übergeben. So sei dem Kindeswohl am besten gedient. Der Vater lasse die Tochter häufig von den Eltern im [...] betreuen. So habe er die Möglichkeit, zwei ganze Tage mit dem Kind zu verbringen. Der Elternkonflikt sei gross. Beide beharrten auf ihrem Recht, so dass C.___ darüber vergessen gehe. Von einer «bisherigen Regelung» zu sprechen greife zu kurz, weil die Umstände ganz anders gewesen seien und man sich einfacher habe organisieren können. Während der Ehe sei die Mutter zu Hause und Hauptbezugsperson gewesen.

2.2 Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Die Anträge unter Ziffer 1 zur Obhuts- und Betreuungsfrage seien ungenügend begründet und bei denjenigen unter Ziffer 2 handle es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die die Streitwertgrenze der Berufung von CHF 10'000.00 nicht erreicht sei. Nach der Gerichtspraxis sei von der voraussichtlichen Dauer der Massnahmen auszugehen. Diese sei vorliegend genau zu bestimmen, da die (Fortsetzungs-)Verhandlung auf den 25. Juni 2020 terminiert sei. Der darauf folgende Endentscheid löse die aktuell geltenden vorsorglichen Massnahmen ab.

Der Berufungsbeklagte hält weiter fest, die Berufungsklägerin schildere den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Mit den Ausführungen und den Begründungen der Vorderrichterin setze sie sich nicht auseinander, sondern belasse es bei blossen Behauptungen. Die Begründung sei klar ungenügend. Die nun von der Berufungsklägerin favorisierte Regelung widerspreche ihren Ausführungen vor der Vorinstanz. Dort habe die Berufungsklägerin vorgeschlagen, dass der Berufungsbeklagte die Tochter zusätzlich am Mittwoch betreue.

Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass die Berufungsklägerin die Distanz zwischen den Wohnsitzen der Parteien geschaffen habe.

Die Behauptung, dass er die Tochter häufig im [...] von seinen Eltern betreuen lasse, sei neu. Sie sei auch unzutreffend. C.___ sei am 22. September 2019 letztmals von ihren Grosseltern betreut worden. Er schaue selber und allein zur Tochter.

Der Berufungsbeklagte räumt ein, dass ein Konflikt zwischen den Parteien bestehe. Dieser werde in erster Linie durch die Berufungsklägerin geschürt. Das Ziel dieses Verhaltens sei offensichtlich die Verhinderung der alternierenden Obhut. Die Vorderrichterin habe Frau [...] beauftragt, mit den Parteien eine Regelung zu erarbeiten. Dieser Prozess laufe noch. Aufgrund dessen werde er sich nicht zu ihrer Arbeit äussern. Derzeit liefen Versuchsphasen. Die Berufungsklägerin begründe mit keinem Wort, weshalb sie es als dringlich erachte, dass nun ein Zwischenbericht eingeholt werde.

2.3 Die Amtsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 22. März 2020 die angefochtene Ziffer 2.2 der Verfügung vom 18. November 2019 «ab sofort» aufgehoben. Die Berufung ist deshalb insofern gegenstandslos geworden.

3.1.1    Die Ehefrau beantragt ausserdem eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich und die Tochter [...]. Sie macht geltend, dass es ihr nach dem Umzug nach [...] nicht mehr möglich gewesen sei, den Weg zur Arbeit nach [...] zu bewältigen, die Wohnung einzurichten und eine externe Kinderbetreuung für die Nacht zu finden, weshalb sie die Stelle habe aufgeben müssen. Sie habe grossen Respekt davor, eine neue Stelle anzutreten, da die beiden letzten Stellen mit den Kindern schon kaum zu bewältigen gewesen seien und sie jetzt nicht mehr auf die familieninterne Betreuung zurückgreifen könne.

