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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2017 ZKBER.2016.90

4. April 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,538 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Berufungskläger

gegen

1.    C.___,

2.    D.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Berufungsbeklagte

betreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ und D.___ sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. Zugunsten des Grundstücks [...] Nr. [...] ist ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks [...] Nr. [...] eingetragen.

2. Am 27. Mai 2016 reichten C.___ und D.___ (im Folgenden die Kläger) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage betreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (Grunddienstbarkeit) gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten) ein. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1.    Es sei festzustellen, dass die Beklagten das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich einschränken.

2.    Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen.

3.    Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, wegzuräumen.

4.    Das angerufene Gericht wird ersucht, für den Fall, dass die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, nicht urteilsgemäss geräumt werden, die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Antrag auf direkte Vollstreckung).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagten schlossen in ihrer Klageantwort vom 9. Oktober 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

4. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 26. August 2016 folgendes Urteil:

1.    Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] ([...]) und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] ([...]) bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt haben.

2.    Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen. Diese Anordnung wird verbunden mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle.

Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

3.    Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten.

4.    Die Beklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.    Die Gerichtskosten von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu zwei Dritteln, d.h. mit CHF 3‘200.00, die Beklagten 1 und 2 und zu einem Drittel, d.h. mit CHF 1‘600.00, die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach, unter solidarischer Haftbarkeit, den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 2‘600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3‘200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.

5. Die Beklagten erhoben am 24. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und stellten die folgenden Anträge:

1.1  Es seien Ziff. 1., 2., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben.

1.2  Auf die Klagebegehren 1. u. 2. sei nicht einzutreten.

1.3  Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

1.4  Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00 haben die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit ihren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse hat den Klägern CHF 2'600.00 und den Beklagten CHF 600.00 geleistete Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.

Eventualbegehren:

2.1  Es sei Ziff. 1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016 aufzuheben.

2.2  Die Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

2.3  Die Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 3'600.00 die Kläger 1 und 2 und zu einem Viertel, d.h. mit CHF 1'200.00 die Beklagten 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3'200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Kläger beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F.

7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beklagten verlangen die Aufhebung der Feststellung nach Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In der Begründung ihres Antrages rügen sie zunächst eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes. Der Vorderrichter sei in den Erwägungen Ziffer 2.3.1 bis 2.3.3 zum Schluss gekommen, derzeit werde die Dienstbarkeit nicht eingeschränkt. Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit (Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen. Die Kläger hätten aber eine Feststellung, die Beklagten würden ihr Geh- und Fahrrecht einschränken, beantragt, während dem im Urteil stehe, dass die Beklagten das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt haben. Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt, obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung" lediglich darauf hinweise, in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden.

Weiter sei die von den Klägern im Rechtsbegehren beantragte Feststellung gemäss Art. 88 ZPO nicht zulässig. Es treffe im vorliegenden Fall nicht zu, dass Feststellungsklagen entsprechend dem vorinstanzlichen Literaturhinweis zulässig seien, wenn sie der Klarstellung eines Rechts dienten. Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt. Sie hätten ebenso wenig eine Feststellung verlangt, dass mit Fahrzeugen auch Personenwagen gemeint seien und diese zum Ein- und Aussteigen sowie für den Güterumschlag auf dem Wegrechtsareal abgestellt werden dürften.

2. Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass die Störung der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestanden habe und ihr Geh- und Fahrrecht durch die Beklagten widerrechtlich eingeschränkt worden sei. Dies hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben. Zudem seien sich die Parteien auch einig gewesen, dass die die Zufahrt blockierenden Baugerüste erst «ca. eine Woche nach der Schlichtungsverhandlung» umplatziert worden seien. Bei der Einreichung des Schlichtungsgesuches, als das Rechtsbegehren Nr. 1 formuliert worden sei, sei das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt worden. In diesem Zeitpunkt sei das Rechtsbegehren Nr. 1 zeitlich fixiert worden und es sei logisch, dass im Urteil die Vergangenheit berücksichtigt werde.

Weiter sei der Zweck der Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von Rechtsfrieden in Konfliktsituationen. Daran sei die Beurteilung des Feststellungsinteresses auszurichten. Die Gerichte hätten deshalb bei der Anwendung der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses einen eher grosszügigen Massstab anzulegen. Insbesondere die inhaltliche Klarstellung eines bestehenden Geh- und Fahrrechts könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der ZPO ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 m.w.H.).

3.2 Ein praktisches Feststellungsinteresse fehlt normalerweise beim Inhaber des Rechtes, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechtes oder die Erfüllung einer Forderung zu bewirken. Nur aussergewöhnliche Umstände können zur Bejahung eines Feststellungsinteresses führen, obwohl ein Vollstreckungsweg offen steht. Eine Streitsache muss grundsätzlich dem Richter auf dem dazu vorgesehenen Weg in ihrer Gesamtheit vorgelegt werden; der Gläubiger, der über eine Leistungsklage verfügt, kann jedenfalls nicht wählen, Rechtsfragen abzutrennen, um sie dem Richter auf dem Wege einer Feststellungsklage separat zu unterbreiten, wie wenn er um ein Rechtsgutachten ersuchen würde (BGE 135 III 378 E.2.2 = Pra 2009 Nr. 138). Im Urteil 4C.341/2004 sei erwogen worden, ausnahmsweise sei eine Feststellungsklage zulässig, wenn es darum gehe, ausschliesslich eine umstrittene Frage zu entscheiden, und es feststehe, dass die Leistung nachher ohne jegliche andere Form eines Verfahrens erbracht werde, da es sich um ein öffentliches Gemeinwesen handle (a.a.O., E. 2.4). Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes dient. Dies ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern nur deren Umfang. Wird hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger nicht bloss erreichen will, dass ausschliesslich eine bestimmte Person es in Zukunft unterlasse, die Servitut über eine genau definierte Grenze hinaus auszuüben. Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die Leistungsklage gegeben. Darüber hinaus soll im vorliegenden Fall der festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen und sollen auch alle anderen Dienstbarkeitsberechtigten diesen kennen und sich dementsprechend verhalten. In diesem Sinn schafft ein Feststellungsurteil eine klare Rechtslage, die über den Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausgeht (BJM 1995 S. 132 f., zitiert von Etienne Petitpierre in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 737 N 15 und Art. 738 N 12). Allerdings müssen die wenigen von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde (BGE 135 III 378 E.2.4 = Pra 2009 Nr. 138).

4. Nach dem Gesagten ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Zu ergänzen ist, dass eine Unterlassungslage nichts anderes ist als eine negative Leistungsklage, eine auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 205; Lukas Bopp/ Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 8). Im vorliegenden Fall ist den Klägern nicht nur eine Leistungs- und Unterlassungs- zur Verfügung gestanden, vielmehr haben sie bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Feststellungsbegehren sogar zusätzlich ein Unterlassungsbegehren und ein Leistungsbegehren gestellt, nämlich in ihren Anträgen Ziffer 2 und 3. Dies zeigt unmittelbar auf, dass das gestellte Feststellungsbegehren allein den Klägern nicht weitergeholfen hat. Dieses war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart feststellte. Anders als im oben erwähnten Präjudiz haben die Kläger vorliegend nicht beantragt, es sei der Umfang der Dienstbarkeit festzustellen. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt. Dies hat auch der Vorderrichter erkannt, indem er festhielt, keine Partei habe mit ihren Rechtsbegehren verlangt, es sei der Inhalt des Geh- und Fahrrechts zu definieren bzw. zu bestimmen (Urteil S. 5 unten). Die Kläger haben damit entgegen ihrer Vorbringen keine inhaltliche Klarstellung des Geh- und Fahrrechts verlangt. Auch richtet sich der von ihnen erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten. Es gibt keine weiteren Dienstbarkeitsberechtigte, denen ein Feststellungsurteil den Umfang der Servitut vor Augen führen könnte. Ein blosses Feststellungsinteresse, welches unabhängig von der Möglichkeit der Leistungsklage bestehen würde, ist somit weder ersichtlich noch dargetan. Der Vorderrichter ist zu Unrecht auf das Feststellungsbegehren eingetreten.

