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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2019 ZKBER.2019.64

22. November 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,090 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. […] 1966; nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1962; nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...] 1991. Aus ihrer Ehe gingen der Sohn C.___ (geb. [...] 1998) und die Tochter D.___ (geb. [...] 2004) hervor. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 schied der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen die Ehe. Er beliess die noch nicht volljährige Tochter D.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und teilte sie der Obhut des Ehemannes und Vaters zu (Ziffer 2 des Urteils). Weiter erkannte er, dass die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig dem Ehemann angerechnet werden (Ziffer 4). An den Unterhalt der Ehefrau hat der Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 740.00 bis und mit Februar 2027 zu bezahlen (Ziffer 5). Von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages der Ehefrau zu Gunsten der Tochter sah der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ab.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsklägerin bezeichnet) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Parteien je hälftig anzurechnen. In Bezug auf den Unterhalt sei der Ehemann zu verpflichten, ihr monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2022 CHF 920.00 und ab 1. Oktober 2022 bis zum Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter CHF 1'100.00 zu bezahlen. Der Ehemann (nachfolgend auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf ein Rechtsmittel kann deshalb nur eingetreten werden, wenn der Rechtsmittelkläger am Rechtsmittel interessiert ist, was zutrifft, wenn er mit seinen Rechtsbegehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Spricht ihm das Urteil dagegen zu, was er mit seinen Begehren gefordert hatte, ist er nicht beschwert und auf das Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden.

1.2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird den Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Befindet bei einer Scheidung das Gericht über die gemeinsame elterliche Sorge, so regelt es gleichzeitig auch die (künftige) Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).

1.3 Die Ehefrau stellte bei der Vorinstanz das Begehren, «die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Parteien bis Ende 2017 der Ehefrau gutzuschreiben. Ab dem 01.01.2018 seien sie dem Ehemann gutzuschreiben» (angefochtenes Urteil S. 3). Für die vom Gericht zu beurteilende Zeit nach der Scheidung hatte die Ehefrau somit beantragt, die Erziehungsgutschriften dem Ehemann gutzuschreiben. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils stimmt genau mit diesem Antrag überein («Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig dem Ehemann angerechnet»). Soweit sich die Berufung gegen diese Ziffer 4 richtet, ist die Ehefrau und Berufungsklägerin deshalb nicht beschwert. Auf die Berufung kann somit in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.

2.1 Die Ehefrau verlangt weiter, den gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Der Vorderrichter ging bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem gemeinsamen monatlichen Bedarf der Parteien im Zeitpunkt der Trennung von CHF 6'451.00 aus. Das Einkommen des damals alleinverdienenden Ehemannes von CHF 8'603.00 überstieg diesen Bedarf um CHF 2'152.00. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwog, aufgrund einer Überschussverteilung nach Köpfen, das heisst für die Ehegatten je zu 1 und für die beiden Kinder je zu 0,5, resultiere ein während des Zusammenlebens auf die Ehefrau entfallender Überschuss von rund CHF 717.00. Der aktuelle gebührende Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 3'520.00, zuzüglich Überschussanteil somit CHF 4'237.00. Nach Anrechnung eines ihr zumutbaren und möglichen Eigenverdienstes von CHF 3'500.00 verbleibe ein Manko von CHF 737.00, das der Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 abzudecken habe. Dem Ehemann verbleibe auch nach Bezahlung dieses Unterhaltsbeitrages ein Überschuss, der immer noch weit über dem liege, was er zur Deckung seines gebührenden Bedarfs benötige.

2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin anerkennt ausdrücklich die Berechnungsmethode des Vorderrichters sowie die Zahlen zur Ermittlung des jeweiligen Bedarfs. Sie rügt jedoch, sie habe nicht nur Anspruch auf den ehelichen Überschussanteil von CHF 717.00, sondern auch auf die Hälfte der Überschussanteile der Kinder aus der Zeit des familiären Zusammenlebens, sobald diese wegfallen würden. Die Anteile der Kinder am familiären Überschuss beliefen sich auf insgesamt CHF 717.00 beziehungsweise CHF 358.00 pro Kind. Der hälftige Anteil zu ihren Gunsten betrage somit pro Kind gerundet CHF 180.00. Mit vollendetem 18. Altersjahr entfielen die Überschussbeteiligungen der Kinder, was beim Sohn bereits jetzt und bei der Tochter im September 2022 der Fall sei. Der angefochtene Unterhaltsbeitrag sei deshalb von CHF 740.00 auf CHF 920.00 und ab Oktober 2022 auf CHF 1'100.00 zu erhöhen. Auch der Vorderrichter halte fest, dass dem Ehemann selbst nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und Bestreitung der Kosten für die Kinder immer noch ein Überschuss von CHF 1'700.00 pro Monat verbleibe, der weit über dem ihm zur Deckung des gebührenden Bedarfs notwendigen Überschuss von CHF 717.00 sei.

Der Ehemann und Berufungsbeklagte entgegnet, die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren nie die Zusprechung eines ihren Überschussanteil von CHF 717.00 übersteigenden Anteils verlangt. Sie bringe damit im Berufungsverfahren eine neue Tatsache vor, die der Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zufolge nicht berücksichtigt werden könne, da sie diese bereits bei der Vorinstanz hätte vorbringen können. Zudem stehe dem Antrag der Berufungsklägerin die Dispositionsmaxime entgegen. Ganz abgesehen davon sei der vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag auch von der Höhe her nicht zu beanstanden, bemesse sich der gebührende Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten doch anhand des zuletzt in der Ehe gelebten Standards.

2.3 Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'050.00 zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 3). Das im Berufungsverfahren gestellte Begehren, den vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 auf CHF 920.00 beziehungsweise CHF 1'100.00 zu erhöhen, übersteigt den vorinstanzlichen Antrag nicht. Der Vorwurf des Berufungsbeklagten, dem Berufungsantrag stehe die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) entgegen, ist deshalb unbegründet. Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin im Widerspruch zu Art. 317 Abs. 1 ZPO stehen. Bei der Frage der Überschussbeteiligung handelt es sich nämlich weder um eine (neue) Tatsache noch um ein (neues) Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Rechtsfrage. Nach dem auch für das Berufungsverfahren geltenden Grundsatz von Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an.

2.4 Bei lebensprägenden Ehen beruht das Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb nicht zulässig, einen wegen der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen Lebensstandard zu Lasten der Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu perpetuieren und für die Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den Haushalt mit Kindern abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Anh. UB).

2.5.1 Die Rüge der Berufungsklägerin ist somit vom Grundsatz her begründet. In einer Konstellation wie hier, bei der vor der Trennung noch unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten, welche später wirtschaftlich selbständig werden, ist zu berücksichtigten, dass die dadurch frei gewordenen Mittel bei Weiterführung des gemeinsamen Haushaltes für beide Ehegatten verwendet worden wären. Der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin bestimmt sich also nach dem hypothetischen gemeinsamen Lebensstandard ohne die selbständig gewordenen Kinder.

2.5.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin macht ausgehend von der Überschussberechnung des Vorderrichters geltend, mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder werde ein Betrag von CHF 360.00 pro Kind frei, wovon je die Hälfte für sie bestimmt sei. Der Vorderrichter hatte für den Zeitpunkt der Trennung den Bedarf der Parteien ermittelt. Diese Bedarfsrechnung enthält für die beiden Kinder Grundbeträge von total CHF 1'200.00 und Krankenkassenprämien von CHF 156.00. Allein angesichts dieser beiden Beträge ist der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von total CHF 720.00, der mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werde, keineswegs übersetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt, ab dem die beiden Kinder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen, wie von ihr geltend gemacht einen Betrag von zusätzlich je CHF 180.00 beanspruchen kann.

2.5.3 Die Ehefrau verlangt, den Unterhaltsbeitrag je ab dem 18. Lebensjahr der Kinder, das heisst ab sofort beziehungsweise dem Zeitpunkt, in dem die Tochter volljährig wird, zu erhöhen. Volljährigkeit kann indessen nicht mit dem Zeitpunkt des Erreichens der wirtschaftlichen Selbständigkeit gleichgesetzt werden. Aufgrund der Parteibefragung vom 6. Februar 2019 bei der Vorinstanz (AS 126, 139) und der Anhörung der Tochter (AS 156) kann davon ausgegangen werden, dass diese im Sommer 2020 eine […]lehre beginnt. Die […]lehre dauert vier Jahre. Die wirtschaftliche Selbständigkeit wird sie deshalb im Juli 2024 erreichen. Unklar ist die aktuelle Situation des Sohnes. Er hat offenbar seine Lehre abgebrochen und ist auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle (AS 139, 156). Da somit ungewiss ist, wann er seine Ausbildung abgeschlossen haben und die Unterhaltspflicht der Eltern entfallen wird, rechtfertigt es sich, zur Bestimmung dafür ermessensweise auf den hypothetischen Zeitpunkt abzustellen, bis zu welchem Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) werden Ausbildungszulagen längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet, ausgerichtet. Für den am [...] 1998 geborenen Sohn C.___ besteht somit ein Anspruch auf Ausbildungszulagen längstens bis Januar 2023.

2.5.4 Aufgrund der Annahme, der Sohn erreiche im Januar 2023 und die Tochter im Juli 2024 die wirtschaftliche Selbständigkeit, ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Februar 2023 auf CHF 920.00 und ab August 2024 auf CHF 1'100.00 zu erhöhen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 14. Mai 2019 aufgehoben.

2.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)    CHF 740.00 bis und mit Januar 2023,

b)    CHF 920.00 ab Februar 2023 bis und mit Juli 2024,

c)    CHF 1'100.00 ab August 2024 bis zum Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter.

3.    Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-      Rechtsanwalt Benno Mattarel: CHF 1'116.10

-      Rechtsanwältin Claudia Trösch: CHF 1'125.70.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er zudem seiner Rechtsanwältin Claudia Trösch die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 423.65.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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