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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.11.2019 ZKBER.2019.48

4. November 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,175 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das B.___ (nachfolgend Ehefrau) am 24. August 2018 angehoben hatte. Mit Urteil vom 26. November 2018 teilte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter die Obhut über den gemeinsamen Sohn (geb. [...] 2018) der Ehefrau und Mutter zu. Weiter verpflichtete er A.___ (nachfolgend Ehemann), für den Sohn ab der Trennung vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'038.00 (davon CHF 458.00 Bar- und CHF 580.00 Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 von CHF 1'675.00 (davon CHF 458.00 Bar- und CHF 1'217.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils). Ergänzend stellte er fest, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 im Umfang von CHF 1'178.00 (Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 im Umfang von CHF 542.00 nicht gedeckt sei (Ziffer 5 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) am 15. Juli 2019 im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, in Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Urteils sei er zu verpflichten, der Ehefrau für den Sohn ab August 2018 bis und mit Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 406.00 und ab Januar 2019 bis zu seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung von CHF 445.00 zu bezahlen. Ab Auszug aus der elterlichen Wohnung sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 0.00 festzusetzen, beziehungsweise bei einer Einkommenserhöhung auf den sein Existenzminimum von CHF 3'627.00 übersteigenden Betrag bis maximal CHF 445.00. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellt das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist der vom Ehemann für seinen Sohn zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ging bei der Bemessung des Alimentes auf Seiten des Ehemannes von monatlichen Nettoeinkünften für die Zeit bis Ende 2018 von CHF 3'400.00 und ab Januar 2019 von CHF 3'800.00 aus. Der Ehefrau rechnete er kein Erwerbseinkommen an. Für die erste Phase bis Ende 2018 ermittelte er für den Sohn einen Bedarf von CHF 658.00 sowie für die Ehefrau einen solchen von CHF 2'638.00 und für den Ehemann von CHF 2'362.00. Den beim Ehemann verbleibenden Überschuss von CHF 1'038.00 sprach er dem Sohn im Umfang von CHF 458.00 als Barunterhalt (Bedarf von CHF 658.00 abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00) und im Umfang von CHF 580.00 als Betreuungsunterhalt zu. Ab Januar 2019 gestand er dem Ehemann bloss noch einen Bedarf von CHF 2'125.00 zu, weshalb er unter gleichzeitiger Berücksichtigung des höheren Einkommens von CHF 3'800.00 den Betreuungsunterhalt auf CHF 1'217.00 erhöhte (Einkommen CHF 3'800.00 minus Bedarf CHF 2'125.00 minus Barunterhalt CHF 458.00). Bei der Festsetzung des Mankos (Ziffer 5 des Urteils) berücksichtigte der Vorderrichter, dass die Ehefrau noch ein weiteres voreheliches Kind in ihrer Obhut hat, das allerdings nicht wie der Sohn der Parteien auf eine 100%-, sondern bloss auf eine 50%-Betreuung angewiesen ist.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz gehe sowohl bei seinem Einkommen als auch bei seinem Bedarf von falschen Zahlen aus. Auch den Bedarf der Ehefrau und des Sohnes habe der Vorderrichter unzutreffend ermittelt. Zudem sei die Ehefrau in der Lage, ab Mai 2019 ihr Existenzminimum selber zu decken.

1.2 Auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen Anforderungen bloss teilweise.

2.1 Zum Einkommen des Ehemannes erwog der Vorderrichter, für die Zeit bis zum Ende des Einsatzes bei der [...] könne das Einkommen mittels des eingereichten Einsatzvertrages berechnet werden. Darin sei ein Bruttolohn von CHF 22.35 pro Stunde festgelegt. Es lasse sich so bei einer 40-Stunden-Woche ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'576.00 ausrechnen. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 16.76% belaufe sich der monatliche Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn somit auf CHF 2'976.00. Nach Hinzurechnung der ihm von der Arbeitslosenversicherung zusätzlich zukommenden Unterstützung – berechnet anhand seines jetzigen Bruttoeinkommens und dem aktuellen Taggeld gemäss den Abrechnungen Juli und September 2018 – von rund CHF 440.00 pro Monat lasse sich sein Nettoeinkommen derzeit auf gerundet CHF 3'400.00 beziffern. Wie sich die berufliche Situation des Ehemannes nach Ende seines befristeten Einsatzes weiterentwickeln werde, sei ungewiss. Aufgrund seines im Jahre 2018 stark schwankenden Einkommens sei für die Zeit ab Januar 2019 daher auf die Durchschnittswerte vergangener Jahre abzustellen. Aus diesem Grund seien für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Lohnausweise 2017 sowie die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2018 heranzuziehen, da davon auszugehen sei, dass er in der Lage sein werde, weiterhin ein solches Einkommen zu generieren. Gründe, die dieser Annahme entgegensprechen würden, seien jedenfalls keine ersichtlich. Daraus ergebe sich für die Zeit ab Januar 2019 ein monatlicher Nettolohn von gerundet CHF 3'800.00.

2.2 Der Ehemann und Berufungskläger wendet dagegen ein, die Abrechnungen Juli 2018 und September 2018 der Arbeitslosenkasse liessen unter Berücksichtigung eines Sozialabzuges von 16.76 % betreffend den Brutto-Zwischenverdienst für Juli ein Nettoeinkommen von CHF 3'063.50 und für September 2018 ein solches von CHF 2'927.25 ermitteln. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 3'400.00 sei damit offensichtlich unrichtig. Auch seit der Verhandlung im November 2018 sei er stets auf Arbeitslosengelder angewiesen. Im November und Dezember 2018 habe er Nettoeinkünfte, bestehend aus Zuverdienst und Arbeitslosengelder, von CHF 3'127.15 und von CHF 2'934.75 erzielt. Basierend auf diesen Zahlen könne ihm somit ab August 2018 bloss ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 3'013.00 pro Monat angerechnet werden. Auch im laufenden Jahr sei er stets auf Arbeitslosengelder angewiesen, da er immer wieder nur temporär arbeiten könne. Seit Januar 2019 habe er, wie den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse entnommen werden könne, im Durchschnitt CHF 3'052.00 pro Monat verdient. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei es ihm somit offensichtlich nicht möglich, ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 zu erzielen.

2.3.1 Der Vorderrichter legte im Detail dar, wie sich das bis Ende Dezember 2018 dem Ehemann angerechnete Einkommen zusammensetzt. Gestützt auf den vom Ehemann eingereichten Einsatzvertrag errechnete er einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'976.00. Weiter addierte er einen aufgrund zweier Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dem Ehemann zusätzlich zukommenden Betrag von rund CHF 440.00 pro Monat. Auch wie sich dieser Betrag ergibt, kann dem angefochtenen Urteil genau entnommen werden ([CHF 3'576.00 x 80%] / CHF 154.10 = 18.5 d, d.h. [3.2 d x CHF 154.10] - Sozialabzüge von 7.635% geschätzte BVG-Risikoprämie). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen detaillierten Berechnungen nicht auseinander. Der durchaus nachvollziehbaren Ermittlung des Einkommens durch den Vorderrichter hält er bloss seine eigene Sichtweise entgegen. Appellatorische Kritik genügt jedoch nicht, um einen von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt erfolgreich in Frage zu stellen. Am Einkommen des Ehemannes von CHF 3'400.00 gibt es deshalb nichts auszusetzen.

2.3.2 Dasselbe gilt auch für das vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann ab Januar 2019 angerechnete Einkommen von CHF 3'800.00 pro Monat. Dieser Betrag entspricht dem im Jahre 2017 erzielten Durchschnittsverdienst. Der Vorderrichter hielt fest, der Ehemann sei in der Lage, in Zukunft wiederum ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erzielen. Wie der Berufungskläger zutreffend bemerkt (Berufung, S. 5), rechnete ihm die Vorinstanz damit ab Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen an. Weshalb die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sein sollen, legt er in seiner Berufung aber nicht dar. Indem er aufgrund der effektiv bezogenen Arbeitslosengelder einzig das Durchschnittseinkommen errechnet, genügt er seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem jungen und gesunden Ehemann angesichts der aktuell guten Arbeitsmarktsituation nicht möglich und zumutbar sein soll, wiederum ein Einkommen wie im Jahr 2017 zu erwirtschaften. Da er gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist, hat er sich mit all seinen Kräften darum zu bemühen, die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Auch für die Zeit ab Januar 2019 bleibt es damit beim vorinstanzlich angerechneten Einkommen von CHF 3'800.00.

3.1 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter gestand dem Ehemann bis Ende Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'362.00 und ab Januar 2019 einen solchen von CHF 2'125.00 zu. Zu den einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung führte er im angefochtenen Urteil aus, obwohl der Ehemann bei seinen Eltern lebe, sei nicht von einer Lebensgemeinschaft, welche eine Reduktion des Grundbetrages auf CHF 850.00 rechtfertige, auszugehen. Grundsätzlich sei deshalb ein Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.00 einzusetzen. Da auch in einem Fall, wie er sich vorliegend präsentiere, meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen von allen Mitbewohnern mitgetragen würden, rechtfertige sich aber eine Reduktion um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00. Seinen Eltern bezahle er gemäss eigenen Angaben CHF 600.00 für Kost und Logis. Die Krankenkassenkosten beliefen sich auf CHF 487.00. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung sei ihm aufgrund der Wohngemeinschaft mit den Eltern die Hälfte des in der Praxis üblichen Betrages, ausmachend CHF 50.00, zuzugestehen. Schliesslich seien ihm für seinen derzeitigen Arbeitsweg von [...] nach [...] die Kosten für ein A-Welle Monatsabonnement für drei Zonen in der Höhe von CHF 125.00 anzurechnen. Da er das Mittagessen jeweils von Zuhause mitnehme, fielen ihm keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an. Ab Januar 2019 sei zu berücksichtigen, dass die effektiv anfallenden Krankenkassenprämien angesichts der finanziellen Verhältnisse überhöht seien. Eine Anpassung sei daher angezeigt. Gemäss den eigenen Angaben anlässlich der Parteibefragung sei der Ehemann bereits darum besorgt, die Kosten mittels Wechsels der Grundversicherung zu minimieren. Es sei ihm daher zuzumuten, die diesjährige Kündigungsfrist bis Ende Jahr noch einzuhalten. Erfahrungsgemäss sei ihm somit ab Januar 2019 eine Prämie in der Höhe von maximal CHF 250.00 anzurechnen. Dadurch reduziere sich sein Bedarf auf insgesamt CHF 2'125.00.

3.2 Der Ehemann verlangt mit seiner Berufung, auch ihm – gleich wie der Ehefrau – Kosten für Telekommunikation/Mobiliarversicherung von CHF 100.00 und angemessene Arbeitswegkosten von einem Generalabonnement von CHF 320.00 zuzugestehen. Dies rechtfertige sich, da er infolge der unterschiedlichen Arbeitseinsätze als Temporär-Angestellter nicht alleine mit einem A-Welle-Abonnement auszukommen in der Lage sei. Sein Existenzminimum betrage mithin mindestens CHF 2'607.00 während der Phase des Zusammenlebens mit den Eltern. Als unsachgemäss bezeichnet der Berufungskläger weiter, dass ihm ab Januar 2019 nur noch Krankenkassenbeiträge von CHF 250.00 angerechnet werden. Es seien die effektiv anfallenden Prämien zu berücksichtigen. Selbst bei der Beklagten seien seitens der Vorinstanz unbeanstandet CHF 363.00 monatlich für ihre Krankenkasse einkalkuliert worden. Entsprechend betrage sein Existenzminimum ab Januar 2019 weiterhin CHF 2‘607.00.

Fakt sei, dass es weder ihm noch seinen Eltern zumutbar sei, auf Dauer in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er habe Anspruch darauf, ein eigenständiges Leben zu führen, und eine eigene Wohnung zu mieten, welche so gross sei, dass er auch für den Sohn eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit einrichten könne. Überhöhte Unterhaltsbeiträge sollten auch seitens des Unterhaltspflichtigen nicht zur Demotivation führen. Indem die Vorinstanz keine weiteren sachgemässen Unterhaltsphasen bildete, habe sie klar entgegen seiner Aussage gehandelt, er suche sich eine Wohnung. Für eine alleinstehende Person seien mindestens Mietkosten von CHF 1’100.00 einzuberechnen. Da er jedoch für das Besuchsrecht mit seinem Sohn eine grössere Wohnung haben müsse, seien vorliegend mindestens CHF 1‘300.00 an Wohnkosten zu berücksichtigen. Führe er einen eigenen Haushalt, seien ihm zudem CHF 1‘200.00 Grundbetrag, KVG von CHF 487.00 und Kosten Telekommunikation/Mobiliar von CHF 100.00 einzuberechnen. Wenn er nicht mehr zu Hause wohne, seien ihm weiter Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 einzuberechnen. Sachgemäss sei ebenfalls, ihm infolge seiner unregelmässigen Temporär-Anstellungen mindestens Kosten für ein 2. Klasse-GA von monatlich CHF 320.00 zuzubilligen. Entsprechend resultiere sodann ein Existenzminimum von mindestens CHF 3‘627.00. Angesichts seines bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens im Jahr 2019 von CHF 3‘052.00 sei er damit effektiv nicht in der Lage, sein eigenes Existenzminimum zu decken. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtigt habe, greife sie in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ein.

3.3 Die Berufung des Ehemannes ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Der Vorderrichter erklärt ausdrücklich, weshalb er dem Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die Hälfte des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung – Wohngemeinschaft mit den Eltern – stellt der Berufungskläger nicht in Frage. Ebensowenig legt er dar, weshalb er einzig wegen seiner Eigenschaft als Temporär-Angestellter nicht mit einem A-Welle-Abonnement auskommen kann, sondern ein GA benötige. Auch die Reduktion der Krankenkassenprämie ab Januar 2019 hatte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter überzeugend erläutert (zumutbare Kündigung der bisherigen Grundversicherung). Wenn der Berufungskläger nun dagegen einzig vorbringt, dies sei unsachgemäss und es seien die effektiv anfallenden Prämien zu berücksichtigen, erschöpfen sich seine Ausführungen wiederum in blosser appellatorischer Kritik.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Vorderrichter auf die Bildung zusätzlicher Unterhaltsphasen verzichtete. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Wohnsituation des Klägers nicht ewig dauern dürfte und ihm bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung gegebenenfalls auch höhere Kosten zuzubilligen wären. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass es um Kinderalimente geht, ist jedoch eine restriktive Ermittlung des Bedarfs geboten (SOG 1995 Nr. 2). Auch sonst spricht einiges dafür, eine allfällige künftige Veränderung der Verhältnisse nicht vorwegzunehmen. Bei der Bedarfsrechnung ist grundsätzlich von den effektiven Verhältnissen auszugehen. Künftige Veränderungen können aber gar nicht präzise festgemacht werden. Sollte der Ehemann dereinst tatsächlich eine eigene Wohnung beziehen, steht ihm die Möglichkeit offen, dies mit einem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vorzubringen. Eheschutzmassnahmen sind leichter abänderbar als Nebenfolgen einer Scheidung. Bei einem solchen Abänderungsgesuch könnte dann – nach Prüfung, ob der Auszug angezeigt war und ob die neuen Wohnkosten im Rahmen sind sowie welche Auswirkungen dies auf den Grundbetrag, die Arbeitskosten und weitere Bedarfspositionen hat – den effektiven oder angemessenen neuen Kosten Rechnung getragen werden. Einstweilen ist aber nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz einer solchen hypothetischen Entwicklung nicht Rechnung trug.

4. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter hatte wie erwähnt begründet (Wohngemeinschaft mit Eltern), weshalb er dem Ehemann unter dem Titel Telekommunikation/Mobiliarversicherung bloss die Hälfte des Betrages von CHF 100.00 zugestand. Diese Begründung erklärt die Differenz zur entsprechenden Position in der Bedarfsrechnung der Ehefrau, die im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers daher sehr wohl nachvollziehbar ist. Seine Forderung, bei beiden Parteien den gleichen Betrag einzusetzen, ist deshalb unbegründet. Beim Bedarf des Sohnes beanstandet er schliesslich, dass der Vorderrichter diesem nicht nur die Auslagen für die Grundversicherung (KVG), sondern auch diejenige für die Privatversicherung (VVG) zugestand. Die Differenz ist mit CHF 14.75 indessen derart gering (Beilage 7 der Ehefrau), dass sie das Endergebnis nicht zu beeinflussen vermag, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.1 In Bezug auf die Einkommenssituation der Ehefrau hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Ehemannes sei die «Pflicht» der Mutter zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf jenen Fall gemünzt, bei welchem nach der Trennung ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung hervorgehe. Dabei bestehe bezüglich des nachehelichen, nicht gemeinsamen Kindes keine frei vereinbarte Aufgabenteilung zwischen den früheren Ehegatten, welche Vertrauensschutz geniessen könnte. Vorliegend sei unbestritten, dass die Ehefrau bis zur Geburt des Sohnes gearbeitet habe. Was die Eheleute konkret in Bezug auf die Zeit nach der Geburt vereinbart hätten, sei nicht bekannt. Dennoch sei aufgrund der ehelichen Bindung auf das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell abzustellen und davon auszugehen, dass die Ehefrau bis zur obligatorischen Einschulung des ehelichen Kindes grundsätzlich noch keine Erwerbstätigkeit ausüben müsse. Insofern sei ihr aktuell kein Einkommen anzurechnen. Ob im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens, in welchem es eine weitaus längere Zeitdauer zu regeln gelte, auf die Angaben der Ehefrau anlässlich der heutigen Parteibefragung abgestellt werde, wonach sie gewillt sei, ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes wieder zu arbeiten, könne zum jetzigen Zeitpunkt offenbleiben.

5.2 Der Berufungskläger bezeichnet die Feststellung des Vorderrichters, der Ehefrau sei kein Einkommen anzurechnen, als aktenwidrig, stehe sie doch im Widerspruch zu deren Ausführungen bei der Vorinstanz, ab dem 1. bis 2. Altersjahr des Sohnes wieder arbeiten zu wollen. Dieser Aussage sei durch eine Phasenbildung betreffend Unterhalt Rechnung zu tragen. Wie bereits bei der Vorinstanz beantragt, sei ihr mithin ab Mai 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 2'900.00 anzurechnen.

5.3 Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das Schulstufenmodell, was vom Berufungskläger denn auch nicht in Frage gestellt wird. Falls die Ehefrau bereits vor der obligatorischen Einschulung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte, stünde es dem Ehemann frei, ein Abänderungsbegehren zu stellen. Zur Zeit sind bezüglich einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau indessen keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden, so dass vorläufig auch kein Anlass besteht, ihr ein Erwerbseinkommen anzurechnen.

6. Die Berufung des Ehemannes ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichtskosten und die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt.) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, eine Parteientschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Brigitte Bitterli eine Entschädigung von CHF 1'616.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine Entschädigung von CHF 1'396.30 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel