Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Eheschutzurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Das Verfahren fand mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 folgenden Abschluss:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der gemeinsame Sohn [...], geb. [...]1999, im Einverständnis beider Eltern unter der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner Mutter verbringt.
4. Angesichts des Alters von [...] und des angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des Kontaktrechts abgesehen.
5. Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn [...] wird abgewiesen.
6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes [...] aufzukommen und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn [...] für die Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.
10.-14. …
In teilweiser Gutheissung der vom Ehemann gegen dieses Urteil erhobenen Berufung reduzierte das Obergericht am 2. Dezember 2016 den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 8 des Urteils auf CHF 2'650.00 (Ziffer 1 des Urteils). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab (Ziffer 2).
2. Am 15. März 2017 stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch, es seien - unter anderem - die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 beziehungsweise die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 abzuändern. Er sei ab 1. März 2017 bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu entbinden, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau gerichtlich neu zu bestimmen. Der Amtsgerichtsstatthalter stellte mit Urteil vom 28. August 2017 zunächst fest, dass die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seines Urteils vom 26. September 2016 hinfällig seien (Ziffer 1 des Urteils). Das Begehren des Ehemannes um Aufhebung beziehungsweise Reduktion des Ehegattenunterhaltsbeitrages wies er ab (Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 auferlegte er dem Ehemann (Ziffer 3). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Ziffer 4).
3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern 2 – 4 des Urteils abzuändern. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 beziehungsweise Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 sei er zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 597.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 seien der Ehefrau zu auferlegen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.
4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Amtsgerichtsstatthalter führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Ehemann habe sein Arbeitsverhältnis mit der [...] aus eigenem Antrieb gekündigt. Aus den eingereichten ärztlichen Attesten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei, ihm jedoch davon abgeraten werde, zu mehr als 100 % erwerbstätig zu sein. Da er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, müsse er alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnüge er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so habe er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Kündige er seine Arbeitsstelle bei der [...], um seinen [...] Betrieb zu führen, bei welchem im fünften Jahr in der Folge mit einem erheblichen Verlust zu rechnen sei, lasse dies folglich auf eine klare Schädigungsabsicht gegenüber der Ehefrau schliessen. Der Ehemann habe die Kündigung insbesondere unmittelbar nach der auf Initiative der Ehefrau erfolgten Schuldneranweisung und Lohnpfändung ausgesprochen, da es ihn gemäss eigenen Äusserungen aufgrund der angeordneten Mass-nahmen «verjagt» habe. Sein Verhalten zeige damit deutlich, dass er sich der Unterhaltspflicht entziehen wolle. Es sei ihm deshalb das bisherige Einkommen von CHF 6'250.00 pro Monat auch weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da ihm nicht zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten, seien die Einnahmen aus der [...] Tätigkeit, das heisst die Sitzungsgelder von CHF 167.00 und der Gewinn aus der [...] von CHF 250.00 nicht zu berücksichtigen. Eine Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien mit anschliessender hälftiger Zuweisung des Überschusses ergebe einen Betrag von CHF 2'508.00, was um CHF 142.00 beziehungsweise 5,6 % tiefer als der im Eheschutzurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag sei. Dieser Unterschied stelle im Hinblick auf die vorliegenden Verhältnisse keine wesentliche Änderung dar, weshalb das Abänderungsgesuch abzuweisen sei.
1.2 Der Ehemann und Berufungskläger rügt, mit der Anrechnung des Einkommens von CHF 6'250.00 entsprechend seiner früheren Anstellung bei der [...] wende der Vorderrichter das Recht unrichtig an. Der Amtsgerichtsstatthalter habe sich mit den ärztlichen Einschätzungen seines Gesundheitszustandes nicht auseinandergesetzt und die notwendigen Schlüsse daraus nicht gezogen. So sei ihm im ärztlichen Attest vom 1. Februar 2017 aus gesundheitlichen Gründen empfohlen worden, sein Arbeitspensum im Angestelltenverhältnis zu reduzieren, um nicht wegen andauernder Arbeitsüberlastung in eine erneute Erschöpfung zu kommen. Auch wenn er im ärztlichen Attest vom 31. Mai 2017 als voll arbeitsfähig eingestuft worden sei, werde ihm empfohlen, nebst seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mehr mit einem 100 %-igen Arbeitspensum im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich und verletze Recht, wenn der Vorderrichter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der [...] als eigenmächtig und böswillig qualifiziere und ihm hypothetisch ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 6'250.00 netto anrechne. Er habe die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen beziehungsweise eine Aufhebungsvereinbarung mit der [...] unterzeichnet, weil sein Vorgesetzter ihm eine Reduktion des Arbeitspensums verweigert habe und er so eine neue für ihn aus gesundheitlicher Sicht zumutbare und bewältigbare Anstellung im Arbeitspensum von 80 % suchen könne. Die zuständige Arbeitslosenkasse habe ihm jedenfalls die Aufhebung des Arbeitsvertrages nicht als Selbstverschulden angelastet. Im Sinne der Empfehlungen in den ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 und 31. Mai 2017 sei ihm daher neben seinem [...] Nebenerwerb lediglich ein Arbeitspensum von 80 % möglich und zumutbar. An der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass für ihn im Arbeitspensum von 80 % nurmehr eine Anstellung als Post-Mitarbeiter, Hausabwart, Chauffeur oder SBB-Angestellter in Frage komme. Bei einem solchen Angestelltenverhältnis sei ihm realistischerweise ein monatliches, hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'400.00 anzurechnen, was ungefähr der von ihm bezogenen Arbeitslosenentschädigung entspreche. Jedenfalls dürfe das hypothetische Einkommen neben seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit gemessen an der bisherigen Stelle nicht höher als CHF 5'000.00 sein. Im Eheschutzverfahren sei ihm aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 312.45 angerechnet worden. Aus den Jahresabschlüssen 2016 und 2015 ergebe sich aber ein Verlust, der im letzten Jahr sogar noch zugenommen habe. Dies sei eine erhebliche Änderung, weshalb es sich rechtfertige, kein Einkommen aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit anzurechnen. Seine monatlichen Einnahmen von CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und sein aus der […] erzieltes Einkommen von CHF 208.00 seien als überobligatorisch zu bezeichnen und daher ebenfalls nicht zum hypothetischen Einkommen zu schlagen. Sein korrektes hypothetisches Einkommen betrage netto CHF 4'400.00.
2.1 Anordnungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist (Art. 179 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).
2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).
3.1 Im Eheschutzverfahren gingen der Amtsgerichtsstatthalter und das Obergericht beim Ehemann aufgrund der zu 100 % ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der [...] von einem Nettoeinkommen von CHF 6'251.00 pro Monat aus. Weiter wurden ihm Einnahmen von CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und CHF 208.00 aus Gewinn der [...] sowie CHF 300.00 als Ertrag aus dem [...] angerechnet (Urteil des Obergerichts vom 2. Dezember 2016, S. 7). Im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegenden Abänderungsgesuchs stellte der Amtsgerichtsstatthalter beim Ehemann nun bloss noch den Betrag von CHF 6'250.00, den dieser bei der [...] verdient hatte, in Rechnung. Er ging im Gegensatz zum Eheschutzverfahren davon aus, dass es dem Ehemann nicht mehr zumutbar sei, mehr als 100 % zu arbeiten. Anderseits warf er ihm vor, seine Stelle bei der [...] in schädigender Absicht aufgegeben zu haben, weshalb ihm der dort erzielte Verdienst weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
3.2 Das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters entspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen (Erw. 2) und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Gemäss den beiden ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 (Urk. 9 des Ehemannes) und vom 31. Mai 2017 (Urk. 16 des Ehemannes) ist der Ehemann «voll arbeitsfähig». Zwar wird ihm empfohlen, neben seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mit einem 100 %-igen Arbeitspensum in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Angesichts seiner Unterhaltspflichten kann er sich aber nicht darauf berufen, seine ertragreiche unselbständige Erwerbstätigkeit zu Lasten des – je nach Betrachtungsweise – bloss wenig Ertrag erbringenden oder seit Jahren defizitären [...]Nebenerwerbs reduzieren zu können.
Aufgrund der beiden ärztlichen Atteste steht fest, dass der Ehemann zu 100 % arbeitsfähig ist, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diese Tatsache war in dieser Deutlichkeit im Eheschutzverfahren nicht bekannt, weshalb es sich heute nicht mehr rechtfertigt, dem Ehemann die damaligen Einkünfte, die auf einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % basierten, anzurechnen. In diesem Sinne liegt grundsätzlich ein Abänderungsgrund vor. Zu Recht ging der Vorderrichter aber davon aus, dass der Ehemann seine Anstellung bei der [...] in der Absicht, die Ehefrau zu schädigen, aufgegeben habe. In seinem Gesuch vom 15. März 2017 hatte der Ehemann beziehungsweise sein Vertreter Folgendes ausgeführt: «Auf ärztliches Anraten hin versuchte er, mit der [...] eine Reduktion des Arbeitspensums zu erwirken. Die [...] konnte oder wollte darauf nicht eintreten. Nachdem das Gericht eine Schuldneranweisung über den offensichtlich zu hohen Unterhaltsbeitrag verfügte und gleichzeitig noch ein zusätzlicher Lohnanteil von CHF 500.00 über das Betreibungsamt gepfändet wurde, «verjagte» es den Gesuchsteller. Für ihn war die Situation ausweglos. Er kündigte «fristlos» und hat nun mit der [...] eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen» (Gesuch, S. 6, AS 5). Angesichts dieser Äusserungen blieb dem Vorderrichter vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 III 233) nichts Anderes übrig, als dem Ehemann das damalige Einkommen auch weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dass die Arbeitslosenkasse ein Selbstverschulden offenbar verneinte, vermag das vorliegende Verfahren, das familienrechtlicher Natur ist, nicht zu beeinflussen. Die vom Berufungskläger gegen die Anrechnung eines Einkommens von CHF 6'250.00 pro Monat vorgebrachten Rügen sind deshalb unbegründet.
4.1 Auf Seiten der Ehefrau ging der Vorderrichter im Rahmen der angefochtenen Verfügung von monatlichen Einkünften von CHF 1'291.00 aus. Der Berufungskläger verlangt, CHF 1'491.00 und damit ein um CHF 200.00 höheres Einkommen anzurechnen. Die Differenz entspricht einem Ertrag aus Untermiete, der ihr im Eheschutzverfahren gestützt auf ihre Angaben im Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angerechnet wurde (Urteil vom 28. September 2016, S. 8, AS 72). Der neu in Rechnung gestellte Betrag von CHF 1'291.00 beinhaltet bloss noch die IV-Rente von CHF 996.00 und die Erwerbsunfähigkeitsrente [...] von CHF 295.00.
