Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2018 ZKBER.2018.8

8. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,317 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung des Kindesvertreters und Gerichtskosten / Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1.    B.___, vertreten durch C.___,

2.    D.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Entschädigung des Kindesvertreters und Gerichtskosten / Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Eheleute B.___ und D.___ führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 19. Oktober 2015 hatten beide Ehegatten Berufung erhoben. Das Obergericht erkannte in seinem Urteil vom 26. Februar 2016 unter anderem, die vom Amtsgerichtspräsidenten für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder eingesetzte Kindesvertreterin Advokatin E.___ werde von ihrem Mandat als Kindesvertreterin entbunden und setzte deren Entschädigung, zahlbar durch den Staat Solothurn, fest (Ziffer 7 des Urteils). Als neuen Kindesvertreter für die Berufungsverfahren setzte das Obergericht Rechtsanwalt A.___ ein und setzte dessen Entschädigung für die Vertretung auf pauschal CHF 2‘500.00 fest, zahlbar durch den Staat Solothurn (Ziffer 8 des Urteils). Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren von total CHF 12‘457.20 wurden D.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 9 des Urteils). In Gutheissung einer vom Kindesvertreter A.___ erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht am 21. Juli 2017 die Ziffern 8 und 9 des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung von A.___ an das Obergericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 5D_41/2016).

2. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerden von D.___ und B.___ gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 5A_236/2016 und 5A_239/2016). Der Präsident der Zivilkammer verfügte hierauf am 30. Januar 2018, für den nun gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017 nochmals zu treffenden Kostenentscheid betreffend Entschädigung des Kindesvertreters und Gerichtskosten werde neu das Verfahren ZKBER.2018.8 eröffnet. Das Urteil werde frühestens 20 Tage nach der Zustellung dieser Verfügung gefällt. Der in […] wohnhaften B.___ wurde die Verfügung – nach einem ersten erfolglosen Versuch - rechtshilfeweise zugestellt. Am 7. Februar 2017 reichten D.___ und am 13. März 2018 die in […] domizilierte neue Vertreterin von B.___ je eine Eingabe ein. Mit Schreiben vom 29. März 2018 gelangte D.___ nochmals an das Obergericht. Der Kindesvertreter A.___ seinerseits bemerkte in einer Eingabe vom 9. April 2018, bei der Festsetzung seines Honorars nach Ermessen sei zu berücksichtigen, dass ihm jede Zustellung weiterer Post Aufwand beschere, weil er jeweils prüfen müsse, ob ihm die zugestellte Post Anlass gebe, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Zwar hätten die Eingaben wenig mit seiner Honorarbeschwerde zu tun, dies habe er aber nur durch vollständiges Studium der Eingaben herausfinden können. Am 25. Mai 2018 reichte die Vertreterin von B.___ nochmals eine Eingabe ein.

3. Die Neubeurteilung kann ohne Durchführung einer Verhandlung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Das Obergericht hatte die Entschädigung des Kindesvertreters A.___ im aufgehobenen Urteil auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf, einerseits weil das Obergericht es unterlassen habe, dem Kindesvertreter eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und anderseits, weil seitens des Kindesvertreters am 26. Februar 2016 dennoch eine Honorarnote eingelangt sei und das Obergericht diese in seinem gleichentags gefällten Urteil nicht berücksichtigt habe. Bei der Neufestsetzung der Entschädigung des Kindesvertreters A.___ ist somit grundsätzlich von der von ihm eingereichten Honorarnote auszugehen.

2.1 Der Kindesvertreter A.___ verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von total CHF 10'362.00. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 31.05 Stunden à CHF 300.00, einer Spesenpauschale (3%) von CHF 279.45 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 767.55. Der Stundenaufwand sowie der für die Auslagen geltend gemachte Betrag geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auch in den von D.___ und B.___ eingereichten Eingaben werden sie nicht in Frage gestellt. Überdurchschnittlich und zu überprüfen ist indessen der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00.

2.2 Nimmt wie vorliegend ein Anwalt die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Dem Gebührentarif zufolge (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 179 Abs. 2 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beläuft sich auf CHF 180.00 (§ 179 Abs. 3 GT).

Die kantonale Praxis greift für die Entschädigung häufig auf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153, E. 5.3.4.2). Diese Praxis wird kritisiert. Die Ansätze für Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung dürften bloss die untere Grenze darstellen, da nicht einzusehen sei, weshalb die Kindesvertretung gegenüber ihren Berufskollegen und Berufskolleginnen, welche die Eltern vertreten, schlechter gestellt werden sollen (Jonas Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 64 zu Anh. ZPO Art. 300; Stefanie Pfänder Baumann, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 14 zu Art. 299 ZPO).

2.3 Das Eheschutzverfahren war nicht einfach. Dies gilt insbesondere für die Kinderbelange und die in diesem Zusammenhang zu entscheidende Obhutsfrage. Auch die Aufgabe und Verantwortung für den Kindesvertreter erwies sich deshalb als anspruchsvoll. Die Anforderungen an die Vertretung waren aber nicht derart aussergewöhnlich, dass ein Stundenansatz von CHF 300.00 – und damit im Bereich des oberen Rahmens, den der Gebührentarif vorgibt – angemessen wäre. Anderseits rechtfertigt es sich aber angesichts des überdurchschnittliche Anforderungen aufweisenden Falles auch nicht, bloss vom Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände auszugehen. Die anwaltliche Vertreterin von B.___ hatte im Berufungsverfahren einen ordentlichen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht (der Vertreter von D.___ hatte keine Honorarnote eingereicht). Dieser Ansatz entspricht in etwa dem Mittel zwischen dem minimalen Ansatz von CHF 180.00 für unentgeltliche Rechtsbeistände – den übrigens auch die Vorgängerin von A.___ (Advokatin E.___) in Rechnung gestellt hatte –  und dem maximalen Ansatz von CHF 330.00 für ordentliche Vertretungen. Es ist deshalb angezeigt, auch bei der Festsetzung der Entschädigung des Kindesvertreters von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen.

2.4 Ausgehend von einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert bei einem Aufwand von 31.05 Stunden ein Betrag von CHF 7'762.50. Zuzüglich den Auslagen von CHF 279.45 und der Mehrwertsteuer von damals noch 8% ergibt dies ein Total von CHF 8'685.30. Die vom Bundesgericht aufgehobene Ziffer 8 des Urteils vom 26. Februar 2016 ist entsprechend neu zu formulieren. Da die Kosten für die Vertretung des Kindes Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 270]), erhöhen sich diese im Umfang der Anpassung der Entschädigung des Kindesvertreters von CHF 12‘457.20 auf 18'642.50. Die vom Bundesgericht ebenfalls aufgehobene Ziffer 9 des Urteils vom 26. Februar 2016 ist in diesem Sinne zu korrigieren.

3. Für das Neubeurteilungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die vom Kindesvertreter in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren (vgl. Eingabe vom 9. April 2018) ist auf CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen, zahlbar durch den Staat.

Demnach wird erkannt:

1.    Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Für das Kind [...] wird für die Berufungsverfahren als neuer Kindesvertreter Rechtsanwalt A.___ eingesetzt. Seine Entschädigung für die Vertretung in den Berufungsverfahren wird auf CHF 8'685.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn».

2.    Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts vom 26. Februar 2016 lautet neu wie folgt: «Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren von total CHF 18'642.50 haben D.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Der von D.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 wird mit dem von ihm zu tragenden Anteil verrechnet. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».

3.    Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.    Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___ für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF 500.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2018.8 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2018 ZKBER.2018.8 — Swissrulings