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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.09.2018 ZKBER.2018.43

10. September 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,874 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Scheidung auf Klage

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 22. März 2016 angehoben hat. Gestützt auf ein vorgängig durchgeführtes Eheschutzverfahren war der Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.___ (geb. [...] 2003) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 und an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen (Eheschutzurteil vom 21. April 2015 bzw. Verfügung vom 1. Juni 2016). Auf Antrag des Ehemannes auf Abänderung des persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau verfügte der Amtsgerichtspräsident am 17. Februar 2017, der Ehemann werde verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der Tochter C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00 Barunterhalt + CHF 620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00 und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 zu bezahlen. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht am 16. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

1.2 Am 10. Januar 2018 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Am 12. Januar 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident in den hier interessierenden Punkten folgendes Urteil:

1.       Die am [...] 2003 vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe ist geschieden.

2.       Die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2003) steht weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Tochter verbleibt unter der alleinigen Obhut der Mutter und verzeichnet Wohnsitz bei dieser.

3.       Der Kindsvater und Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C.___, die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        CHF 1'030.00 (CHF 698.00 Barunterhalt und CHF 333.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2018;

-        CHF 1'299.00 (CHF 776.00 Barunterhalt und CHF 522.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.10.2018 bis 30.09.2019;

-        CHF 538.00 (Barunterhalt) ab 01.10.2019 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

Hinzu kommen allfällige von ihm bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulagen.

4.       Der Beklagte und Ehemann hat an die Klägerin und Ehefrau die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-        CHF 380.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2018;

-        CHF 576.00 ab 01.10.2018 bis 30.09.2019;

-        CHF 835.00 ab 01.10.2019 bis zum Eintritt des Beklagten und Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter.

5.       Die unter Ziffer 3 und 4 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von derzeit 100,8 Punkten (= Stand Dezember 2017; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2019, dem veränderten Indexstand anzupassen. Dabei ist jeweils der Stand im November des vorausgehenden Jahres, erstmals also der Indexstand im November 2018, massgebend.

Berechnungsformel für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag  x  neuer Novemberindexstand  =    neuer Unterhaltsbeitrag ab

             ursprünglicher  Indexstand  (100,8 Punkte)                             1. Januar des neuen Jahres

6. – 11. […]

2.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 3 und 4 des Urteils vom 12. Januar 2018 und beantragte, Ziffer 3 sei wie folgt zu ändern: Es sei wegen finanzieller Unmöglichkeit kein Unterhalt an die Tochter geschuldet. Ab dem Zeitpunkt eines allfälligen Arbeitserwerbes sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter bis und mit 31. Mai 2018 einen Barunterhalt von CHF 674.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 666.00, ab 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 934.00 (inkl. CHF 186.00 Betreuungsunterhalt) und ab 1. November 2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 552.00 zu bezahlen. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei wie folgt zu ändern: Der Ehemann sei zu verpflichten an den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau ab 1. November 2019 einen Betrag von CHF 320.00 bis zu seiner Pensionierung zu bezahlen. Die im Berufungsverfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertretene Ehefrau schliesst sinngemäss auf Abweisung der Berufung.

2.2 Der Verfahrensantrag des Ehemannes, er solle ab sofort für die Dauer des Berufungsverfahrens von der Unterhaltspflicht wegen finanzieller Unmöglichkeit befreit werden, wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2018 abgewiesen.

3.1 Der Ehemann stellt den Antrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen. Dieser Antrag ist ohne Weiteres abzuweisen. Zum einen hat bereits vor der Vorinstanz eine Verhandlung mit Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll.

3.2 Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2018 vor dem Amtsgerichtspräsidenten hat der Berufungskläger beantragt, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter C.___ bis und mit 31. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 1'380.00 (Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00) zu bezahlen. Weiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau bis und mit 31. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 240.00 zu bezahlen, was Unterhaltszahlungen von total CHF 1'620.00 ergibt. Nach den Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils ist der Berufungskläger bis 30. September 2018 verpflichtet an seine Tochter C.___ und an die Ehefrau Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'410.00 (Unterhaltsbeitrag an Lea CHF 1'030.00, Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau CHF 380.00) zu bezahlen. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Berufung, die erste Phase bis Ende September 2018 betreffend, gegenstandslos.

2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Der Vorderrichter hat das Einkommen des Berufungsklägers in der zweiten Phase vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 auf CHF 5'100.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) festgesetzt und dazu erwogen, der Ehemann beziehe zurzeit Arbeitslosentaggelder. Ab 1. Oktober 2018 werde er aufgrund der abgelaufenen Rahmenfrist keine solchen mehr beziehen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Vollzeitanstellung finden werde. Der Ehemann sei gelernter Maurer und sei jahrelang beim gleichen Arbeitgeber als Maschinenführer angestellt gewesen. Auf entsprechende Frage habe der Ehemann bestätigt, dass es für ihn möglich sein sollte, einen monatlichen Verdienst von CHF 5'000.00 inkl. 13. Monatslohn erzielen zu können. Aufgrund des Alters des Ehemannes sowie der Ausbildung und Erfahrung sei es ihm zuzumuten, monatlich CHF 5'100.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) zu verdienen, weshalb dieser Betrag als hypothetisches Einkommen einzusetzen sei. Zudem werde ihm noch eine Prämienverbilligung von monatlich ca. CHF 115.00 ausgerichtet werden, was zu seinem Einkommen zu addieren sei (= total CHF 5'215.00).

3.2 Der Berufungskläger rügt, die Feststellung eines Einkommens von CHF 5'215.00 sei willkürlich. Die in der Begründung aufgeführte Stelle aus dem Protokoll, wonach er CHF 5'000.00 verdienen könne, habe sich klarerweise auf den Bruttolohn und nicht den Nettolohn bezogen. Dann sei die Krankenkassenprämienverbilligung willkürlich festgestellt. Es könne nicht sein, dass er auch noch bis 30. September 2019 CHF 115.00 Prämienverbilligung erhalte. Das Gericht habe selber festgehalten, dass ab 1. Oktober 2019 keine Prämienverbilligung mehr gewährt werde, was unlogisch erscheine. Entweder werde ihm die Prämienverbilligung für das ganze Jahr gewährt oder gar nicht. Es gehe deshalb nicht an, dass man die Prämienverbilligung ab 1. Oktober 2019 streiche und für die ersten neun Monate anrechne.

3.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist appellatorischer Natur, was in einem Berufungsverfahren nicht ausreicht. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 10. Januar 2018 geht zwar nicht exakt hervor, ob der genannte Betrag von CHF 5'000.00 brutto oder netto gemeint ist, aus der Fragestellung des Amtsgerichtspräsidenten wird aber klar, dass nach dem Nettoeinkommen gefragt worden ist – «…. es sollte möglich sein, dass Sie noch eine Stelle bekommen und ca. CHF 5'000.00 verdienen», dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger vor dem Stellenverlust einen Monatslohn von netto rund CHF 5'500 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Kinderzulage bezogen hat (Lohnabrechnungen März bis Mai 2016). Dann genügt es nicht, einfach zu behaupten, es könne nicht sein, dass er auch noch bis 30. September 2019 Prämienverbilligung erhalte. Aus dem Umstand, dass der Vorderrichter dem Berufungskläger ab 1. Oktober 2019 keine Prämienverbilligung aufgerechnet hat, was diesem zum Vorteil gereicht, kann der Berufungskläger für die Vormonate nichts ableiten.

4.1 Der Vorderrichter hat weiter erwogen, die Ehefrau werde im Oktober 2018 keine Unfalltaggelder mehr beziehen können. Es sei davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt wieder eine 50 oder 60 %-Anstellung finden werde, welche sie auch im Hinblick auf ihre körperliche Gesundheit gut ausführen könne. Sie werde dabei in der Lage sein, netto CHF 2'626.00 monatlich zu verdienen.

4.2 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte habe jeweils CHF 2'400.00 brutto bezogen, was knapp 60 % entspreche. Es sei nicht einzusehen, warum die Ehefrau, wenn die Tochter bereits über 15 Jahre alt sei, nicht mehr als 50 bis 60 % arbeiten könnte. Gehe man von einem Lohn von CHF 4'100.00 bei 100 % aus, wäre der Lohn selbst bei 70 % abzüglich 14 % für die Sozialabzüge inkl. BVG CHF 2'608.00 plus CHF 100.00 Prämie, welche der Arbeitgeber ([...]) der Ehefrau ebenfalls bezahle. Bei 80 % würde der Lohn der Ehefrau CHF 3'280.00 brutto bzw. CHF 3'055.00 netto plus CHF 100.00 Prämie ausmachen.

4.3 Abgesehen davon, dass die Rechnerei des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, ist hat der Vorderrichter bei der Annahme eines Erwerbseinkommens die angeschlagene körperliche Gesundheit der Ehefrau berücksichtigt. Der Berufungskläger sagt dazu gar nichts und verweist einfach pauschal darauf, dass das Bundesgericht auch nicht sage, dass man nicht vorher (bevor das jüngste Kind 16 Jahre alt ist?) mehr arbeiten könne.

5.1 Der Amtsgerichtspräsident hat beim Bedarf der Berufungsbeklagten für das Wohnen CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 200.00 Nebenkosten eingesetzt.

5.2 Der Berufungskläger rügt, es sei willkürlich in der Phase 2 einen Mietzins von sage und schreibe CHF 1'700.00 bei der Ehefrau und dem Kind anzurechnen. Für die Berechnung des Unterhalts sei auch der jeweilige Grundbetrag wichtig. Er selber habe eine Wohnung in [...] und bezahle CHF 1'200.00. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Mutter und Tochter nicht ebenfalls eine 3-Zimmerwohnung beziehen könnten, welche sich ebenfalls im gleichen Preisniveau bewege. Da sie zwei Personen seien, könne auch von einer etwas grösseren Wohnung ausgegangen werden. Angemessen wäre also ein Mietzins von CHF 1'300.00 und nicht von CHF 1'700.00. Das sei völlig aus der Luft gegriffen.

5.3 Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten einen Mietzins von CHF 1'500.00 und nicht wie der Berufungskläger behauptet von CHF 1'700.00 zugestanden. Zum Betrag von CHF 1'500.00 kommen noch Nebenkosten in der Höhe von CHF 200.00, was den Betrag von CHF 1'700.00 ergibt. Es trifft zu, dass der effektive Mietzins des Berufungsklägers mit CHF 1'050.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 150.00 im Vergleich zu den der Berufungsbeklagten zugestandenen Wohnkosten tief ist. Es ist aber nicht so, dass ein Mietzins von CHF 1'500.00 als nicht mehr tolerierbar zu betrachten wäre. Ein Blick in die bekannten Liegenschaftsportale (immoScout24 und homegate) zeigt zudem, dass in [...] zwar 3-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins unter CHF 1'500.00 auf dem Markt sind, dass aber der Mietzins für die Mehrheit der zur Vermietung ausgeschriebenen 3-Zimmerwohnungen klar über CHF 1'500.00 liegt. Die Annahme eines Mietzinses von CHF 1'500.00 zuzüglich Nebenkosten erscheint trotz der gegenteiligen Behauptung des Berufungsklägers nicht willkürlich.

6.1 Der Amtsgerichtspräsident hat die Kreditraten in der Höhe von CHF 244.00 für das eheliche Fahrzeug nicht mehr berücksichtigt, da ab 1. Oktober 2018 das Auto abbezahlt sein werde.

6.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Abzahlungen für das Auto  [...] würden bis 1. April 2019 weiterlaufen. Es seien nämlich 72 Raten ab 1. April 2013 vereinbart worden. 72 Raten würden entsprechend genau 6 Jahren entsprechen. Das Gericht habe sich bei der Berechnung einfach in der Länge geirrt, was man aus dem Vertrag ersehe. Der Vertrag befinde sich auch in den Eheschutzakten.

6.3 Das Eheschutzverfahren ist abgeschlossen. Seit 22. März 2016 läuft ein neues Verfahren, das Scheidungsverfahren. Der Berufungskläger hat in diesem Verfahren diverse Belege, diesen Kredit betreffend eingereicht (Urkunden 3 und 4 an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 eingereicht; Urkunde 47 zur Eingabe vom 25. Juli 2017). Gemäss Urkunde 4 hat der Berufungskläger am 9. März 2016 für einen verfallenen Betrag von CHF 352.65 eine Mahnung erhalten. Mit Urkunde 47 liegt eine Mahnung vom 9. April 2017 für einen verfallenen Betrag von CHF 582.30 vor. Da aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben weder die vereinbarten Raten noch der noch zu bezahlende Betrag eruierbar war, hat der Amtsgerichtspräsident mit der kreditgebenden [...] Bank Rücksprache genommen und die Auskunft erhalten, dass die monatlichen Raten CHF 243.65 und der Ausstand per 1. Juni 2016 noch CHF 6'856.30 betragen würde (Hinweis im Protokoll der Verhandlung vom 1. Juni 2016 und Notiz dazu auf Urkunde 4), was 28 Raten entspricht. Folgerichtig hat der Amtsgerichtspräsident festgestellt, dass der Kredit ab 1. Oktober 2018 abbezahlt sein werde.

7.1 Für die dritte Phase ab 1. Oktober 2019 hat der Vorderrichter angenommen, dass der Ehemann noch immer CHF 5'100.00 netto verdienen werde. Das Einkommen der Ehefrau hat er auf CHF 3'000.00 festgesetzt, mit der Begründung, dies erscheine sowohl in Bezug auf ihre Ausbildung als auch ihre körperlichen Fähigkeiten angemessen. Es sei davon auszugehen, dass sie dannzumal mindestens in einem 80 %-Pensum arbeiten könne.

7.2 Der Berufungskläger rügt, sein Einkommen werde falsch festgestellt, auch in der dritten Phase verbleibe ein Einkommen von CHF 4'700.00. Die Berufungsbeklagte könne auch noch mehr arbeiten, selbst wenn sie 80 % arbeiten würde, dann könne sie wie bereits erwähnt, CHF 3'155.00 verdienen. Dann sei auch ein möglicher Lehrlingslohn der Tochter zu berücksichtigen. All diese Berechnungen würden jedoch nur auf Hypothesen basieren, denn im Moment könne er nichts bezahlen, da er ausgesteuert worden sei. Auch dieser Tatsache sei zu wenig Rechnung getragen worden. Ab dem 1. Juli 2018 sei es ihm nicht möglich, irgendeinen Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte könne sich aus eigener Kraft ernähren. Es gelte für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nicht der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard, sondern derjenige der Trennungszeit, denn die Trennung dauere schon mehr als vier Jahre. In dieser Zeit hätten beide ein Manko gehabt.

7.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist appellatorischer Natur. Er setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nur ungenügend auseinander und legt einfach seine Sicht der Dinge dar. Das genügt in einem Berufungsverfahren nicht.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es ist ihm antragsgemäss auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vertreterin des Berufungsklägers macht in ihrer Kostennote für die Zeit vom 29. Januar bis 10. Juli 2018 einen Aufwand von 16.08 Stunden à CHF 180.00 geltend. Die Begründung des Entscheids vom 12. Januar 2018 ist gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2018 bei der Anwältin eingegangen. Die vom 29. Januar bis 21. März 2018 geltend gemachten Aufwendungen von 2.26 Stunden – hievon alleine 1.34 Stunden Telefonate mit dem Berufungskläger – können nicht vergütet werden. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'797.90 (Honorar CHF 2'487.60 zuzüglich Spesen CHF 110.30 zuzüglich MWSt. CHF 200.00). Die Berufungsbeklagte war im Berufungsverfahren nicht mehr vertreten. Sie hat keine Aufwendungen geltend gemacht, lediglich für den Fall der Kostenauflage um Befreiung hievon ersucht.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.     Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Helena Hess, wird auf CHF 2'792.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                   Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. November 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_934/2018).

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