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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.07.2019 ZKBER.2019.29

10. Juli 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,381 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Eheschutzmassnahmen

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Mussi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 stellte der Amtsgerichtspräsident die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. 22. November 2012) unter die elterliche Obhut der Mutter. Das Kontaktrecht des Vaters regelte er in Ziffer 4 des Urteils wie folgt:

4.   Das Kontaktrecht der Tochter C.___ mit ihrem Vater hat ab sofort alle 14 Tage

stattzufinden und ist wie folgt zu gestalten:

-     ab sofort bis Ende April 2019 jeweils für die Dauer von mindestens 2 Stunden

-     ab Mai bis Ende August 2019 jeweils für die Dauer von 8 Stunden

-     ab September bis Ende November 2019 jeweils mit einer Übernachtung

-     ab Dezember 2019 jeweils mit zwei Übernachtungen

-     Ab 1. Januar 2020 hat der Vater zudem das Recht, seine Tochter C.___ für jährlich insgesamt 3 Wochen während der Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

-     Die Übergaben bei Besuchen des Vaters mit seiner Tochter C.___ haben weiterhin begleitet zu erfolgen.

Weiter bestätigte der Amtsgerichtspräsident die von ihm bereits mit Verfügung vom 4. April 2018 angeordnete Beistandschaft als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und umschrieb die Aufgaben der Beistandsperson (Ziffer 5 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob A.___ (nachfolgend: Ehefrau) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung am 26. April 2019 Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei im Wesentlichen folgende Anträge:

1.   Ziffer 4. des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 29.01.2019 sei aufzuheben.

2.   Das Kontaktrecht des Beklagten mit der Tochter C.___ sei wie folgt zu gestalten:

-     Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14 Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden

-     Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage jeweils für die Dauer von 8 Stunden

-     Nach positivem Verlauf ist das Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung auszudehnen

-     Auf die Zusprechung eines Ferienrechts wird verzichtet

-     Die Übergaben bei Besuchen des Vaters mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.

3.   Eventualiter sei das Kontaktrecht des Beklagten mit der Tochter C.___ wie folgt zu gestalten:

-     Ab sofort bis Ende April 2019 alle 14 Tage jeweils für die Dauer von zwei Stunden

-     Ab Mai 2019 bis August 2019 alle 14 Tage jeweils für die Dauer von 8 Stunden

-     Nach positivem Verlauf ist das Besuchsrecht von der Beistandsperson frühestens ab September 2019 auf ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung alle 14 Tage auszudehnen

-     Ab Januar 2020 hat der Vater das Recht, mit der Tochter C.___ jährlich drei Wochen Ferien in der Schweiz zu verbringen. Davon jeweils höchstens eine Woche am Stück. Die Ferien sind mindestens zwei Monate im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen.

-     Die Übergaben bei Besuchen des Vaters mit seiner Tochter C.___ haben begleitet zu erfolgen.

