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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2020 ZKBER.2019.82

9. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,393 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2020     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Berufungskläger

gegen

1.    B.___, vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,

2.    C.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und C.___ sind die unverheirateten Eltern von B.___ (geb. 2009). Die Obhut über den Sohn wurde C.___ (nachfolgend: Kindsmutter) zugeteilt. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. A.___ (nachfolgend: Kindsvater) hat ein Besuchs- und Ferienrecht. Weiter ist er verpflichtet, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

1.2 Am 3. Mai 2019 reichte A.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen B.___ und C.___ «betreffend alternierende Obhut/Abänderung Kindesunterhalt» ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 setzte der Amtsgerichtsgerichtspräsident für B.___ einen Kindsvertreter ein. Die Kindsmutter beantragte im Rahmen ihrer Klageantwort und Widerklage vom 16. August 2019 unter anderem, sie sei zu berechtigen, den gemeinsamen Sohn für eine Spieltherapie bei einer Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie nach ihrer Wahl für «eine therapeutische Unterstützung (Spieltherapie)» anzumelden, wobei allfällige Kosten dafür, welche nicht von Versicherungen gedeckt würden, von den Eltern je hälftig zu tragen seien (Rechtsbegehren Ziffer 4). Am 1. Oktober 2019 stellte die Kindsmutter den Antrag, über dieses Rechtsbegehren superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu entscheiden.

Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung am 8. Oktober 2019 ab. Der Kindsvertreter führte in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 dazu aus, da derzeit nicht absehbar sei, wie lange das Verfahren noch dauern werde, erachte er es als angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass die therapeutische Begleitung bei einer Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie, namentlich mit Kenntnissen bezüglich Autismusstörungen, aufgenommen werden dürfe. Da der Kindsvater dies nicht als indiziert erachte, erscheine es sachgerecht, die Kindsmutter zu berechtigen, diese Anmeldung alleine vorzunehmen. Der Kindsvater beantragte am 29. Oktober 2019, den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme, abzuweisen.

1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2019 hiess der Amtsgerichtspräsident den Antrag der Kindsmutter, wonach im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine therapeutische Begleitung des Sohnes, allenfalls im Sinne einer Spieltherapie, einzurichten sei, gut. Er ermächtigte die Kindsmutter, die dazu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten sowie dafür besorgt zu sein, dass die diesbezüglichen Kosten von der Krankenkasse gedeckt werden. Sollte dies nicht der Fall sein oder nur ein Teil der Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, hätten die Kindseltern die nicht übernommenen Kosten je hälftig zu übernehmen (Ziffer 5 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der Kindsvater Berufung gegen die Verfügung vom 5. November 2019. Er beantragt, Ziffer 5 aufzuheben und den Antrag der Kindsmutter, es sei vorsorglich über das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16. August 2019 zu entscheiden, abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid bezüglich Therapieanordnung auszusetzen. Subeventualiter sei B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und er sei zu ermächtigen, den Sohn in den zwei Wochen, in denen er sich bei ihm aufhalte, in die Schule zu schicken. Sowohl der Kindsvertreter wie auch die Kindsmutter beantragen, die Berufung abzuweisen.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 22. November 2019 das Gesuch des Kindsvaters, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Der Kindsvertreter und der Vertreter der Kindsmutter hatten ihre Honorarnoten bereits zusammen mit der Berufungsantwort eingereicht. Der Vertreter des Kindsvaters und Berufungsklägers reichte innert der ihm dafür bis 10. Dezember 2019 eingeräumten Frist keine Honorarnote ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Kindsvater beantragt mit seiner Berufung subeventualiter, B.___ für die Dauer von vier Wochen unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die alternierende Obhut ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Berufung kann deshalb in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.1 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung insbesondere der Obhutsund Unterhaltsfrage gemäss Art. 298d Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Sachlich zuständig ist gemäss Art.  298d Abs. 3 ZGB das Gericht. Es entscheidet im vereinfachten Verfahren (Art.  295 ZPO). Dabei erforscht es den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Begründung der angefochtenen Verfügung, B.___ sei in der Regelschule beschulbar. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund des Wechsels zusätzlich verunsichert sei und ihm dieser mindestens noch für eine gewisse Zeit während der Schulwoche grosse Anstrengungen abverlange. Eine therapeutische Begleitung sei aus diesem Grund absolut sinnvoll und biete ihm die Chance, den Schulalltag, wie alle anderen Kinder in seiner Klasse auch, möglichst normal zu bewältigen. Dies herbeizuführen beziehungsweise sicherzustellen entspreche klar dem Kindeswohl.

3.1 Der Kindsvater und Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der Vorderrichter habe seine Einwände in der Eingabe vom 29. Oktober 2019 gegen den Antrag der Kindsmutter nicht geprüft. Jedenfalls lasse sich den Erwägungen zur angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entnehmen. Insbesondere fänden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die von ihm angerufenen Beweise abgenommen worden seien.

3.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

3.3.1 Die Kindsmutter führte in ihrer Klageantwort und Widerklage zur Begründung des Antrags auf Einrichtung einer Therapie aus, B.___ habe an der [...] eine Spieltherapie besucht. Dies sei eine wertvolle Unterstützung gewesen. Da der lntegrationsversuch in der Regelschule in [...] für B.___ eine riesige Herausforderung und die Therapie für ihn eine wichtige Unterstützung darstellten, sei im Rahmen des runden Tischs vom [...] von allen Beteiligten – mit Ausnahme des Kindsvaters – festgestellt worden, dass die Spieltherapie bei einer anderen Fachperson fortzusetzen sei. Sie habe dieses für B.___ wichtige Anliegen wiederholt beim Kindsvater platziert. Dieser habe sich aber vehement gegen die Weiterführung einer begleitenden Therapie eingesetzt, weil niemand dies je empfohlen habe. Diese wiederholt vorgebrachte Behauptung des Kindsvaters sei aber einfach falsch. Die involvierten Fachleute werden sehr wohl eine begleitende Therapie empfehlen. Da der Kindsvater nach wie vor und entgegen allen Empfehlungen eine therapeutische Begleitung ablehne, werde beantragt, einen entsprechenden Entscheid zu fällen, um B.___ die Therapie zu ermöglichen. Dieser Entscheid sei dringlich, denn B.___ sei aktuell an seiner emotionalen Belastungsgrenze. Er sei momentan in einer stark belastenden Phase in der Schule und das Herannahen der Pubertät stelle eine weitere grosse Herausforderung dar. Die Kindsmutter verwies dabei auf die Beilagen 12 (Protokoll Standortgespräch vom 23. Mai 2019, S. 1), 17 (Schreiben vom 10. Juli 2019 von Frau [...], Schulpsychologin), 32 (Bericht Dr. [...] vom 15. August 2019) und 33 (Schreiben vom 09. Juli 2019 von Frau [...], Kinderärztin).

In ihrem Antrag vom 1. Oktober 2019 auf Erlass einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Massnahme ergänzte die Kindsmutter, B.___ sei im angebrochenen Schuljahr in einer neu zusammengesetzten, grösseren Klasse mit einer neuen Lehrperson gestartet. Sein Zustand habe sich verschlechtert. Er habe Zuhause heftige, teils langandauernde Wutausbrüche und Ausraster mit starken Aggressionen, auch gegen sich selber. Er scheine unter einem grossen inneren Druck zu stehen. Zuhause wirke er zunehmend emotional überfordert und teilweise verzweifelt und hilflos. Seine Stresssymptome hätten deutlich zugenommen. Im Schulbetrieb gebe sich B.___ wahnsinnig Mühe, um mitzukommen und sich anzupassen. Zuhause lade er jeweils den so aufgebauten emotionalen Stress ab. Er habe vermehrt Krisen am Morgen, er wolle nicht zur Schule und verzeichne immer häufigere Schulabsenzen. Die Grossmutter von B.___ sei am Morgen jeweils auf Abruf bereit, damit sie einspringen könne, sollte die Situation eskalieren und sie zur Arbeit müssen. Die Heilpädagogin befürchte, dass sich die Situation ohne therapeutische Unterstützung möglicherweise rapide verschlechtern könnte und die Integration in der Regelschule dann scheitere. In der Nacht wache B.___ häufig auf und weine, er möchte nicht zur Schule. Er komme emotional total ins Schleudern, weil er zudem daran denke, dass ihm sein Fehlen in der Schule dann von den anderen vorgehalten werde. Dazu komme nun das Gerichtsverfahren. Der Kindsvater gehe B.___ offenbar aktiv an und versuche, ihn betreffend die hier zu entscheidenden Fragen zu beeinflussen. Sie versuche seit jeher und auch aktuell, die Konflikte auf Elternebene gegenüber B.___ konsequent auszublenden. Es sei in dieser sich zuspitzenden Situation für B.___ wichtiger denn je, dass er therapeutische Unterstützung erhalte. Der Kindsvater weigere sich. Es hätten nun verschiedene Gespräche an der Schule stattgefunden, an welchen die Klassenlehrperson, die Heilpädagogin, die Schulpsychologin, Frau [...] vom SPD und die Eltern teilgenommen hätten. Dort seien alle Fachpersonen der Meinung gewesen, dass es dringend nötig sei, B.___ therapeutische Unterstützung zukommen zu lassen. Da er unglaublich unter Druck sei und die Situation zu Hause derart schwierig werde, es gleichzeitig aber nicht absehbar sei, wie lange das vorliegende Verfahren noch daure, müsse sie den Antrag stellen, dass superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, über das Rechtbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 16. August 2019, befunden werde. Zum Beweis beantrage sie amtliche Erkundigungen bei der Schulpsychologin, der Schulleitung sowie der Heilpädagogin.

3.3.2 Der Kindsvertreter stellte in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 den gleichen Antrag wie die Kindsmutter. Er bemerkte, Rückfragen bei der Schule, beim schulpsychologischen Dienst und auch bei der Heilpädagogin hätten gezeigt, dass B.___ ein toller und interessierter Bub sei. Er sei derzeit effektiv in der Regelschule beschulbar. Es sei jedoch nicht so, dass er keine besondere Unterstützung brauche. In letzter Zeit weise er in der Tat vermehrt Absenzen auf. Er sei dabei nicht in der Lage, der Heilpädagogin detailliert darzulegen, warum er sich manchmal nicht in der Lage sehe, in die Schule zu gehen. Diese habe das Gefühl, dass es B.___ oft mit grosser Anstrengung gelinge, sich zusammen zu nehmen, um ja nicht aufzufallen beziehungsweise er dann eben Schwierigkeiten habe, wenn er auffalle. Von aussen her sei es daher sehr schwierig, zu beurteilen, wo die Ursache für die Absenzen sei. Zu Beginn des Schultages läge immer eine gewisse Anspannung vor, die sich im Laufe des Tages jedoch immer wieder legen würde. In der Schule selber zeige sich B.___ sehr interessiert. Schwierigkeiten zeigten sich aktuell nach den jeweiligen Ferien, die er mit beiden Elternteilen habe verbringen dürfen. Die ersten Tage sei er nicht in der Lage gewesen, in die Schule zu gehen. Danach sei das Problem gewesen, dass er Angst bekommen habe, sich erklären zu müssen. Ausgehend von dieser Situation befürworteten sowohl die Heilpädagogin wie auch die Schulpsychologin eine therapeutische Begleitung von B.___ bei einer Fachperson, die sich auf Autismusstörungen spezialisiert habe. Da derzeit effektiv nicht absehbar sei, wie lange das vorliegende Verfahren noch dauern werde, sei es angezeigt, mittels einer vorsorglichen Verfügung festzuhalten, dass bei einer Fachperson auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie – namentlich mit Kenntnissen bezüglich Autismusstörungen – eine therapeutische Begleitung aufgenommen werden dürfe.

3.3.3 Der Kindsvater lehnte den vom Kindsvertreter unterstützten Antrag der Kindsmutter ab, weil zum einen keine Therapienotwendigkeit nachgewiesen sei und zum andern mit der Ermächtigung zur Anordnung einer Therapie seine Parteirechte verletzt würden. Er führte aus, mit Ausnahme der Schulabsenzen sei von den Behauptungen der Kindsmutter nichts bewiesen. Er habe von der Lehrerin von B.___ erfahren, dass sein Sohn seit den Sommerferien an 13 Halbtagen gefehlt habe und auch nach den Herbstferien wiederholt der Schule ferngeblieben sei. Auf die Absenzen angesprochen, habe B.___ der Heilpädagogin erklärt, negative Vorstellungen und Gedanken würden ihm im Wege stehen. Er habe aber auch erzählt, dass wenn er sich überwinde hinzugehen, dieses Gefühl in der Schule sogleich nachlasse. Was die negativen Vorstellungen genau beinhalten würden, dazu habe sich B.___ bislang nicht äussern können oder wollen. In den letzten Monaten stehe B.___ unter einem verstärkten Druck seiner Mutter. Sie gebe ihm vermehrt zu verstehen, es stimme etwas nicht mit ihm, er müsse geschont werden, die Schule sei zu belastend für ihn. Anlässlich des Elterngesprächs in der Schule vom 16. September 2019 habe er gesagt, er leide unter den strengen Plänen, die seine Mutter ihn auffordere einzuhalten. Dies würde ihn stressen. Anders als von der Kindsmutter suggeriert, gefalle es B.___ in der Schule. Er habe gute Beziehungen zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Seine Leistungen seien erstaunlich, wenn man bedenke, dass er die ersten drei Schuljahre in der [...] verbracht habe. Seine Lehrerinnen äusserten sich sehr positiv über ihn und möchten auf keinen Fall, dass er die Schule verlasse. Dass eben dies von der Kindsmutter angestrebt werde, könnte B.___ spüren und bei ihm zu Reaktionen führen, welche die Mutter als Beleg für eine Schulbelastung interpretiere. Schulabsenzen begründeten keine Therapienotwendigkeit, auch dann nicht, wenn unklar sei, was Anlass zu den Absenzen gegeben habe. Die Schule habe andere Möglichkeiten, auf das Verhalten des Schülers und eventuell des verantwortlichen Elternteils zu reagieren. Was die ausschliesslich von der Kindsmutter erwähnten Auffälligkeiten betreffe, die ihres Erachtens therapiert werden müssten, handle es sich um Parteibehauptungen, die er bestreite. Halte sich B.___ nämlich bei ihm auf, an den Wochenenden, sei er ausgeglichen und zufrieden. Er habe auch noch nie Probleme damit gehabt, wenn es darum gegangen sei, von ihm aus am Montag direkt in die Schule zu gehen. Die Therapienotwendigkeit ergebe sich auch nicht aus den von der Kindsmutter angerufenen Belegen. All diesen Empfehlungen sei gemein, dass keine der Fachpersonen B.___ gesehen oder mit ihm über die von der Mutter kolportierten Auffälligkeiten gesprochen habe. Er gehe davon aus, B.___ sei von dem ihn unterstützenden Kinderanwalt zu den von der Kindsmutter behaupteten Ausrastern etc. befragt worden und auch dazu, was er davon halten würde, deswegen in eine Therapie geschickt zu werden. Sollte der Kinderanwalt in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, B.___ reagiere nicht adäquat auf berechtigte, von der Kindsmutter an ihn gestellte Forderungen, weshalb bezüglich der Therapienotwendigkeit ein Abklärungsbedarf bestehe, würde er sich einer solchen Empfehlung anschliessen. Falls wider Erwarten eine Therapienotwendigkeit bejaht würde, verletze der Antrag der Kindsmutter – da er ebenfalls sorgeberechtigt sei – seine Parteirechte. Ihr allein den Entscheid zu überlassen, mit welcher Therapie B.___ behandelt werden solle, komme einem unzulässigen Freipass gleich.

Sollte das Gericht, insbesondere aufgrund allfälliger Aussagen von B.___ gegenüber dem Kinderanwalt, der Meinung sein, eine Therapie könne durchaus in dessen Interesse liegen, sei vor der Anordnung einer Therapie eine fachärztliche Abklärung vorzunehmen. Mittels Gutachten sei zu prüfen, ob B.___ aktuell an einer Autismusspektrumstörung leide, und ob er deswegen therapiert werden müsse, wenn ja in welcher Weise. Zudem hätte sich das Gutachten dazu zu äussern, wie der Umgang der Eltern mit ihrem Kind das Verhalten von B.___ beeinflusse. Nach Vorliegen des Gutachtens wäre beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis sowie den allfälligen Empfehlungen Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich sei er der Auffassung, das Gericht sollte B.___ nicht nur eine Therapie, wie sie von seiner Mutter gewünscht und beantragt werde, sondern auch eine Begutachtung ersparen. Würde er begutachtet, empfände er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als “behindert“. Auch der Loyalitätskonflikt, der ihm derzeit zweifellos zu schaffen mache, würde sich dadurch noch verstärken. Hilfreich wäre hingegen, wenn er probeweise für eine beschränkte Zeit erleben könnte, wie sich für ihn die geteilte Obhut in der Praxis anfühle. Das Gericht müsste ihm zu diesem Zwecke die Möglichkeit geben, während eines Monats alternierend eine Woche von der Mutter aus, die andere vom Vater aus, zur Schule zu gehen. Dann würde sich zeigen, ob die von der Kindsmutter kolportierten Auffälligkeiten auch beim Vater zu beobachten seien oder ob sie bei der Mutter reduziert oder gar nicht mehr auftreten würden.

3.4 Der Amtsgerichtspräsident setzt sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden des Kindsvaters nur am Rande auseinander. Aus dem Kontext und dem Verfahrensablauf ergibt sich aber ohne Weiteres, dass er sich bei seinem Entscheid einerseits auf die von der Kindsmutter vorgebrachten und von ihr angerufenen Belege stützte. Anderseits versteht sich von selbst, dass er auch den Vorbringen des Kindsvertreters grosse Bedeutung zumass, zumal dieser detailliert angab, mit welchen Fachpersonen er Rücksprache genommen habe. Dass der Amtsgerichtspräsident im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die vom Kindsvater angerufenen Beweise verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers ist deshalb nicht auszumachen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Kindsvater nicht, diese sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Die Berufung ist ein vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.). Da der Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen zu erforschen ist, können die Parteien im Berufungsverfahren zudem Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, würde diese somit durch das Berufungsverfahren geheilt.

4.1 Weiter macht der Kindsvater mit seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe die zwei Voraussetzungen, damit überhaupt eine Therapie angeordnet werden könnte, nicht geprüft beziehungsweise zu Unrecht bejaht. Bei diesen Voraussetzungen handle es sich zum einen um die Therapienotwendigkeit und zum anderen um die Wahrung nicht nur seiner Parteirechte, sondern auch derjenigen des Sohnes. Er wiederholt dabei weitgehend seine Ausführungen bei der Vorinstanz.

4.2.1 Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) diagnostizierten in ihrem kinderpsychiatrischen Abklärungsauftrag vom 19. April 2016 (Beilage 4 zur Klage) bei B.___ eine Autismusspektrumstörung im Sinne des Asperger-Syndroms. Aus den von der Kindsmutter angerufenen aktuellen Belegen ergibt sich weiter, dass «eine therapeutische Begleitung für B.___ als dringend angezeigt» (Beilage 17, S. 1) erachtet wird (vgl. auch Beilagen 12, [S. 2], 32 und 33 [S. 2] zur Klageantwort). Gegenüber dem Kindsvertreter bestätigten sowohl die Heilpädagogin als auch die Schulpsychologin diese Einschätzung (Stellungnahme des Kindsvertreters vom 25. Oktober 2019, S. 3 und dessen Berufungsantwort, S. 3). Auch der Kindsvertreter erachtet die Einrichtung einer Therapie bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren als gerechtfertigt. Der Amtsgerichtspräsident bejahte deshalb entgegen der Auffassung des Kindsvaters die Therapienotwendigkeit bereits jetzt, das heisst vor dem abschliessenden Entscheid in der Hauptsache, zu Recht.

4.2.2 Ebensowenig liegt – wie der Kindsvater meint – eine Verletzung der Parteirechte vor. Die Sicht von B.___ vertritt der Kindsvertreter, der die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme bejaht. Weil das Sorgerecht auch einem Elternteil allein übertragen werden könnte, ist es im Sinne einer milderen Massnahme ohne Weiteres zulässig, einem Elternteil auch bloss einzelne Entscheidbefugnisse – wie vorliegend die Kompetenz, eine angemessene Therapie zu organisieren – zuzuweisen. Das vom Kindsvater als nötig erachtete Vorgehen führte bloss zu unerwünschten weiteren Verzögerungen. Sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Kindsvaters und Berufungsklägers sind deshalb unbegründet.

5. Die Berufung des Kindsvaters ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten (inklusive Kosten für die Vertretung des Kindes; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Kindsvater und Berufungskläger zu auferlegen. Die Honorarnoten des Vertreters der Kindsmutter und des Vertreters von B.___ sind ausgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Entschädigung des Kindsvertreters, Advokat Jonas Schweighauser, für die Vertretung im Berufungsverfahren wird auf CHF 436.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'436.20 werden A.___ auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 436.20 zu bezahlen.

4.    A.___ hat C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'394.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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