Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Mäder,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren.
2. Die Ehefrau (Beklagte und Berufungsbeklagte) hatte per 1. Februar 2016 den bis dahin von den Ehegatten gemeinsam bewirtschafteten Hof verlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Am 10. Februar 2017 leitete der Ehemann (Kläger und Berufungskläger) ein Eheschutzverfahren ein, um das Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen. Anlässlich der zweiten Eheschutzverhandlung vom 13. Juli 2017 einigten sich die Parteien auf die Einleitung eines Scheidungsverfahrens und regelten die Massnahmen für die Dauer des Verfahrens einvernehmlich. Soweit hier interessierend verzichteten sie gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig schlossen die Parteien mit dem ebenfalls anwesenden Sohn [...] einen Vertrag über den Kauf des Betriebsinventars des Landwirtschaftsbetriebes ab. Daraufhin zog die Ehefrau sowohl ihr Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
3. Mit der Klageantwort vom 6. Februar 2019 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. Sie verlangte:
1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung per 1. Februar 2019 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die Kosten des laufenden Ehescheidungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Für den Fall, dass das Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses abgelehnt wird, sei der Beklagten für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
Der Kläger liess sich zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen am 16. April 2019 vernehmen. Er beantragte:
1. Die Verfahrensanträge in der Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein erliess am 24. Juni 2019 folgende Verfügung für die Dauer des Verfahrens:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab dem 01. Februar 2019 und für die restliche Dauer des Verfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 735.00 zu bezahlen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 auszurichten.
5. Gegen diese Verfügung liess der Kläger form- und fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1. Der Entscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben.
2. Die Verfahrensanträge der Ehefrau gemäss Klageantwort vom 6. Februar 2019 seien abzuweisen.
3. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehältlich der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
und stellte folgenden Verfahrensantrag:
5. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte liess sich am 23. August 2019 vernehmen. Sie stellt folgende Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
6. In der Berufungsschrift beantragt der Berufungskläger vorsorgliche Massnahmen für das Berufungsverfahren. Die Berufungsbeklagte beantragt deren Abweisung und verlangt für das vorliegende Verfahren einen Parteikostenvorschuss.
Mit dem vorliegenden Urteil wird gleichzeitig über die vom Berufungskläger beantragten vorsorglichen Massnahmen und den Parteikostenvorschuss der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren befunden.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte habe im Eheschutzverfahren einen Unterhaltsbeitrag und einen Parteikostenvorschuss beantragt. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Juli 2017 habe sie diese Anträge zurückgezogen. Der Rückzug des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen müsse einem abweisenden Entscheid gleichgestellt werden. Ein neues Gesuch setze daher veränderte Verhältnisse voraus. Einzige Veränderung gegenüber dem Eheschutzverfahren sei, dass die Ehefrau jetzt nicht mehr Arbeitslosentaggelder, sondern Sozialhilfe beziehe. In der Tatsache, dass sie offenbar bis heute keine Anstellung gefunden habe, lägen keine veränderten Verhältnisse, weshalb der Antrag abgewiesen werden müsse. Sinngemäss wird damit falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin geltend gemacht.
Die Vorderrichterin habe überdies für den Berufungskläger ein falsches Existenzminimum berechnet, indem sie die Amortisationszahlungen für den Investitionskredit nicht bei den notwendigen Auslagen berücksichtigt habe. Dabei handle es sich um Schulden, die ihren Ursprung im ehelichen Zusammenleben hätten und nicht kurzum rückgängig gemacht werden könnten. Ferner erscheine es stossend, dass auf der Einkommensseite die Pachtzinsen aufgerechnet würden, aber die dafür notwendigen Ausgaben, die diese Einnahmen überhaupt erst ermöglichten, unberücksichtigt blieben. Offenbar gehe die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei diesen Amortisationszahlungen um die Rückzahlung einer Hypothek handle, die vermögensbildend sei. Die Ehefrau habe diese Kosten bis anhin auch nicht bestritten. Zu tief angesetzt seien auch die Nebenkosten mit CHF 250.00 p.M. Praxisgemäss müssten diese mit CHF 400.00 eingesetzt werden. Implizit wird damit falsche Sachverhaltsermittlung durch die Vorderrichterin gerügt.
