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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.07.2017 ZKBER.2017.28

11. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,736 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) leben seit 1. April 2014 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens war der Ehemann mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 18. August 2014 verpflichtet worden, für den unter die Obhut der Ehefrau gestellten gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.00, zuzüglich Kinderzulagen, und für die Ehefrau selber CHF 1‘280.00 zu bezahlen (Ziffern 5 und 6 des Urteils). Im Hinblick auf die der Obhut des Vaters zugeteilte Tochter der Parteien wurde festgestellt, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 22. April 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 6. April 2017 stellte er den Antrag, in Abänderung von Ziffer 6 des Eheschutzurteils den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. April 2017 aufzuheben. Weiter sei in Abänderung von Ziffer 5 dieses Urteils der Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2017 bis und mit 30. Juni 2017 zu einem Unterhaltsbeitrag an den Sohn von insgesamt CHF 820.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 280.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten. Mit Wirkung ab 1. Juli 2017 sei dieser Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 1‘030.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 490.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen. Zur Begründung machte er geltend, per 1. April 2017 habe seine Partnerin die Lebensgemeinschaft mit ihm aufgelöst und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die bisherige Wohnung für ihn alleine zu teuer sei, ziehe er auf den 1. Juli 2017 in eine neue Wohnung.

Der Amtsgerichtsstatthalter wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab und hielt fest, es gelte weiterhin die Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 5 und 6 des Eheschutzurteils (Ziffern 1 und 2 der Verfügung).

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben. In Abänderung von Ziffer 6 des Eheschutzurteils sei der zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufzuheben und in Abänderung von Ziffer 5 sei der Unterhaltsbeitrag an den Sohn auf insgesamt CHF 1‘118.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 578.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtsstatthalter stellte in seiner Urteilsbegründung fest, die Eheschutzrichterin sei auf Seiten des Ehemannes davon ausgegangen, er lebe mit seiner Lebenspartnerin in Wohngemeinschaft. Den monatlichen Bedarf des Ehemannes und der bei ihm lebenden Tochter habe sie auf CHF 3‘601.00 und das Einkommen des Ehemannes auf CHF 5‘640.00 beziffert. Weiter erwog er, der Ehemann bleibe jeglichen Beweis für die behauptete tatsächliche Veränderung schuldig. Doch selbst wenn die Behauptungen zutreffend sein sollten, bliebe die ehemalige Lebenspartnerin verpflichtet, ihren Wohnkostenanteil bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen, so dass die Auflösung des Konkubinats für die Zeit bis Ende Juni 2017 einzig zur Folge hätte, dass dem Ehemann anstelle des reduzierten Grundbetrages von CHF 1‘000.00 der volle Betrag für einen Alleinerziehenden in der Höhe von CHF 1‘350.00 anzurechnen wäre. Ab Juli 2017 wären bei ihm dann die gesamten Wohnkosten für die neue Wohnung von angeblich CHF 1‘350.00 zu berücksichtigen. Hinzu kämen der Zuschlag für die Tochter von CHF 600.00, seine Krankenkassenprämie von CHF 220.00 und diejenige für die Tochter von CHF 113.00, der praxisübliche Zuschlag für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00, der Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 187.00. Insgesamt belaufe sich der Bedarf des Ehemannes nach Auflösung des Konkubinats und Bezug der neuen Wohnung somit auf CHF 4‘120.00. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes lägen mit den Lohnausweisen 2014 und 2015 sowie den Lohnabrechnungen für Januar bis März 2016 nur sehr spärliche Belege vor. Immerhin sei aber ersichtlich, dass ihm in den beiden vollständig dokumentierten Jahren Boni ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei von einem Nettoeinkommen von mindestens CHF 5‘900.00 auszugehen, was zusammen mit der Kinderzulage für den Sohn von CHF 200.00 und der Ausbildungszulage für die Tochter von CHF 250.00 monatliche Einkünfte von CHF 6‘350.00 ergebe. Auf Seiten der Ehefrau müsse man davon ausgehen, dass es ihr nicht möglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Bei Einkünften des Ehemannes von CHF 6‘350.00 und einem Bedarf von CHF 4‘120.00 resultiere ein Überschuss von CHF 2‘230.00. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides beliefen sich die gesamten Unterhaltsleistungen inklusive Kinderzulage auf CHF 2‘240.00. Im Ergebnis hätten sich die Verhältnisse somit praktisch nicht verändert. Gestützt auf Art. 13c Satz 2 Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB, SR 210) könne deshalb auch keine Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erfolgen. Das Begehren des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei aus diesen Gründen abzuweisen.

2.1 Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen von CHF 5‘900.00 pro Monat. Es sei zwar korrekt, dass er in den letzten Jahren einen Bonus ausbezahlt erhalten habe. Sein Arbeitgeber habe jedoch deutlich ausgeführt, der Bonus könne mitnichten als gesicherter Bestandteil des Lohnes angesehen werden. Die Vorinstanz rechne somit mit einem Einkommen, dessen Realisierung nicht zu 100 % sicher sei und stelle daher den Sachverhalt unrichtig fest. Als gesichertes Einkommen könne lediglich der bisher erzielte Lohn von CHF 5‘670.00 angesehen werden. Von diesem Betrag sei für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auszugehen.

2.2 Massgebend für die Bemessung von Alimenten ist das Einkommen, das die Parteien während der Dauer der Unterhaltspflicht voraussichtlich erzielen werden. Bei schwankenden Einkünften wird auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgestellt. Genau das hat der Vorderrichter getan: Der Betrag von CHF 5‘900.00 entspricht in etwa dem Lohn für das Jahr 2015 (gemäss Lohnausweis CHF 75‘593.00 [Urk. 4] beziehungsweise CHF 6‘299.00 pro Monat [inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen]). Im Jahr 2014 war sein Verdienst auf den Monat umgerechnet sogar noch CHF 237.00 höher (Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 78‘435.00 [Urk. 22]). Dass die Realisierung dieses Betrages in Zukunft nicht zu 100 % garantiert sein soll, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich der aktuell und in naher Zukunft zu erwartende Lohn des Ehemannes reduzieren wird. Die Feststellung des Amtsgerichtsstatthalters, das massgebende Monatseinkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 5‘900.00, ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.1 Weiter rügt der Berufungskläger, dass der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde. Die Vorinstanz erwog dazu, den von der Ehefrau eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie gesundheitlich angeschlagen und sowohl auf ihrem erlernten Beruf als Köchin als auch in einer besser geeigneten wechselbelastenden Tätigkeit nur eingeschränkt während drei bis dreieinhalb Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Am 27. April 2015 habe sie einen Qualifizierungseinsatz gestartet, den sie aber nach Rücksprache mit der RAV-Personalberaterin gesundheitsbedingt per 1. Juni 2015 habe beenden müssen. Am 24. März 2016 habe die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen erteilt. In der Folge habe sie bei der [...]bis Ende 2016 ein Belastbarkeitstraining absolviert und dabei ein Taggeld der Invalidenversicherung von durchschnittlich rund CHF 1‘600.00 pro Monat erhalten. Die eingereichten Unterlagen belegten, dass die Ehefrau sich trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei Jahren mit Unterstützung der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemühe, beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass ihre Bemühungen bislang erfolglos geblieben seien, könne nicht fehlendem Willen oder ungenügender Anstrengung zugeschrieben werden. Es verbiete sich daher, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

3.2 Der Berufungskläger entgegnet, es sei gängige Praxis, einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes ein 50 % - Pensum zuzumuten. Die Vorinstanz führe im Entscheid zwar die beruflichen Bemühungen an, welche die Ehefrau mithilfe der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung unternehme, um eine Arbeitsstelle zu finden. Es lägen jedoch keine Belege vor, wie die Begleitung der Ehefrau ab dem 1. Januar 2017 aussehe beziehungsweise ob weitere berufliche Massnahmen erfolgten oder ob eine Ausrichtung einer allfälligen Rente geprüft werde. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht genügend hervor, dass aktuell eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vorliege. Es stamme vom 19. Mai 2016 und spreche gar davon, dass auf den Ausbau der Arbeitstätigkeit auf 50 % gehofft werde. Es würden keine Ergebnisberichte bezüglich des Arbeitseinsatzes bis Ende 2016 vorgelegt. Dass auch fünf Monate nach Abschluss des Arbeitsversuchs keine Belege vorliegen, könne nur bedeuten, dass sie in der Lage sei, weiterhin dieser oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der Ehefrau sei deshalb ein Betrag von CHF 1‘600.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen.

3.3 Der Vorderrichter stellte zusammenfassend fest, die Ehefrau habe sich trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei Jahren mit Unterstützung der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemüht, beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass diese Bemühungen erfolglos geblieben seien, könne nicht fehlendem Willen oder ungenügender Anstrengung zugeschrieben werden. Vom Grundsatz her stellt der Berufungskläger diese Feststellungen nicht in Frage. Wie beim Einkommen des Ehemannes geht es auch bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau darum, ob sie während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens ein Erwerbseinkommen wird erzielen können. Aufgrund der Vorgeschichte sind die Chancen dafür eher als düster zu bezeichnen. Die von der Ehefrau im Rahmen der bei der Vorinstanz eingereichten Duplik beigelegte Bestätigung der Rehateam Solothurn GmbH vom 31. Mai 2017 (Urkunde 30) untermauert diese Einschätzung. Das vom Berufungskläger erwähnte Arztzeugnis vom 19. Mai 2016 (Urkunde 17 der Ehefrau) spricht zwar in der Tat davon, dass die Hoffnung auf eine Ausdehnung des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Der Berufungskläger unterschlägt jedoch, dass das Arztzeugnis dieser Hoffnung bloss «längerfristig» Ausdruck verleiht. Vorliegend geht es aber um eine kurzfristige Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau für die noch verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens.

Die Annahme des Amtsgerichtsstatthalters, der Ehefrau sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen, ist angesichts dieser Ausgangslage korrekt. Dass der von der Ehefrau betreute Sohn vor gut vier Monaten das 10. Altersjahr überschritten hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes zwar in der Regel ein 50 % - Pensum zuzumuten ist, sind bei der Beurteilung der Erwerbschancen dennoch stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beachten. Und diese sprechen, wie der Amtsgerichtsstatthalter zutreffend bemerkt, «vorderhand» (Urteilsbegründung, S. 7 oben) dagegen, der Ehefrau ein eigenes Einkommen anzurechnen.

4.1. Der Berufungskläger anerkennt für den Zeitraum von April bis Juni 2017, dass sich seine Ex-Partnerin weiterhin an den Wohnkosten beteiligen muss. Er beantragt deshalb für diesen Zeitraum keine Anpassung mehr. Im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltspflicht ab Juli 2017 rügt er indessen, der Vorderrichter hätte bei seinem Bedarf auch die Zusatzkosten von CHF 159.00, die er für das Haus bezahle, sowie die Steuern einrechnen müssen.

4.2 Die geltend gemachten Zusatzkosten für das Haus von CHF 159.00 setzen sich zusammen aus den beiden Beträgen von CHF 83.00 für die indirekte Amortisation und von CHF 76.00 für eine Lebensversicherungsprämie. Die Berufungsbeklagte behauptet, die indirekte Amortisation bis anhin selber bezahlt zu haben. Dass der Ehemann noch Beiträge an eine Lebensversicherung leiste, sei nicht bekannt.

Gemäss dem Hypothekarvertrag für die eheliche Liegenschaft besteht eine Pflichtamortisation von CHF 1‘000.00 pro Jahr, die indirekt über ein Säule 3a-Konto geleistet wird. Weiter hatten die Parteien damals zwingend eine Lebensversicherung abzuschliessen, die der Bank verpfändet wurde (vgl. das in den Eheschutzakten vorhandene Bestätigungsmail der Bank Coop vom 16. Juli 2014). Im Rahmen des Eheschutzurteils vom 18. August 2014 wurden dem Ehemann aus diesem Grund die Beträge von CHF 83.00 und 76.00 angerechnet (vgl. S. 6 der Urteilsbegründung). Dem von der Berufungsbeklagten eingereichten Liegenschaftskonto kann nicht entnommen werden, dass sie selber die Einzahlung in die Säule 3a tätigt. Dennoch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtsstatthalter diese beiden Beträge beim Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigte. Erstens wirken Einlagen in die Säule 3a und Lebensversicherungsprämien vermögensbildend. Und zweitens fällt vor allem ins Gewicht, dass der Ehemann beim Erlass des Eheschutzurteils insofern bevorzugt wurde, als bei ihm – wie sich nun herausstellt – von einem zu geringen Einkommen ausgegangen worden war. Auch wenn man von den ihm in den Jahren 2014 und 2015 effektiv ausbezahlten Beträgen (monatlich CHF 6‘536.00 und CHF 6‘299.00 [vgl. Erw. 2.2 hievor]) die beiden Zulagen (Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulage) abzieht, überstieg sein damaliges Einkommen den ihm im Urteil vom 18. August 2014 angerechneten Betrag von CHF 5‘640.00 doch deutlich. Dieser Umstand rechtfertigt es – im Sinne einer Kompensation – ebenfalls, dem Ehemann den Totalbetrag von CHF 159.00 für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr anzurechnen. Die Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb unter dem Strich auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.3 Der Vorderrichter berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes keine Steuern mit der Begründung, es liege eine Mangellage vor. Der Berufungskläger weist darauf hin, auch im Zeitpunkt des Eheschutzurteils (18. August 2014) habe eine Mangellage bestanden. Die Eheschutzrichterin habe dennoch einen Betrag von CHF 200.00 aufgerechnet. In Tat und Wahrheit bezahle er unter diesem Titel regelmässig einen Betrag von CHF 250.00 pro Monat.

Bei der Berechnung des Bedarfs rechnete die Eheschutzrichterin dem Ehemann unter dem Titel Steuern einen Betrag von CHF 200.00 an. Dieses Vorgehen entsprach der damaligen Praxis, auch bei Mangellagen beim Bedarf des Unterhaltspflichtigen – in Übereinstimmung mit den seinerzeit geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – die laufenden Steuern zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat nun aber in einem Urteil vom 22. Mai 2014 diese Praxis als willkürlich bezeichnet (BGE 140 III 337). Die Aufsichtsbehörde passte in der Folge die Richtlinien mit Wirkung ab 1. November 2014 entsprechend an. Eine Berücksichtigung von Steuern fällt heute somit ausser Betracht. Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann deshalb zu Recht keine Steuern auf.

4.4 Der Berufungskläger äussert sich in seiner Berufungsschrift auch noch zum Bedarf der bei ihm lebenden Tochter. In seiner Berechnungstabelle (Berufung, S. 7) setzt er dafür einen Betrag von CHF 713.00 ein. Genau diesen Betrag hat auch der Vorderrichter aufgerechnet (CHF 600.00 Zuschlag zum Grundbetrag, CHF 113.00 Krankenkassenprämien). Auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers muss folglich nicht weiter eingegangen werden.

5. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Vorderrichter dem Ehemann zutreffend Einkünfte (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) von CHF 6‘350.00 und einen Bedarf von CHF 4‘120.00 anrechnete. Mit dem Überschuss kann er das gemäss dem Eheschutzurteil geschuldete Kinderaliment von CHF 760.00, die Kinderzulage von CHF 200.00 und das Ehegattenaliment von CHF 1‘280.00, total CHF 2‘240.00, weiterhin bezahlen. Gemäss Art. 13c Abs. 1 SchT ZGB werden Kinderalimente, die vor der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kinderunterhaltsrechts in einem Entscheid festgelegt wurden, zwar auf Gesuch des Kindes hin neu festgesetzt. Sofern sie aber wie vorliegend gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Diese Voraussetzungen sind wie aufgezeigt nicht erfüllt. Der Amtsgerichtsstatthalter wies das Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen deshalb zu Recht ab. Die Berufung des Ehemannes muss somit ebenfalls abgewiesen werden.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten sind grundsätzlich angemessen. Soweit sie jedoch einen höheren Stundenansatz als den von § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) vorgesehenen Betrag von CHF 180.00 beinhalten, sind sie entsprechend zu korrigieren.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 1‘785.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche eine Entschädigung von CHF 1‘253.65 und Rechtsanwältin Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF 1‘353.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Bernadette Gasche CHF 476.30 und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 432.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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