Sie macht geltend, sie habe von August bis Oktober 2019 in der Nähe von [...] im [...] gearbeitet. Die Vorinstanz habe ihr ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 60 % Pensums angerechnet. Ihr Einkommen sei zu hoch geschätzt, selbst wenn sie überhaupt arbeiten könnte und müsste. Nach Übernahme der neuen Wohnung sei es ihr unmöglich gewesen, die Kinder umherzufahren und eine Betreuungslösung für die Nacht zu finden. Deshalb sei sie ab November 2019 ohne Einkommen. Sie werde eine Stelle als Kinderbetreuerin in einer Familie suchen, so dass sie C.___ mitnehmen könne. Ihr sei deshalb ab Dezember 2019 kein Einkommen mehr anzurechnen.

Sie führt weiter aus, der Ehemann werde bis auf weiteres 100 % Lohn erhalten. Gemäss mündlicher Aussage ab 2020 sogar CHF 500.00 mehr pro Monat, auch wenn er nur 80 % arbeite, da er sehr viele Überstunden abzubauen habe. Das habe er gegenüber von Frau [...] bestätigt. Schon aus dem hohen Arbeitspensum sei ersichtlich, dass sein Betreuungsanteil während der Ehe nicht gross gewesen sei. 

3.1.2 Der Berufungsbeklagte führt aus, es seien die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.2020 angefochten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge beliefen sich aktuell auf total CHF 2'897.00. Neu fordere die Berufungsklägerin CHF 4'181.00. Im Streit liege die Differenz von CHF 1'284.00 pro Monat. Bis und mit Juni 2020 mache das total CHF 7'704.00 aus. Der Streitwert für die Berufung sei nicht erreicht. Die unzulässige Berufung könne auch nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.

Der Berufungsbeklagte hält in der Sache fest, dass die Berufungsklägerin ihre Anstellung erst im Hinblick auf die Eheschutzverhandlung vom 11. November 2019 aufgegeben habe, weil sie sich dadurch bessere Verfahrenschancen ausgemalt habe. Dieses Vorgehen erweise sich als böswillig und könne so nicht geschützt werden. Die Berufungsklägerin verkenne, dass sich die in BGE 144 III 481 begründete neue Praxis einzig und allein auf die Frage der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine Pensenerhöhung beziehe. Das treffe vorliegend nicht zu. Die Berufungsklägerin habe während der Ehe praktisch durchgehend gearbeitet obwohl C.___ noch ein Kleinkind sei. Das sei weiterhin zumutbar. Die Berufungsklägerin beklage sich, dass ein 60 % Pensum zu viel sei. Welches Pensum und welches Einkommen zumutbar und möglich sei, führe sie nicht aus. In Bezug auf die Bedarfsberechnungen weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass der vorinstanzliche Entscheid mehrheitlich korrekt sei, manche Bedarfspositionen aber nicht richtig berechnet worden seien. Das habe sich durchwegs zugunsten der Berufungsklägerin ausgewirkt.

3.2.1 Bei der Vorinstanz verlangte die Berufungsklägerin für C.___ ab 1. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 3'630.00 (CHF 820.00 Bar- und CHF 2'810.00 Betreuungsunterhalt (Ziffer 6). Ausserdem beantragte sie eventualiter einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (Ziffer 8). Die Vorderrichterin hat den monatlichen Unterhaltsbeitrag für C.___ ab Januar 2020 auf total CHF 2'472.00 und denjenigen für die Berufungsklägerin auf CHF 425.00 festgesetzt. Nun verlangt die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3'678.00 und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 503.00 pro Monat.

3.2.2 Für die Streitwertbestimmung wird auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 5A_1017/2014 E. 1.2 entschieden, es handle sich (nur dann) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn ausschliesslich der Unterhaltsbeitrag angefochten sei. Es sei grundsätzlich von einer ungewissen Dauer von Unterhaltsbeiträgen auszugehen, die im Eheschutzverfahren festgelegt worden seien. Vorliegend hat die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung superprovisorisch unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge monatliche Zahlungen von CHF 5'000.00 verlangt (Ziffer 7). Der Streitwert für die Berufung ist daher offensichtlich erreicht.

3.3.1 Bei der Festlegung des Kinderunterhalts berücksichtigte die Vorderrichterin das vom Ehemann von Januar bis September 2019 erzielte Einkommen abzüglich der darin enthaltenen Kinderzulagen aber inklusive Anteil 13. Monatslohn, total CHF 9'199.00 pro Monat. Ab Januar 2020 hat sie den Lohn für das auf 80 % reduzierte Pensum berücksichtigt.

