Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.08.2019 ZKBER.2019.22

12. August 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,137 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Scheidung auf gemeinsames Begehren / Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2019

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren / Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2019

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 5. Februar 2015 getrennt. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Eheschutzverfahren das Getrenntleben geregelt hatte, reichten sie am 14. September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 21. Januar 2016 fand die Einigungsverhandlung und am 1. September 2017 die Hauptverhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin folgendes Urteil:

1.      Die am [...] in [...], geschlossene Ehe wird geschieden.

2.      Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF 66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.

3.      Der Ehemann hat der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli 2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:

neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher Index

Der Teuerungsausgleich ist nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.

4.      Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf folgenden Bemessungsgrundlagen:

Existenzminimum der Ehefrau                           CHF 2'759.00

Renteneinkommen der Ehefrau                         CHF 2'125.00

Existenzminimum des Ehemannes                    CHF 3'118.00

Erwerbseinkommen des Ehemannes                CHF 4'556.00

5.      Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die [...] AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Januar 2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn von Herrn A.___ abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der [...], zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

6.      Der Ehemann hat der Ehefrau eine güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.

Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___ eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___ aufzuerlegen.

7.      Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem Grundstück GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.

8.      Jeder Ehegatte trägt die ihm entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40 und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Agathe Haenni die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF 2'605.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).

9.      Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung und beantragte, die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schuldeten. Eventualiter sei er zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu verpflichten unter Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen: Existenzminimum Ehefrau CHF 2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00, Existenzminimum Ehemann CHF 3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00. Die Schuldneranweisung sei aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu reduzieren und die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Berufung.

3. Am 29. März 2018 fällte das Obergericht folgendes Urteil:

1.      Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.      A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, eine Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

       Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin Agathe Haenni CHF 1'372.95.

4.1 Dagegen gelangte der Ehemann am 8. Mai 2018 mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte, es sei von einer Teilung der Vorsorgeguthaben abzusehen. Entsprechend seien die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 vernehmen, sie ersuchte um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG. Sie verlangte, es sei der [...] Vorsorgestiftung [...] zu untersagen, eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen. Weiter stellte sie das Begehren, Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 1. September 2017 sei insofern zu ändern, als die [...] Freizügigkeitsstiftung [...] anzuweisen sei, ihr den Betrag von CHF 66'032.00 (gemeint war offensichtlich CHF 66'632.00) auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen.

4.3 Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

4.4 Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 untersagte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der [...] Vorsorgestiftung[...] eine Barauszahlung an den Beschwerdeführer vorzunehmen.

4.5 In Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht am 27. Februar 2019 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2018 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Vorsorgeausgleichs im Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die vorsorgliche Massnahme hielt das Bundesgericht bis zum neuen Entscheid des Obergerichts aufrecht.

5.1 Mit Verfügung vom 5. April 2019 stellte die Referentin der Zivilkammer fest, vom Urteil des Bundesgerichts werde Kenntnis genommen und verlangte von den Parteien Ausweise über das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Wert 14. September 2015 (Datum Einleitung Scheidungsverfahren) und stellte ihnen in Aussicht, dass das Urteil aufgrund der Akten gefällt werde.

5.2 Innert erstreckter Frist reichte die Ehefrau am 14. Mai 2019 zwei Urkunden über den Wert der von ihr während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 14. September 2015 ein.

5.3 Nachdem infolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit der vormaligen Anwältin des Ehemannes bürointern ein Mandatswechsel stattgefunden hatte und das amtliche Mandat auf Rechtsanwalt Jordi übertragen worden war, reichte der Ehemann innert mehrfach erstreckter Frist am 3. Juni 2019 einen Beleg über sein Vorsorgeguthaben per 14. September 2015 ein.

5.4 Am 12. Juni 2019 liess sich die Ehefrau erneut vernehmen und reichte eine Berechnung über das zu teilende Vorsorgeguthaben beider Ehegatten ein. Gestützt darauf beantragte sie, ihr sei der Betrag von CHF 62'387.67 [recte CHF 62'397.67] zu überweisen. Gleichentags beantragte sie erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.

II.

1. Vorliegend ist aufgrund des Bundesgerichtsurteils nur noch über die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule per Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens, d.h. per 14. September 2015, zu befinden.

2.1 Die Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin des Ehemannes, die Pensionskasse [...] bestätigte, dass dieser per 14. September 2015 über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 53'514.20 verfügt hatte. Hinzu kommt ein WEF-Vorbezug im Betrag von CHF 109'000.00, der in die eheliche Liegenschaft geflossen war (BGE 137 III 49, S. 53 E. 3.2.3. und 5.4) und der bei der Teilung zu berücksichtigen ist. Mithin ergibt sich ein teilbares Vorsorgekapital des Ehemannes von CHF 162'514.20.

2.2 Die Ehefrau verfügte per 14. September 2015 über eine verrentete Austrittsleistung bei der [...] im Betrag von CHF 34'234.80 und über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung [...] in der Höhe von CHF 3'484.03. Ihr teilbares Freizügigkeitsguthaben beläuft sich somit auf insgesamt CHF 37'718.83.

2.3 Die Ehegatten verfügen somit über eine teilbare Freizügigkeitsleistung im Gesamtbetrag von CHF 200'233.03. Davon kann jeder Ehegatte die Hälfte beanspruchen, d.h. CHF 100'116.51. Die Ehefrau hat folglich einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann auf Übertragung von CHF 62'397.68 auf ihr Freizügigkeitskonto.

2.4 Folglich ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung anzuweisen, vom Konto von A.___ den Betrag von CHF 62'397.68 auf das Freizügigkeitskonto von B.___ bei der [...] zu überweisen.

3. Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils ist der Teilungsbetrag um knapp CHF 4'300.00 oder 6,5 % tiefer als aufgrund des obergerichtlichen Urteils. Die Korrektur ist minim. Es gibt daher keinen Grund, auf den Kostenentscheid gemäss dem Urteil ZKBER.2017.74 zurückzukommen. Es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen.

4.1 Für das vorliegende Verfahren gilt dasselbe. Die Korrektur des Bundesgerichts hat sich nur minim auf die Rechtsstellung der Parteien ausgewirkt. Im Hauptantrag (Teilung der Guthaben der 2. Säule) hat die Ehefrau obsiegt. Entsprechend sind die durch die Rückweisung entstandenen Parteikosten ebenfalls dem Ehemann aufzuerlegen. (Zusätzliche) Gerichtkosten sind für das vorliegende Verfahren nicht zu erheben. Der Ehemann hat der Ehefrau v.d. Rechtsanwältin Dr. Ryser eine Parteientschädigung in der Höhe der von ihr geltend gemachten Kostennote von CHF 1'057.00 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zahlt der Staat den Betrag von CHF 753.35 direkt an die Parteivertreterin aus. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 303.65 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.2 Die Kostennoten der vormaligen Vertreterin und des jetzigen Vertreters des Ehemannes geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Agathe Haenni wird auf CHF 105.45 und diejenige für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt, ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte werden für Agathe Haenni auf CHF 22.45 und für Markus Jordi auf CHF 107.70 festgesetzt. Sie sind zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. September 2017 aufgehoben.

2.    Die vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 3. Juli 2018 angeordnete Sperre des Freizügigkeitskontos [...] bei der    [...], lautend auf A.___ wird aufgehoben.

3.    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden hälftig geteilt. Die [...] wird angewiesen, den Betrag von CHF 62'397.67 vom Freizügigkeitskonto von A.___ [...] auf das Freizügigkeitskonto von B.___, bei der [...] zu überweisen.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das Verfahren ZKBER.2017.74 eine Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin Agathe Haenni CHF 1'372.95.

7.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziksa Ryser-Zwygart, für das Verfahren ZKBER.2019.22 eine Parteientschädigung von CHF 1'057.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 753.35 zu bezahlen. Die Entschädigungen für die Vertreter von A.___, Rechtsanwältin Agathe Haenni wird auf CHF 105.45 und für Rechtsanwalt Markus Jordi auf CHF 387.70 festgesetzt, ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), ebenso die Nachforderungsansprüche von Agathe Haenni im Betrag von CHF 22.45 und Markus Jordi im Betrag von CHF 107.70 sowie von Franziska Ryser-Zwygart im Betrag von CHF 303.65 sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).  

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2019.22 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.08.2019 ZKBER.2019.22 — Swissrulings