Der Berufungskläger macht weiter geltend, er sei heute illiquid und lebe in finanziell angespannten Verhältnissen. Ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von der Vorschusspflicht zu befreien.
1.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten Anträge seien nicht zurückgezogen worden. Vielmehr hätten die Parteien im Rahmen der Verhandlung über sämtliche gegenseitigen Anträge eine Vereinbarung abgeschlossen, bei der beide Seiten Kompromisse eingegangen seien. Inzwischen sei bei ihr eine wesentliche Veränderung eingetreten, indem sie wider Erwarten keine dauerhafte Anstellung gefunden habe und ausgesteuert worden sei. Seit August 2018 müsse sie von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Durch den Verkauf des Betriebsinventars sei ihr Liquidität zugeflossen, weshalb sie zum damaligen Zeitpunkt auf einen Parteikostenbeitrag habe verzichten können. Inzwischen sei das Geld aufgebraucht.
Weiter hält sie dafür, dass die Vorinstanz das Existenzminimum des Berufungsklägers eher zu hoch als zu tief angesetzt habe, zumal er sich auf dem Hof weitgehend selber versorgen könne. Zudem habe er die monierten Nebenkosten nicht ansatzweise belegt. Die Amortisation des Investitionskredits wirke vermögensbildend, weshalb sie selbstredend nicht im Bedarf zu berücksichtigen sei. Zudem verfüge der Berufungskläger nebst sämtlichem ehelichen Vermögen noch über weiteres Vermögen, welches bis heute nicht offengelegt worden sei.
2.1 Die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt veränderte Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. 179 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E. 3.3.1). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzurteils einer Abänderung entgegen. Dasselbe gilt, wenn eine Partei ihren Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen zurückgezogen hat (a.a.O., E. 3.3.4).
Vorliegend haben die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung eine Vereinbarung abgeschlossen, worauf die Ehefrau ihren Antrag auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zurückgezogen hat. Nach den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil arbeitete die Berufungsbeklagte zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung und Erlasses der Verfügung vom 13. Juli 2017 im [...] der [...] und bezog daneben ein Arbeitslosentaggeld. Damit konnte sie ihren Lebensunterhalt finanzieren. Ausserdem rechnete sie damit, noch im Sommer 2017 eine Anstellung zu bekommen, die ihr das Auskommen sichern würde. Das hat sich zerschlagen. Nach diversen Aushilfsanstellungen im Teilpensum hat die Berufungsbeklagte im April 2019 eine Festanstellung als [...] mit einem Pensum von 40 % im [...] in [...] antreten können.
Von welchem anrechenbaren Einkommen zur Zeit der Vereinbarung vom 13. Juli 2017 ausgegangen wurde, geht aus den Akten nicht konkret hervor. Ersichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte von November 2016 bis März 2017 bei der [...] monatlich rund CHF 973.00 netto pro Monat verdiente und ab August 2016 ein Arbeitslosentaggeld von CHF 149.05 brutto bezog (EheschutzUrk. 36). Inzwischen ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld erloschen und die Berufungsbeklagte wird seit August 2018 teilweise von der Sozialhilfe unterstützt (BeklUrk. 24 und 26). Am 1. April 2019 hat sie eine Stelle als [...] mit einem Pensum von 40 % angetreten. Damit erzielt sie einen Lohn von brutto CHF 1'645.85 x 13. Der Nettolohn ist nicht bekannt. Lohnabrechnungen fehlen in den Akten. Daneben arbeitet sie offenbar nach wie vor stundenweise im [...] des [...]. Welches monatliche Einkommen sie momentan daraus bezieht, geht aus den Akten nicht hervor. Aktuelles Pensum und Konditionen dieser Anstellung sind nicht aktenkundig.