Die Vorderrichterin hält fest, die Ehefrau habe ihre letzte Stelle vier Tage vor der Eheschutzverhandlung aufgegeben. Als Grund habe sie angegeben, dass sie sich fortan ausschliesslich um die Kinder kümmern wolle. Sie könne diese nicht länger mit zur Arbeit nehmen und die Unterstützung durch den Ehemann sei nicht mehr dieselbe wie vor der Trennung. Sie hält weiter dafür, dass die Ehefrau seit Februar 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Behauptung der Ehefrau, dass sie nicht mehr in gleichem Mass wie vor der Trennung auf die Unterstützung ihres Ehemannes habe zählen können, widerspricht die Vorderrichterin mit dem Hinweis darauf, dass dieser ausdrücklich bereit gewesen sei, die gemeinsame Tochter und ihre Halbschwester D.___ während der Arbeitszeit der Ehefrau zu betreuen. Eine frühere Anstellung als [...] habe die Ehefrau freiwillig aufgegeben, obwohl sie da die Kinder sogar zur Arbeit habe mitnehmen können. Sie schloss daraus, bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung könne die Ehefrau weiterhin in gleichem Umfang wie bisher erwerbstätig sein, weshalb ihr das bisher erzielte Einkommen anzurechnen sei.

3.3.2 Die Berufungsklägerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorderrichterin auseinander. Sie beschränkt sich über weite Strecken darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern. Auf einzelne Vorbringen ist im Folgenden einzugehen.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts im Eheschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass bis zur Auflösung der Ehe, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB) besteht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). Demnach hat ein Ehegatte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, unter Einschluss der angemessenen Altersvorsorge, selber aufzukommen. So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Im Bereich der Eheschutzmassnahmen gilt das, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ein elternautonom festgelegtes Betreuungskonzept soll im Trennungsfall vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden (Kontinuitätsprinzip, BGE 137 III 118 E. 4.4 und 4.6.3). Ein Elternteil kann damit nicht frei entscheiden, ob er bzw. sie das Kind persönlich betreuen will; ein einseitiges Wahlrecht besteht nicht (a.a.O., E. 4.7.1). Vielmehr bestimmt sich die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch die objektivierbaren Bedürfnisse des Kindes, ferner aber auch durch spezifische Bedürfnisse bei z.B. physischen oder psychischen Gebrechen (a.a.O. E. 4.7).

3.3.3 Die Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte ab Januar 2020 trotz Pensenreduktion CHF 500.00 pro Monat mehr verdienen werde. Das ist aufgrund des neuen Arbeitsvertrags des Berufungsbeklagten widerlegt (BerAUrk. 12).

3.3.4 Im Eheschutzverfahren ist in Bezug auf die Verteilung der ehelichen Lasten in erster Linie auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin vor der Trennung mit einem Teilpensum erwerbstätig war.

Die Vorderrichterin stellte praxisgemäss auf die Verhältnisse vor der Trennung ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie hat von der Berufungsklägerin nicht verlangt, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sondern dass sie diese im bisherigen Umfang weiterführt. Die Berufungsklägerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorderrichterin habe ihr vorgeworfen, dass sie nach [...] umgezogen sei. Das ist unzutreffend. Selbstredend kann die Berufungsklägerin in den Grenzen von Art. 301 Abs. 2 ZGB wohnen wo sie will. Die Vorderrichterin hat jedoch die Wohnsitzwahl der Berufungsklägerin nicht als Grund für die vollständige Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit gelten lassen.

3.3.5 Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe in den letzten zwei Jahren erst ab Februar 2019 wieder gearbeitet, ist aktenwidrig. Bis Juni 2018 hat sie bei [...] und bei [...] und von Mai bis Mitte August 2019 bei [...] als [...] gearbeitet (vgl. EMUrk. 40). Ab Mitte August 2019 arbeitete sie als [...] im [...]. Der Vorwurf, dass die Vorderrichterin zu Unrecht auf dieses Familienmodell abgestellt habe, ist folglich unberechtigt.