5. Die Beklagten rügen in Bezug auf den Unterlassungsbefehl gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB geschützt werden könne, sei zwingend erforderlich, dass vorweg die Befugnisse des Berechtigten festgestellt seien. Eine Klage hingegen, die lediglich darauf abziele, eine Selbstverständlichkeit feststellen zu lassen bzw. durch Unterlassen sicher zu stellen, nämlich die ungestörte Ausübung des Geh- und Fahrrechts, sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig.

Weiter bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohe, bereits im Gange sei und auch keine Wiederholung bevorstehe. Die Kläger hätten denn auch eingeräumt, der Druck des vorliegenden Verfahrens habe dazu geführt, dass seither Besserung eingetreten sei und die Kläger ungehinderten Zugang zu ihrer Liegenschaft hätten.

6. Die Kläger wenden dagegen ein, die Beklagten hätten ihr Geh- und Fahrrecht wiederholt widerrechtlich eingeschränkt. Die widerrechtliche Handlung der Beklagten sei bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 31. Dezember 2014 im Gange gewesen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse und damit auch der Unterlassungsanspruch gegeben gewesen. Die Beklagten hätten sich weder vorprozessual noch während dem laufenden Verfahren verpflichten wollen, das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht zu respektieren.

7.1 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Auch in der Lehre wird einhellig verlangt, dass eine Unterlassungsklage auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein muss (so die von der Vorinstanz zitierten Lukas Bopp/Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 10; Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 84 N 8; Daniel Fühlemann in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 84 N 5). Letztere ergänzen, Unterlassungsbegehren dürften nicht nur von Gesetzes wegen bestehende Pflichten rezitieren. Grundlage für die genügend bestimmte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens müsse die ernstlich zu befürchtende künftige Rechtsverletzung bilden. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht müsse gestützt auf das Erkenntnisurteil ohne weitere Beurteilung des fraglichen Verhaltens der beklagten Partei zur Vollstreckung schreiten können. Zu unbestimmt ist z. B. das Verbot, den Kläger «in den persönlichen Verhältnissen zu verletzen» (Beispiel von Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 101).

8.1 Das vorliegend gestellte Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl genügen diesen Anforderungen nicht. Die angeordnete Verpflichtung, jegliche Störung des Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen, besagt nicht mehr als das, was bereits in Art. 737 Abs. 3 ZGB im Gesetz steht. Nach dieser Bestimmung darf der belastete Grundeigentümer nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Der Vorderrichter ist mit seinem Unterlassungsbefehl nicht konkreter geworden, als es die generell-abstrakte gesetzliche Bestimmung ist. Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht möglich. Sie ist es auch nicht gestützt auf die Anordnung des Vorderrichters, welche lediglich die gesetzliche Bestimmung mit anderen Worten wiederholt.

8.2 Zudem wird im angefochtenen Urteil das Literaturzitat (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 84 N 10) nur unvollständig wiedergegeben. In der zitierten Stelle wird deshalb empfohlen, verschiedene Handlungen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte, aufzuzählen, damit auch ähnliche Handlungen, mit denen ein Verbot umgangen werden könnte, erfasst werden. Für diese ähnlichen Handlungen wird durch eine Aufzählung der verbotenen Handlungen die Vollstreckung wesentlich erleichtert bzw. gegebenenfalls erst sichergestellt. Denn das mit der Vollstreckung befasste Gericht darf nicht mehr nochmals eine materielle Beurteilung vornehmen, um abzuklären, ob ein Verhalten vom Dispositiv des Unterlassungsurteils erfasst wird oder nicht. Diejenigen ähnlichen Umgehungshandlungen, die sich im Rahmen der normalen Auslegung des Urteils bewegen, sollten dabei nach Auffassung der zitierten Autoren vom Dispositiv des Urteils miterfasst sein. Grundsätzlich aber ist die bereits begangene bzw. konkret drohende Verletzung der Massstab für die Formulierung des Rechtsbegehrens. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Verhinderung im Ergebnis widersprechender Verletzungshandlungen eine etwas weitere, jedoch nicht eine zu weite Formulierung zu wählen ist (Karl Spühler, a.a.O., Art. 84 N 9). Daran fehlt es vorliegend. Die beantragte Unterlassung ist zu unbestimmt und nimmt keinen Bezug auf die von den Klägern in ihrer Klage ja eigentlich dargestellten Verletzungshandlungen. Insbesondere haben die Kläger auch kein Unterlassungsbegehren gestellt, welches auf die Einfriedung und Tore Bezug nimmt, wie man aufgrund der Erwägungen zum Kostenentscheid annehmen könnte (angefochtenes Urteil S. 17). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kläger selbst wissen, welche Handlungen sie unter dem Begriff «jegliche Störungen» subsumieren. Vielmehr muss dies für den Vollstreckungs- und den Strafrichter klar erkennbar sein. Der Vorderrichter hätte das gestellte Unterlassungsbegehren wegen ungenügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben dürfen. Auch auf dieses hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden dürfen.

9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme seiner Ziffer 3 aufzuheben. Auf die Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ist nicht einzutreten. Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies von den Beklagten ja ebenfalls beantragt wird.

9.2 Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Betrachtet man einzig das Urteilsdispositiv, unterliegen die Kläger vollumfänglich. Ihrem Anliegen, das ihnen zustehende Geh- und Fahrrecht ausüben zu können, hat die Anhebung des Prozesses dennoch viel gebracht. So haben die Beklagten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die störenden Gerüstelemente umgeschichtet. Die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs unwesentlich. Auch in Bezug auf die parkierenden Fahrzeuge der Beklagten hat die Anhebung des Prozesses für die Kläger eine Besserung gebracht. Die Beklagten führten bei der Vorinstanz in ihrer Replik selbst aus, sie hätten im Sinne eines guten nachbarlichen Einvernehmens darauf geachtet, dass die Kläger keinen Grund für weitere Reklamationen mehr gehabt hätten. In ihrer Berufung haben sie gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr). Zudem hat sich der Amtsgerichtspräsident zum Inhalt des Geh- und Fahrrechtes geäussert. Auch wenn die entsprechenden Erwägungen keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben und mit der Aufhebung des Urteils ohnehin keine Rechtswirkungen zeitigen können, so haben die Parteien doch eine richterliche Beurteilung des Inhaltes des Geh- und Fahrrechtes erhalten. Auch wenn die vom Amtsgerichtspräsidenten getroffenen Feststellungen nicht bindend sind, sind sie doch geeignet, die Situation zu klären und den künftigen nachbarschaftlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten: Kurzum: Die Kläger haben den Prozess, zu dessen Anhebung die Beklagten Anlass gegeben haben, zwar formell verloren, aber in der Sache haben sie ihr Ziel erreicht. Nicht zuletzt tragen auch bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit wie in einem familienrechtlicher Konflikt beide Parteien eine moralische Verantwortung dafür, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Zusammenfassend erscheint es daher gerechtfertigt, für das gesamte Verfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Bei der Vorinstanz haben die Kläger Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘400.00 geleistet, die Beklagten von insgesamt CHF 600.00. Diese werden mit den Gerichtskosten von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten) verrechnet. Beide Seiten haben demnach einen Anteil von CHF 2‘400.00 zu übernehmen. Den Klägern sind somit total CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten, CHF 3‘200.00 von der Gerichtskasse und CHF 1‘800.00 von den Beklagten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3‘500.00 festgesetzt. Auch diese wird mit dem von den Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kläger haben den Beklagten daher CHF 1‘750.00 zu ersetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 26. August 2016 werden aufgehoben.

2.    Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.

3.    Auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 2 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.

4.    C.___ und D.___ auf der einen Seite und A.___ und B.___ auf der einen Seite haben je CHF 2‘400.00 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten CHF 800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘800.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse hat C.___ und D.___ zusammen total CHF 3‘200.00 zurückzuerstatten.

5.    Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

6.    C.___ und D.___ auf der einen Seite und A.___ und B.___ auf der anderen Seite haben je CHF 1‘750.00 an die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und D.___ haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘750.00 zu ersetzen.

7.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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