2.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Voraussetzungen für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte vorher ein Arbeitslosentaggeld bezogen habe und nun von der Sozialhilfe unterstützt werde, was offensichtlich eine wesentliche und dauernde Veränderung ihrer Verhältnisse darstelle. Das wird vom Berufungskläger zu Unrecht bestritten. Es liegt auf der Hand, dass der Bezug der mit latenter Rückzahlungspflicht belasteten Sozialhilfe eine Verschlechterung im Vergleich zum Bezug von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse darstellt. Die Berufungsbeklagte musste dem Amt für soziale Sicherheit im Hinblick auf die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe den ihr aus einem allfälligen Verkauf der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] zufliessenden Erlös abtreten (BeklUrk. 27). Die Schlechterstellung hat sich hier bereits konkret ausgewirkt. Die öffentliche Sozialhilfe ist andererseits subsidiär zur Eigenversorgung und zu gesetzlich verankerten Unterhaltsansprüchen wie z.B. Ehegattenalimenten gemäss Art. 176 und 125 ZGB. Eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist daher nachgewiesen.
Der Sozialhilfebezug der Berufungsbeklagten dauert bereits seit August 2018 und somit mehr als ein Jahr an, so dass das Element der Dauerhaftigkeit ebenfalls erfüllt ist. Daran ändert nichts, dass es Monate gab, in denen das Einkommen der Berufungsbeklagten ihren Sozialhilfeanspruch überstieg, weshalb sie nicht unterstützt wurde (BeklUrk. 26).
Die Voraussetzungen für eine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen sind demnach vorliegend vorhanden.
3.1 Der Berufungskläger bemängelt weiter die Berechnung seines Existenzminimums durch die Vorinstanz.
Soweit er die Höhe der ihm angerechneten Nebenkosten moniert, beschränkt sich der Berufungskläger darauf, das Ermessen der Vorinstanz durch das eigene zu ersetzen. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, hat er die anfallenden Nebenkosten überhaupt nicht belegt. Es hätte ihm freigestanden, Urkunden beizubringen, um die von ihm behauptete Höhe der Nebenkosten zu belegen. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Betrag nach Ermessen eingesetzt hat. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger die Nebenkosten im Eheschutzgesuch vom 10. Februar 2017 (S. 7) noch mit CHF 300.00 p.M. beziffert hatte.
Unklar ist, was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten bezwecken will. Der Bedarf ist für jede Partei individuell, gestützt auf die konkreten Verhältnisse, zu bestimmen. Die Situation der Berufungsbeklagten, die in einer Mietwohnung lebt, ist eine ganz andere als diejenige des Berufungsklägers, der in der eigenen Liegenschaft auf einem Landwirtschaftsbetrieb lebt. Beides wirkt sich kostenmässig unterschiedlich aus und ist folglich anders zu behandeln. Der Berufungskläger vermag mit dem Verweis auf den höheren Mietzins der Berufungsbeklagten den fehlenden Nachweis seiner effektiven Nebenkosten nicht zu ersetzen. Der Vorwurf der falschen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz geht daher fehl.
3.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung des Berufungsklägers, die Amortisation des Investitionskredits sei eine für das Pachtobjekt notwendige Ausgabe und, im Gegensatz zur Rückzahlung eines Hypothekarkredits, nicht vermögensbildend. Der Investitionskredit ist eine Schuld, für die der Berufungskläger persönlich haftet. Zur Absicherung des Kredits ist auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...], GB [...] Nr. [...], GB [...] Nrn. [...] eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 106'000.00 zu Gunsten der [...] eingetragen (BeklUrk. 25 zum Eheschutzgesuch). Mit jeder Amortisationszahlung verringert sich die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber der [...] (KlUrk. 10). Selbstredend vermehrt die Reduktion von jeglichen Schulden das Nettovermögen des Verpflichteten. In diesem Punkt unterscheidet sich ein Investitionskredit überhaupt nicht von einem Hypothekarkredit oder allen anderen Schulden. Eine falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin ist hier nicht ersichtlich.
3.3 Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Bedarfsberechnung der Vorderrichterin für den Berufungskläger nicht zu beanstanden ist.
4. Der Berufungskläger beantragt ausserdem die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2019, worin er zur Leistung eines Parteikostenvorschusses an die Berufungsbeklagte verpflichtet worden war. Die Behauptung, er sei illiquid, belegt er mit diversen Kontoauszügen. Mit der Begründung der Vorinstanz, dass er nach wie vor Zahlungen für den an den Sohn verpachteten Landwirtschaftsbetrieb leiste, insbesondere habe er im Verlauf des Jahres 2018 verschiedene Zahlungen an die [...] GmbH im Gesamtbetrag von total fast CHF 33'000.00 geleistet, setzt er sich nicht auseinander. Auch auf den Hinweis der Vorinstanz auf die im Jahr 2018 erhaltenen Versicherungsleistungen der [...]versicherung und der [...]versicherung von total rund CHF 31'000.00 geht er nicht ein. Er belässt es bei dem Hinweis, die Heizung habe ersetzt werden müssen, was eine Verpflichtung des Eigentümers und nicht des Pächters sei. Belegt ist diesbezüglich nichts. Es ist davon auszugehen, dass es für eine Ausgabe in dieser Grössenordnung mindestens ein detailliertes Angebot und eine Rechnung gibt. Das gilt umso mehr, falls die Versicherungsleistungen mit der Investition in Zusammenhang stehen. Der Beweis für diese Behauptung wäre somit leicht zu führen. Der pauschale Hinweis auf die gesamten Ehescheidungs- und Eheschutzakten als Beweisofferte genügt jedoch nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamten (umfangreichen) Akten nach möglichen Beweismitteln für die Behauptungen der Parteien zu durchsuchen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten [...] (KlUrk. 2, S. 10) die Heizung bereits im Jahr 2015 zum Preis von CHF 29'370.00 saniert wurde. Dass im Jahr 2018 erneut eine Investition in dieser Grössenordnung in die Heizung notwendig geworden sein soll, ist daher eher unwahrscheinlich. Aus den Akten ergibt sich auch kein Hinweis auf einen Versicherungsfall in dieser Grössenordnung. Die Behauptung des Berufungsklägers und damit die Verwendung des Geldes bleiben somit unbewiesen.
Ausserdem verweist die Vorinstanz darauf, dass der Berufungskläger noch eine Forderung von CHF 54'323.00 gegenüber dem Sohn habe. Hier belässt es der Berufungskläger beim Hinweis, der Sohn habe im Jahr 2018 zwei Raten à je CHF 5'000.00 bezahlt (KlUrk. 9). Dem Sohn sei es im jetzigen Zeitpunkt unmöglich, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Der Berufungskläger beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne entsprechende Beweise zu offerieren. Der Darlehensvertrag liegt nicht vor. Für die Behauptung, die Darlehensforderung sei derzeit nicht realisierbar, gibt es ebenfalls keine Belege.
Zusammengefasst fehlt es folglich am rechtsgenüglichen Nachweis, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt bezüglich der finanziellen Situation des Berufungsklägers falsch ermittelt hat. Auch die rechtliche Qualifikation ist nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger über ein Vermögen verfügt, das einen blossen Notgroschen erheblich übersteigt.
Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Rechtsmittels gegen den verfügten Parteikostenvorschuss, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.
III.
Der Berufungskläger beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet das Gesuch damit, dass er in «finanziell angespannten Verhältnissen» lebe und «illiquid» sei. Er reicht ein ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» ein.
Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 232 E. 2.5.1; 127 I 205 E. 3b). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 120 Ia 181 E. 3a; 124 I 2 E. 2a; 118 I 370 E. 4a und Urteil 4D_41/2009 E. 3). Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des Existenzminimums allerdings nur angerechnet werden, wenn sie erfüllt werden (BGE 121 III 22 E. 3a). Wie die schweizerische ZPO in Art. 56 ganz allgemein festhält, hat die Behörde allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 IA 181 f. E. 3a). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirklichen oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteil 5A_65/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger führt aus, er sei illiquid. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch Vermögenslosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht der Erhaltung von Vermögen. Illiquidität ist nicht in jedem Fall mit Vermögenslosigkeit gleichzusetzen. Illiquidität bedeutet (nur), dass die flüssigen Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über diverse Vermögenswerte verfügt, die er teilweise zusammen mit seiner Ehefrau, der Berufungsbeklagten besitzt. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Gesuchstellers hat gemäss Gutachten [...] einen Ertragswert von mindestens CHF 380'000.00, der bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Nachkommen realisiert werden könnte (KlUrk. 2). Dieser Wert könnte aufgrund der Änderung des Reglements für die Ertragswertschätzung per 1. April 2018 um 20 – 30 % höher ausfallen (vgl. Gutachten S. 14). Der Verkehrswert, der beim Verkauf an eine Drittperson realisiert werden könnte, beträgt sogar rund CHF 775'000.00. Belastet sind die Liegenschaften des Gewerbes mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 310'000.00 und einem Kredit der [...] in der Höhe von derzeit noch rund CHF 43’000.00. Der Betrieb ist zurzeit an den Sohn [...] verpachtet. Offenbar besteht die Aussicht, dass der Sohn den Betrieb dereinst käuflich erwirbt. Ausserdem ist der Gesuchsteller Gläubiger aus einem Darlehen an den Sohn [...] mit einer Restanz von rund CHF 40'000.00. Die Rückzahlungsvereinbarungen gehen aus den Akten nicht hervor. Ausserdem verfügt der Berufungskläger über diverse Bankguthaben im Gesamtbetrag von rund CHF 3'660.00. Der Berufungskläger verfügt somit nach wie vor über ein Nettovermögen von mindestens CHF 70’000.00. Auch nach Zahlung des Parteikostenvorschusses an die Gegenpartei verbleibt ihm noch mehr als ein blosser Notgroschen. Zutreffend ist, dass ein grosser Teil dieses Vermögen derzeit gebunden ist.
Mit den Ausführungen der Vorinstanz, dass er im vergangenen Jahr rund CHF 33'000.00 in den Landwirtschaftsbetrieb investiert habe, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, ebenso wenig mit dem Hinweis der Beklagten, dass er in den Jahren 2014/2015 aus Erbschaft und Versicherungsleistungen insgesamt rund CHF 94'000.00 ausbezahlt erhalten habe (BeklUrk. 17, 33, 34). Zum Verbleib dieser Gelder äussert sich der Berufungskläger nicht, obwohl sowohl die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung als auch die Gegenpartei in der Berufungsantwort diese Fragen aufgeworfen haben. Es kann daher weder von einer lückenlosen Dokumentation der finanziellen Verhältnisse, noch von nachgewiesener Vermögenslosigkeit die Rede sein. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren muss deshalb abgewiesen werden.
IV.
Nach diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Gerichtskosten zu bezahlen und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei zu leisten (Art. 105 ZPO).
Die Gerichtskosten für solche Verfahren werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Die Kosten sind dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat eine Kostennote über total CHF 1'533.55 eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden ist auch im Vergleich mit dem Aufwand des klägerischen Vertreters nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von total CHF 43.90. Beides scheint massvoll. Die Kostennote ist daher zulasten des Berufungsklägers gutzuheissen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache und der Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich das Gesuch um einen Parteikostenvorschuss für dieses Verfahren ebenso wie das Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ v.d. Rechtsanwältin Sandra Mäder, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'533.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel