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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.06.2019 ZKBER.2019.20

4. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,518 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und C.___ sind die unverheirateten Eltern von B.___ (geb. [...] 2012). Gemäss Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2014 ist A.___ verpflichtet, für B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.00 für die Zeit ab 11. November 2012 bis 30. Juni 2019, von CHF 650.00 ab 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2024 und von CHF 700.00 ab 1. Juli 2024 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, zu leisten. Die Kinderzulagen sollen B.___ zusätzlich zukommen (Ziffer 4 des Urteils). Mit Urteil vom 1. September 2016 hatte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine Klage von A.___ um Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Januar 2018 beziehungsweise Klage vom 5. Juni 2018 verlangte A.___ erneut, den vom Richteramt Olten-Gösgen in Ziffer 4 des Urteils vom 10. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeitrag aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren. Die Amtsgerichtsstatthalterin entschied über die Klage am 10. Januar 2019 wie folgt:

1.    Die Klage auf Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli 2014) wird abgewiesen.

2.    Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet bleibt, die gemäss Urteil vom 14. Juli 2014 (recte: 10. Juli 2014) festgesetzten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a)    bis 30. Juni 2019: CHF 600.00 Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist im Umfang von CHF 740.00 nicht gedeckt.

b)    ab 1. Juli 2019: CHF 650.00 Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juli 2019 im Umfang von CHF 690.00 nicht gedeckt. Ab 1. Juli 2022 ist der Barunterhalt bis 30. Juni 2024 im Umfang von CHF 98.00 nicht gedeckt. Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00.

c)    ab 1. Juli 2024: CHF 700.00 Barunterhalt. Der Barunterhalt ist bis 30. Juli 2028 im Umfang von CHF 48.00 nicht gedeckt. Der Barbedarf beziffert sich auf CHF 748.00. Der Betreuungsunterhalt ist bis 30. Juli 2025 im Umfang von CHF 740.00 nicht gedeckt.

Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern sie vom Kläger bezogen werden.

3.    Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände werden für den Kläger Rechtsanwalt Andreas Maier, […] und für die Beklagte Rechtsanwalt Oliver Wächter, […], eingesetzt.

4.    Der Kläger hat der Beklagten, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 2'569.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung von CHF 2'569.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) und Rechtsanwalt Andreas Maier eine Entschädigung von CHF 1'316.15 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ sowie B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 1'346.25 und für Rechtsanwalt Andreas Maier CHF 269.30.

5.    Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'200.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommenszahlen:

Kläger: hypothetisch anrechenbaren Einkommen von CHF 4'000.00 netto (inkl. 13. Gehalt ohne Kinderzulagen)

Beklagte: Kinderzulagen CHF 200.00, ab 1. Juli 2028 CHF 250.00

Kindsmutter: CHF 2'505.00 netto (inkl. 13. Gehalt ohne Kinderzulagen) und einem Einkommen der Kindsmutter ab 1. August 2025 von CHF 3'340.00.

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Es seien Ziffern 1., 2., 4., 5. und 6. des angefochtenen Urteils vom 10. Januar 2019 des Richteramts Olten-Gösgen (OGZPR.2018.789) aufzuheben.

2.    Es seien die in Ziffer 4 des Urteils vom 10. Juli 2014 des Richteramts Olten-Gösgen (OGZPR.2013.1727) festgelegten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 29. Januar 2018 bis 30. April 2018 auf monatlich CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu reduzieren und mit Wirkung per 1. Mai 2018 aufzuheben und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des Bar- bzw. Betreuungsunterhalts festzuhalten.

3.    Eventualiter seien die in Ziffer 4 des Urteils vom 10. Juli 2014 des Richteramts Olten- Gösgen (OGZPR.2013.1727) festgelegten Unterhaltsbeitrage mit Wirkung ab 29. Januar 2018 auf monatlich CHF 145.00 (zzgl. allfälliger vom Kindsvater bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu reduzieren und es seien die jeweiligen Fehlbeträge des Bar- bzw. Betreuungsunterhalts festzuhalten.

