Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 8. Juni 2016 angehoben hatte. Am 11. Juli 2016 stellte sie das Gesuch, der Ehemann sei superprovisorisch zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Juni 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für den gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 1999, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Anträge am 11. Juli 2016 gut. Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen.
1.2 Am 31. August 2016 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Am 26. September 2016 erliess der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 1999, im Einverständnis beider Eltern unter der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner Mutter verbringt.
4. Angesichts des Alters von C.___ und des angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des Kontaktrechts abgesehen.
5. Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn C.___ wird abgewiesen.
6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes C.___ aufzukommen und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn C.___ für die Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.
10. Der Ehemann wird auf seiner Zusicherung behaftet, der Ehefrau die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Steuererklärungen pro 2013 und 2014 auszuhändigen.
11. Der Antrag der Ehefrau betreffend Partei- und Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
12. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
13. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
14. Die Gerichtskosten von total CHF 1‘200.00 hat der Ehemann zu bezahlen.
3.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er beantragt, die Ziffer 8 des Urteils vom 26. September sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘025.00 und ab 1. September 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Subeventualiter im Fall der (teilweisen) Gutheissung der Berufung sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.2 Der Ehemann reicht im Berufungsverfahren diverse neue Urkunden ein. Die Ehefrau stellt den Antrag, diese seien aus den Akten zu weisen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).
3.3 Lediglich die neu eingereichte Urkunde 4 «Antrag auf Beistandschaft» vom 5. Oktober 2016 stellt ein echtes Novum dar. Die übrigen Urkunden hätten bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können. Sie sind deshalb hier unbeachtlich, zumal der Ehemann mit keinem Wort darlegt, weshalb er diese Urkunden nicht bereits bei der Vorinstanz eingereicht hat. Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er je zu 50 % den Ehegatten zu.
2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1 Der Vorderrichter setzte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘926.00 inkl. CHF 731.00 für laufende Steuern fest. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau sei in ihrem Gesuch vom 8. Juni 2016 von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 (ohne Steuern) ausgegangen. Er habe bereits bei der Vorinstanz erklärt, er akzeptiere einen Bedarf von CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern. Unklar sei, wie die Vorinstanz auf Steuern von CHF 731.00 komme. Aus seiner Sicht dürften die Steuern den Betrag von CHF 500.00 pro Monat keinesfalls übersteigen.
3.2 In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 ist die Berufungsbeklagte von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 exkl. Steuern ausgegangen. Zur Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung beim Vorderrichter hat der Anwalt der Ehefrau die Steuerbelastung auf CHF 500.00 bemessen. Der Vorderrichter hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘195.00 (exkl. Steuern) bzw. auf CHF 3‘926.00 (inkl. Steuern von CHF 731.00) festgesetzt. Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Beide Parteien sind auf ihren Zugeständnissen zu behaften. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist entsprechend auf CHF 3‘700.00 (CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen.
4.1 Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass die Hilflosenentschädigung bis 31. August 2016 bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Hilflosenentschädigung sei der Ehefrau aufgrund der speziellen Verhältnisse (Landwirtschaftsbetrieb als Nebenverdienst) festgesetzt worden, weil die Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen sei, im Landwirtschaftsbetrieb mitzuhelfen und entsprechend Unterstützung gebraucht habe. Nach ihrem Auszug habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung führen würde. Sie sei zudem über längere Zeit stationär in Behandlung gestanden. Sie habe somit über den entsprechenden Betrag frei und vollumfänglich verfügen können. Es werde akzeptiert, dass die Hilflosenentschädigung ab 1. September 2016 nicht berücksichtigt werde.
4.2 Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF 200.00 sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung. Die Hilfosenentschädigung von CHF 1‘175.00 hat er nicht berücksichtigt und dazu erwogen, dass nach der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie der Praxis zum Sozialhilferecht die Hilflosenentschädigung bei der hilflosen Person grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (z.B. Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 I 615/06, Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)).
4.3 Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was in einem Berufungsverfahren nicht genügt. Die Einnahmenseite der Berufungsbeklagten ist deshalb nicht zu ändern.
5.1 Der Berufungskläger bringt an seiner Bedarfsberechnung verschiedene Korrekturen an. Er macht geltend, der Zuschlag für Kinder sei mit CHF 600.00 einzusetzen (davon seien CHF 200.00 für die Ehefrau gemäss Ziffer 7 des Urteils eingerechnet). Weiter habe er auch Nebenkosten, weil die Vorinstanz übersehen habe, dass ein Privatanteil der CHF 1‘200.00 bzw. von CHF 100.00 pro Monat im Abschluss bereits berücksichtigt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Kontodetail vom 1.1. bis 31.12.2015 elektrische Energie/Wasser. Insgesamt ergebe sich somit ein Mehrbedarf von CHF 300.00. Zudem seien die Steuern nach Festlegung des Unterhaltsbeitrages neu zu definieren, dürften aber in etwa den Steuern der Ehefrau und somit etwa CHF 500.00 pro Monat entsprechen. Sein Bedarf belaufe sich somit auf CHF 4‘434.00.
5.2 Der Vorderrichter hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘874.00 festgesetzt und dazu ausgeführt, der Sohn C.___ sei faktisch fremdplatziert, verbringe er doch nur die Wochenenden bei den Eltern bzw. bei der Mutter. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, bei beiden Eltern lediglich den Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1‘200.00 zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe lediglich für die Kosten der Verpflegung des Sohnes über die Wochenenden aufzukommen. Alle übrigen Kosten der Lebenshaltung des Sohnes habe der Ehemann zu bezahlen. Es sei deshalb angemessen, im Bedarf der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen. Der Ehemann habe mit Ausnahme der Verpflegung an den Wochenenden für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes aufzukommen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zuschlag von CHF 400.00 (CHF 200.00 seien bei der Ehefrau eingesetzt worden) zum Grundbetrag anzurechnen. Ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen seien die ausgewiesenen Kosten für die Krankenversicherung und CHF 300.00 für die Verpflegung in der Wohngruppe [...]. Die Miete von CHF 750.00 ergebe sich aus der Jahresrechnung des Landwirtschaftsbetriebes, wo entsprechende Einkünfte (Eigenmietwert CHF 9‘000.00) verbucht seien. Für den Arbeitsweg von […] nach […] sei der Ehemann nicht auf ein Auto angewiesen. Die Kosten für ein ÖV-Monatsabo (A-Welle 1-2 Zonen) würden sich auf CHF 83.00 belaufen.
5.3 Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt insbesondere keinen Bezug auf die Argumente des Vorderrichters. In seiner Eingabe vom 12. August 2016 hat der Berufungskläger Wohnkosten von CHF 750.00 geltend gemacht. Von Nebenkosten war nicht die Rede. Der Vorderrichter hat daher zu Recht lediglich CHF 750.00 für das Wohnen berücksichtigt. Der Berufungskläger will Steuern von CHF 500.00 berücksichtigt wissen. Die Berufungsbeklagte hat ihm bei der Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 CHF 350.00 zugestanden. Darauf ist sie zu behaften. Die Bedarfsberechnung des Ehemannes ist deshalb auf CHF 3‘987.00 (Steuern CHF 350.00 anstatt CHF 237.00) zu erhöhen.
6.1 Der Berufungskläger macht geltend, die hauptsächliche Differenz betreffe sein Einkommen. Sein Lohn betrage gemäss Lohnabrechnung Juni 2016 CHF 6‘161.20 zuzüglich Kinderzulage von CHF 250.00. Im Weitern akzeptiere er auch die Betreffnisse Vorstand [...] (CHF 167.00), Gewinn [...] (CHF 208.00) und Lehrlingslohn von C.___ (CHF 600.00). Hauptstreitigkeit sei der Nebenerwerb. Anlässlich der Verhandlung habe er nur unzureichend Auskunft über die Details der Abschlüsse geben können. Gestützt darauf sei der Vorderrichter – ohne zusätzliche Abklärungen zu treffen – von den eingereichten Vorgaben abgewichen. Sein langjähriger Treuhänder habe nun mit Mail vom 6. Oktober 2016 verschiedene wesentliche Feststellungen getroffen. Die Feststellungen der D.___ Treuhand AG mit den entsprechenden Belegen würden zeigen, dass im Grundsatz vom Abschluss 2015, wie er vorgelegt worden sei, auszugehen sei, mit folgenden Anpassungen für 2016: Mindereinnahmen aus Miete CHF 480.00 pro Monat, Aufrechnung Telefonkosten CHF 1‘492.55 je Jahr und Abzug Naturallieferungen von CHF 660.00 je Jahr. Dies führe zu einem Verlust von CHF 2‘168.27 je Monat. Damit belaufe sich sein Einkommen noch auf CHF 5‘628.55.
6.2 Der Vorderrichter hat sich bei der Festsetzung des Einkommens auf den Lohnausweis 2015 abgestützt und das anrechenbare Einkommen auf CHF 6‘251.00 festgesetzt. Dabei hat es zu bleiben, da die Lohnabrechnung Juni 2016 hier unbeachtlich ist, da es der Berufungskläger versäumt hat, diese bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die übrigen Beträge von CHF 167.00 (Vorstand [...]), CHF 208.00 (Gewinn [...]) und CHF 600.00 (Lehrlingslohn des Sohnes C.___) werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger zusätzlich aus dem Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen von CHF 300.00 angerechnet und dazu ausgeführt, in der Rechnung 2015 des Landwirtschaftsbetriebes werde zwar ein Verlust von CHF 21‘091.80 ausgewiesen. Der Rechnung sei aber zu entnehmen, dass dieser Verlust zu einem grossen Teil darin begründet sei, dass um CHF 15‘184.00 höhere Abschreibungen als im Vorjahr vorgenommen worden seien. Eine Erklärung für die um mehr als das Siebenfache höheren Abschreibungen habe der Ehemann im Rahmen der Parteibefragung nicht liefern können. Rechne man diese nicht erklärbare Erhöhung der Abschreibungen sowie die nach Angaben des Ehemannes in erster Linie von der Ehefrau verursachten Telefonkosten von CHF 4‘132.55, die Hälfte (mutmasslicher Anteil, der auf den vom Ehemann privat genutzten Teil entfällt) der Heizmaterialkosten von CHF 3‘054.00, der Kosten für elektronische Energie/Wasser von CHF 3‘285.75 und der Autokosten von CHF 4‘709.50 auf, so resultiere für das Jahr 2015 ein kleiner Gewinn von CHF 3‘749.35 bzw. von CHF 312.45 pro Monat. Es erscheine daher gerechtfertigt, dem Ehemann ein Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb von gerundet CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.
6.3 Der Berufungskläger übt lediglich appellatorische Kritik an der Berechnung des Vorderrichters. Zudem stützt er seine im Berufungsverfahren erstmals abgegebenen Erläuterungen auf unzulässige Noven, die wie erwähnt hier nicht zu beachten sind. Es bleibt somit dabei, dass dem Berufungskläger aus dem Nebenerwerb monatliche Einnahmen von CHF 300.00 anzurechnen sind. Zusammenfassend ergeben sich die vom Vorderrichter berechneten Einnahmen von CHF 7‘776.00 (Einkommen CHF 6‘251.00, Ausbildungszulage CHF 250.00, Vorstand [...] CHF 167.00, Gewinn [...] CHF 208.00, Nebenerwerb CHF 300.00, Lehrlingslohn C.___ CHF 600.00).
7. Nach Vornahme der kleineren Korrekturen bei den beiden Bedarfsberechnungen ergibt sich folgender Unterhaltsbeitrag:
Einkommen Ehefrau
CHF 1‘809.00
Einkommen Ehemann
CHF 7‘776.00
Total Einkommen
CHF 9‘585.00
Bedarf Ehefrau
CHF 3‘700.00
Bedarf Ehemann
CHF 3‘987.00
Total Bedarf
CHF 7‘687.00
Überschuss
CHF 1‘898.00
Bedarf Ehefrau
CHF 3‘700.00
Überschussbeteiligung (1/2)
CHF 949.00
CHF 4‘649.00
abzüglich Einkommen
CHF 1‘809.00
CHF 2‘840.00
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau von gerundet CHF 2‘850.00 ist um den monatlichen Betrag von CHF 200.00 für die Verpflegung von C.___ an den Wochenenden zu reduzieren (Ziffer 7 des Urteils vom 26. September 2016), was einen auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘650.00 ergibt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Verhältnis zu seinen Anträgen nur zu einem geringen Teil mit seiner Berufung durchgedrungen – rechtfertigt es sich, ihm die ganzen Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Angesichts der nur marginalen Gutheissung der Berufung und der Kostenverlegung zu Lasten des Berufungsklägers ist nicht weiter auf das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten einzugehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘650.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.»
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘593.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller