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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76

8. März 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,122 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 28. Januar 2015 angehoben hatte. Bereits vor Einleitung des Verfahrens war den Parteien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 1. September 2014 die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) entzogen worden. Die beiden Kinder wurden dabei in der [...] platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet beziehungsweise weitergeführt. Eine vom Vater und Ehemann dagegen erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen.

Die Beiständin der Kinder hielt in ihrem dem Amtsgerichtspräsidenten erstatteten Bericht vom 27. August 2015 zum Kontaktrecht Folgendes fest (AS 50):

Frau B.___: Für die Mutter bestehen ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 2-3 Std. pro Woche in der [...] sowie ein begleiteter Besuchsnachmittag pro Monat in ihrer Wohnung. Die Geburtstage und Weihnachten kann die Mutter mit ihren Kindern in der Institution feiern. Mit dieser Regelung ist das Wohl der Kinder gewährleistet. Frau B.___ nimmt die vereinbarten Besuchszeiten äusserst zuverlässig wahr. Der Abschied von ihren Kindern fällt ihr sehr schwer. Während der Übergaben müssen die Kinder und die Mutter eng begleitet werden. Frau B.___ hat diesbezüglich jedoch kleine Fortschritte erzielt.

Herr A.___: Herr A.___ kann seine Kinder alle 14 Tage ein Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehmen. Zudem nimmt er seine Kinder während seiner Ferien zu sich (max. 6 Wochen pro Jahr inkl. Weihnachten und Neujahr). Im Weiteren kann er die Kinder einmal wöchentlich in der [...] besuchen. Trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Kindesschutzmassnahmen hielt er die Abmachungen ein.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2016 schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren – soweit vorliegend wesentlich – folgende Teilkonvention ab:

1.    Die am [...] 2004 in [...] (Kosovo) geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.

2.    Betreffend das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bitten wir um einen gerichtlichen Entscheid. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn.

3.    Über die Nebenfolgen der Ehescheidung schliessen die Ehegatten folgende Konvention ab:

3.1.      Solange die Kinder nicht unter der Obhut eines Elternteils stehen, sind keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet.

Die Eltern sind sich bewusst, dass von den zuständigen Behörden Elternbeiträge erhoben werden können. Die Kinderrenten der IV wurden von der Ehefrau an den regionalen Sozialdienst BBL abgetreten.

3.2.      Die bestehenden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügten Kontaktrechtregelungen der Eltern zu den Kindern werden bestätigt. Beide Eltern haben das Ziel, ihr jeweiliges Kontaktrecht in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder weiter auszubauen. Zuständig für Entscheide über die Elternkontakte ist die KESB.

3.3.      A.___ und B.___ versprechen sich beide gegenseitig, dass sie den anderen Elternteil oder die Kinder nicht anrufen oder besuchen, während die Kinder sich bei diesem Elternteil befinden.

….

1.2 Mit Urteil vom 8. Februar 2016 erkannte der Amtsgerichtspräsident, dass die Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden (Ziffer 2 des Urteils). Im Übrigen genehmigte er die von den Parteien abgeschlossene Teilkonvention und regelte die berufliche Vorsorge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens.

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 2 aufzuheben. Das Sorgerecht über die beiden Kinder sei ihm zuzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Umstritten ist das Sorgerecht über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, die KESB habe mit dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung das Sorgerecht beider Eltern bereits beschränkt. Dieser Entscheid basiere auf einer Reihe von Abklärungen. Die Schutzbedürftigkeit der Kinder bestehe nach wie vor. Der Ehemann verlange deshalb zu Recht nicht mehr die Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der Obhut. Gemäss einem bereits im Jahr 2011 eingeholten Kindesschutzgutachten sei die Ehefrau rasch überfordert. Ihre angeborene Gesamtintelligenz mit einem IQ von 64 liege im Bereich der leichten intellektuellen Behinderung. Dadurch sei sie in ihrer Auffassungsgabe, in ihrer Fähigkeit, Informationen rasch zu verarbeiten sowie in ihrer Fähigkeit, ihre Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten oder aufzuteilen, deutlich eingeschränkt. Diese Defizite würden es ihr erschweren, die Aufsicht über C.___ aufrechtzuerhalten, mehrere Handlungen gleichzeitig durchzuführen, Handlungen geplant und geordnet auszuführen und die Folgen ihres Handelns zu antizipieren. Sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Diese Defizite äusserten sich primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der Obhut respektive der unbegleiteten Kontakte. In diesem Bereich habe die KESB mit ihren Kindesschutzmassnahmen bereits die nötige Unterstützung sichergestellt. Die elterliche Sorge der Ehefrau umfasse heute primär das Treffen von Entscheidungen zusammen mit dem Kindsvater. Hier könnten sich insbesondere die Einschränkungen der Ehefrau in ihrer Auffassungsgabe, in der Verarbeitung von Informationen, bei der Aufmerksamkeit und der Fähigkeit, die Folgen ihres Handelns zu antizipieren, negativ auswirken. Allerdings werde die Ehefrau auch in diesem Bereich durch die von der KESB getroffenen Massnahmen unterstützt. Einerseits habe sie selbst eine Beiständin und anderseits habe die Beiständin der Kinder unter anderem die Aufgabe, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie habe hierbei den besonderen Voraussetzungen der Ehefrau Rechnung zu tragen und ihr auf angemessene Weise die jeweils anstehenden Entscheidungen sowie deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erklären. Gemäss dem Bericht der Beiständin nehme die Ehefrau die Termine zuverlässig wahr und melde sich auch von sich aus mit Anliegen. Eine Zusammenarbeit sei also grundsätzlich möglich. Dass der Ehefrau die Einsicht in geeignete Unterstützungsmassnahmen teilweise fehle und sie beispielsweise die Zustimmung zur Sonderschulung von C.___ erst erteilt habe, als ihr mit der Einschränkung der elterlichen Sorge gedroht worden sei, sei zwar unschön, erfordere aber noch keinen  Sorgerechtsentzug. Immerhin habe die Ehefrau die Notwendigkeit der Sonderschulung offenbar schlussendlich eingesehen und ihre Zustimmung hierzu erteilt. Dies zeige, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden funktioniere, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein möge. Die von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB, welcher nur subsidiär und als ultima ratio in Frage käme, seien zurzeit nicht erfüllt. Da sich die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen des momentanen Settings nicht negativ auf das Kindswohl auswirkten, erforderten sie auch nach den Kriterien von Art. 298 Abs. 1 ZGB nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ehemann. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage, seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt. Es sei denn auch nicht die Ehefrau sondern der Ehemann gewesen, welcher den Entscheid der KESB vom 1. September 2014 beim Verwaltungsgericht angefochten habe. Diese Beschwerde des Ehemanns stelle ebenso wenig einen Grund für einen Sorgerechtsentzug dar, wie die anfängliche Weigerung der Ehefrau, C.___ in die Sonderschule zu schicken.

Es sei erwiesen, dass sich die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden. Im Gegensatz zu den sonst bei Sorgerechtsstreitigkeiten in Scheidungsverfahren typischen Situationen befänden sich C.___ und D.___ jedoch nicht unter der Obhut eines Elternteils. Die Fremdplatzierung in der [...] und die Arbeit ihrer Beiständin schirmten sie weitgehend von den elterlichen Konflikten ab. Sie würden ihren Vater und ihre Mutter jeweils separat treffen. Zwar bekämen die Kinder auch in dieser Situation zweifellos mit, dass sich die Eltern in wichtigen Punkten nicht einig seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie trotz Fremdplatzierung immer wieder in einen schädlichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern gerieten. Allerdings dürften sie auch die Konflikte der Eltern mit den Betreuern des [...] und der Beiständin bemerken, welche ebenfalls Vertrauenspersonen darstellten. Auch hier seien Loyalitätskonflikte möglich, welche sich negativ auf das Kindswohl auswirken könnten. Im Übrigen habe es das professionelle Helfernetz aus Beiständin, Betreuern und Behörden bisher zu verhindern vermocht, dass wichtige Entscheidungen durch den elterlichen Konflikt blockiert worden seien. Die Kinder lebten trotz des Widerstands der Eltern im [...] und C.___ könne die Sonderschule besuchen. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge könnte die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen. Die Mutter hätte nach wie vor ein Anrecht darauf, bei wichtigen Entscheidungen vorgängig informiert zu werden. Sie könnte sich nach wie vor ihre eigene Meinung bilden und diese den Kindern bei ihren Besuchen auch mitteilen. Dass sie nicht mehr in die Entscheidfindung eingebunden wäre, sondern ihre Meinung einfach übergangen werden könnte, dürfte das Konfliktpotential eher noch fördern und die Kinder wären nach wie vor demselben Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern ausgesetzt. Die Mutter habe trotz Fremdplatzierung regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern und nehme Anteil an deren Leben. Ihre Meinung zu wesentlichen Fragen des Kindeswohls könne die Kinder massgeblich beeinflussen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es dem Kindeswohl nicht zuträglich zu sein, diese Meinung bei wichtigen Entscheidungen zu ignorieren. Angesichts des elterlichen Konflikts erscheine es zudem nicht abwegig, dass der Vater als alleiniger Inhaber des Sorgerechts Entscheidungen treffen würde, welche die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter gefährden könnten. Auch dies wäre negativ für das Kindeswohl. Da auch dem Vater die Einsicht in die Notwendigkeit der aktuellen Kindesschutzmassnahmen teilweise fehle, sei nicht zu erwarten, dass die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an ihn Konflikte mit der Beiständin und den Betreuern verhindern würden. Auch diesbezüglich könnten die Loyalitätskonflikte der Kinder nicht vermieden werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt bestehe, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die aktuellen Kindesschutzmassnahmen seien jedoch geeignet, die Kinder weitgehend vor diesen negativen Auswirkungen zu schützen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Ehemann zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen würde. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Elternkonflikt durch den Ausschluss der Mutter aus den Entscheidprozessen noch zunehme und die Kinder sogar noch mehr belasten könnte. C.___ und D.___ seien daher unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern zu belassen.

3. Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig. Sie habe mehrfach bewiesen, dass sie nicht zum Wohl ihrer Kinder sorgen könne. Sie könne keine einfachen Entscheidungen treffen und Kindsbesuche seien nur unter Begleitung möglich. Dennoch stelle die Vorinstanz den Konflikt zwischen den Eltern in den Mittelpunkt. Dies sei ungerecht und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Vater werde im Gegensatz zur Mutter nicht eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Er sei nicht wegen aggressiven Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein hohes Mass an Überforderung attestiert. Er könne einfachste Verwaltungshandlungen selber vornehmen und stehe nicht unter Beistandschaft. Er sei selbständig im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und so weiter. Wäre die Situation umgekehrt, würde das Sorgerecht ohne grössere Diskussionen der Frau zugesprochen werden. Nicht beachtet habe die Vorinstanz die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen. Die KESB habe für die Mutter eine Begleitbeistandschaft in Bezug auf ihr gesundheitliches Wohl sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Es sei erwiesen, dass sie nicht zu sich selber schauen könne. Es werde immer wieder auf die Konfliktsituation zwischen den Eltern hingewiesen. Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden. Diese einseitige Betrachtung der Fakten sei äusserst ungerecht und willkürlich. Der Konflikt zwischen den Eltern habe eher zur Folge, dass wichtige Entscheidungen zum Wohle der Kinder nicht getroffen werden könnten, weil sich die Eltern nicht einig seien.

4. Massgebend für die Regelung der Elternrechte bei einer Scheidung sind gemäss Art. 133 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohles nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB).

Die seit 1. Juli 2014 in Kraft stehenden neuen Bestimmungen des ZGB zum Sorgerecht gehen davon aus, dass das Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung ist das Kindeswohl. Die Alleinsorge darf indessen nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt nach dem Willen des Gesetzgebers wie erwähnt den Grundsatz dar und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage – beziehungsweise die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer zu befürchtenden Verschlechterung – verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; 141 III 472 E. 4.3 und 4.6 f.).

5. Die Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet. Der ausführlich und sorgfältig motivierte Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt allen für den Entscheid über das Sorgerecht massgebenden Kriterien Rechnung und es kann grundsätzlich vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Vergleich zu anderen typischen Situationen befinden sich im vorliegenden Fall die beiden Kinder der Parteien nicht in deren Obhut. Die elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt. Sowohl der Vater als auch die Mutter haben indessen regelmässigen Kontakt mit den Kindern und verfügen damit über eine unabdingbare Voraussetzung für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Alleinsorge darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Sie muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, verneint die Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist festzuhalten, dass sich die Defizite der Ehefrau primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der Obhut und unbegleiteten Kontakte äussern, die KESB in dieser Hinsicht aber bereits die nötige Unterstützung bereit gestellt hat. In Bezug auf die im Rahmen der elterlichen Sorge der Ehefrau noch verbleibenden Aufgaben wird diese durch die von der KESB bereits getroffenen Massnahmen ausreichend unterstützt, indem sie selber eine Beiständin hat und ihr auch die Beiständin der Kinder mit Rat und Tat beisteht. Wie sich beim Beispiel der Sonderschulung für C.___ zeigte, funktioniert diese Zusammenarbeit mit den Behörden im Ergebnis, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein mag. Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6). Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet.

Die Beiständin der Kinder empfahl in ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat der Vorderrichter diese Bemerkung nicht nur als blosse Meinungsäusserung einer involvierten Person abgetan, ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Bericht in der Tat nicht um ein Kindesschutzgutachten eines Kinderpsychologen handelt, welches auf umfangreichen Abklärungen basieren würde. Der Vorderrichter verkennt nicht, dass die Zusammenarbeit mit der Ehefrau und Mutter zwar anstrengend ist. Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis aber doch als möglich. Und vor allem legt er überzeugend dar, weshalb eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater dem Kindeswohl nicht erheblich zuträglicher wäre, weil eine solche Lösung die Kinder nicht besser vor den Konflikten der Eltern schützen würde.

Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur per 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle entwickelten Grundsätzen und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Berufung muss deshalb abgewiesen werden.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarforderungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen (je inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Tobias Jakob eine Entschädigung von CHF 1‘272.15 und Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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