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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95

4. Mai 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,693 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___, wohnhaft in Deutschland, überwies mit Zahlungsauftrag vom 2. April 2013 den Betrag von CHF 180‘000.00 auf ein Konto der C.___ GmbH. A.___ ist im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen.

Am 26. März 2015 klagte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ auf Bezahlung eines Betrages von CHF 180‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2013. Zur Begründung machte er geltend, ein ihm vorher nicht persönlich bekannter Herr D.___ habe ihm im März 2013 zunächst mündlich und danach auch schriftlich ein Verkaufsangebot über 1‘000 Inhaberaktien einer sogenannten E.___ AG respektive F.___ AG zu einem Preis von CHF 180‘000.00 unterbreitet. Gleichzeitig habe dieser Herr D.___ zugesichert, all diese 1‘000 Inhaberaktien würden Ende 2013 zum Preis von insgesamt CHF 400‘000.00 wieder zurückgekauft. Als Grund für diesen in der Schweiz steuerfreien Kapitalgewinn habe Herr D.___ angegeben «Top Grundstück in [...] von 35‘000 m2. Landkauf und Landverkauf ist gesichert und wird im Laufe 2013 abgewickelt». Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben vom Kaufangebot Gebrauch gemacht und den vereinbarten Kaufpreis von CHF 180‘000.00 der Aufforderung von Herrn D.___ folgend auf das auf den Namen der C.___ GmbH lautende Konto bei der Regiobank Solothurn einbezahlt.

Auf seine Anfrage hin habe A.___ mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 angekündigt, dass die G.___ AG, also weder die E.___ AG noch die F.___ AG per 31. März 2014 das Geschäftsjahr 2013 abschliessen und anschliessend über den entsprechenden Gegenwert der Aktien anhand des Aktienkurses informieren werde. Einem weiteren Schreiben von A.___ vom 7. November 2014 könne unter anderem entnommen werden, dass Kaufgegenstand für die fraglichen CHF 180‘000.00 1‘000 Namenaktien der G.___ AG gewesen sein soll, und somit nicht 1‘000 Inhaberaktien und auch nicht einer E.___ AG oder einer F.___ AG. Weiter könne diesem Schreiben entnommen werden, dass Verkäufer dieser Aktien der Beklagte A.___ als Privatperson, und niemand anderes, gewesen sein soll. Es sei somit erstellt, dass zwischen den Parteien rechtsgültig kein Vertrag zustande gekommen sei, weil es am gegenseitigen übereinstimmenden Willen betreffend einem wesentlichen Vertragsmerkmal, nämlich dem Kaufgegenstand, fehle, weshalb der Beklagte A.___ im Umfang der geleisteten Zahlung von CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert sei. B.___ hatte parallel zur Klage gegen A.___ und D.___ Strafanzeige eingereicht. Die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung hat B.___ am 24. November 2015 wieder zurückgezogen.

2. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten A.___, dem Kläger B.___ CHF 180‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2014 zu bezahlen (Ziffer 1 des Urteils). Weiter beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der vom Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung und verpflichtete den Beklagten, die Betreibungskosten zu ersetzen (Ziffern 2 und 3). Der Beklagte hat zudem dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 15‘272.80 und die Gerichtskosten von CHF 13‘500.00 zu bezahlen (Ziffern 4 und 5).

3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Das Amtsgericht erwog, der Kläger berufe sich auf ein Angebot, laut welchem er für den Preis von CHF 180‘000.00 1‘000.00 Inhaberaktien einer E.___ AG oder F.___ AG hätte erwerben sollen, welche innerhalb eines Jahres zu einem weit höheren Preis wieder zurück gekauft würden und der Investition in ein Projekt hätten dienen sollen, welches durch ein Top-Grundstück abgesichert sei. Der Beklagte hingegen führe aus, das Angebot habe darin bestanden, dass sich der Kläger als Investor an der Gründung der heute im Handelsregister eingetragenen G.___ AG beteilige und dann nachträglich 1‘000 Namenaktien derselben AG erhalte. Der Zeuge H.___ habe ebenfalls die Vorstellung geäussert, der Kläger erhalte Aktien einer Firma. Dass diese Firma erst noch gegründet werden müsste, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem sei er ebenfalls der Meinung, es sei abgemacht worden, dass der Kläger umgehend nach der Zahlung entsprechende Dokumente zugestellt erhalte. Es sei demnach erstellt, dass der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des abzuschliessenden Vertrages gehabt hätten, so dass kein übereinstimmender Wille vorliege.

