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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.09.2017 ZKBER.2017.40

12. September 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,521 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 17. März 2009 wurde die Ehe von B.___ und A.___ geschieden. Die Kinder der Parteien C.___ (geb. 2001) und D.___ (geb. 2002) wurden unter die elterliche Sorge von A.___ gestellt und B.___ verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

2.1 Am 8. Mai 2017 klagte B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ unter anderem mit dem Antrag, die elterliche Sorge über die beiden Kinder neu ihm zuzuteilen. Zur Begründung führte er aus, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] habe mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Februar 2017 die Kinder bei ihm untergebracht und der Beklagten das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder entzogen. Die KESB habe diese Anordnung am 7. April 2017 bestätigt. Bereits früher schon sei über die Kinder im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft angeordnet worden. Die Kinder lebten seit 15. Februar 2017 bei ihm und seiner Ehefrau in [...] und wollten auch dort wohnen bleiben.

2.2 B.___ stellte am 28. Juni 2017 bei der Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch, D.___ zu gestatten, ab Sommer 2017 das 9. Schuljahr in der für [...] zuständigen Schule in [...] zu absolvieren und ihm zu erlauben, den Sohn bei der Schule anzumelden. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme von A.___ verfügte die Amtsgerichtspräsidentin am 13. Juli 2017, D.___ werde gestattet, ab Sommer 2017 das 9. Schuljahr in [...] zu absolvieren und B.___ werde erlaubt, D.___ für das 9. Schuljahr in der Schule [...] anzumelden.

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017. Sie beantragt, den Entscheid aufzuheben. B.___ schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung des Rechtsmittels.

4.1 Der Präsident der Zivilkammer erteilte mit Verfügung vom 31. Juli 2017 dem Begehren der Berufungsklägerin entsprechend der Berufung die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 10. August 2017 entzog er der Berufung die aufschiebende Wirkung wieder mit dem ergänzenden Hinweis, B.___ sei es damit erlaubt, D.___ für das 9. Schuljahr in der Schule [...] anzumelden.

4.2 Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, D.___ beginne im August 2017 mit dem letzten obligatorischen Schuljahr. Gemäss einem von D.___ eigenhändig unterzeichneten Schreiben bringe der Schulwechsel für ihn wesentliche Vorteile. Insbesondere habe er die Möglichkeit, über den Mittag nach Hause zu gehen. D.___ wolle zudem vermeiden, seiner Mutter in [...] über den Weg zu laufen. Weiter sehe er Vorteile im kürzeren Schulweg, verbunden mit längerem Schlafen am Morgen. Auch wenn ihm der längere Schulweg nach [...] aufgrund seines Alters grundsätzlich zumutbar wäre, erscheine der Wunsch für den Schulwechsel nach [...] nachvollziehbar und entspreche dem Kindeswohl. Auch werde wegen des Schulwechsels der Entscheid im Verfahren nicht präjudiziert. Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, werde D.___ das Schuljahr fast oder ganz beendet haben. Wo er allenfalls eine Lehre beginnen oder eine andere Schule besuchen werde, sei offen. Dem Wunsch von D.___ sei daher zu entsprechen und es sei ihm zu erlauben, das 9. Schuljahr in [...] zu besuchen.

2. Die Berufungsklägerin macht unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob das von ihr erwähnte Schreiben beziehungsweise dessen Inhalt wirklich vollumfänglich von D.___ stamme. Da er nur in der Lage sei, einfache Sätze zu konstruieren, seien Zweifel angebracht, ob es sich um einen gut überlegten und definitiven Wunsch von D.___ handle und nicht bloss um einen Schachzug des Kindesvaters. Weiter habe es die Vorderrichterin unterlassen, zur Frage des Schulwechsels die Beiständin der Kinder anzuhören. Die Beibehaltung des jetzigen Schulortes mit einem etwas längeren, aber zumutbaren Schulweg, könne nicht als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet werden. Der angefochtene Entscheid greife in das hängige Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und schaffe Bedingungen, die das Verfahren präjudizierten. Wenn der Kindesvater seine Erziehungsverantwortung nicht wahrnehme, könne eine Fremdplatzierung nötig sein, was bei einem Schulwechsel zu Komplikationen führe. Der Kindesvater sei nicht erziehungsfähig. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in ihr Sorgerecht fehlten, da die Frage des Schulortwechsels nicht als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet werden könne. Wenn das Gericht das Scheidungsurteil nicht abändere, würde der beantragte neue Schulort [...] die Sachlage nur unnötig komplizieren, wäre doch ein weiterer Schulwechsel dann wohl nicht mehr angezeigt.

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sofern das Gericht im Rahmen einer Scheidung oder einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils über Kinderbelange zu entscheiden hat, ist es auch zuständig, über Kindesschutzmassnahmen zu befinden (Art. 315a f. ZGB). Die Amtsgerichtspräsidentin entschied deshalb zu Recht im Rahmen des bei ihr hängigen Abänderungsverfahrens über das Gesuch des Klägers, zufolge fehlendem Einverständnis der sorgeberechtigten Kindesmutter von Gerichts wegen die Zustimmung zum Schulwechsel zu erteilen.

3.2 Umstritten ist, ob D.___ das 9. Schuljahr in [...] besuchen kann. D.___ ist immer noch schulpflichtig. Die Schulpflicht ist am Wohnort zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 Volksschulgesetz, BGS 413.111). Der Wohnort von D.___ befindet sich seit dem Entscheid der KESB vom 7. April 2017, mit dem der Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen wurde, definitiv am Wohnort seines Vaters in [...]. Die für [...] zuständige Schule ist in der Nachbargemeinde [...].

3.3 Die Regel, wonach Kinder die Schulpflicht an ihrem Wohnort zu erfüllen haben, dient dem Kindeswohl. Sie ermöglicht unter anderem einen kurzen Schulweg, die Einnahme des Mittagessens zu Hause und erleichtert die Kontaktpflege mit anderen Schülerinnen und Schülern. Da sich die Kinder der Parteien seit 15. Februar 2017 in der Obhut des Vaters befinden, liegt es auf der Hand, dass D.___ ab Beginn des neuen Schuljahres auch die Schule an seinem neuen Wohnort besucht. Dies ganz besonders auch deswegen, weil dies seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht. Angesichts des Alters von D.___ (er ist 15-jährig) kann seine Haltung bei der Entscheidfindung nicht ausser Betracht bleiben. In den beiden eingereichten Schreiben vom 23. Juni 2017 und 7. August 2017 bringt er klar zum Ausdruck, dass er nicht mehr am Wohnort seiner Mutter, den er mit dem Zug erreichen muss, die Schule besuchen will. Unbestrittenermassen hat D.___ die beiden Briefe selber geschrieben und unterzeichnet. Dass er vom Inhalt her dazu gezwungen worden wäre, ist eine blosse Behauptung der Berufungsklägerin.

Das Verhältnis von D.___ zu seiner Mutter ist belastet, was sich aus dem Entscheid der KESB vom 7. April 2017 ergibt. Mit dem Schulwechsel von [...] nach [...] dürfte es zu weniger häufigen Begegnungen mit der Mutter kommen, was zur Entkrampfung der Situation beitragen dürfte. Der Entscheid im Hauptverfahren, wie das Sorgerecht zu regeln ist, wird mit dem Entscheid über den Schulwechsel in keiner Weise präjudiziert. Die Vorderrichterin war nicht gehalten, vor ihrem Entscheid über die angesichts des bevorstehenden Schuljahresbeginns doch relativ dringliche Frage eines Schulwechsels vorgängig die Beiständin zu konsultieren. Ganz abgesehen war die Beiständin darüber informiert und hat sich zumindest über die dabei zu beachtenden Rahmenbedingungen am 6. Juni 2017 in einem an den Vater gerichteten Email auch geäussert. Hätte sie Bedenken gegen einen Schulwechsel gehabt, hätte sie zweifellos entsprechend interveniert. Die von der Berufungsklägerin aufgeworfene Frage einer Fremdplatzierung der Kinder vermag den Entscheid, ob D.___ das 9. Schuljahr am Wohnort der Mutter in [...], oder an seinem neuen Wohnort beim Vater in [...] beziehungsweise [...] besucht, nicht zu beeinflussen.

3.4 Die immer noch sorgeberechtigte Mutter von D.___ weigerte sich, einem Wechsel des Schulortes von [...] nach [...] zuzustimmen. Dieser Wechsel drängte sich jedoch auf, um das Wohl von D.___ nicht noch mehr zu gefährden. Die Vorderrichterin gestattete deshalb mit der angefochtenen Verfügung D.___ und dem Berufungsbeklagten zu Recht, ab Sommer 2017 das 9. Schuljahr in [...] zu besuchen beziehungsweise die entsprechende Anmeldung in der Schule vorzunehmen. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Berufung muss abgewiesen werden.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Berufungsklägerin. Die von ihr dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1'041.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. In Übereinstimmung mit der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 1. September 2017 ist das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

3.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'041.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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