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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.07.2018 ZKBER.2018.47

16. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·654 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,   

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,   

Berufungsklägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,   

Berufungsbeklagter

betreffend Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 25. Mai 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.   Es wird die Auflösung der A.___, c/o B.___ GmbH, [...], sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.   Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ wird festgesetzt auf Freitag, 25. Mai 2018, 10:00 Uhr.

3.   Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.

4.   Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ einzutragen.

5.   Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6.   Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).

2. Dagegen erhob die A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 20. Juni 2018 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Weiter beantragte sie, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die Auflösung zu streichen und die Anordnung des Konkurses aufzuheben, u.K.u.E.F.

3. In seiner Berufungsantwort vom 3. Juli 2018 schloss das Handelsregisteramt (im Folgenden der Berufungsbeklagte) auf Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Urteils, wobei die Berufungsklägerin sämtliche Gerichts- und Parteikosten beider Instanzen zu bezahlen habe.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Nach Art. 718 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR, SR 220) muss eine Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Die Berufungsklägerin legt einen Computerausdruck aus dem Handelsregister vor, wonach C.___ mit Wohnsitz in [...] nach der Publikation im SHAB am 13. Juni 2018 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das nach Art. 317 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als Beweismittel zugelassen werden kann. Damit ist der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt.

2. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr daher die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Im Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 4 sind demnach aufzuheben.

3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 – 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2018 werden aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.    Die A.___ hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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