B.___ (nachfolgend: Ehemann) beantragt in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hatte im Hinblick auf seinen Entscheid bei Dr. med. Volker Schmidt ein Gutachten über die Zuteilung der elterlichen Obhut, über die Ausgestaltung des Kontaktrechts sowie die Anordnung beziehungsweise Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen wie Annäherungs- und Kontaktverbot eingeholt (Ziffer 4 der Verfügung vom 4. April 2018). Im Zusammenhang mit dem von der Ehefrau einzig angefochtenen Kontaktrecht stellte der Amtsgerichtspräsident gestützt darauf zunächst fest, der Gutachter führe aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der Fremdauskünfte und der Interaktionsbeobachtung während der Begutachtung das Bild einer selbstverständlichen und vertrauten Beziehung zwischen dem Kindsvater und C.___ habe gewonnen werden können. Diese Beziehung sei durch die Flucht der Kindsmutter mit C.___ ins Frauenhaus abrupt unterbrochen worden und für sechs Monate habe kein Kontakt mehr stattgefunden. Ein erster begleiteter Kontakt habe sich für C.___ als schwierig gestaltet, weil der Kindsvater sich sehr bedürftig gezeigt habe und nicht genügend Rücksicht auf die Situation und die Bedürfnisse von C.___ habe nehmen können. Nach Intervention durch die Besuchsbegleitung habe der Kindsvater sich in einem zweiten begleiteten Besuch wesentlich rücksichtsvoller gegenüber C.___ verhalten, worauf der Kontakt für C.___ weit entspannter und weniger belastend verlaufen sei. Grundsätzlich weise der Kindsvater genügend gute Erziehungsfähigkeiten auf, um mit Kontakten mit C.___ mit entsprechenden ambulanten Unterstützungsmassnahmen zurecht zu kommen. Gerade aber für eine Wiederannäherung der Beziehung zwischen dem Kindsvater und C.___, aber auch zur Beruhigung der Kindsmutter und dementsprechend ihrer Massnahmebereitschaft für Kontakte von C.___ mit dem Kindsvater, sollten die Kontakte zum aktuellen Zeitpunkt und in der nächsten Zukunft weiter begleitet sein. Bei gutem Verlauf könnten die Kontakte zuerst zeitlich unter Begleitung ausgedehnt werden, dann bei weiterem gutem Verlauf auch einzelne unbegleitete Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft allenfalls auch Besuche von C.___ beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt werden. Die von der Kindsmutter geäusserte Angst, dass der Kindsvater C.___ bei Kontakten entführen könnte, werde als gering eingeschätzt. Der Kindsvater habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, könne wegen politischer Verfolgung nicht in sein Heimatland zurück, habe sich mit seinen Töchtern aus erster Ehe in der Schweiz integriert beziehungsweise beginne, hier Fuss zu fassen und könne auch in keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen. Daher werde die Entführungsgefahr durch den Kindsvater als gering eingeschätzt und es könnte mittel- bis längerfristig bei gutem Verlauf der Kontakte eine Lockerung auf nicht begleitete Kontakte getätigt werden. Bei den Kontakten von C.___ mit dem Kindsvater sollten auch die Halbschwestern von C.___, D.___ und E.___ die Gelegenheit haben, mit C.___ Zeit zu verbringen und an den Kontakten teilzunehmen, weil die beiden Halbschwestern auch für C.___ wichtige Bezugspersonen darstellten und sie Gelegenheit haben müsse, die vertraute und selbstverständliche Beziehung zu ihnen leben zu können.

In der Folge erwog der Amtsgerichtspräsident, das Gutachten vom 18. September 2018 stütze sich auf ausführliche Gespräche mit jedem Elternteil, auf Gespräche mit C.___, ihren beiden Halbschwestern D.___ und E.___ und diversen weiteren Personen aus dem Umfeld der Ehegatten. Der Gutachter habe sich intensiv mit der Situation der Ehegatten und der Tochter auseinandergesetzt, deren Vorgeschichte und die Sicht beider Elternteile und weiterer Personen aus dem Umfeld der Ehegatten zur Situation und zur Persönlichkeit von C.___ erfragt. Er habe C.___ auf den Stand ihrer Entwicklung und ihrer physischen und psychischen Gesundheit hin begutachtet und entsprechende Diagnosen gestellt sowie seine Beobachtungen zur Persönlichkeit der Mutter und des Vaters festgehalten. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen basierten schliesslich auf einem Katalog von Kriterien, welche die Tochter, die Eltern, die Beziehungen und das Umfeld ins Zentrum stellten. Die jeweiligen Ausführungen seien objektiv und differenziert verfasst. Die gewählten Methoden schienen zur Beantwortung der Fragen geeignet und der Gutachter begründe nachvollziehbar, wie er aus den gewonnenen Informationen zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gelange. Insgesamt überzeugten die Argumente des Gutachters. Die Qualität des Gutachtens werde von den Parteien denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es könne auf dessen Ergebnisse abgestellt werden.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Kontaktrechts sei darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsperiode von Anfang Juli bis Ende August 2018 gedauert habe. Innerhalb dieser Periode hätten erst zwei von insgesamt sechs begleiteten Besuchen des Vaters mit seiner Tochter C.___ bis zur abschliessenden Verhandlung vom 29. Januar 2019 stattgefunden. Der erste begleitete Besuch sei für C.___ schwierig verlaufen, der zweite begleitete Besuch hingegen sei gut verlaufen. Aufgrund dieser wenigen Kontakte sei es dem Gutachter kaum möglich gewesen, eine genaue, verlässliche Prognose über den Verlauf der weiteren Besuche zu stellen und präzise Empfehlungen für deren Ausgestaltung abzugeben. Entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erschienen denn auch seine Empfehlungen, dass die Besuche zum aktuellen Zeitpunkt und in der nächsten Zukunft weiter begleitet sein sollten, bei gutem Verlauf zuerst zeitlich unter Begleitung ausgedehnt werden und dann bei weiterem gutem Verlauf auch einzelne unbegleitete Tagesbesuche bis in längerfristiger Zukunft allenfalls auch Besuche von C.___ beim Vater mit Übernachtungen durchgeführt werden könnten.

Da mit Ausnahme des allerersten Kontaktes, bei dem Vater und Tochter sich nach sechs Monaten Kontaktunterbruch erstmals wieder gesehen hätten, alle folgenden Kontakte den Verlaufsberichten der SOLOKES zufolge gut verlaufen seien und gemäss überzeugender Argumentation des Gutachters die von der Kindsmutter geäusserte Furcht, dass der Kindsvater C.___ bei Kontakten entführen könnte, als gering einschätzt werde, erscheine es angemessen, die Begleitung der Kontakte ab sofort auf die Übergaben zu beschränken, um eine Begegnung der Eltern miteinander zu vermeiden, sowie das Kontaktrecht in einem bestimmten, angemessenen Rhythmus von drei bis vier Monaten sukzessive zeitlich auszudehnen bis hin zu einem praxisüblichen Besuchs- und Ferienrecht. Liege kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, so sei das begleitete Besuchsrecht auf die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederannäherung zu befristen. Diese Wiederannäherung zwischen Vater und Kind habe im vorliegenden Fall bereits stattgefunden. Auch reiche eine bloss abstrakte Gefahr einer Kindesentführung nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Sollten sich wider Erwarten Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren Kontakte ergeben, so solle die Beistandsperson die Kompetenz haben, in Rücksprache mit der entscheidenden Behörde die Kontakte von C.___ mit ihrem Vater wieder in einen engeren Rahmen beziehungsweise in die Begleitung zurückzuführen.

Nachdem sich die ersten vier Kontakte auf die Dauer einer Stunde pro Monat und die folgenden zwei Kontakte auf zwei Stunden pro Monat beschränkt hätten, erscheine es angemessen, diese ab sofort bis Ende April 2019 (drei Monate) auf alle 14 Tage für 2 Stunden auszudehnen. Anschliessend sollten die Kontakte bis Ende August 2019 (vier Monate) auf 8 Stunden alle 14 Tage ausgedehnt werden. Ab September bis Ende November 2019 (drei Monate) seien sie auf jeweils eine Übernachtung und ab Dezember 2019 auf jeweils zwei Übernachtungen auszudehnen. Aufgrund der bisherigen fünf positiven Besuchsverlaufe sollte es somit möglich sein, dass zwischen Vater und Tochter ab Dezember 2019 ein praxisübliches Besuchsrecht stattfinden könne. Ab 1. Januar 2020 solle der Vater zudem das Recht haben, seine Tochter C.___ für jährlich insgesamt 3 Wochen während der Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen, wobei der Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen sei.

2. Die Ehefrau führt in ihrer Berufung, aus, der Gutachter empfehle, dass eine Lockerung des Besuchsrechts erst nach einem positiven Verlauf vorzunehmen sei. Dazu sei das Besuchsrecht von der zuständigen Beistandsperson zu überwachen. Ausserdem sei eine Ausdehnung der Besuche auf Besuche beim Kindsvater mit Übernachten erst in längerfristiger Zukunft vorzusehen. Dies wiederum nach positivem Verlauf der unbegleiteten Tagesbesuche. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Eheschutzurteil sehe nun eine schematische Ausdehnung des Besuchsrechts immer jeweils nach drei Monaten vor. Die Vorinstanz weiche damit von den Empfehlungen des Gutachters ab. Dies mit der Begründung, dass es dem Gutachter aufgrund der wenigen Kontakte zwischen dem Vater und C.___ kaum möglich gewesen sei, eine verlässliche Prognose über den weiteren Verlauf der Besuche zu machen und daher würden die Empfehlungen des Gutachters entsprechend vorsichtig und zurückhaltend erscheinen. Dieser Argumentation der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Beim Gutachter handle es sich um einen erfahrenen Kinderpsychiater. Wie dem Gutachten sowie dem Eheschutzurteil entnommen werden könne, stütze sich das Gutachten auf ausführliche Gespräche mit beiden Elternteilen, C.___, den Halbschwestern, Personen aus dem Umfeld und ausserdem auf Beobachtungen der Interaktion der beiden Elternteile mit C.___. Ausserdem habe sich der Gutachter intensiv mit der Vorgeschichte der Familie auseinandergesetzt. So seien denn auch aus Sicht der Vorinstanz die Schlussfolgerungen des Gutachters überzeugend und nachvollziehbar. Gestützt auf die umfangreichen und sorgfältigen Abklärungen habe der Gutachter seine Empfehlungen abgegeben. Für die Annahme des Gerichts, der Gutachter habe besonders vorsichtige und zurückhaltende Empfehlungen abgegeben, gebe es keinerlei Hinweise. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gutachter in seinen Überlegungen von einem positiven Verlauf der begleiteten Besuche ausgegangen sei. Zudem müsse es dem erfahrenen Gutachter bewusst gewesen sein, dass er Empfehlungen für eine langfristige Phase erteile. Daher stellten weder die Tatsache, dass während dem Zeitraum des Gutachtens erst zwei begleitete Besuche stattgefunden hätten, noch die Tatsache, dass die Eheschutzverhandlung erst am 29. Januar 2019 gewesen sei, einen Grund dafür dar, den Empfehlungen der Fachperson nicht zu folgen. Folge man den Empfehlungen des Gutachtens, so entspreche eine schematische Ausdehnung des Besuchsrechts alle drei Monate, ohne Rücksichtnahme auf den jeweiligen Verlauf des Besuchsrechts von C.___, wie dies das Eheschutzurteil vorsieht, nicht dem Wohl von C.___. Nachdem die erste Annäherung an den Vater langsam habe stattfinden können, sei davon auszugehen, dass die schnelle Ausdehnung des Besuchsrechts C.___ überfordere. Die Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen bereits ab Dezember 2019 sowie ein Ferienrecht von drei Wochen ab Januar 2020 widerspreche aufgrund der nachgewiesenen Trennungsangst von C.___ von der Mutter klar deren Kindswohl. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit Übernachten sei erst nach nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten Tagesbesuche und nach entsprechender Empfehlung der Beiständin vorzusehen. Was das Ferienrecht betreffe so sei C.___ noch nie während längerer Zeit von der Kindsmutter getrennt gewesen. Zudem leide sie nachgewiesenermassen unter erhöhter Trennungsangst, was auf ihre traumatischen Erlebnisse zurückzuführen ist. Daher werde im Gutachten auf längere Sicht hin lediglich von der Ausdehnung der Besuche auf ein Besuchsrecht mit Übernachten gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass eine längere Trennung von C.___ von der Kindsmutter für sie eine erhebliche Belastung darstelle. Diese liege deshalb klar nicht im Kindswohl. Aus diesem Grund sei auch in diesem Punkt dem Gutachten zu folgen und derzeit im Rahmen des Eheschutzurteils auf die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens, wenn mehrere unbegleitete Besuche stattgefunden hätten, werde die Situation wieder neu zu beurteilen sein. Im Weiteren sei die Angst der Kindsmutter davor, dass der Beklagte C.___ in das Ausland bringen könnte, zu berücksichtigen. Immerhin habe der Kindsvater dies der Kindsmutter bereits angedroht. So habe er ihr jeweils gesagt, dass er ihr seine Tochter niemals überlassen werde, da sie sonst eine „Schlampe“ werde wie ihre Mutter. Er habe zu ihr gesagt, dass er C.___ ins Ausland bringen würde. Sie nehme die Aussagen ernst. Die beiden Töchter des Ehemannes aus erster Ehe hätten ihre leibliche Mutter nie mehr gesehen. Er habe die Kinder der leiblichen Mutter entzogen. Im Gutachten werde ausgeführt, dass die Entführungsgefahr als gering eingeschätzt werde, da der Kindsvater nicht in sein Heimatland und auch nicht in ein anderes europäisches Land zurückkehren könne. Er habe jedoch die Möglichkeit in die Nachbarländer des Iran wie zum Beispiel in den Irak, wo er einige Verwandte habe, zu reisen. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Die Befürchtungen seien daher ernst zu nehmen.

Die im Eheschutzurteil angeordnete Kontaktregelung entspreche nicht dem Kindswohl von C.___. Aus diesem Grund werde beantragt, dass eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein Besuchsrecht mit Übernachten erst nach nachweislich positivem Verlauf der unbegleiteten Tagesbesuche von der Beistandsperson erfolgen soll. Der Aufgabenkatalog der Beistandsperson sei entsprechend zu ergänzen mit der Aufgabe, frühestens ab September 2019 bei positivem Verlauf der bisherigen Besuche und unter Berücksichtigung des Kindswohls von C.___ ein Besuchsrecht alle 14 Tage mit einer Übernachtung aufzugleisen. Auf die Zusprechung eines Ferienrechts für den Kindsvater sei derzeit zu verzichten. Sollte das Gericht wider Erwarten der Auffassung sein, es sei dem Beklagten ein Ferienrecht zuzusprechen, so sei der Beklagte eventualiter berechtigt zu erklären, mit C.___ jährlich drei Wochen Ferien in der Schweiz während den Schulferien zu verbringen, davon jeweils eine Woche am Stück.

Die Vorinstanz sei mit der schematischen Ausdehnung des Kontaktrechts und insbesondere mit der Anordnung des Ferienrechts von drei Wochen für den Beklagten von den Empfehlungen des kinderpsychiatrischen Gutachtens abgewichen. Das angeordnete Kontaktrecht widerspreche dem Kindswohl. Durch den Vollzug des Kontaktrechts, wie dies vom Gericht angeordnet worden sei, bestehe eine Gefährdung für das Wohl von C.___. Das angeordnete Kontaktrecht sei deshalb aufzuheben und es sei vorläufig auf die Zusprechung eines Ferienrechts zu verzichten. Eine Ausdehnung des Kontaktrechts sei der Einschätzung der Beistandsperson und deren Empfehlungen unter Berücksichtigung des Verlaufs des Besuchsrechts und des Wohls von C.___ zu überlassen.

3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).

Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

4. Das vom Amtsgerichtspräsidenten festgesetzte Kontaktrecht entspricht diesen Grundsätzen. Das Kontaktrecht wird schrittweise ausgedehnt bis es das praxisübliche Ausmass erreicht. Die ausführliche Begründung des Vorderrichters dazu überzeugt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Es trifft nicht zu, dass der angefochtene Entscheid den Grundsätzen des Gutachtens widerspricht. Der Vorderrichter bezeichnet das Gutachten ebenfalls als überzeugend. Zu Recht berücksichtigte er aber auch die seit Erstellung des Gutachtens eingetretene Entwicklung, die insbesondere in den von der SOLOKES über die seitherigen Kontakte erstellten detaillierten Verlaufsberichten vom 14. August 2018 (AS 126 ff.), 5. Oktober 2018 (AS 242 ff.), 25. Oktober 2018 (AS 252 ff.), 27. November 2018 (AS 268 ff.) und 15. Januar 2019 (AS 284 ff.) zum Ausdruck kommt. Bezeichnenderweise setzt sich die Ehefrau mit diesen Verlaufsberichten im Rahmen ihrer Berufung gar nicht auseinander. Die differenzierte Regelung und sukzessive Ausdehnung des Kontaktrechts trägt der eingetretenen Entwicklung Rechnung. Auch das ab dem nächsten Jahr eingeräumte Ferienrecht ist im Rahmen und es ist nichts daran auszusetzen. Die Entführungsgefahr wird im Gutachten als gering bezeichnet (Gutachten S. 69, AS 222) und was die Ehefrau dagegen vorbringt, bewegt sich im Bereich von Spekulationen. Wesentlich ist, dass dann, wenn sich wider Erwarten Schwierigkeiten im Verlauf der weiteren Kontakte ergeben sollten, die mit umfassenden Kompetenzen eingesetzte Beistandschaft das Recht und die Pflicht hat, entsprechende Massnahmen in die Wege zu leisten. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine massgeschneiderte Lösung, die in keiner Hinsicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet.

5. Die Gerichtskosten und die Parteikosten (inkl. Auslagen und MwSt) des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das von der Ehefrau gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 3'245.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Anita Mussi eine Entschädigung von CHF 1'717.95 und Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 2'572.30 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin Annemarie Muhr die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 673.15.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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