Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Daniel Ordás,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. September 2016 geschieden. Die Ziffern 9 und 10 des Urteils lauten wie folgt:
9. Die Pensionskasse [...] wird gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von B.___ den Betrag von CHF 10‘389.40 auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der [...] zu überweisen.
10. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 1‘750.00 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann folgende persönlichen Gegenstände innert 10 Tagen an den Ehemann herauszugeben:
- Armbanduhr der Marke Rolex (gelb),
- Armbanduhr der Marke Certina (silbrig),
- Fotoapparat der Marke Nikon,
zwei Herrenringe (goldig),
der zweite Schlüssel des Autos BMX X5,
die schwarze Tasche samt Inhalt (Gegenstände, Fotos, etc.),
diverse Unterlagen und Dokumente.
Weitergehend wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
2.1 Fristgerecht erhob die Ehefrau am 9. Januar 2017 nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Es seien Dispositiv Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Verfügungsbefugnis in Bezug auf sämtliche auf den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen bei der [...] vorsorglich bis zum Abschluss des Verfahrens mit einer Verfügungssperre zu versehen.
3. Es seien sämtliche Kontoauszüge [...] sowie sämtliche Kontounterlagen seit der Eröffnung der jeweiligen Geschäftsbeziehung bei der [...] lautend auf den Namen B.___ gerichtlich direkt bei der [...] zu edieren.
4. Es seien sämtliche Kontoauszüge bei der [...], lautend auf B.___ ausser [...] zu edieren, insb. die Geschäftsbeziehung der KreditKarte, für welche mit Referenz [...] am [...] der Betrag von CHF 6‘485.90 auf Konto [...] einbezahlt worden ist.
5. Es sei der Klägerin nach Erhalt der fraglichen Unterlagen eine ausreichend bemessene Frist anzusetzen, während der sie Gelegenheit hat, ihre güterrechtlichen Ansprüche gestützt auf das Ergebnis der Aktenedition zu beziffern bzw. weitere Editionsbegehren zu stellen.
6. Es sei der Beklagte gerichtlich anzuweisen, sämtliche in der Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen (so insb. sämtliche auf ihn lautende Liegenschaften/Grundstücke bzw. solche Liegenschaften/Grundstücke, die auf Familienmitglieder lauten, an denen er jedoch wirtschaftlich berechtigt ist).
7. Eventualiter (zu Anträgen 2 bis 6) sei zusätzlich zu sämtlichen bereits erkannten Ansprüchen aus Güterrecht der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 174‘436.95 zuzusprechen.
8. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
9. Es sei die URP-Entschädigung im Berufungsverfahren v.A.w. jedoch auf mindestens acht Anwaltsstunden zzgl. MwSt. zzgl. Spesenpauschale von 3% festzusetzen.
10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei von Amtes wegen zu befinden.
Der Ehemann stellt in seiner Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 hatte der Präsident der Zivilkammer die [...] superprovisorisch angewiesen, sämtliche auf den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen mit einer Verfügungssperre zu versehen (Ziffer 3 der Verfügung). Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte diese Bank mit, dass mit B.___ keine Geschäftsbeziehung bestehe.
3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragt, die Ziffern 9 und 10 des Urteilsdispositivs aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1). In der Begründung der Berufung befasst sie sich jedoch nur mit der in Ziffer 10 geregelten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die in Ziffer 9 enthaltene Aufteilung der beruflichen Vorsorge thematisiert sie nicht. Sie stellt auch keinen Antrag, wie nach Aufhebung von Ziffer 9 neu zu entscheiden wäre. Im Gegenteil betont sie sogar ausdrücklich, dass nur der Punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung angefochten werde (Berufung S. 10, Rz 27). Auf die Berufung ist deshalb, soweit sie sich gegen Ziffer 9 des Urteils vom 14. September 2016 richtet, nicht einzutreten.
2.1 Die Berufungsklägerin beantragt, die Geschäftsverbindungen des Ehemannes bei der [...] vorsorglich mit einer Verfügungssperre zu versehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter verlangt sie, sämtliche Kontoauszüge des Ehemannes bei der [...] und der [...] zu edieren (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4). Nach Edition dieser Unterlagen sei ihr Frist zu setzen, um die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Rechtsbegehren Ziffer 5). Zudem sei der Ehemann gerichtlich anzuweisen, sämtliche in der Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen (Rechtsbegehren Ziffer 6).
Die mit Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 anbegehrte Verfügungssperre wurde angeordnet (Ziffern 3 der Verfügungen vom 11. Januar 2017 und 22. Februar 2017). Die [Bank] hatte indessen mitgeteilt, dass mit dem Beklagten gar keine Geschäftsbeziehung bestehe. Bei den übrigen Rechtsbegehen der Berufungsklägerin handelt es sich - mit Ausnahme von Ziffer 5 - von der Sache her um Beweisanträge, über die vorweg zu befinden ist.
2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
2.3 Die mit der Berufung gestellten Beweisanträge der Ehefrau betreffen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden und vorhanden waren. Solche unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge nicht bereits vor der Amtsgerichtsstatthalterin hätte stellen können. Die Möglichkeit dazu hätte bestanden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 5. September 2016, S. 4, AS 116: «Nach Anhörung beider Ehegatten und nachdem keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt wurden schliesst die Vorsitzende das Beweisverfahren»). Die beantragten Beweismassnahmen können deshalb nicht zugelassen werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, änderte sich am Ergebnis aber auch dann nichts, wenn den Beweisanträgen gemäss den Ziffern 3, 4 und 6 Folge geleistet würde. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind deshalb abzuweisen.
2.4 Abzuweisen ist auch das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche. Ein allfälliger weiterer Schriftenwechsel oder auch die Ausübung des Replikrechts können nicht dazu genutzt werden, bisherige Vorbringen zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Anträge sind in der Berufungseingabe selber zu formulieren und im Falle von Geldforderungen zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 f., 142 III 413 E. 2.2.4). Das Eventualbegehren unter Ziffer 7 genügt diesen Anforderungen.
3.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1‘750.00 zu leisten und ihm diverse Gegenstände herauszugeben. Zusammengefasst und im Wesentlichen erwog sie, die Parteien hätten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Die Güterausscheidung habe per 14. Oktober 2015, dem Datum der Einreichung der Scheidungsklage, zu erfolgen. Die Ehefrau habe nach Schluss des Beweisverfahrens keine konkrete Forderung gestellt, respektive die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit der Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Sie behaupte, klare Kenntnis davon zu haben, dass alle abgezweigten Gelder bewusst und systematisch unterschlagen worden seien, indem sie in der Türkei oder gegebenenfalls in der Schweiz als Bargeld beziehungsweise als Konten der Familie versteckt worden seien. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Ehemann in den Jahren 2008 bis 2012 Bargeldbezüge und Überweisungen im Umfang von ca. CHF 644‘000.00 getätigt habe, ohne dass heute klar sei, wofür diese Gelder verwendet worden seien. Sie vermute die Gelder auf Konten von Verwandten in der Türkei, möglicherweise seien Liegenschaften gekauft worden.
Unbestritten sei seitens der Ehefrau, dass Hochzeitsschmuck im Wert von CHF 3‘500.00 geschenkt worden sei. Der Ehemann habe Anspruch auf die Hälfte davon. Unstrittig sei weiter der Anspruch des Ehemannes auf Aushändigung der von ihm bezeichneten persönlichen Gegenstände. In Bezug auf die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche seien sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau vor Einleitung des Schriftenwechsels wie auch im Zuge des Beweisverfahrens aufgefordert worden, ihre Bankkonti und die entsprechenden Bewegungen und Guthaben bis zum 14. Oktober 2015 mittels Belegen offen zu legen. Die Ehefrau gehe davon aus, dass der Ehemann ab 2008 Vermögenswerte habe abfliessen lassen, um so ihre güterrechtlichen Ansprüche zu beschneiden. Entsprechend sei der Ehemann aufgefordert worden, sich über seine in der Schweiz wie auch bei türkischen Banken befindenden Bankguthaben auszuweisen. Diverse Bankunterlagen seien in der Folge von den Parteien eingereicht worden. Klar werde aus allen Unterlagen, dass per Datum der Einreichung der Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Alle Bank- und Postkonti seien mehr als ein halbes Jahr vor respektive mit Einleitung des Eheschutzverfahrens und mehr als zwei Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens saldiert worden. Die Saldierung dieser Konti sei ab 2009 erfolgt.
Im Einzelnen hielt die Vorderrichterin fest, bezüglich der bestehenden Geschäftskonti seien die Vergütungen nachvollziehbar und die Verwendungen, soweit erkennbar, geschäftsbedingt. Dass Vermögenswerte verschleiert oder versteckt worden wären, ergebe sich aus diesen Unterlagen nicht. Hinsichtlich der weiteren Konti führt die Vorinstanz aus, angesichts der offensichtlich undurchsichtigen Beweislage sei es dem Gericht nicht möglich, schlüssig und nachvollziehbare Ansprüche der Ehefrau zu prüfen oder gar zu begründen. Die von der Ehefrau behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Es sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des Ehemannes von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Klar werde nur, dass beide Parteien über namhafte Barbeträge in den Jahren vor Einreichung der Klage verfügt hätten. Dabei bestehe die Vermutung, dass überwiegend immer die gleichen Gelder einfach hin und her geschoben worden seien, bis sie verbraucht gewesen seien. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder der Ehemann noch die Ehefrau über Errungenschaftsgüter verfügt. Ein Ausgleich habe nicht zu erfolgen.
3.2 Der Berufungsbeklagte vertritt zunächst die Auffassung, auf die Berufung könne nicht eingetreten werden, weil die Ehefrau bei der Vorinstanz keine bezifferten Anträge gestellt habe. Die Berufungsklägerin führt zu dieser Frage in ihrer Berufung aus, die Vorinstanz bemängle, dass keine Substantiierung von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen erfolgt sei. Dies treffe zu. Eine allfällige Substantiierung wäre nach Offenlegung von sämtlichen Kontoauszügen, insbesondere derjenigen bei der [...], erfolgt. Es sei bekanntlich anders gekommen. Sie würde sehr gerne sehr wohl die ihr zustehenden Ansprüche exakt beziffern. Weitere Ausführungen hierzu seien nicht nötig (Berufung, S. 13, Rz 41 ff.).
3.3 Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt.
Soll die Gegenpartei zur Leistung eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein solcher Antrag zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung schon zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch in diesen Fällen ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die Parteien demnach klare und detaillierte Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen stellen, sodass diese im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können. Anträge auf Geldzahlung wie auf Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder auch von nachehelichem Unterhalt haben den Anforderungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern. Der bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“ genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.
Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust. Ein Scheidungswilliger kann im Grundsatz auch bei an sich gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art. 114 ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen keine, keine bezifferten oder sonst wie ungenügende Anträge gestellt werden, das Verfahren zu Ende zu führen und die Scheidung auszusprechen. Die Zusprechung beispielsweise einer unzureichend beantragten güterrechtlichen Ausgleichszahlung fällt in diesem Fall jedoch ausser Betracht (vgl. dazu Christian Seiler, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 2014, S. 43 ff.).
3.4 Die Ehefrau und Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz in Bezug auf das Güterrecht unbestrittenermassen keine konkrete Forderung gestellt. Sie hat die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit der Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Die Amtsgerichtsstatthalterin sprach ihr deshalb zu Recht keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu. Dies im Gegensatz zum Ehemann, der sein entsprechendes Rechtsbegehren während der Verhandlung konkretisiert und den bezifferten Betrag von CHF 40‘750.00 verlangt hatte (vorinstanzliches Urteil S. 2; Protokoll der Verhandlung vom 5. September 2016, S. 5, AS 117). Das Urteil der Vorderrichterin, mit dem sie die Ehefrau unter Ziffer 10 unter anderem zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 1‘750.00 an den Ehemann verpflichtete, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung der Ehefrau ist abzuweisen.