Der Kläger sei der Meinung gewesen, eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite zu tätigen und habe die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollen. Der Beklagte hingegen habe ihm eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollen, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen sei. Das fragliche Investitionsobjekt habe sich noch nicht einmal in der Bauzone befunden. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen. Der Dissens bestehe demnach bezüglich eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, nämlich des Kaufgegenstandes.

Die Parteien hätten im Verlaufe des Verfahrens zwei schriftliche Aktienkaufverträge eingereicht. Der vom Kläger eingereichte Vertrag enthalte die Unterschrift des Beklagten und eine Unterschrift, welche unter den Namen des Klägers gesetzt wurde, jedoch offensichtlich nicht von ihm stamme. Dieses Dokument könne keinen zustande gekommenen Konsens dokumentieren, da er nicht vom Kläger unterschrieben worden sei. Der vom Beklagten wiederum vorgelegte Kaufvertrag trage nur seine eigene Unterschrift. Die Unterschrift des Klägers fehle. Keines dieser Dokumente könne eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien deklarieren, da auf beiden entweder gar keine oder nicht die tatsächliche Unterschrift des Klägers vorhanden sei. Das Argument des Beklagten, er habe nachträglich richtig gestellt, wie die Konditionen des Aktienkaufvertrages lauteten, ändere nichts an der mangelnden Willensäusserung. Lediglich den eigenen Willen zu deklarieren, führe nicht zu einem Konsens. Ob und allenfalls welche Unterlagen der Kläger tatsächlich erhalten habe und zu welchem Zeitpunkt ihm klar geworden sei, welche Vorstellung der Beklagte vom Kaufvertrag habe, ändere nichts daran, dass zwischen den Parteien kein Konsens bestanden habe. Es sei somit kein Vertrag zustande gekommen.

Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er sei gar nicht bereichert, da die CHF 100‘000.00 an seine Gesellschaft, die C.___ GmbH geflossen seien. In der Parteibefragung habe der Beklagte zuerst ebenfalls gesagt, seine Firma habe CHF 180‘000.00 vom Kläger erhalten. Gleich darauf habe er jedoch ausgeführt, das Geld sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Das Geld sollte somit nicht an die C.___ GmbH überwiesen werden, damit diese das Geld zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die C.___ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte sei, nach dessen Willen die Summe rein treuhänderisch verwalten, bis der Beklagte das Geld in eigenem Interesse weiterverwenden könne. Er habe mit diesem Geld in eigenem Namen und als einziger Aktionär die G.___ AG gegründet. Der Beklagte sei demnach der direkt Bereicherte der Zahlung von CHF 180‘000.00 und nicht die C.___ GmbH. Der Kläger habe ohne gültigen Rechtsgrund geleistet und sich in einem Irrtum befunden. Der Beklagte sei folglich um CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert und habe den Betrag zurückzuerstatten.

2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der Kläger und Berufungsbeklagte habe mit seinen beiden Schreiben vom 20. April 2014 und 3. September 2014 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er selber davon ausgegangen sei, er sei Aktionär der G.___ AG und habe dies auch gewollt. Die Frage, ob er nun Inhaber- oder dann Namenaktien erwerben wollte, könne keinen Dissens begründen. Für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages könne ebenfalls nicht entscheidend sein, wie die Unternehmung, von welcher der Kläger habe Aktien kaufen wollen, firmiere. Es sei ihm darum gegangen, ein Investment zu tätigen. Ende April 2013 und am 5. September 2014 sei ihm ein Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt worden. Er habe seine Stellung als Aktionär zu keinem Zeitpunkt moniert, weshalb der Vertrag gültig zustande gekommen sei.

3.1.2 Die Rüge des Berufungsklägers geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Das Amtsgericht ging nicht deshalb von Dissens aus, weil der Kläger andere Aktien als diejenigen der G.___ AG kaufen wollte. Es ging vielmehr davon aus, dass der Kläger eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite tätigen und die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollte, der Beklagte hingegen eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollte, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen war. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen.

Mit diesen detaillierten Erwägungen des Amtsgerichts setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Die Begründung des Amtsgerichts ist denn auch rundum überzeugend. Das Amtsgericht stützt sich dabei namentlich auch auf die Aussagen des rechtshilfeweise befragten – und nota bene vom Beklagten und Berufungskläger beantragten – Zeugen H.___. Den Beweis, dass er dem Kläger wie behauptet einen Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt habe, ist der Beklagte schuldig geblieben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zufolge der unterschiedlichen Vorstellungen über das zu erwerbende Produkt – und nicht etwa die Aktien einer ganz bestimmten Firma – bestehe Dissens bezüglich des Kaufgegenstandes und damit eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, ist nicht zu beanstanden.

3.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Auffassung des Amtsgerichts, wonach er durch die Vermögensverschiebung bereichert sei, sei aus bereicherungsrechtlicher Sicht falsch. Bereichert sei nicht er selber, sondern die Empfängerin der Überweisung. Der Berufungsbeklagte habe den Betrag von CHF 180‘000.00 nicht ihm, sondern der C.___ GmbH überwiesen. Die Ausführungen zur Frage, ob die Empfängerin diese Zahlung nur treuhänderisch verwaltet habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Zwischen der C.___ GmbH und ihm bestehe keine Personalunion. Die Vorinstanz bediene sich zur Begründung ihrer Ausführungen des Instituts des Durchgriffs, wofür vorliegend kein Platz bestehe. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis gegeben sein sollte, wäre die C.___ GmbH die Treuhänderin und damit Empfängerin des überwiesenen Betrages. Ein Bereicherungsanspruch könne sich nur gegen diejenige Person richten, in welcher sich der Tatbestand des grundlosen Erwerbs verwirklicht habe. Da die C.___ GmbH die angeblich grundlose Leistung empfangen habe, sei er selber nicht passivlegitimiert, wenn es um das Vehikel der ungerechtfertigten Bereicherung gehe. Zudem werde in Frage gestellt, dass der Berufungsbeklagte entreichert sei. Für seine Investition über CHF 180‘000.00 habe er nämlich 1‘000 Aktien der G.___ AG erworben.

3.2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensgegenstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vergrösserung des Vermögens kann in einer Vermehrung der Aktiven bestehen wie zum Beispiel dem Erwerb von Eigentum oder von Forderungen (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 62 OR).

Die Frage, ob die C.___ GmbH den vom Kläger geleisteten Betrag von CHF 180‘000.00 nur treuhänderisch für den Berufungskläger verwaltet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsklägers sehr wohl von Bedeutung. Bei einem Treuhandverhältnis hat nämlich der Treugeber, das heisst im vorliegenden Fall der Berufungskläger, eine Forderung gegenüber der Treuhänderin, das heisst der C.___ GmbH. Wenn der Treuhänderin im Rahmen des Treuhandverhältnisses Gelder zufliessen, vergrössert sich im entsprechenden Umfang die Forderung des Treugebers. Und wer eine Forderung erwirbt, ist im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR bereichert.

Der Berufungskläger führte im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, der Betrag von CHF 180‘000.00 sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Zu Recht ging das Amtsgericht deshalb davon aus, dass die C.___ GmbH diese Summe rein treuhänderisch verwalten sollte, bis der Berufungskläger sie im eigenen Interesse weiterverwenden konnte. Der Berufungskläger war daher durch die Überweisung des Betrages von CHF 180‘000.00 bereichert. Nachdem er zudem die Feststellung des Amtsgerichts, er habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger 1000 Namenaktien der G.___ AG erhalten habe (Urteil, S. 11 oben), nicht in Frage stellt, steht auch fest, dass der Kläger entreichert ist. Die reine Behauptung des Berufungsklägers, er habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte für seine Investition über 180‘000.00 1‘000 Aktien an der G.___ AG erworben habe, vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Weiter hat er den Berufungsbeklagten auch für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Angemessen ist ein Betrag von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Der Berufungskläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seinem Gesuchsformular gibt er an, über Vermögenswerte von CHF 987‘620.00 zu verfügen. Die Vermögenswerte seiner Ehefrau – die beistandspflichtig ist – belaufen sich auf CHF 850‘000.00, was zusammen ein Vermögen von CHF 1‘837‘620.00 ergibt. Der grösste Teil des Vermögens besteht in der Liegenschaft. Mit CHF 129‘023.00 ist aber auch das weitere Vermögen erheblich. Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 deklarierte er Vermögenswerte von total CHF 526‘000.00. Bei dieser Ausgangslage gelingt ihm – auch wenn er auf der anderen Seite eine Schuld von CHF 1‘340‘000.00 deklariert - der Nachweis nicht, dass er die zur Bestreitung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann (Art. 117 lit. a ZPO). Zudem war, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, die Berufung von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 180‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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