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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.11.2018 ZKBER.2018.64

19. November 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,726 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Juni 2017 angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für die gemeinsamen Kinder die gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab.

2. Nachdem die Unterlagen zur beruflichen Vorsorge eingegangen waren, fällte der Amtsgerichtspräsident am 24. April 2018 folgendes Urteil:

1.         Die am 9. Dezember 2008 im Gerichtsbezirk von [...], [...], geschlossene Ehe A.___-B.___ wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.         Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2014, wird bei beiden Elternteilen gemeinsam belassen, mit Obhut bei der Mutter.

3.         Die am 21. November 2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:

3.1.     Die Eltern sind sich einig, dass für die Kinder C.___ und D.___ zwecks Überwachung und Einrichtung des Besuchsrechts des Vaters eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB gerichtlich anzuordnen sei.

3.2.     Für eine Dauer von vier Monaten ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, konkret bis 31. März 2018, gilt folgende Besuchsregelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder jede Woche am Samstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Sollte der Vater in der betreffenden Woche in der Abendschicht arbeiten, so hat er das Recht, die Kinder am Samstagmorgen von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Auf eine Regelung des Ferienrechts wird vorerst verzichtet.

Ab 1. April 2018 hat der Beistand eine Standortbestimmung vorzunehmen bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts. Ziel ist die Einführung eines gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrechts (Betreuung der Kinder durch den Vater jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien im Jahr während der Schulferien).

3.3.     A.___ hat für die Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a)     für C.___

Von 1. Oktober 2017 bis und mit 30. Juni 2020

Barunterhalt                                                                      CHF     500.00

Betreuungsunterhalt                                                         CHF     820.00

Von 1. Juli 2020 bis und mit 30. Juni 2026

Barunterhalt                                                                      CHF     700.00

Betreuungsunterhalt                                                         CHF     620.00

Ab 1. Juli 2026

Barunterhalt                                                                      CHF     700.00

b)     für D.___

Von 1. Oktober 2017 bis und mit 31. August 2024

Barunterhalt                                                                      CHF     500.00

Betreuungsunterhalt                                                         CHF     820.00

Von 1. September 2024 bis und 30. Juni 2026

Barunterhalt                                                                      CHF     700.00

Betreuungsunterhalt                                                         CHF     620.00

Ab 1. Juli 2026 bis und mit 31. August 2030

Barunterhalt                                                                      CHF     700.00

Betreuungsunterhalt                                                         CHF  1'240.00

Ab 1. September 2030

Barunterhalt                                                                      CHF     700.00

Die Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Es wird festgestellt, dass mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen pro Kind eine Unterdeckung von CHF 640.00 besteht.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Haben die Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so hat A.___ weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

3.4.     Für die Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2017 erklären sich die Parteien einverstanden, dass das zuständige Gericht den jeweiligen Arbeitgeber des Ehemannes anweist, diese direkt vom Lohn abzuziehen und der Ehefrau auf das Konto IBAN [...] bei der [...] zu überweisen.

3.5.     Die Parteien stellen fest, dass der Vater für die Zeit von Juni 2017 bis und mit September 2017 Unterhaltsausstände gegenüber den Kindern von CHF 8'000.00 zzgl. CHF 1'600.00 Kinderzulagen, total CHF 9'600.00, hat.

3.6.     Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet. Die Ehegatten informieren die zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.

3.7.     Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3.8.     Die in den Ziffer 3.3 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2017 von 100.9 Punkte auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken aufoder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

          Neuer UB =    ursprünglicher UB x neuer Index

        ursprünglicher Index (100.9 Punkte)

          Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

Ist der neue Index tiefer als der ursprüngliche Index, erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.

3.9.     Die Parteien sind sich einig, dass dem Ehemann bis 31. März 2018 unter Androhung von Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten sei, ausserhalb der in Punkt 3.2 festgelegten Besuchsregelung mit der Ehefrau oder den Kindern in Kontakt zu treten oder das Grundstück der Ehefrau zu betreten.

3.10.  Die Ehegatten sind sich einig, dass die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen sind. Die Ehegattin verfügt über kein Pensionskassenguthaben.

3.11.  Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander: Es wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zurzeit besitzt, sowie die Schulden, die auf seinen Namen lauten. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

3.12.  Zufolge Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

3.13.  Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) CHF 5'543.00

monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 0.00

monatlicher Bedarf des Ehemannes CHF 2'904.00

monatlicher Bedarf der Ehefrau CHF 2'925.00

monatlicher Barbedarf der Kinder je CHF 694.00

4.         Für die Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2014, ist weiterhin eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrechtzuerhalten. Die Aufgabe des Beistandes beinhaltet die Organisation und Überwachung des Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters.

5.         Die jeweilige Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...], [...], wird gerichtlich angewiesen, vom Lohn des A.___, [...], weiterhin den Betrag von monatlich CHF 2'640.00 zuzüglich Kinderzulagen auf das Konto IBAN [...] der B.___, [...], bei der [...] zu überweisen.

6.         Die jeweilige Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...], wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, sollte sie der Anweisung keine oder nicht vollumfänglich Folge leisten.

7.         Die [...], wird gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des A.___ ([...]) den Betrag von CHF 32'783.35 auf das Freizügigkeitskonto IBAN [...] der B.___ (Konto-Nr. [...]) bei der [...], zu überweisen.

8.-12 (…)

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Ziff. 3.2. sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Vater ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen ist,

a. Der Vater hat das Recht die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ist dies infolge des Schichtplans nicht möglich, hat er ein Anrecht das Besuchsrecht am nächsten freien Wochenende zu erhalten. Der Vater wird verpflichtet den Schichtplan der Mutter zur Verfügung zu stellen.

b. Der Vater hat das Recht die Kinder während den ordentlichen Schulferien insgesamt 3 Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen.

Die Ferien sind jeweils wochenweise zu beziehen.

2.    Ziff. 3.4 sei aufzuheben und die direkte Anweisung an den Arbeitgeber sei dahingehend abzuändern, dass der monatlich CHF 2‘900.00 übersteigende Betrag, durch die jeweilige Arbeitgeberin direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen ist, plus die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

3.    Dem Berufungskläger sei ab Prozessbeginn die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4.    Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher Prozessbeistand beizugeben.

5.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

4. B.___ (im Folgenden die Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.

5. Am 6. November 2018 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Replik zur Berufungsantwort ein.

6. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung richtet sich gegen die Ziffer 3.2, in welcher das Besuchsrecht des Berufungsklägers geregelt wird und die Ziffer 3.4 mit der Erklärung der Parteien, mit einer Schuldneranweisung für die Kinderunterhaltsbeiträge einverstanden zu sein. In der Sache bringt der Berufungskläger vor, das Gericht habe das Urteil am 24. April 2018 erlassen, ohne dass der am 8. Januar 2018 angeordnete Sachstandsbericht eingegangen sei. Durch den Verzicht auf den vereinbarten Sachstandsbericht sei für ihn in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht eine wesentliche Grundlage des Urteils entfallen. Er habe der Vereinbarung nur zugestimmt, weil er davon habe ausgehen dürfen, dass ab 1. April 2018 ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht eingerichtet werde. In der Zeit vom November 2017 bis April 2018 sei gar nichts geschehen. Er habe seine Kinder nicht gesehen. Ein angemessener Kontakt zu den Kindern sei von Anfang an eine objektive Vertrauensgrundlage für sein am 21. November 2017 erklärtes Einverständnis mit der Lohnanweisung gewesen. Er habe seine Rechte eingeschränkt für etwas, das er nun nicht bekomme. Er habe in die Schuldneranweisung eingewilligt, um bei der Gegenpartei gutes Vertrauen zu schaffen, damit er den Kontakt mit den Kindern auch wirklich pflegen dürfe und sie ihm nicht vorenthalten würden. Hier sei er einem wesentlichen Irrtum unterlegen. Monatelang seien ihm die Kinder grundlos entzogen worden und der versprochene Ausbau des Besuchsrechts sei grundlos nie gewährt worden. Der wesentliche Grundlagenirrtum rechtfertige eine Abänderung der Vereinbarung. Er sei nicht mehr bereit, monatlich in sein Existenzminimum einzugreifen zu lassen. Somit seien die Abänderungsanträge im Rechtsmittelverfahren gerechtfertigt, weil sich im Laufe des Verfahrens der Sachverhalt grundlegend geändert habe und das Gericht diese Tatsachen gar nicht mehr festgestellt habe bzw. habe feststellen können. Es sei über die tatsächliche Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters kein Sachstandsbericht mehr eingeholt worden, der eine Anpassung am 1. April 2018 hätte rechtfertigen können. Die aktuelle Situation verlange eine familiäre Abklärung durch ein Gutachten.

2.1 Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich beim Abschluss der Ehescheidungskonvention in einem Grundlagenirrtum befunden, findet in den Akten keine tatsächlichen Grundlagen, im Gegenteil. Zunächst einmal haben die Parteien am 21. November 2017 in Ziffer 3.2 zwar eine grundsätzliche Besuchsrechtsregelung vereinbart. Gleichzeitig waren sie sich aber auch über die Anordnung einer Beistandschaft über die Kinder einig. Zweck dieser Beistandschaft war die Überwachung und Einrichtung des Besuchsrechts des Vaters. Das hat auch der Berufungskläger so verstanden, ansonsten er nicht mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 bei der Vorinstanz darum ersucht hätte, die Vereinbarung wegen dem Besuchsrecht schon vor der Urteilsfällung bei der KESB umzusetzen, damit das Besuchsrecht eingerichtet werden könne. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 beauftragte der Amtsgerichtspräsident die KESB mit der Ernennung eines Beistandes (Ziffer 3) und hielt nochmals fest, dass das Besuchsrecht erst ab der Einsetzung des Beistandes und in Absprache mit diesem ausgeübt werden kann (Ziffer 4). Gleichzeitig erteilte der Amtsgerichtspräsident dem Beistand Auftrag, bis 20. März 2018 einen Bericht über den Verlauf und die Ausübung der Besuche mit einem allfälligen Antrag für weitere Massnahmen einzureichen (Ziffer 5). Aufgrund der Daten muss es sich dabei um den vom Berufungskläger sogenannten Sachstandsbericht handeln. Dieser wurde jedoch entgegen seiner Darstellung nie von den Parteien vereinbart und war insbesondere beim Abschluss der Konvention am 21. November 2017 kein Thema, sondern wurde am 8. Januar 2018 vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet. Darauf beantragten beide Parteien mit Eingaben je vom 11. Januar 2018, die Ziffern 3.3 (Unterhalt) und 3.4 (Schuldneranweisung) seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die Vereinbarung vom 21. November 2017 sei zu genehmigen. In Bezug auf die Schuldneranweisung beantragte die Berufungsbeklagte, diese sei per sofort anzuordnen. Der Berufungskläger verlangte darüber hinaus zusätzlich die Bestätigung von Ziffer 4 der Verfügung vom 8. Januar 2018, wonach das Besuchsrecht erst ab Einsetzung und in Absprache mit dem Beistand ausgeübt werden kann und fügte an, es sei wichtig, dass die Beiständin sofort mit ihrer Arbeit beginnen und der Kontakt installiert werden könne. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 setzte der Amtsgerichtspräsident daraufhin wie beantragt für die Dauer des Verfahrens die Kinderunterhaltsbeiträge fest (Ziffer 3), erliess die Schuldneranweisung (Ziffer 4 und 5) und hob den Auftrag auf Einholung des «Sachstandsberichts» wieder auf (Ziffer 8). In Ziffer 9 kündigte er zudem an, nach Eingang der Unterlagen der Pensionskasse des Ehemannes werde das Scheidungsurteil mit Genehmigung der Konvention schriftlich eröffnet. Diese Verfügung blieb unangefochten. Trotz weiterer Diskussionen um die Feststellung des vorehelichen Pensionskassenguthabens des Berufungsklägers wurden das Besuchsrecht und die Schuldneranweisung vor dem Erlass des Urteils am 24. April 2018 von keiner Partei mehr thematisiert, geschweige denn in Frage gestellt. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass per 1. April 2018 keine Standortbestimmung in Form eines schriftlichen Berichtes erstellt wurde.

2.2 Aufgrund dieses aktenmässigen Verfahrensgangs konnte der Berufungskläger nie davon ausgehen, dass er ab dem 21. November 2017 sofort ein Besuchsrecht würde ausüben können, ohne dass dieses vorher von einem Beistand organisiert wird. Weiter wurde auf den 1. April 2018 lediglich vereinbart, dass der Beistand ab diesem Datum eine Standortbestimmung bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts vornimmt, mit dem Ziel der Einführung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts. Nach dem Wortlaut war damit kein schriftlicher Bericht gemeint, sondern ein (Dauer-)Auftrag erteilt. Es wurde somit am 21. November 2017 nicht vereinbart, dass der Berufungskläger ab dem 1. April 2018 ein ordentliches Besuchsrecht würde ausüben können. Eine anderslautende Annahme des Berufungsklägers entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Damit bestand kein Raum für eine irrige Vorstellung.

2.3 Bereits mit Entscheid vom 16. Januar 2018 hatte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Beiständin bestellt und dieser den Auftrag erteilt, das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters zu organisieren und zu überwachen. Das erste Treffen zwischen dem Berufungskläger und der Beiständin fand am 13. Februar 2018 statt und seit dem 17. Februar 2018 haben am Samstag regelmässig während vier Stunden Besuche stattgefunden (Akten KESB S. 45 f.). Alle diese Entwicklungen hat der Berufungskläger mitgemacht und miterlebt, ohne dass er seinen am 11. Januar 2018 erneuerten Antrag auf Genehmigung der Konvention bis zu deren tatsächlichen Genehmigung am 24. April 2018 widerrufen hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Irrtum ausgeschlossen.

2.4 Seither ist es trotz intensiver Bemühungen der KESB und der Beiständin zu keinem Ausbau des Besuchsrechts gekommen und es gilt weiterhin ein Besuchsrecht von vier Stunden jeden Samstag (Akten KESB mit Verfügung vom 29 August 2018 S. 16 und vom 9. Oktober 2018 [bei den Akten des Berufungsverfahrens]). Der Umfang des Besuchsrechts entspricht immer noch demjenigen, wie er von den Parteien am 21. November 2017 für den Anfang vorgesehen wurde. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Parteien bloss eine Zielsetzung vereinbart haben. Sie haben keinen Zeitpunkt vereinbart, wann diese Erweiterung eingeführt wird. Dass es keine Erfolgsgarantie geben kann, hätte auch der anwaltlich vertretene Berufungskläger erkennen müssen. Jedenfalls konnte er weder subjektiv davon ausgehen, dass er das übliche Besuchsrecht ab dem 1. April 2018 würde praktiziert können noch kann eine solche unmittelbare und voraussetzungslose Ausdehnung des Besuchsrechts ab diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben als Grundlage der Vereinbarung angesehen werden. Auch im Hinblick auf die künftige Entwicklung kann demnach kein Irrtum erkannt werden, und zwar weder in Bezug auf das Besuchsrecht noch in Bezug auf die Schuldneranweisung. Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass sich die Beiständin seit ihrer Einsetzung am 16. Januar 2018 um das Besuchsrecht bemüht und ab dem 17. Februar 2018 das vereinbarte samstägliche Besuchsrecht von vier Stunden installiert hat, währendem vorher überhaupt keine Besuche stattfanden. Die Beiständin arbeitet somit nicht erst ab dem 1. April 2018 daran, ein ordentliches Besuchsund Ferienrecht einzurichten. Vielmehr arbeitete sie schon ab einem früheren Zeitpunkt daran, die vereinbarten Ziele umzusetzen.

3.1. Vorliegend geht es um Kinderbelange. Für die Fragen der Obhutszuteilung, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Einer im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung kommt deshalb nur die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags zu, an den das Gericht nicht gebunden ist (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden. Wenn es um Kinderbelange geht, kann ein Scheidungsverfahren somit nicht durch Vergleich beendet werden. Die Vereinbarung wird erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig (BGE 143 III 361 E. 7.3).

3.2 Der Amtsgerichtspräsident schrieb das Verfahren, nachdem die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, nicht einfach ab, sondern er genehmigte die Anträge. Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich der Richter nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3). Denn eine von den Anträgen der Ehegatten abweichende Regelung dürfte selten im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen, die den Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Vorliegend trägt der gemeinsame Antrag, vorerst für eine Dauer von vier Monaten ein samstägliches Besuchsrecht von vier Stunden vorzusehen und sodann durch den Beistand ab 1. April 2018 eine Standortbestimmung bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts vornehmen zu lassen mit dem Ziel der Einführung eines gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrechts, dem bestehenden elterlichen Konflikt, der sich belastend auf das Kindeswohl auswirkt(e), Rechnung. Zudem hatte der Berufungskläger die Kinder lange nicht gesehen. Auch insofern war eine sorgfältige Neuanbahnung und schrittweise Ausdehnung der Besuche sinnvoll. Damit wird offensichtlich, dass sich der Amtsgerichtspräsident auch beim Besuchs- und Ferienrecht am Kindswohl orientiert hat, wie er dies einleitend bei der Zuteilung der gemeinsamen Sorge festhielt (Ziff. 4.2 der Erwägungen).

3.3 Aktuell wird nun nach dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 17. September 2018 die Prüfung begleiteter Besuche empfohlen (Akten KESB S. 70 f.). Dies würde gegenüber der aktuellen Besuchsrechtsregelung gar einen Rückschritt bedeuten. Damit steht fest, dass im Moment eine Ausweitung des Besuchsrechts nicht im Interesses des Kindeswohls stehen kann. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Er spricht in erster Linie von seinem Bedürfnis, seine Kinder zu sehen. Über das Interesse und das Wohl seiner Kinder aber finden sich in seiner Berufung keine substantiierten Ausführungen. Das sagt eigentlich alles und es bedarf auch keiner weiteren familiären Abklärung durch ein Gutachten. Wie erwähnt ist eine Beiständin eingesetzt mit dem Auftrag, auf ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht hinzuarbeiten. Wie die Akten der KESB zeigen, sind in diesem Zusammenhang schon zahlreiche Massnahmen in Erwägung gezogen und weitere Abklärungen getroffen worden. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Abänderung der getroffenen Besuchsund Ferienrechtsregelung, die den gemeinsamen Anträgen der Parteien entspricht, sprechen würde. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Die Offizialmaxime gilt auch für die Schuldneranweisung für die Kinderunterhaltsbeiträge (Urteil 5A_223/2014 vom 30. April 2014). Auch der diesbezügliche Entscheid ist daher zu überprüfen. Hier bringt der Berufungskläger vor, er sei nicht mehr bereit, monatlich in sein Existenzminimum eingreifen zu lassen und verlangt, dass jeweils nur das Einkommen direkt angewiesen werde, welches sein gerichtlich festgestelltes monatliches Existenzminimum plus die Kinderzulagen übersteige, und dass der Rest erst mit dem 13. Monatslohn oder allfälligen Prämien zu bezahlen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt er nicht auf, was am angefochtenen Entscheid falsch ist und genügt damit dem Begründungserfordernis nicht. Darüber hinaus ist es so, dass weder sämtliche Einnahmen noch sämtliche Ausgaben vollständig deckungsgleich mit den Kalendermonaten anfallen. Dementsprechend ist es üblich, insbesondere das Monatseinkommen als Durchschnitt des Jahreseinkommens festzusetzen (Urteil 5A_466/2015 vom 8. März 2016). Weiter wird in der Berufungsantwort unwidersprochen vorgetragen, die Unterhaltsberechnungen seien von der Vorinstanz in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Parteien vorgenommen worden und basierten sowohl auf den Aussagen der Ehegatten wie auch den eingereichten Lohnbelegen. Fest steht zudem, dass die Berechnungsblätter mit der Feststellung der verfügbaren Mittel und des Grundbedarfs vom Berufungskläger unterschrieben wurden. Wie überdies dem Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2017 zu entnehmen ist (AS 83), hat die Vertreterin der Berufungsbeklagten entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sehr wohl einen Antrag auf Anordnung einer Schuldneranweisung gestellt und darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden und bevorschusst werden mussten. Der damalige Kommentar des Vertreters des Berufungsklägers «In Bezug auf die Schuldneranweisung bin ich erstaunt, dass es so lange braucht, bis eine solche verlangt wird. Das hätte man schon lange machen müssen» belegt, dass die Schuldneranweisung auch ohne Zustimmung des Berufungsklägers angeordnet worden wäre. Die richterliche Anordnung der Schuldneranweisung ist daher zu Recht und überdies im expliziten Einverständnis des Berufungsklägers erfolgt.

5.1 Bei dieser Sachlage ist die Berufung abzuweisen. Sie erwies sich als weitgehend haltlos und aktenwidrig und war damit zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der Berufungsbeklagten hingegen ist für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'300.00 zu bezahlen. Er hat der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Stundenaufwand kann genehmigt werden. Die Vergütung für Fotokopien beträgt nach § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (BGS 615.11) 50 Rappen pro Stück. Zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 ist die Parteientschädigung auf CHF 2'270.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für einen Betrag von CHF 1'798.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 472.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 2'270.95 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 1'798.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 472.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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