Die Ehefrau hatte bereits im Eheschutzverfahren beziehungsweise im anschliessenden Berufungsverfahren gerügt, dass das von der Vorinstanz angenommene Einkommen aus Untermiete von CHF 200.00 nicht von einem Dritten stamme, sondern das vom Berufungskläger in den vergangenen Monaten bezahlte Essensgeld für den gemeinsamen (und in der Zwischenzeit volljährig gewordenen) Sohn darstelle (Berufungsantwort im Verfahren ZKBER.2016.85 vom 26. Oktober 2016, S. 4 f.). Diese Rüge blieb im Berufungsentscheid unbehandelt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2016). Im Abänderungsverfahren beim Vorderrichter wiederholte die Ehefrau den Einwand (Eingabe vom 10. Juli 2017, S. 6, AS 39). Der Ehemann widersprach nicht. Der Amtsgerichtsstatthalter ging somit offensichtlich davon aus, dass sich die im Eheschutzverfahren getroffene Annahme eines Ertrages aus Untermiete nachträglich als unrichtig erweist und deshalb im Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb diese Neubeurteilung unkorrekt sein sollte. Es sind in den Akten denn auch – mit Ausnahme des offenbar im Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege irrtümlich als Untermiete bezeichneten Betrages von CHF 200.00 – keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf ein Untermietverhältnis bei der Ehefrau hindeuten würden. Das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 1'291.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.2 Der Amtsgerichtsstatthalter gestand dem Ehemann in der für diesen angestellten Bedarfsrechnung unter dem Titel «angemessene Wohnkosten inkl. Nebenkosten» einen Betrag von CHF 1'100.00 zu. Dieser Betrag sei nicht durch den [...] Betrieb subventioniert. Der Berufungskläger rügt, als Privatanteil seien ihm Nebenkosten und Unterhalt im Gesamtbetrag von CHF 600.00 anzurechnen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Ehemann habe derzeit in seiner Liegenschaft eine Wohnung vermietet, welche einen monatlichen Mietzins von CHF 750.00 generiere. Dieses Einkommen sei bisher unberücksichtigt geblieben. Die Hälfte des geltend gemachten Liegenschaftsaufwandes beziehe sich auf die vermietete Wohnung und sei folglich vom Mietertrag in Abzug zu bringen, wenn die Mieterschaft diese Nebenkosten nicht separat zu bezahlen habe.
Aufgrund der Verflechtung zwischen Privathaushalt des Ehemannes und dem [...] Betrieb ist es nicht einfach, die präzisen Wohnkosten zu ermitteln. Im Eheschutzverfahren, wo der Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann noch einen Ertrag aus dem [...] Betrieb angerechnet hatte, gestand er ihm als Wohnkosten inkl. Nebenkosten einen Betrag von CHF 750.00 zu. Im vorliegenden Abänderungsverfahren muss bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der […] Betrieb ausser Betracht bleiben. Das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters, bei den Wohnkosten von einem angemessenen, das heisst üblichen und durchschnittlichen Betrag auszugehen, erscheint deshalb durchaus angebracht. In diesem Sinne ist der Betrag von CHF 1'100.00 inklusive Nebenkosten für eine Person alleine durchaus im Rahmen. Wie es sich mit dem Einwand der Berufungsbeklagten, der Ehemann generiere noch einen zusätzlichen Mietertrag, verhält, kann deshalb an sich offenbleiben. Immerhin fällt aber auf, dass der Ehemann in seinem Gesuchsformular zur unentgeltlichen Rechtspflege angekreuzt hat, im Konkubinat zu leben (Gesuchsformular, S. 1), was sogar die Anrechnung eines geringeren Betrages für die Wohnkosten nahelegen würde. So oder so steht jedenfalls fest, dass der vom Vorderrichter zugestandene Betrag von CHF 1'100.00 nicht zu niedrig ist. Die vom Ehemann dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Es bleibt damit beim vom Amtsgerichtsstatthalter ermittelten Bedarf des Ehemannes von total CHF 3'553.00.
4.3 Im Zusammenhang mit dem Bedarf der Ehefrau beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter ihr für den Arbeitsweg CHF 88.00 zugestand. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig, weshalb ihr keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden dürften. Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Benützung eines Fahrzeuges im Alltag angewiesen.
Im Eheschutzverfahren wurden der Ehefrau keine Kosten für den Arbeitsweg zugestanden (Urteil vom 26. September 2016, S. 8, AS 72). In der Tat ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Abänderungsverfahren nun doch solche Kosten aufzurechnen wären. Die Ehefrau hatte zwar beim Vorderrichter ein Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie eingereicht, das festhält, es sei ihr aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar und sie sei zwecks Mobilität dringend auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen (Urkunde 10 der Ehefrau). Dass eine Person ohne Arbeitsstelle auf ein Auto angewiesen ist, obwohl sie an einem Ort mit bester Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr wohnt, ist indessen ein seltener Ausnahmefall, der deshalb auch einer besonderen Begründung bedarf. Der bloss allgemeine Hinweis auf einen aktuellen Gesundheitszustand allein vermag aber die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeuges nicht ausreichend zu begründen. Der Vorderrichter hat der Ehefrau daher den Betrag von CHF 88.00 zu Unrecht aufgerechnet. Der von ihm auf CHF 3'610.00 bezifferte Bedarf ist somit auf CHF 3'522.00 zu reduzieren.
5. Die massgebenden Einkünfte der Parteien belaufen sich nach dem Gesagten auf CHF 7'541.00 (6'250.00 + 1'291.00). Der gemeinsame Bedarf beträgt CHF 7'075.00 (3'553.00 + 3'522.00). Es resultiert ein Überschuss von CHF 466.00, der den Ehegatten je hälftig zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat somit rein rechnerisch Anspruch auf CHF 2'464.00, was einem gerundeten neuen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00 entspricht (CHF 3'522.00 Eigenbedarf, zuzüglich CHF 233.00 Überschussanteil, abzüglich CHF 1'291.00 Eigenverdienst).
Die Differenz gegenüber dem im Eheschutzverfahren festgesetzten Betrag von CHF 2'650.00 ist nicht sehr gross. Angesichts der nicht allzu rosigen finanziellen Verhältnisse der Parteien sind die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB für eine Anpassung der Unterhaltsregelung allerdings dennoch erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils daher aufzuheben und der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. März 2017 neu auf CHF 2'450.00 festzusetzen.
6. Die Berufung richtet sich auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten, das heisst die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtsstatthalter hatte die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 dem Ehemann auferlegt (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids) und diesen verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Ziffer 4).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die gestützt auf das vorliegende Urteil vorzunehmende relativ bescheidene Reduktion des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt es nicht, den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters zu korrigieren. Der Ehemann hatte beim Vorderrichter zur Hauptsache beantragt, ihn bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (bisher CHF 2'650.00) zu entbinden. Mit diesem Begehren dringt er nur im Umfang von CHF 200.00, das heisst 7,5 %, durch. Die Beurteilung seiner Anträge bezüglich der Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Eheschutzurteils vom 26. September 2016 war von stark untergeordneter Bedeutung und lag auf der Hand, weshalb dies den Kostenentscheid nicht massgebend beeinflussen kann. Die Berufung gegen die Ziffern 3 und 4 des Urteils ist daher abzuweisen.
7.1 Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind angesichts des Ausgangs vollumfänglich dem Berufungskläger zu auferlegen. Zwar ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Erfolg hinsichtlich des angefochtenen Unterhaltsbeitrages ist jedoch ebenfalls bescheiden (CHF 200.00; beantragt war eine Reduktion um CHF 2'053.00 [von CHF 2'650.00 auf CHF 597.00]). Soweit sich die Berufung gegen die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils richtet, ist sie sogar vollumfänglich abzuweisen. Eine Kostenausscheidung ist daher nicht angezeigt. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
7.2 Der Berufungskläger stellt vor Obergericht für die Verfahrenskosten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind.
Der Ehemann verfügt gemäss seinen Angaben im Gesuchsformular über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund CHF 40'000.00. Diesen Vermögenswert kann er – direkt oder indirekt – dazu verwenden, um die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es verhält sich nicht anders als beim Gesuch des Ehemannes um Ausrichtung von Sozialhilfe, das die [...] unter anderem auch aus diesem Grund abgewiesen hat (vgl. Verfügung vom 13. März 2017, Beilage 14 zum Gesuch).
7.3 Die Ehefrau war bereits bei der Vorinstanz im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege. Da sich an den massgebenden Verhältnissen nichts geändert hat, ist ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren zu entsprechen, soweit das Begehren mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht gegenstandslos geworden ist.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 28. August 2017 aufgehoben.
2. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 wird der vom Ehemann der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. März 2017 auf CHF 2'450.00 reduziert. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine Parteientschädigung von CHF 1'094.35 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel