Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.__ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.__ GmbH ist im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Leichtbaumontage und den Innenausbau sowie alle diesen Bereichen verwandten und untergeordneten Tätigkeiten.
2. B.___ war von April 2011 bis Januar 2013 bei der A.__ GmbH als Monteur im Stundenlohn und ab 1. November 2013 im Monatslohn angestellt. Die A.__ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 22. Juni 2015 per 31. August 2015. Vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 war B.___ krankgeschrieben.
3.1 Am 22. Juli 2015 liess B.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch die Unia Sektion Solothurn, gegen die A.__ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichter [Ort] ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Lohn für Juli 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.
3. Es sei die missbräuchliche Kündigung festzustellen.
4. Es sei dem Kläger ein Arbeitszeugnis, wahrheitsgetreu und wohlwollend auszustellen.
3.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung ausgestellt.
4.1 Am 19. November 2015 reichte der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf Firmenpapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen, unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB:
Arbeitszeugnis für B.___, geb. [...]
B.___ war vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 als Monteur bei der A.__ GmbH angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere das Montieren von vorfabrizierten Deckenverkleidungen.
B.___ zeichnete sich durch eine zuverlässige, selbständige, speditive sowie sorgfältige Arbeitsweise aus. Mit seiner Arbeitsleistung waren wir sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht stets zufrieden. B.___ pflegte mit den Kunden, den Mitarbeitern sowie dem Vorgesetzen einen freundlichen und korrekten Umgang.
Wir möchten uns an dieser Stelle für die von B.___ geleistete, wertvolle Arbeit bedanken und wünschen ihm auf seinem weiteren Lebensweg, sowohl beruflich wie auch privat, alles Gute und viel Erfolg.
31. August 2015
[Unterschrift]
D.___, A.__ GmbH
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Zur Begründung führte er aus, aufgrund ungerechtfertigter monatlicher Lohnabzüge von Februar 2014 bis und mit Februar 2015 wegen des fehlenden PKW-Führerausweises habe er Anspruch auf eine Lohnnachforderung in der Höhe von insgesamt CHF 3‘579.00 brutto. In den Monaten vom Januar 2015 und Februar 2015 sei der GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 80.00 brutto nach sich ziehe. In den Monaten März 2015 bis Juni 2015 sei der GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 1‘100.00 brutto nach sich ziehe. Für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli 2015 bestehe zufolge geleisteter Arbeit ein Lohnanspruch von CHF 1‘868.00 brutto. Sodann habe er einen Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von CHF 4‘483.00. Für seit März 2015 geleistete 165 Überstunden mache er eine Forderung von CHF 5‘486.00 brutto geltend. Bezüglich der nicht ausbezahlten 13. Monatslöhne verlange er CHF 8‘084.00 brutto und schliesslich stünden ihm Orts- und Versetzungszulagen von insgesamt CHF 8'400.00 zu. Er beschränke seine Forderung bewusst auf den Betrag von CHF 25'000.00 und verzichte für den Zeitraum von November 2013 bis und mit August 2015 auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Die Beschränkung auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei.
4.2 Mit Klageantwort vom 27. Januar 2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.3 Am 29. Juni 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Beide Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.
4.4 Gleichentags hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45 (inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet.
5.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
5.2 Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2016 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). Nachfolgend ist insbesondere zu prüfen, ob die eingereichte Berufung diesen Anforderungen genügt.
2. Der Vorderrichter hatte darüber zu befinden, ob eine Klageänderung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.1) und eine Teilklage (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend: GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.3) und ob Lohnnachforderungen bestehen (Abzüge wegen fehlendem Führerausweis, Unterschreitung des Mindestlohnes, Arbeitsunfähigkeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Orts- und Versetzungszulagen [vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.4 ff.]). Sodann hatte er über den Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu befinden.
2.1.1 Zur Zulässigkeit einer Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert. Neben einer Lohnfortzahlung für den Monat Juli 2015 fordere er neu auch eine Lohnfortzahlung für den Monat August 2015. Zusätzlich mache er Forderungen wegen Verletzung von allgemeinverbindlichen Vertragsvorschriften des GAV geltend. Neben diesen Forderungen in der Höhe von CHF 25‘000.00 verlangte er die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der Streitwert eines Arbeitszeugnisses belaufe sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen Bruttomonatslohn. Das Bruttoeinkommen des Klägers habe den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten. Die Voraussetzungen zur Klageänderungen seien gegeben, da der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liege und somit das vereinfachte Verfahren anwendbar bleibe. Sodann würden die neuen Forderungen mit den bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Denn sämtliche Forderungen würden dasselbe Anstellungsverhältnis betreffen.
2.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, es liege keine gehörige Klagebewilligung vor. Im Schlichtungsverfahren sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung geltend gemacht worden. Im Zivilprozess sei dann erstmals die Anwendbarkeit des GAV postuliert und entsprechende Nachforderungen gestellt worden. Auf die Klage könne demzufolge gar nicht eingetreten werden.
2.1.3 Die Berufungsklägerin genügt mit diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift nicht, denn sie setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet. Dies deshalb, weil auch nach Änderung der Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren bestehen bleibt (der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00 [Art. 243 Abs. 1 ZPO]) und sämtliche Forderungen auf demselben Arbeitsverhältnis gründen. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang. Damit liegen die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vor.
2.2.1 Der Vorderrichter sah auch die Voraussetzungen für eine Teilklage als gegeben. Der Kläger begrenzte seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn. Ansprüche für den Zeitraum vom April 2011 bis Januar 2013, als er bei der Beklagten im Stundenlohn angestellt war, behielt er sich ausdrücklich vor. Der Vorderrichter erachtete die Beschränkung des Anspruchs auf den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 als unproblematisch. Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen.
2.2.2 Die Berufungsklägerin moniert, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Teilklage zulässig sein soll bzw. aus welchen Gründen es dem Kläger bei Klageeinleitung nicht hätte möglich sein sollen, auch die angeblich vor dem 1. November 2013 entstandenen Mehransprüche zu substantiieren.
2.2.3 Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Die Grenzen der Zulässigkeit der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 52 ZPO (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 86 N 7).
2.2.4 Inwiefern die erhobene Teilklage rechtsmissbräuchlich sein soll, wird von der Berufungsklägerin – wie bereits vor Vorinstanz – nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess (durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen. Eine Teilklage kann aber auch dann von Vorteil sein, wenn der Klagepartei vorerst nur für einen Teil ihres Anspruchs die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 6). Wie vom Berufungsbeklagten zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden, gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 8). Dies hat sie nicht getan.
2.3.1 Zur Frage, ob der GAV auf das streitbetroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erwog der Vorderrichter was folgt: Der GAV sei von hier nicht interessierenden Ausnahmen gesamtschweizerisch anwendbar (vgl. Art. 1.1 GAV). Er gelte gemäss Art. 1.2 für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigten. Als Decken- und Wandverkleidungen würden alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien gelten. Davon ausgenommen seien Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellten und montierten (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinererzeugnisse montierten (Montageunternehmen). Nach Art. 1.3 gelte der GAV für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art. 1.2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender. Die Beklagte habe ihren Sitz in [Ort] und werde somit vom geographischen Geltungsbereich des GAV erfasst. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss Aussagen der Beklagten zu 90 %. Dies erhelle auch aus der Zweckbestimmung der Beklagten gemäss Handelsregistereintrag. Die Beklagte habe es ausserdem unterlassen, die mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verlangten Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit (Steuererklärungen, Rechnungen) einzureichen. Gemäss Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur angestellt gewesen. Selbst wenn die Beklagte während der Anstellung des Klägers zu etwa 10 % Arbeiten in anderen Bereichen verrichtet habe, sei sie dennoch vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV erfasst.
2.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz bestreitet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit des GAV, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich mit der blossen Behauptung, der GAV sei nicht anwendbar, weil sie im Innenausbau tätig sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit im Innenausbau per se die Anwendbarkeit des GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken und Innenausbausysteme (sic!) ausschliessen sollte.
2.4.1 Der Vorderrichter erwog, Art. 8.2 GAV unterteile die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer in drei Mindestlohnkategorien. Der Kategorie A seien Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundausbildung eines anverwandten Berufs, welche jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen können, zuzuordnen. Deckenmonteure, die den Anforderungen der Kategorie A nicht genügten, seien der Kategorie B zuzuordnen. Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten. Dem Fähigkeitszeugnis des Klägers vom 14. August 2008 könne entnommen werden, dass dieser erfolgreich eine berufliche Grundausbildung als Logistikassistent absolviert habe. Er sei somit keine Hilfskraft ohne Berufsabschluss. Da er keinen PKW-Führerausweis besitze, habe er auch nicht hauptsächlich Transporte oder Abbrüche vorgenommen. Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden.
2.4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Ansprüche auf Lohnnachzahlung müssten abgewiesen werden, da der Berufungsbeklagte bestenfalls die Anforderungen an Monteur Kategorie C erfüllt habe.
2.4.3 Wiederum begründet die Berufungsklägerin nicht, warum der Kläger bestenfalls die Anforderungen an den Monteur Kategorie C erfülle. Auf die dazu von der Vorinstanz gemachten Ausführungen nimmt sie weder Bezug noch setzt sie sich damit auseinander. Sie stellt einfach Behauptungen auf, ohne diese zu begründen. Somit erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert.
2.5.1 Der Vorderrichter hielt fest, gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 hätte der Kläger ab seiner Anstellung im November 2013 einen monatlichen Lohn in der Höhe von CHF 4‘638.50 brutto bzw. CHF 4‘000.00 netto erhalten sollen. Dem Kontoauszug vom 24. September 2015 sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto, jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF 3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 halte aber ausdrücklich fest, dass allfällige Änderungen oder Ergänzungen der schriftlichen Form bedürften. Damit sei die Einhaltung der Schriftform Voraussetzung für eine gültige Vertragsänderung gewesen. Eine solche fehle. Der Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt. Ohnehin würde eine Lohnkürzung wie die Vorliegende die Mindestlohnvorschriften nach Art. 8.2 verletzen. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, dem Kläger bis zum 31. Dezember 2014 einen Bruttolohn von CHF 4‘630.00 und ab 1. Januar 2015 einen solchen von CHF 4‘670.00 zu bezahlen. Auch wegen Missachtung der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto).
2.5.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht an der formularmässigen Formulierung im Arbeitsvertrag aufgehängt, Änderungen seien nur in schriftlicher Form gültig. An eine 1-Mann-GmbH könne man in administrativer Hinsicht nicht allzu grosse Anforderungen stellen; die Argumentation des Vorderrichters sei weltfremd. Die Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden.
2.5.3 Sofern die Berufungsklägerin nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, geht sie wieder nicht auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ein. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet auch hier nicht statt.
2.6.1 Der Vorderrichter erwog, Dr. med. E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei erstellt, dass das fragliche Arbeitsverhältnis sehr angespannt gewesen sei. Da die Beklagte keine stichhaltigen, gegenteiligen Anhaltspunkte vorbringe, könne sich das Gericht nicht über den medizinischen Befund in den ärztlichen Zeugnissen hinwegsetzen. Der Kläger habe mit seinen Zeugnissen seine Arbeitsverhinderung hinreichend belegt. Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen. Zudem könne ein Hausarzt psychische Erkrankungen feststellen. Dazu brauche es keinen Facharzt für Psychiatrie. Da die Beklagte keinen Vertrauensarzt vorgeschlagen habe und auch sonst nichts gegen den Anscheinsbeweis des Klägers vorbringe, sei vorliegend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2.6.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Kläger habe Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit und hätte nicht auf das eingereichte Arztzeugnis abstellen dürfen. Dr. med. E.___ sei Allgemeinpraktiker und nicht berechtigt, eine Diagnose für eine Zeit von mehreren Wochen zu stellen, insbesondere nicht bezüglich einer angeblichen psychiatrischen Erkrankung. Der Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen müssen.
2.6.3 Das Bundesgericht hat immer wieder bestätigt, dass Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; 139 III 305 E. 5.2.5). Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist bloss dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer vom 25. Februar 2013, 4A_648/2012, E. 2.2).
2.6.4 Mitnichten wird in der Berufung klar und detailliert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden wäre, den durch das Arztzeugnis erbrachten Beweis mit eigenen Beweisen zu erschüttern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Dies hat sie nicht getan. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung unbegründet.
2.7.1 Der Vorderrichter erwog, gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden angehäuft. Diese Minusstunden seien grösstenteils dem Auftragsmangel der Beklagten geschuldet. Damit werde die grundsätzlich bestehende Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers aufgehoben. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnung sei somit im vorliegenden Fall nicht statthaft.
2.7.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Abzug der Minusstunden zu Unrecht nicht zugelassen. Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten, welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien.
2.7.3 Dass blosse Behauptungen der Begründungspflicht nicht genügen, wurde bereits mehrfach dargelegt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet, fehlt doch auch hier wiederum jeglicher Bezug zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz.
2.8.1 Die Berufungsklägerin rügt die ihr vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF 10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen.
2.8.2 Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
2.8.3 Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Ausführungen den Ermessensentscheid des Vorderrichters nicht zu erschüttern; die blosse Behauptung, die Entschädigung sei übersetzt, vermag dem Begründungserfordernis nicht genügen.
3. Sofern die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift überhaupt Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen nimmt, geht sie insgesamt nicht rechtsgenüglich auf diese ein. Indem die Berufungsklägerin (erneut) lediglich ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Die Berufung erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
4.1 Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 1‘313.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
4.2 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.__ GmbH hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘313.70 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel