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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6

21. Oktober 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,852 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungskläger

gegen

B.___, Generalagentur B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Schwarz,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ war ab 1. Oktober 2011 als Kundenberater bei B.___, Generalagent der [Konzern] AG, angestellt. A.___ kündigte den Arbeitsvertrag am 10. September 2013 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013.

2.1 Am 25. November 2013 reichte B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen A.___ ein. Anlässlich der am 6. März 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien - über die anerkannte Forderung auf ein Arbeitszeugnis hinaus - keine Einigung erzielt werden. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 22. Mai 2014/14. Juli 2014 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen:

a.   CHF 7‘150.60 (Restschuld Akontoprovisionen);

b.   CHF 4‘252.90 (Überschreitung MF-Rabattkontingent);

c.   CHF 2‘500.00 (Errichtung Provisionsdepot);

d.   CHF 1‘589.55 (Lohnviertel);

e.   CHF 120.00 (Kaffeekasse);

f.    lit. a bis e vorstehend abzüglich Guthaben des Beklagten von CHF 1‘383.75 netto (Verrechnungsforderung);

2.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2 Mit Klageantwort und Widerklage vom 27. Oktober 2014 stellte A.___ (nachfolgend: Beklagter) folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Klage sei abzuweisen.

2.      Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 17‘965.95 brutto nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.

3.      Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger ein korrektes Arbeitszeugnis auszustellen.

4.      Unter Entschädigungsfolgen.

2.3 Mit Widerklageantwort vom 2. Februar 2015 hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 24. August 2015 präzisierte er sie in dem Sinne, als dass er die Abweisung der Widerklage verlangte.

3.1 Am 24. August 2015 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgenden im Dispositiv eröffneten Entscheid:

1.    Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

4.    Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

3.2 Im Zusammenhang mit der verlangten Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv wie folgt:

1.      Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.      Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.      Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

4.      Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

4.1 Der Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) erhob am 15. Januar 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. August 2015 sei sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in der berichtigten Fassung mit Ausnahme der Ziff. 7 bzw. 3 und Ziff. 5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff. 2 (berichtigte Fassung) mit Ausnahme des jeweils letzten Satzes, aufzuheben, soweit die zugesprochene Forderung den Betrag von CHF 7‘819.95 übersteigt.

2.      Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des berichtigten Urteils vom 24. August 2015 bzw. Ziff. 6 des ursprünglichen Urteils mit Ausnahme des jeweils zweiten Satzes («im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen») in Rechtskraft erwachsen ist.

3.      Im Übrigen sei die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden.

4.      Eventualiter sei der Berufungsbeklagte widerklageweise zu verurteilen, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 24‘643.25 netto zuzüglich Sozialleistungen von 6.25 % auf der Hälfte des Betrages abzüglich CHF 800.00, nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.

5.      Unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

4.2 Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. August 2015 (berichtigte Version) zu bestätigen.

2.      Für den Fall, dass das Obergericht die Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: «Der Beklagte und Widerkläger [Berufungskläger] hat dem Kläger und Widerbeklagten [Berufungsbeklagter] einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.»

3.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers; die Kosten fallen ausser Ansatz.

4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. März 2016 schloss der Berufungskläger auf Abweisung der Anschlussberufung, unter Entschädigungsfolgen.

5. Der Berufungskläger stellte den Beweisantrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, ohne sein Ersuchen zu begründen. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Einvernahme zweier Zeuginnen. Auch dieser Antrag ist abzuweisen (zur Begründung siehe Ziffer II/3 hienach). Über die Berufung kann sonst gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II/3.1 ff.). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.2 Beim Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. August 2015 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozess-voraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2 Im Berufungsverfahren können entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - Noven auch im Rahmen der beschränkten Untersuchungsmaxime nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, abschliessend regelt und eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Soweit der Berufungskläger Noven nicht nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringt, ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die vom Berufungskläger erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichte Urkunde 72 ist ein unzulässiges unechtes Novum.

3.1 Der Berufungskläger verlangt, C.___ und D.___ seien als Zeuginnen zu befragen. Denselben Antrag stellte er bereits vor Vorinstanz.