4.    Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (OGZPR.2018.789) sowie des Schlichtungsverfahrens (OGZSV.2018.21) der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, zzgl. MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen.

5.    Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.    Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.

7.    Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu auferlegen und es sei dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. MWST, zuzusprechen.

B.___ beantragt in ihrer Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Da vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen und damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden ohne Weiteres zu beachten (BGE 144 III 349).

II.

1.1 Der Kläger verlangt eine Aufhebung, eventualiter eine Herabsetzung des mit Urteil vom 10. Juli 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrages an seine Tochter. Die Voraussetzungen für die Aufhebung beziehungsweise Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages sind in Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach dieser Bestimmung setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E 3.3).

1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Kläger sei von August 2017 bis Ende April 2018 bei der Firma [...] GmbH als «[...]» angestellt gewesen. Er habe ein Bruttogehalt von CHF 3'800.00 zuzüglich einer Gratifikation respektive 13. Monatsgehalts erzielt. Die Firma erledige gemäss Eintrag im Handelsregister [...]. Zu folgern sei aufgrund der umschriebenen Tätigkeit der Firma, dass diese dem Landesmantelvertrag (LMV) Bauhauptgewerbe unterstehe und entsprechend auch die im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehaltenen Minimallöhne zu bezahlen habe. Gehe man von einer ungelernten Arbeitskraft aus, so habe ab 2014 ein Minimallohn für ungelernte Arbeitskräfte von CHF 4'548.00 bis CHF 4'413.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt gegolten, total somit CHF 4'927.00 bis CHF 4’780.00. Der Verdienst des Klägers mit monatlich CHF 3'222.00 beziehungsweise CHF 3'490.00 netto inklusive 13. Monatsgehalt sei damit weit unter den im GAV festgehaltenen Mindestlöhnen gelegen. Gemäss GAV-Maler/Gipser hätte der Kläger als Branchenfremder ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 3'951.00 bis CHF 4’061.00 brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt erzielen müssen, mithin ein Einkommen von CHF 4'280.00 bis CHF 4'350.00 inklusive 13. Monatslohn. In beiden Branchen hätte er demnach ein Nettoeinkommen erzielen können, wie es Grundlage für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte im ersten Verfahren wie auch im ersten Abänderungsprozess gewesen sei. Weiter verwies die Vorderrichterin darauf, dass auch im [...]gewerbe, wo der Kläger heute tätig sei, ein GAV gelte, der einen monatlichen Basislohn von CHF 3'800.00 brutto zuzüglich 13. Monatslohn vorsehe. Wäre demnach der Kläger ausgebildeter, angestellter [...], so wäre es möglich, auch in dieser Branche das ihm in den vorangegangenen Verfahren angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen. Nach wie vor sei mithin festzuhalten, dass in verschiedenen Branchen im heutigen wirtschaftlichen Umfeld ein Einkommen von CHF 4'000.00 netto erzielt werden könne. Das vom Kläger in den Jahren 2017/2018 erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00 könne demnach für die Begründung einer Anpassung der Unterhaltspflichten nicht herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger wie im ersten Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht habe, dass er sich nach Eingang der Kündigung umgehend und konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe. Das von ihm erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 3'222.00 entspreche überdies nicht den in den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen stipulierten Mindestlöhnen. Diese kurzzeitige Anstellung könne nicht dazu führen, dass eine Abänderung respektive Reduktion der Unterhaltspflichten erfolge. Dass der Kläger heute als selbständiger [...] tätig sei, entspreche möglicherweise seinen Wünschen und Träumen. Allerdings hätten diese persönlichen Präferenzen gegenüber seinen Unterhaltspflichten in den Hintergrund zu treten und er habe alles zu unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, das die Bedürfnisse seiner drei Kinder decke. Es lägen deshalb keine Umstände vor, die eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gegenüber den Annahmen im Urteil vom 10. Juli 2014 begründen könnten. Auszugehen sei weiterhin von einem hypothetisch anrechenbaren Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'000.00. Ein solches zu erreichen sei tatsächlich möglich und auch zumutbar. In Bezug auf seinen Bedarf mache der Kläger keine Veränderungen geltend. Er berechne seinen Bedarf basierend auf den Berechnungen im Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2018. Auch hier sei festzustellen, dass keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen gegenüber den Annahmen des Gerichts im Jahr 2014 nachgewiesen wären. Die Klage sei demnach im Grundsatz abzuweisen. Gestützt auf das neue Kindesunterhaltsrecht seien die im Urteil vom 10. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge hingegen zu ergänzen.

1.3 Der Kläger führt in seiner Berufung zusammengefasst aus, dem Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 könne nicht entnommen werden, auf welchem Einkommen des Berufungsklägers die festgelegten Unterhaltsbeiträge basierten. Eine schriftliche Begründung des Urteils sei nicht erfolgt. Folglich liege mit dem Urteil vom 10. Juli 2014 keinerlei rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto im Monat durch den Berufungskläger darlege. Auch dem Urteil vom 1. September 2016 zu seiner ersten Abänderungsklage sei nicht zu entnehmen, weshalb ihm die Erzielung eines Einkommens von CHF 4’000.00 netto im Monat zumutbar und möglich sei. Die bislang fehlende Begründung müsste somit im angefochtenen Urteil zu finden sein, was aber nicht der Fall sei. Falsch sei in diesem Urteil, dass er bei der Firma [...] GmbH Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt habe. In tatsächlicher Hinsicht sei somit von einem effektiv bei der Firma [...] GmbH von August 2017 bis Ende April 2018 erzielten Nettolohn von CHF 3’222.00 im Monat auszugehen. Nach der durch ihn unverschuldeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma [...] GmbH habe er keine Anstellung mehr gefunden und sich deshalb als [...] selbständig gemacht, um zumindest ein gewisses Einkommen zu erzielen. Er erwirtschafte mit dieser Tätigkeit monatlich rund zwischen CHF 800.00 und CHF 1’800.00 und lebe somit derzeit unter dem Existenzminimum. Die Vorinstanz halte diesen als erwiesen erachteten Löhnen entgegen, dass ihm die in den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen enthaltenen Mindestlöhne als hypothetisches Einkommen anzurechnen seien. Ob seine damalige Arbeitgeberin, die [...] GmbH dem GAV unterstellt gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Fakt sei, dass er den aktenkundigen Arbeitsvertrag unterschrieben und den dargelegten Lohn erzielt habe. Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an allfällige Mindestlöhne halte, so liege dies nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, geschweige denn könne ihm dieser Rechtsnachteil im Rahmen eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden. Hinzu komme, dass er zuvor einen wesentlich tieferen Lohn als [...] gehabt habe und so seine Einkommensverhältnisse tatsächlich verbessert habe. Es fehle im angefochtenen Urteil schlicht an einer Begründung, weshalb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre beziehungsweise sei, entgegen den festgestellten Tatsachen einen höheren Lohn zu erzielen. Selbst wenn der GAV [...] auf ihn anwendbar sein sollte, was er aber gerade nicht sei, denn er sei selbständig erwerbend, dann dürfte der Minimallohn CHF 3‘350.00 brutto im Monat betragen. Selbst eine «analoge» Anwendung des GAV zur Ermittlung eines hypothetischen Mindesteinkommens als angestellter [...], wie dies die Vorinstanz offenbar vornehme, würde also zum Schluss führen, dass der hypothetische Lohn wesentlich tiefer ausfallen würde als die angerechneten CHF 4‘000.00 netto. Die Anknüpfung an die Mindestlöhne gemäss den GAVs gehe vom Grundsatz her fehl. Entgegen der Vorinstanz sei er nicht nur kurzzeitig bei der [...] GmbH angestellt gewesen, sondern immerhin von August 2017 bis April 2018 und damit während neun Monaten. Er habe danach ein noch tieferes Einkommen erzielt. Weshalb seine effektive Erwerbstätigkeit zu kurzzeitig gewesen und deshalb rechtlich nicht von Bedeutung sein soll, sei von vorneherein nicht nachvollziehbar. Die gebetsmühlenartig angeführten CHF 4’000.00 netto im Monat seien weder in den Urteilen des Richteramts Olten-Gösgen vom 10. April 2014 beziehungsweise vom 1. September 2016 je rechtsgenüglich begründet worden, noch vermöge die Vorinstanz mit den Gesamtarbeitsverträgen beziehungsweise der fehlenden zeitlichen Wesentlichkeit rechtlich haltbar einen solchen anrechenbaren Verdienst und damit ein Abweichen von den tatsächlichen Verhältnissen zu begründen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 4’000.00 netto erweise sich somit als rechtswidrig. Es sei auf die effektiv erzielten Einkommen als Hilfsarbeiter sowie ab dem 1. Mai 2018 als selbständiger [...] abzustellen. Eventualiter sei ab dem 1. Mai 2018 auf das effektive Einkommen als Hilfsarbeiter abzustellen, wie dies das Zivilgericht Basel-Stadt in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 4. September 2018 getan habe.

Sein Existenzminimum betrage CHF 2’785.00 im Monat, was er der Vorinstanz dargelegt habe. Weder im Urteilsdispositiv vom 10. Juli 2014 noch im Urteil vom 1. September 2016 sei sein Bedarf ausgewiesen worden. Auch insofern sei das angefochtene Urteil mangelhaft, da es den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig feststelle. In der Zeit vom Einreichungsdatum des Schlichtungsgesuchs vom 29. Januar 2018 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als Hilfsarbeiter Ende April 2018 verbleibe angesichts des Einkommens von CHF 3'222.00 ein Betrag über seinem Existenzminimum von monatlich CHF 437.00. Aufgeteilt auf drei Kinder ergebe dies einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.00 pro Monat vom 29. Januar 2018 bis am 30. April 2018. Ab dem 1. Mai 2018 seien die Unterhaltsbeiträge aufzuheben, da er sein Existenzminimum mit dem Einkommen als selbständiger [...] von höchstens CHF 1’800.00 nicht decken könne. Für den Fall, dass sein effektives Einkommen als selbständiger [...] wider Erwarten nicht akzeptiert werden sollte, seien die Unterhaltsbeiträge eventualiter seit dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 29. Januar 2018 auf CHF 145.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen, zu reduzieren.

2.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, es liege keine rechtsgenügliche Grundlage vor, welche die rechtliche Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines monatlichen Einkommens von CHF 4'000.00 darlege. Weder könne dem Dispositiv des Urteils vom 10. Juli 2014 entnommen werden, auf welchem Einkommen die Unterhaltsbeiträge beruhten, noch gehe dies aus dem Urteil vom 1. September 2016 hervor.

Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO sieht ausdrücklich vor, dass Urteile durch Zustellung des Dispositivs eröffnet werden können. Gemäss 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nur nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung verlangt, ansonsten dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gilt. Dass keine schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Juli 2014 vorliegt, ist vom Gesetz somit durchaus vorgesehen und daher nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil vom 1. September 2016, das von der gleichen Amtsgerichtspräsidentin gefällt wurde, geht mit aller Deutlichkeit hervor, auf welchen Grundlagen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beruhte. Der Berufungskläger hatte damals von seinem Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen, Gebrauch gemacht. In dieser Begründung hielt die Amtsgerichtspräsidentin fest, da der Kläger bereits bei der ursprünglichen Festsetzung der Alimente am 10. Juli 2014 nur über ein geringes Einkommen als [...] verfügt habe, sei von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen worden. Es sei damit nicht relevant, ob sein Einkommen von CHF 1'750.00 als [...] zwischenzeitlich weggefallen sei. Er sei verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen Kind seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen und damit alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Dies gelte insbesondere bei den vorliegend engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bisher habe er sich nur unzureichend um eine Stelle bemüht. Schliesslich habe er sich darauf beschränkt, seine Bewerbungsunterlagen bei verschiedenen Temporärbüros in [...] zu deponieren. Vielmehr müsste er sich auch direkt auf Stellen bewerben und sich diesbezüglich auch auf Stellen ausserhalb von [...] ausrichten. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Kläger möglich und zumutbar sei, bei einer Vollzeitstelle ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 zu verdienen. Er dürfe nicht auf dieses erzielbare Einkommen verzichten, nur weil er zu einem geringen Lohn gelegentlich als [...] arbeiten wolle. Dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe, ändere daran nichts, da Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgingen. Zu beachten sei auch, dass der Unterhaltsbeitrag im Wissen um die beiden anderen Kinder des Klägers festgelegt worden sei. Das Urteil vom 1. September 2016 war von keiner Seite her angefochten worden. Die Rüge des Berufungsklägers, es liege für das hypothetische Einkommen von CHF 4'000.00 von vornherein keine rechtliche Grundlage vor, ist daher unbegründet.

2.2 Der Kläger bringt von der Sache her die gleichen Gründe für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages vor, wie er sie bereits auch im Verfahren, das zum Urteil vom 1. September 2016 führte, vorgebracht hatte. Wie damals ist auch jetzt festzuhalten, dass es nicht relevant ist, ob sein Einkommen von zwischenzeitlich CHF 3'222.00 weggefallen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin stellt im angefochtenen Urteil fest, der Kläger habe wie im ersten Abänderungsprozess keinerlei Beweis dafür erbracht, dass er sich nach Eingang der Kündigung von der Firma [...] GmbH umgehend und konsequent um eine Neuanstellung bemüht habe. Der Kläger stellt diese vorinstanzliche Feststellung mit keiner Silbe in Frage. Die Erwägungen der Amtsgerichtspräsidentin im Urteil vom 1. September 2016 können deshalb nur wiederholt werden: Der Kläger ist verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen Kind seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen und damit alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Wenn er dies hätte in Frage stellen wollen, hätte er gegen das Urteil vom 10. Juli 2014 oder spätestens gegen das Urteil vom 1. September 2016 ein Rechtsmittel einreichen können. Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren versucht er offensichtlich, dies nachzuholen. Die Abänderungsklage dient jedoch – wie bereits dargelegt – nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils.

2.3 Im Übrigen geht auch die Kritik des Berufungsklägers an den Erwägungen der Vorderrichterin zu den Mindestlöhnen gemäss den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen an der Sache vorbei. Mit diesen Erwägungen begründet die Amtsgerichtsstatthalterin bloss, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, ein Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 zu erzielen. Nachdem diese Feststellung bereits Gegenstand der unangefochten gebliebenen Urteile vom 10. Juli 2014 und 1. September 2016 war, wäre am Urteil der Vorderrichterin auch dann nichts auszusetzen, wenn sie sich zu dieser Frage gar nicht mehr geäussert hätte. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger keine Veränderungen der massgebenden Verhältnisse – wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, welche bei der Ausnützung seiner Arbeitskraft neu zu beachten wären – geltend machte. Ebensowenig zeigt er auf, dass und wie sich seither seine Bedarfssituation verändert hätte. In seiner Berufung führt er lediglich aus, sein Existenzminimum betrage CHF 2'785.00 und wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Auch damit gelingt es ihm nicht, einen Abänderungsgrund zu beweisen.

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage aus all diesen Gründen zu Recht ab. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern. Die gestützt auf das neue Kindesunterhaltsrecht angefügten Ergänzungen der Vorderrichterin beanstandet er nicht konkret. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigung kann auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 2'148.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'394.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 753.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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