3.3.6 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass es für sie nach der Übernahme der neuen Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei, die Kinder umherzufahren, eine Betreuungslösung für die Nacht zu suchen, eine Wohnung zu finden und einzurichten und die Stelle weiterzuführen (Berufung S. 7).

Die Vorderrichterin hat die Behauptung der Berufungsklägerin, dass sie nun nicht mehr auf die familieninterne Kinderbetreuung zurückgreifen könne, widerlegt und die Ehefrau darauf hingewiesen, dass der Ehemann weiterhin bereit sei, beide Töchter (auch die voreheliche) während ihrer Erwerbstätigkeit zu hüten. Darauf geht die Berufungsklägerin nicht ein.

Sie führt aus, die Pensen [der Parteien] sollten zusammenpassen und C.___ dabei rundum betreut werden. Wie dies ablaufen solle, sei absolut unklar. Mit den Erwägungen der Vorderrichterin setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie moniert einzig, es sei schwieriger geworden, sich zu organisieren und, dass der Weg zwischen den Wohnsitzen der Parteien nicht zu bewältigen sei. Das Hin und Her (zwischen Mutter und Vater) sei für die Tochter und auch die Eltern eine zu grosse Herausforderung und «schlicht nicht umsetzbar» (Berufung S. 4 und 7). Was konkret bei Kind(ern) und Eltern zu Problemen geführt hat, führt sie nicht aus. Auf die appellatorische Kritik an der Verfügung der Vorinstanz ist nicht einzugehen.

3.3.7 Wie die Berufungsklägerin richtig ausführt, verändert eine Trennung die Lebenssituation der Parteien und ihre Beziehung als Eltern muss an die neuen Tatsachen angepasst werden. Die Parteien müssen sich damit arrangieren und gleichermassen auf die neue Situation einstellen. Grundsätzlich gilt, dass eine Trennung per se keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Ehegatten hat. Muss eine Anstellung, aus welchem Grund auch immer, infolge der Trennung aufgegeben werden, steht der Annahme einer neuen nichts entgegen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Frage der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der Verfügung der Vorderrichterin. Sie verhält sich auch widersprüchlich. Bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie im Moment «andere Prioritäten» habe als einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Einvernahme Z. 75). Gleichzeitig liess sie im Parteivortrag darauf hinweisen, dass sie für den Betreuungsunterhalt für D.___ arbeiten müsste (Protokoll S. 3). In der Berufung führt sie aus, sie werde sich (wieder) eine Stelle als [...] suchen, habe aber grossen Respekt davor, wieder zu arbeiten (Berufung S. 7). Mithin anerkennt die Berufungsklägerin, dass es grundsätzlich nötig ist, weiterhin erwerbstätig zu sein.

Das ist auch nötig, da sie nicht nur die eheliche Tochter C.___ zu versorgen hat. Die voreheliche Tochter D.___ ist bereits 8 Jahre alt, so dass sie für sie nur noch Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt im Umfang von 50 % hat. Für D.___ wurde bisher offenbar gar kein Betreuungsunterhalt festgesetzt. Dieses Manko geht nicht zu Lasten des Ehemannes. Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor (BGE 120 II 287 f.). Folglich haben in erster Linie (wie vor der Trennung) die Berufungsklägerin und der leibliche Vater den Betreuungsunterhalt für D.___ abzudecken. Darauf geht die Berufungsklägerin nicht ein.

Die Berufungsklägerin hat viele Jahre als [...] gearbeitet. Sie verfügt über sehr gute Arbeitszeugnisse. Es ist gerichtsnotorisch, dass regelmässig [...] in Privathaushalte gesucht werden. Das dürfte auch am neuen Wohnort der Berufungsklägerin nicht anders sein. Sie war seit der Geburt von C.___ nur während rund zehn Monaten von Juli 2018 bis April 2019 nicht erwerbstätig. Im Mai 2019 hat sie wieder eine Anstellung als [...] angenommen und später auch als [...] gearbeitet. In beiden Branchen sind Leute gesucht. Es dürfte daher nicht unmöglich für sie sein, eine neue Anstellung zu finden, auch wenn es vermehrten Organisationsaufwand gibt.

3.3.8 Der Behauptung der Berufungsklägerin, dass die Pensen von Vater und Mutter nicht «zusammenpassten», ist entgegenzuhalten, dass sie ihre Kinder an den Arbeitsplatz mitnehmen konnte, als sie noch als [...] arbeitete. Weshalb das nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sie jede zweite Woche ab Donnerstagmittag durch den Ehemann von der Kinderbetreuung entlastet wird.

3.3.9 Weiter führt die Berufungsklägerin aus, dass es für sie «unmöglich» sei (Berufung S. 7), neben der Erwerbstätigkeit, der Suche nach einer Wohnung und deren Einrichtung sowie der Suche nach einer Betreuungslösung für die Nacht, die Kinder umherzufahren. Auch hier bleibt es bei appellativer Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung. Der Berufungsklägerin ist entgegenzuhalten, dass der Vater die Kinderbetreuung angeboten hat und diese jede zweite Woche von Donnerstagmittag bis Sonntag übernimmt, die Wohnungssuche abgeschlossen und die Einrichtung der Wohnung eine vorübergehende Mehrbelastung ist. Was bleibt, ist der Weg zwischen den Wohnsitzen von Vater und Mutter. Hierzu kann auf das oben gesagte verwiesen werden.

3.3.10 Die Berufungsklägerin moniert auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von CHF 2'400.00 netto pro Monat. Die Vorderrichterin hat das zumutbare Einkommen aufgrund dessen festgesetzt, was die Berufungsklägerin bei ihrer vorherigen Anstellung als [...] realisiert hat. Ebenfalls hat sie darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin auch als [...] einen ähnlich hohen Verdienst erzielt hat (Verfügungsbegründung S. 14). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. In der Berufung führt sie lediglich aus, das Pensum sei bei ihrer letzten Anstellung nicht fixiert gewesen. Bei der Vorinstanz hatte sie selber ein erzielbares monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat thematisiert, da sie aufgrund des Unterhalts für D.___ zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen sei (Protokoll S. 3). Sie führte dort richtigerweise aus, dass sie zu 50 % erwerbstätig sein müsste, wenn sie nur D.___ zu versorgen hätte. Natürlich müsste sich auch deren Vater an ihrem Betreuungsunterhalt zu beteiligen. Sie gehe aus diesem Grund von einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 pro Monat aus (Protokoll S. 3). In der Berufung führt sie unter Bezugnahme auf ihre letzte Stelle aus, sie könnte mit einem Pensum von 40 % ein Einkommen von CHF 1'472.00 erzielen. Was sie damit sagen will, ist unklar. Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist weder kongruent noch verständlich. Sie führt mit keinem Wort aus, weshalb sie das bei der Vorinstanz thematisierte Arbeitspensum und Einkommen nicht erreichen könne noch weshalb der erzielbare Verdienst tiefer sein soll.

Von welchem Pensum die Vorinstanz ausging, ist der Verfügung entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht zu entnehmen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, mit welchen Pensen die Berufungsklägerin im letzten Jahr vor der Trennung gearbeitet hat (EFUrk. 4 und 5), zumal einerseits ein Monatslohn vereinbart war und andererseits die ausgewiesene Anstellungsdauer zu kurz war, um aufgrund der abgerechneten Stunden auf das übliche Pensum zu schliessen. Die Vorderrichterin hat sodann unabhängig von einem bestimmten Pensum auf das vor der Trennung effektiv erzielte Monatseinkommen der Berufungsklägerin abgestellt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dieses Vorgehen der Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.

Aus all diesen Gründen bleibt es bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'400.00 pro Monat.

3.4. Weiter rügt die Berufungsklägerin verschiede Ausgabenposten im Bedarf des Ehemannes. Ihre Kritik ist unbegründet. Die Vorderrichterin hat dem Berufungsbeklagten für sein Einfamilienhaus monatlich CHF 137.00 für die Gebäudeversicherung und CHF 264.00 (für Anteil Strom-, und Wasserkosten), total CHF 401.00 Nebenkosten angerechnet (Verfügungsbegründung S. 12). Diese Auslagen sind belegt und im normalen Rahmen für ein Einfamilienhaus. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Auslagen für Strom im Grundbetrag enthalten seien, trifft zu für Licht- und Kochstrom, nicht jedoch für Heizstrom. Tatsächlich werden praxisgemäss je nach Lebensstandard der Parteien die Stromkosten ganz oder teilweise in die Nebenkosten eingerechnet. Dieses Ermessen hat die Vorderrichterin nicht verletzt.

Den Abzug für auswärtige Mahlzeiten hat die Vorderrichterin für die Zeit ab Januar 2020 entsprechend dem Teilpensum auf CHF 160.00 pro Monat reduziert (Verfügungsbegründung S. 17). Beim Ehemann ist daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2020 von einem Bedarf von CHF 4'039.00 auszugehen.

3.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Berufung gegen die von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin und die Tochter keinen Erfolg hat. Sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Berufungsklägerin verfügt ausser den Unterhaltsbeiträgen für sich und die Töchter derzeit offenbar über kein Einkommen. Ihre Bedürftigkeit ist nachgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und die Parteivertretung zu bewilligen ist.

Das Gesuch des Ehemannes wird abgewiesen. Er erzielt nach der Reduktion seines Pensums ein monatliches Einkommen von CHF 7'359.00. Nach der Berechnung der Vorinstanz hat er ab Januar 2020 einen Bedarf von CHF 4’039.00 (vgl. Verfügungsbegründung S. 17, Ziff. 3.3.4). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00. Das ergibt einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 4'279.00. Die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Tochter belaufen sich ab Januar 2020 auf CHF 2'897.00. Folglich erzielt der Berufungsbeklagte einen Überschuss von monatlich CHF 240.00 über seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf.

2. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen zur Bemessung des Unterhalts unterlegen. Der Antrag auf Abänderung der Betreuungsregelung ist infolge der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 23. März 2020 gegenstandslos geworden. Hier ist im Hinblick auf den Kostenentscheid zu berücksichtigen, dass die Berufung mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Da sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege ist, erliegen die Gerichtskosten vorderhand auf dem Staat Solothurn. Diese werden für solche Verfahren praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.1 Die unterlegene Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Parteivertreter macht einen Aufwand von 17 Stunden à CHF 290.00 geltend. Das ist überhöht. Der Berufungsbeklagte musste sich einzig zu den in der Berufung der Ehefrau aufgeworfenen Frage äussern. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist doppelt so hoch wie derjenige der Vertreterin der Berufungsklägerin. Es wird berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte neue Urkunden beschaffen musste und bei seiner Stellungnahme detailliertere Ausführungen machte als die Berufungsklägerin. Hingegen sind die Ausführungen über weite Strecken unnötig ausführlich und langfädig ausgefallen. Die Bundesgerichtspraxis und der aktuelle Stand der Lehre ist dem Gericht bekannt. Ausführliche Erörterungen dazu erübrigen sich. Es genügt, auf einschlägige Entscheide oder Kommentarstellen hinzuwiesen. Ganze Absätze in der Rechtschrift zu zitieren ist überflüssig. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden. Nachdem der Berufungsbeklagte auf eine eigene Berufung verzichtet hat, erübrigten sich auch Erwägungen über die «richtige», tiefere Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags. Insgesamt scheint daher ein Aufwand von 10 Stunden angemessen.

Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 290.00 ist nicht nachgewiesen. Es fehlt eine entsprechende Honorarvereinbarung. Der geltend gemachte Stundenansatz ist zu hoch. Es handelt sich um keine rechtlich überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit. Es bleibt daher bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Die Parteientschädigung ist folglich auf CHF 2'808.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

3.2 Die Vertreterin der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 8,2 Stunden geltend. Dieser ist ausgewiesen. Für den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00 liegt eine Honorarvereinbarung vor. Das amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'755.90 und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 706.55 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen soweit sie nicht gegenstandslos wurde.

2.    A.___wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Cornelia Dippon,  als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3.    Der Antrag von B.___ auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden A.___auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    A.___hat B.___ v.d. Rechtsanwalt Thomas Grütter,  für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'808.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

6.    Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, , wird festgesetzt auf CHF 1'755.90 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin, in der Höhe von CHF 706.55, sobald A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller