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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2018 ZKBER.2017.61

19. Januar 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,313 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger, vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,

Berufungsklägerin

gegen

A.___ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Entscheid vom 11. November 2014 stellte die Regionale Paritätische Berufskommission Plattenleger fest, die A.___ GmbH habe gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Plattenlegergewerbe verstossen. Der A.___ GmbH wurde eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 13'075.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) sowie die Kontrollkosten von CHF 900.00 und die Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt. Der Entscheid stützte sich auf den Kontrollbericht vom 16. August 2014, welcher aufgrund der von der A.___ GmbH im Rahmen der Selbstdeklaration eingereichten Unterlagen erstellt worden ist.

1.2 Dagegen erhob die A.___ GmbH am 2. Dezember 2014 Rekurs bei der Zentralen Paritätischen Berufskommission Plattenleger (ZPBK). Diese hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. November 2015 teilweise gut und stellte fest, dass die A.___ GmbH folgende im Plattenlegergewerbe bestehenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Gesamtarbeitsvertrag «GAV»; Zusatzvereinbarung «ZV»; Allgemeinverbindlicherklärung «AVE») verletzt hat:

-        Art. 6.1.0 AVE-GAV (Arbeitszeitkontrolle)

-        Art. 7.1.2 i.V.m. Anhang 1 AVE-ZV (Mindestlöhne)

-        Art. 7.2 i.V.m. Anhang 1 AVE-GAV (Lohnanpassungen)

-        Art. 11.1 GAV (ASA Branchenlösung)

Die ZPBK reduzierte die Konventionalstrafe auf CHF 12'500.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) und auferlegte der A.___ GmbH die Kontrollkosten von CHF 900.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von je CHF 300.00.

2.1 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 mahnte die ZPBK die A.___ GmbH für den Betrag von CHF 14'000.00, worauf Letztere mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte, sie werde diesen Betrag nicht bezahlen.

2.2 Am 23. September 2015 reichte die ZPBK (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 14'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2015 zu bezahlen, u.K.u.E.F.

2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.

2.4 Am 4. Mai 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Gleichentags fällte der Amtsgerichtpräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1.      Die Beklagte hat der Klägerin CHF 5‘500.00 [u.a. CHF 3'000.00 wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle und CHF 500.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz] nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2015 zu bezahlen.

2.      Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.      Die Gerichtskosten betragen CHF 3‘000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren von CHF 500.00) und sind von der Beklagten mit CHF 1’040.00 und von der Klägerin mit CHF 1‘960.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von total CHF 2‘500.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Gericht CHF 500.00 und an die Klägerin CHF 540.00 zu bezahlen hat.

4.      Wird auf eine Begründung verzichtet, so reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 2‘000.00 (inkl. Schlichtungsverhandlung von CHF 500.00) und sind mit CHF 700.00 von der Beklagten und mit CHF 1‘300.00 von der Klägerin zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin CHF 700.00 zu bezahlen hat und die Gerichtskasse der Klägerin CHF 500.00 zu erstatten hat.

3.1 Nach Erhalt des begründeten Urteils erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 20. September 2017 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und die Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 23. Dezember 2015 zu bezahlen.

2.      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien auch Ziff. 2, 3 und 4 betreffend Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben und anzupassen.

3.      Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 8. November 2017 schloss die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Berufungsbeklagte fällt unbestritten in den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für das Plattenlegergewerbe (nachfolgend: GAV).

1.2.1 Art. 6.1.0 GAV regelt die Arbeitszeitkontrolle. Über die Arbeitsstunden muss pro Arbeitnehmer im Betrieb täglich detailliert Buch geführt werden. Zu diesem Zweck ist die von der ZPBK zur Verfügung gestellte Arbeitszeitkontrolle oder ein in allen Teilen gleichwertiges Arbeitszeitkontrollsystem anzuwenden.

1.2.2 Art. 11.1 GAV betrifft den Gesundheitsschutz (ASA-Branchenlösung). Die ASA-Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.

1.3 Es ist (im vorliegenden Verfahren) unbestritten, dass die Beklagte ihre Pflicht, über die Arbeitszeiten der Angestellten Buch zu führen und ihre Pflicht, die ASA-Branchenlösung vertragskonform umzusetzen, verletzt hat. Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter die gegen die Berufungsbeklagte verhängten Konventionalstrafen wegen fehlender Buchführung über die Arbeitszeiten und wegen der Nichteinhaltung der ASA-Branchenlösung zu Recht von CHF 10'000.00 auf CHF 3'000.00 bzw. von CHF 2'000.00 auf CHF 500.00 reduziert hat.

1.4.1 Mit der Berufung kann neben unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 210) auch Unangemessenheit geltend gemacht werden. Der Berufungsinstanz kommt – im Gegensatz zum Bundesgericht – die Befugnis zu, Ermessensentscheide frei bzw. umfassend und namentlich auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Berufungsinstanz hat auch für die Rüge der blossen Unangemessenheit volle Kognition. Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich bei der Angemessenheitskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Sie weichen nicht ohne Not von den Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich darauf, in Ermessensentscheide nur dann einzugreifen, wenn dazu ein hinreichender Anlass besteht (siehe zum Ganzen: Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 8 N. 469 ff.; vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 310 N. 6; Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 4.2; 4A_699/2014 vom 7. April 2015 E. 3.3; 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2).

1.4.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1 Nach Art. 3.1.5 GAV ist die paritätische Berufungskommission berechtigt, bei Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Konventionalstrafe zu verhängen. Entspricht die Buchführung der Arbeitszeitkontrolle nicht den Vorgaben des GAV (Art. 6.1.0 GAV), so kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 verhängt werden (Art. 3.1.5 lit. c GAV). Wird Art. 11.1 GAV nicht umgesetzt, so kann eine Konventionalstrafe bis CHF 5'000.00 auferlegt werden (Art. 3.1.5 lit. d GAV). Die Strafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden (Art. 3.1.5 lit. a GAV). Sodann bestimmt sich die Höhe der Konventionalstrafe nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, nach der Verletzung der nicht geldwerten Bestimmungen, nach dem Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten, nach Anzahl sowie der Schwere der Verletzungen, nach der Grösse des Betriebs sowie danach, ob es sich um einen Rückfall handelt. Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, ob der Arbeitnehmer seine individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend macht bzw. damit zu rechnen ist, dass er diese in absehbarer Zeit geltend macht (Art. 3.1.5 lit. b Ziff. 1 bis 7 GAV).

2.2 Gemäss dem Bundesgericht sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie die Schwere der Vertragsverletzung sowie das Verschulden und der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, zu berücksichtigen, während das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und die Schädigung der Arbeitnehmer, deren Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag durch die Konventionalstrafe nicht konsumiert sind, eher von untergeordneter Bedeutung sind (BGE 116 II 302 E. 3; vgl. auch Jean-Fritz Stöckli in: Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356-360 OR, Bern 1999, Art. 357a N. 74; Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 357a N. 4).

2.3 Übermässige Konventionalstrafen sind ermessensweise herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 Schweizerisches Obligationenrecht, OR, SR 220). Das muss erst recht gelten, wenn das Gericht damit wie im vorliegenden Fall, wo die Höhe der Konventionalstrafe von einer Partei einseitig bestimmt und nicht im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist, nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift, die Konventionalstrafe mit anderen Worten gestützt auf objektives Zivilrecht ausgesprochen wird, bei dessen Vereinbarung die betroffene Partei nicht mitgewirkt hat (BGE 116 II 302 E. 4; Stöckli, a.a.O., Art. 357a N. 77). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR nicht zu einer gänzlichen Neufestsetzung der Konventionalstrafe kommt, sondern die von der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen ist. Bei einem wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber genügt bereits ein geringerer Betrag, um ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten (BGE 116 II 302 E. 4).

3. Der Vorderrichter, erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Klägerin habe mit CHF 10'000.00 die höchstmögliche Konventionalstrafe wegen mangelnder Buchführung über die Arbeitszeiten ausgefällt. Dies mit der Begründung, dass überhaupt keine Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung eingereicht worden seien. Die Klägerin habe ausgeführt, dass es gemäss etablierter Praxis für Arbeitgeber, welche ihr Formular nicht verwenden würden, eine Gleichwertigkeitsprüfung mit zehn Kriterien gebe. Pro nicht eingehaltenem Kriterium werde CHF 1'000.00 Konventionalstrafe ausgesprochen. Die Klägerin habe aus dem Umstand, dass überhaupt keine Arbeitszeiterfassung eingereicht worden sei, geschlossen, es sei keines der Gleichwertigkeitskriterien erfüllt. Der GAV zähle in Art. 3.1.5. lit. b sieben verschiedene Kriterien auf, welche bei der Bemessung der Konventionalstrafe kumulativ zu berücksichtigen seien. Darunter werden auch «Grösse des Betriebes» und «Rückfall» aufgezählt. In der Begründung der Klägerin für die festgesetzte Höhe der Konventionalstrafe seien weder die Kriterien des Bundesgerichtes noch diejenigen des GAV berücksichtigt worden. Es möge zwar sein, dass mit einer Gleichwertigkeitstabelle (welche in der Begründung der ZPBK vom 3. November 2014 mit keinem Wort erwähnt wurde) alle gleich behandelt werden, wenn jeweils für das Fehlen eines Kriteriums immer der gleiche Betrag ausgefällt werde. Da es sich aber um verschiedene Betriebe in verschiedenen (finanziellen) Situationen handle, führe gerade diese immer gleiche Anwendung ohne Berücksichtigung anderer Kriterien im Resultat zu einer Ungleichbehandlung der unterstellten Betriebe.

Vorliegend handle es sich um einen kleinen Betrieb (steuerbarer Gewinn 2014: CHF 35'000.00, zwei Angestellte; steuerbarer Gewinn 2015: CHF 11'929.00, keine Angestellten). Zu beurteilen sei ein erstmaliger Verstoss gegen die Pflicht, über die Arbeitszeiten der Angestellten Buch zu führen. Da diese Aufzeichnungen die Grundlage für die Lohnforderungen der Arbeitnehmer bildeten, handle es sich dabei um eine wichtige Pflicht, deren Verletzung mehr als nur ein leichter Verstoss gegen den GAV darstelle. Zur Erklärung habe die Beklagte ausgeführt, sie habe den beiden Arbeitnehmern die Formulare der Klägerin abgegeben, die Arbeitnehmer hätte sie aber nicht ausgefüllt. Daraufhin habe sie die Einhaltung der Arbeitszeiten jeweils selbst überprüft, aber keine schriftlichen Rapporte erstellt. Auch habe sie kurz darauf das Arbeitsverhältnis beendet. Dieser Darstellung des Sachverhaltes sei von Seiten der Klägerin nicht widersprochen worden. Die Beklagte habe sich demnach informiert und habe die Formulare der Klägerin gekannt und habe diese den Arbeitnehmern auch ausgeteilt, damit diese sie hätten ausfüllen können. Als die Arbeitnehmer dieser Aufgabe nicht nachgekommen seien, habe die Beklagte die Einhaltung der Arbeitszeiten zwar überprüft, aber keine schriftlichen Aufzeichnungen darüber gemacht. Das Verschulden der Beklagten sei damit als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung der geringen Wirtschaftskraft der Beklagten, der nur kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse (und in Anbetracht der Tatsache, dass seither keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt wurden), der Erstmaligkeit des Verstosses und des Ausmasses des Verstosses sowie des Verschuldens sei eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.00 verhältnismässig.

Die Beklagte habe Art. 11.1.2 GAV verletzt. Auch bei dieser Verletzung spiele die bescheidene wirtschaftliche Grösse der Beklagten und die Erstmaligkeit des Verstosses eine Rolle. Die Beklagte sei sich der Bedeutung von Sicherheit am Arbeitsplatz bewusst gewesen und habe ihre Arbeitnehmer mit neuer Schutzkleidung ausgerüstet und sie darüber informiert, wo Gefahren auftreten könnten und wie sie sich dagegen schützen könnten. Hingegen habe die Beklagte keine Analyse der Arbeitsplatzsicherheit vorgenommen und entsprechend auch keine Dokumentation darüber angelegt. In Anbetracht der umfassenden Bemühungen der Beklagten, ihre Arbeitnehmer vor den möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, sei das Verschulden der Beklagten als sehr gering einzustufen. Sie habe getan, was sie gekonnt habe, um die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Hingegen sei es für die Beklagte anscheinend sehr schwierig gewesen, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und umzusetzen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das in ihren Fähigkeiten Liegende getan habe, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei in Anbetracht der geringen wirtschaftlichen Grösse der Beklagten, der Erstmaligkeit des Verstosses sowie des geringen Verschuldens eine Strafe von CHF 500.00 angemessen.

4. Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst und im Wesentlichen, durch die übermässige Herabsetzung der Teilkonventionalstrafen habe die Vorinstanz ihre Vollzugskompetenz krass missachtet und ihre Arbeit bzw. ihre Bemühungen, gesamtschweizerisch gleich lange Spiesse im Wettbewerb zu schaffen, willkürlich desavouiert.

Art. 3.1.5 lit. c GAV konkretisiere die Kriterien für die Bemessung der Konventionalstrafe für die Verletzung der Bestimmungen über die Arbeitszeitkontrolle. Demnach werde einem Betrieb, der wie vorliegend überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle führe, die maximale Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 auferlegt. Bei der vollständigen Unterlassung der Arbeitszeitkontrolle sei von einer besonders schweren Verletzung des GAV auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtige in nicht nachvollziehbarer Weise die behauptete Tatsache, dass sich die Beklagte über die Arbeitszeitbestimmung informiert habe, als schuldmindernd. Die Beklagte habe aber die Durchführung einer vollständigen Lohnbuchkontrolle faktisch verunmöglicht und die Feststellung allfälliger zusätzlicher GAV-Verletzungen betreffend Arbeitszeit bewusst in Kauf genommen. Die Vorinstanz berücksichtige zudem zu Unrecht nicht, dass der Rahmen der Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 unabhängig von der Grösse des Betriebes Anwendung finde. Richtig sei, dass die Gesamtkonventionalstrafe, welche einem Betrieb auferlegt werden könne, die Kriterien gemäss Art. 3.1.5 lit. a und b GAV berücksichtigen solle. Eine Konventionalstrafe, welche für eine konkrete Verletzung aufgrund einer speziellen GAV-Bestimmung ausgesprochen werde, welche ausschliesslich diese Verletzung regle, sei aber von den Vollzugsorganen analog der Anwendung einer lex specialis unabhängig von den übrigen Kriterien festzulegen. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Beklagte überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt habe. Es sei deshalb willkürlich und stelle eine falsche Anwendung von Art. 3.1.5 lit. c GAV dar, in diesem Falle die maximale Konventionalstrafe nicht auszusprechen. Die übermässige Herabsetzung der Konventionalstrafe entbehre jeglicher Grundlage und habe mit einer Angemessenheitsprüfung nichts zu tun.

Letzteres gelte auch für die Herabsetzung der Konventionalstrafe wegen der Verletzung von Art. 11.1 GAV. Entgegen der Meinung der Vorinstanz komme für die Verletzung von Art. 11.1 GAV primär Art. 3.1.5 lit. d GAV zur Anwendung, unabhängig von der Grösse des Betriebes, von einem allfälligen Rückfall oder von der wirtschaftlichen Kraft der Beklagten. Zu berücksichtigen sei lediglich, dass die Beklagte sich objektiv bemüht habe, gewisse Massnahmen umzusetzen, ohne jedoch die Vorgaben des GAV zu erfüllen. Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beklagten willkürlich als sehr gering eingestuft, obwohl die Beklagte Art. 11.1.2 GAV bewusst und ohne jegliche Entschuldigung oder nachvollziehbare Begründung missachtet habe. Es entbehre jeglicher Grundlage, zu behaupten, die Beklagte habe gemacht, was sie gekonnt habe, um die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Die Beklagte habe nicht einmal annähernd begründet, warum es für sie anscheinend sehr schwierig gewesen sein soll, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und umzusetzen. Es sei auch sozialpolitisch nicht wünschenswert, wenn sich nicht lebensfähige Betriebe durch leichtfertige Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen einen Wettbewerbsvorteil erwirkten.

5. Der Argumentation der Berufungsklägerin, sowohl bei Art. 3.1.5 lit. c GAV und bei Art. 3.1.5 lit. d GAV handle es sich um eine lex specialis, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 3.1.5 lit. c und d GAV ist klar. Bei einer Verletzung der entsprechenden Bestimmungen kann eine Strafe «bis 10'000.00 Franken», bzw. «bis 5'000.00 Franken» verhängt werden. Die genannten Bestimmungen geben also einen Rahmen für die Bemessung der Konventionalstrafe bei einem Verstoss gegen Art. 6.1.0 GAV bzw. Art. 11.1 GAV vor. Die Bemessung hat sich allerdings nach den Kriterien von Art. 3.1.5 lit. a und b GAV zu richten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Art. 3.1.5 lit. c und d GAV sondern auch aus der Systematik von Art. 3.1.5 GAV. Dass die Klägerin selbst davon ausgeht, die einschlägigen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts seien auch für die vorgenannten Bestimmungen zu beachten, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Klägerin noch anlässlich der Verhandlung selbst ausführte, die entsprechenden Kriterien seien zu berücksichtigen (AS 29). Andererseits wird auch auf der von ihr eingereichten «Internen Notiz, Auslegung GAV für Kommissionsmitglieder» darauf hingewiesen, dass die Formulierung «bis 10'000.00 Franken» den Vollzugsorganen des GAV einen Ermessensspielraum einräume. Es trifft somit - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - nicht zu, dass eine Verpflichtung besteht, bei gewissen Verstössen gegen die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen eine fixe Konventionalstrafe in der Maximalhöhe auszusprechen.

Die Klägerin verweist zwar in ihrem Entscheid vom 3. November 2015 auf die Kriterien des Bundesgerichts (S. 10), wendet diese aber in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe nicht an. Die von ihr benutzten Gleichwertigkeitskriterien entsprechen nicht denen des Bundesgerichts und des GAV.

Im Gegenteil zur Klägerin hat sich der Vorderrichter bei der Festsetzung der Konventionalstrafe an die einschlägigen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten. Er hat sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt. Die Herabsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie die Klägerin selbst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, geht es darum, dass die Beklagte die Vorschriften in Zukunft einhält, aber auch darum, dass sie für die Verstösse bestraft wird (AS 24, 29). Die verhängte Konventionalstrafe ist geeignet, die Verstösse der Beklagten gegen den GAV zu ahnden und sie gleichzeitig von weiteren Vertragsverletzungen abzuhalten. Durch die Anpassung der Strafe an die Grösse und den Ertrag des Betriebs der Beklagten berücksichtigt der Vorderrichter die präventive Funktion der Konventionalstrafe ausreichend, genügt doch bei einem wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber bereits ein geringerer Betrag, um ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten. Ebenfalls berücksichtigt er zu Recht, dass es sich um einen ersten Verstoss gegen die genannten Bestimmungen handelt. Weitere Verstösse könnten wiederum mit Strafe belegt werden, bei welcher der Rückfall als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen wäre. Schliesslich begründet der Vorderrichter in nachvollziehbarer Weise, wieso er das Verschulden der Beklagten in Bezug auf die Verletzung von Art. 6.1.0 GAV als mittelschwer und in Bezug auf die Verletzung von Art. 11.1 GAV als sehr gering einstuft. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. Kein rechtliches, sondern ein volkswirtschaftliches Argument ist schliesslich der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht wünschenswert, wenn nicht lebensfähige Betriebe durch leichtfertige Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen einen Wettbewerbsvorteil erwirkten.

6. Die Berufung muss aus den genannten Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'500.00 sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die von deren Rechtsanwalt eingereichte Kostennote auf CHF 2'160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'500.00 hat die Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger zu bezahlen

3.    Die Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger hat der A.___ GmbH eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'160.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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