4.1 Die Ehegatten standen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand werden gemäss Art. 207 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Als Errungenschaft gelten Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst insbesondere den Arbeitserwerb, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge seines Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 ZGB). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Zu beachten sind weiter Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der gestützt auf Art. 208 ZGB hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen und nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages des anderen zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB). Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E. 2.1).
4.2 Abgesehen von der Tatsache, dass die Ehefrau ihren Antrag auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht beziffert hatte, genügen auch deren Vorbringen in der Berufung nicht, um das Urteil der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Diese ging zusammengefasst davon aus, es sei klar, dass per Datum Einreichung der Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Dass Vermögenswerte verschleiert oder versteckt worden wären, sei nicht erstellt. Die von der Ehefrau behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei nicht von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder der Ehemann noch die Ehefrau über Errungenschaftsgüter verfügt.
Die Berufungsklägerin anerkennt ausdrücklich, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen per Datum der Einreichung der Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus zeigt sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht beispielsweise die Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder irgendwelcher Vermögensentäusserungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) unterlassen oder Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB) unbeachtet gelassen hätte. Ihre Ausführungen beschränken sich auf pauschale Ausführungen und Kritik. Bemerkungen wie, der Ehemann habe vor knapp zehn Jahren den Entscheid gefasst «die Einnahmen aus dem entgegen der wahrheitswidrigen Behauptungen vor Vorinstanz sehr wohl prosperierenden Geschäft der [...] systematisch an A.___ sowie an allen anderen Behörden bzw. am Fiskus vorbeizuschleusen und sich so ein Vermögen in der Türkei zu bilden» (Berufung S. 4, Rz 3), oder wie «wird das Geld, welches die Kunden bspw. einem PizzaKurier jeweils bar in die Hand drücken, nicht über die offizielle Buchhaltung verarbeitet, sondern wird auf die Methode <Bewirtschaftung mit Bargeld> umgestellt, lassen sich langfristig gesehen horrende Summen an Vermögen ansparen bzw. abzweigen» (Berufung, S. 5, Rz 7) oder, bei den Ausreden und Ausflüchten des Ehemannes handle es sich um «(plumpe) Versuche, zu verschleiern und zu verheimlichen, dass in den Jahren 2008 bis 2012 auf Kosten der Klägerin sowie wohl auf Kosten der Sozialwerke und der Staatskasse ein Vermögen im sechsstelligen Bereich gebildet und in die Türkei abgezweigt worden ist» (Berufung, S. 6 Rz 10), beinhalten wie auch die anschliessenden weiteren Darlegungen keine zureichende, konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Verlangt wäre, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Im Übrigen ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2. ff).
4.3 Auch die im Zusammenhang mit dem in der Berufung bezifferten Eventualantrag vorgebrachte Behauptung, es stehe fest, dass zwischen Januar und Dezember 2013 die Summe von CHF 348‘893.90 durch ein Konto bei der [...] geflossen sei, genügt nicht, um die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu erschüttern, wonach es gestützt auf diese Tatsache allein nicht möglich sei, Ansprüche der Ehefrau zu prüfen (Urteil, S. 15). «Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist» (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E. 2.1). Die Vorderrichterin verneinte zutreffend, dass der Ehefrau dieser Beweis gelungen ist.
4.4 Die Berufung ist auch aus diesen Gründen abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Berufung waren in Anbetracht der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering, dass sie im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das entsprechende Gesuch des Berufungsbeklagten ist wie bei der Vorinstanz – er bezieht Sozialhilfe – gutzuheissen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘932.50 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Ismet Bardakci, eine Parteientschädigung von CHF 2‘932.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel