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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.01.2020 ZKBER.2019.75

24. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·698 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Volltext

SOG 2020 Nr. 4

Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB. Die Praxis bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts, wonach der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben muss, bezieht sich auf uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist der betreuende Elternteil aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell vermindert leistungsfähig, ist dies beim Entscheid über die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Bei einer Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit um 50 %, kann die zumutbare Erwerbsquote auch nur 25 % betragen. Eine solche Erwerbsquote ist immer noch verwertbar.

Sachverhalt:

Der a.o. Gerichtstatthalter hat im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn C.__ neu festgesetzt. Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts hat er der Ehefrau nach dem Kindergarteneintritt des Sohnes ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 % Pensums aufgerechnet. Die Ehefrau, die eine halbe IV-Rente bezieht, macht mit Berufung an das Obergericht geltend, dass sie lediglich im Rahmen von 50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, d.h. zu einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % verhalten werden könne. Das Obergericht heisst die Berufung diesbezüglich gut, verwirft aber den Einwand der Ehefrau, ein solches Pensum sei nicht verwertbar.

Aus den Erwägungen:

7.3.1 Die Berufungsklägerin beantragt überdies einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 750.00. Der Vorderrichter hat ausführlich begründet, weshalb er davon ausgeht, dass das Manko auf Seiten der Ehefrau nicht von der Betreuung des Sohnes C.__ herrührt und hat deshalb keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Die Berufungsklägerin hält daran fest, dass sie aufgrund ihrer Teilinvalidität und des entwicklungsbedingten Mehraufwands bei der Betreuung von C.__ nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sei eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 25 % nicht verwertbar.

7.3.2 Seit Erlass der Verfügung vom Dezember 2016 hat die Gerichtspraxis dahingehend geändert, dass dem betreuenden Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird, sobald das jüngste Kind obligatorisch eingeschult ist. Das war nach den Feststellungen der Vorinstanz im August 2018 der Fall, als C.__ in den Kindergarten eintrat. Die Berufungsklägerin ist daher grundsätzlich seit August 2018 gehalten, einem Teilzeiterwerb nachzugehen. Die Vorinstanz hat ihr daher nach Ablauf einer Übergangsfrist ein erzielbares monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'500.00 (netto) bei einem Pensum von 50 % angerechnet.

Die Berufungsklägerin wendet hier ein, dass bei einem Erwerbspensum von 50 % ihre volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft sei. Das sei nicht angängig. Ihre generell reduzierte Leistungsfähigkeit müsse auch bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Konsequenterweise dürfe ihr deshalb nur ein Einkommen im Umfang von 50 % ihrer individuellen Leistungsfähigkeit (von 50 %) zugemutet werden, mithin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 25 % Pensums. Aus dem Arztbericht (EFUrk. 31) im Hinblick auf die Rentenrevision vom 2.4.1997 geht hervor, dass die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin auch die Besorgung des Haushalts betrifft, da sie aufgrund ihrer Erkrankung generell vermindert leistungsfähig ist. Der aktuellste aktenkundige Bericht datiert aus dem Jahr 2010 (EFUrk. 41). Daraus geht hervor, dass sich die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin bis dahin eher verschlechtert hat. Sie wird als in allen Lebensbereichen vermindert leistungsfähig beschrieben. Ihr Einwand, dass sie leistungsmässig nicht in der Lage sei, zu 50 % erwerbstätig zu sein und zusätzlich Sohn und Haushalt zu betreuen, ist daher begründet. Die Praxis, dass der Schulkinder betreuende Elternteil gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen, bezieht sich selbstredend auf uneingeschränkt leistungsfähige Personen. Ist jemand, wie die Berufungsklägerin, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls generell vermindert leistungsfähig, ist das unter Berücksichtigung des individuellen Defizits und der konkreten familiären Situation in den Entscheid über die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Vorliegend von einer zumutbaren Erwerbsquote von 25 % auszugehen, wie es die Berufungsklägerin beantragt, scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Hingegen kann der Berufungsklägerin nicht darin gefolgt werden, dass eine solche Erwerbsquote nicht verwertbar sei. Gerade Aushilfstätigkeiten oder Kurzeinsätze zur Entlastung während Spitzenzeiten oder Abwesenheiten anderer Angestellter decken ein Bedürfnis des Arbeitsmarktes ab, reichen insgesamt aber oft nur zu einem Kleinpensum. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein Pensum in diesem Umfang, gerade im Gastgewerbe, wo wie Vorinstanz Einsatzmöglichkeiten für die Berufungsklägerin sieht, verwertbar ist. Auch eine Reinigungstätigkeit z.B. in Privathaushalten ist denkbar, wobei unklar ist, ob die Berufungsklägerin solche Arbeiten ausführen kann, zumal sie eine frühere Anstellung in einem Reinigungsunternehmen aufgrund einer früheren Erkrankung an Handekzemen aufgeben musste.

Zivilkammer, Urteil vom 24. Januar 2020 (ZKBER.2019.75)

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