3.2 Die Vorderrichterin hat die beantragten Zeuginnen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht zum Beweis zugelassen und dazu erwogen, die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte am 31. Oktober 2013 die Arbeitsstelle zu Recht verlassen habe oder nicht, sei unabhängig davon zu beurteilen, welche Gründe er seinen Mitarbeitern allfällig genannt habe. Zu prüfen sei lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien oder nicht. Den anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Antrag um Befragung der Zeugin C.___ wies die Vorderrichterin ebenfalls ab. Dies mit der Begründung, die Zeugin E.___ arbeite wie die beantragte Zeugin ebenfalls im Innendienst, weshalb beide über dieselben Informationen verfügen dürften.

3.3 Der Berufungskläger rügt keine Verletzung des Rechts auf Beweis, sondern stellt erneut denselben Beweisantrag wie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die beantragten Zeuginnen seien von der Vorderrichterin aus unerfindlichen Gründen wegverfügt worden. Mit diesen unsubstantiierten Vorbringen ist der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht zu hören. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid nachvollziehbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der beantragten Zeuginnen gewinnen könnte. Der Sachverhalt geht genügend klar aus den umfangreichen Akten hervor. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.

3.4 Letzteres gilt auch für den durch nichts begründeten Antrag auf Einvernahme von F.___.

4.1 Die Berufung richtet sich gegen das von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.).

4.2 Die Berufung richtet sich nicht gegen Ziffer 2, Satz 1, des Urteils vom 24. August 2015. Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.

5.1 Zum Rabattkontingent erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Jedem Mitarbeiter sei seitens des Klägers periodisch der Betrag genannt worden, der als Rabatt den Kunden habe weitergegeben werden können. Ein Rabatt aus dem Kontingent sei alleine dem Kunden zu Gute gekommen. Eine Restanz aus dem Rabatttopf sei bei Abrechnung der jeweils festgelegten Periode nicht dem Versicherungsvertreter zugestanden. Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können. Ebenso, dass Überschreitungen dieser zugewiesenen Geldanreize rückerstattungspflichtig seien. Der Beklagte habe bis auf die letzte Zuweisung von CHF 800.00 für den Monat Oktober 2013 alle Zuweisungen unterschriftlich bestätigt und damit auch, dass er Kenntnis von den Modalitäten der Gewährung an Kunden und den Folgen bei Überschreitung gehabt habe. Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden. Der Beklagte habe die Handhabung gekannt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei Neugeschäften wie bei Folgegeschäften bekannt gewesen sei. Von einer Abwälzung eines Unternehmerrisikos auf den Beklagten und Arbeitnehmer könne keine Rede sein. Soweit der Beklagte geltend mache, durch Übergabe von «Altkunden», die einen bereits an einen früheren Mitarbeiter provisionierten Vertrag weiterführen oder umschreiben lassen wollten, habe sich eine ungebührliche Schlechterstellung resp. eine Übertragung des Unternehmerrisikos auf die Mitarbeiter ergeben, sei festzuhalten, dass sich aus Urkunde 13 der Klage mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus ca. 23 Altgeschäften und 63 Neugeschäften bestanden hätten. Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen. Dass der Beklagte in dem Sinne vom Kläger benachteiligt worden sei, dass er eben auch Rabatte aus alten Verträgen auf neue oder weitergeführte habe übernehmen müssen, könne bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe bis zu seinem Austritt Rabatte im Umfang von CHF 11‘797.90 gewährt. Unterzeichnet habe er Rabattzuweisungen im Betrag von CHF 7‘545.00. Der Beklagte habe die vom Kläger geforderten zu hohen Rabattgewährung im Umfang von CHF 4‘252.90 zurück zu erstatten.

5.2 Der Berufungskläger rügt, indem ihm die Vorinstanz trotz anderslautenden Weisungen Rabatte aus dem Kontingent für 2013 in Policen mit Vertragsbeginn 2011 belastet habe, indem die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass per Ende August das Rabattkontingent nur um CHF 3‘592.00 überzogen worden sei und im September und Oktober keine Vertragsabschlüsse mehr nachgewiesen seien, indem die Vorinstanz auf den höheren Betrag in der Schlussabrechnung abgestellt und generell ausser Acht gelassen habe, dass mit den Rabattkontingentierung unzulässigerweise Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt worden seien, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet.

5.3 [Der Konzern] hat ab dem 1. Juli 2011 in der Branche «MF [MF steht für Motorfahrzeug] Einzel» ein Rabattregime eingeführt. Die Agenturen erhielten die Rabattkontingente vom Konzern zugeteilt und konnten diese intern an die Mitarbeiter verteilen. Für die Generalagentur B.___ betrug der MF Rabatttopf für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 total CHF 44‘000.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 4‘250.00 (Beilage 3). Der Rabatttopf für die Periode 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 betrug total CHF 37‘197.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 3‘295.00. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 an den Rabatttöpfen im Umfang von CHF 7‘545.00 partizipierte. Per Ende Oktober 2013 hat der Berufungskläger Rabatte von total CHF 11‘797.90 gewährt (Beilage 13). Somit steht fest, dass er sein Rabattkontingent um den Betrag von CHF 4‘252.90 (CHF 11‘797.90 minus CHF 7‘545.00) überschritten hat.

5.4 Der Berufungskläger macht geltend, die Rabattkontingente seien völlig unterschiedlich und willkürlich verteilt worden. Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Bezug zum angefochtenen Urteil wird dabei – wenn überhaupt – nur am Rande genommen. Er, und nicht wie von ihm geltend gemacht die Vorinstanz, ist es, welcher die Rückforderung unter dem Titel «Überzogenes Rabattkontingent» nicht rechtsgenüglich substantiiert. Ohnehin kann der Berufungskläger aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand. Eine offensichtliche Benachteiligung gegenüber den andern Mitarbeitern wäre damit nicht dargetan. Dass die Zuteilung der Kontingente nicht willkürlich verlief, sondern dass sie nach objektiven Kriterien bemessen wurden, wird durch die Klagebeilage 7 belegt. Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die Höhe des dem einzelnen Mitarbeiters zustehenden Anteils nicht zeitgerecht erfolgt sei (Zuteilung für die erste Periode erfolgte erst am 7. Februar 2013, Zuteilung für die zweite Periode erst am 18. Juni 2013), ist ein unechtes Novum und als solches nicht zuzulassen. Ohnehin könnte der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, war es den anderen Mitarbeitern doch offensichtlich möglich, die Vorgaben gemäss zugeteiltem Kontingent einzuhalten. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nie gewusst wie er stehe, ist durch die Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015 widerlegt. Dieser erklärte, dass sie, die Mitarbeiter, immer eine Übersicht über den Stand erhalten hätten, welcher ihnen in der Regel monatlich mitgeteilt worden sei. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, gemäss Mitteilung des Berufungsbeklagten habe er das Rabattkontingent per Ende August nur um CHF 3‘592.00 überzogen, im September und Oktober habe er keine Verträge mehr abgeschlossen, ist ein unechtes Novum und als solches nicht zu hören. Ohnehin hätten die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende August» sei.

5.5 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, es seien in unzulässiger Weise Betriebsrisiken auf ihn überwälzt worden. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht unzulässige Noven vorträgt, wiederholt er auch hier grösstenteils das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits erwähnt. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich aus der Urkunde 13 mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus circa 23 Alt- und 63 Neugeschäften bestanden hätten und dass die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen habe, weshalb nicht von einer Benachteiligung des Beklagten, gesprochen werden könne, nimmt er keinen Bezug. Zwar weist der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass in der Urkunde 13 auch Policen aufgeführt sind, die bereits vor Anstellungsbeginn des Berufungsklägers abgeschlossen worden sind. Es ist aber schlicht nicht ersichtlich, inwiefern verbliebene Zuteilungen auf vorangehende Abrechnungsperioden übertragen worden sind. Auch wenn es zutreffen mag, dass Altkunden Rabatte im Umfang von bereits gewährten verlangen, ist und bleibt die Rabattgewährung Verhandlungssache des Kundenberaters (vgl. auch Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kontingentsystem für alle [Konzern] Mitarbeiter in der Schweiz gleich gewesen ist (vgl. Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015).

5.6 Die Folgen einer Überschreitung wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: Eine Überschreitung des Kontingents muss zurückbezahlt bzw. verrechnet werde (Beilage 3, 4, 6, 7 und 8). Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger deshalb zufolge Überschreitung des MF-Rabattkontingents zu Recht dazu verpflichtet, dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 4‘252.90 zu bezahlen.

6.1 Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeit niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, dass die Provisionsausfallentschädigung aus einer kurzfristigen krankheitsbedingten Abwesenheit im September 2013 und im Oktober 2013 nicht mit dem Oktoberlohn ausbezahlt worden sei. Die Arbeitsniederlegung sei ohne Fristansetzung erfolgt und der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers seine Arbeit auch nicht wieder aufgenommen. Es sei urkundlich erstellt, dass dem Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden sei. Gleichzeitig seien dem Kläger Rückforderungen aus zu hohen Provisionszahlungen in den Vormonaten zugestanden. Der Beklagte selbst spreche davon, sein Rückforderungsanspruch könne mit den weiteren Lohnzahlungen ratenweise in Abzug gebracht werden. Klar sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen des Beklagten. Fällig seien zu diesem Zeitpunkt etwa auch Zahlungen gewesen, die der Beklagte zuhanden des Provisionsdepots hätte bezahlen müssen. Eine sofortige Arbeitsniederlegung ohne vorgängige Fristansetzung zur Nachzahlung müsse unter diesen Umständen als ungerechtfertigt und überzogen bezeichnet werden. Dies auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung wiederholt in Aussicht gestellt resp. die Auslösung der Auszahlung bereits veranlasst habe. Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle unberechtigt resp. fristlos verlassen und habe in ungerechtfertigter Art und Weise seine Arbeit eingestellt. Gemäss Art. 337d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210) werde er aus diesem Verhalten im Umfang eines Lohnviertels in der Höhe von CHF 1‘589.55 schadenersatzpflichtig.

6.2 Der Berufungskläger moniert, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben. Er habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle nicht fristlos verlassen, sondern habe seine Arbeitsleistung infolge Lohnverzugs der Arbeitgeberin zu Recht bis auf weiteres eingestellt. Er habe dies auch unmissverständlich mit einem entsprechenden Schreiben kundgetan. Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle.

6.3 Auch bezüglich des Lohnviertels setzt sich der Berufungskläger in weiten Teilen seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander, sondern wiederholt nur, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits mehrfach erwähnt.

6.4 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aus Provisionsausfallentschädigung CHF 1‘383.75 netto (CHF 768.75 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 23. bis 27. September 2013 und CHF 615.00 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 8. bis 11. Oktober 2013) schuldet, dass der Berufungskläger seine Arbeit am Mittag des 31. Oktober 2013 eingestellt hat, dass er dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Zahlung gesetzt noch ihm die Einstellung seiner Arbeit angedroht hat und dass der Berufungsbeklagte den Berufungskläger zweimal zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hat. Strittig und zu klären ist hingegen, ob die Provisionsausfallentschädigungen mit dem Oktoberlohn hätten zur Auszahlung gelangen müssen oder ob sie gültig verrechnet worden sind.

6.5.1 Der Arbeitgeber darf Geldforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).

6.5.2 Der Geldlohn ist dem Arbeitgeber in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 323b Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht besteht aber lediglich bezüglich einer Lohnperiode. Solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Arbeitsleistung zu verweigern (vgl. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2014, S. 94).

6.6 In Erw. II/5 ff. hievor wurde festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Rabattkontingent CHF 4‘252.90 schuldet. Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent zumindest grobfahrlässig überschritten hat. Da die entsprechenden Rabattperioden abgeschlossen waren, waren die Rückzahlungsforderungen aus Rabattkontingente bereits fällig. Fällig waren zudem auch Rückforderungsansprüche des Berufungsbeklagten aus zu hohen Provisionszahlungen. Der Berufungsbeklagte hat sich eine Verrechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vorbehalten. Eine Verrechnung ist nach Art. 323b Abs. 2 OR deshalb zulässig.

6.7 Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Provisionsausfallsentschädigungen gültig mit Ansprüchen der Berufungsbeklagten verrechnet werden konnte. Folglich hat sich der Berufungsbeklagte am 31. Oktober 2013 mit seiner Zahlung nicht in Verzug befunden und der Berufungskläger hat seine Leistung zu Unrecht verweigert. Der Berufungskläger hat deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben.

6.8 Auch aus nachstehenden Gründen hätte der Berufungskläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31. Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig. Der 31. Oktober 2013 war der Tag, an welchem der Berufungskläger seine Arbeit niedergelegt hat. Die Arbeit wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre. Und selbst wenn mit dem Berufungskläger darin einig zu gehen wäre, dass der Lohn bereits am 27. Oktober fällig geworden wäre und sich der Berufungsbeklagte in Verzug befunden hätte, so müsste das Verhalten des Berufungsklägers dennoch als übertrieben bewertet werden, wurde ihm die Zahlung doch für den Folgemonat in Aussicht gestellt (Urkunde 11).

6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die Beweislast für das Verlassen der Arbeitsstelle trifft den Arbeitgeber. Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitsnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle definitiv verlassen. Art. 337d OR kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt, wobei dies nach dem Vertrauensprinzip und nicht nach den subjektiven Plänen des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Das Bundesgericht ist streng. Es braucht eine «décision clairement définitive» (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337d N 2).

6.10 Die Akten lassen einzig und allein den Schluss zu, dass der Berufungskläger den Arbeitsplatz definitiv geräumt und verlassen hat. Die Klagefrist von Art. 337d Abs. 3 OR wurde mit dem Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt. Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger demnach zu Recht zur Bezahlung eines Viertels des Lohnens verpflichtet. Dass ein Viertel seines Lohnes CHF 1‘589.55 betragen hat, ist unbestritten.

7. Da die Voraussetzungen von Art. 337d OR gegeben sind, mithin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2013 beendet ist, kann bereits an dieser Stelle vermerkt werden, dass die Vorinstanz die Widerklage (im Übrigen) zu Recht abgewiesen hat. Denn zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz um über die geltend gemachte Widerklage zu befinden, ist deshalb ebenso abzuweisen wie das gestellte Eventualbegehren.

8.1 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung indem die Vor-instanz mit Urteilsbegründung zu Unrecht eine Berichtigung des Dispositivs vorgenommen habe. Eine Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe. Weder das eine noch das andere treffe vorliegend zu. Die Vorderrichterin habe Sinn und Zweck der Berichtigung in krasser Weise verkannt. Im Urteilsdispositiv sei dem Berufungsbeklagten kein Verzugszins zugesprochen worden. Der Verzugszins sei dem Berufungsbeklagten erst im Rahmen des begründeten Urteils zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Urteilsberichtigung, sondern um eine inhaltliche Änderung des Urteils. Es liege ein inhaltlicher Fehler vor. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe über einen Antrag des Berufungsbeklagten nicht entschieden.

8.2 Die Ziffer 9 [recte: 1] des im Dispositiv eröffneten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:

Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Ziffer 1 des begründeten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:

Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat das Urteilsdispositiv in der Begründung Ziffer 1 des Urteilsdispositivs also ergänzt mit dem Zusatz: «… nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 …».

8.3 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben. So kann im Falle einer irrtümlich im Dispositiv nicht enthaltenen Zinszahlungspflicht das Dispositiv nachträglich vervollständigt werden (Nicolas Herzog in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 334 N 6).

8.4 Die Berichtigung kann sich nur auf eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die Nichtbeurteilung eines Antrages (Entscheidung infra petitia) – kann dagegen nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen bei solchen Mängeln die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden (Nicolas Herzog, a.a.O., Art. 334 N 8).

8.5 Dem im Dispositiv eröffneten Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die Zinszahlungspflicht befunden hat. Hingegen kann dem begründeten Urteil entnommen werden, dass das im Dispositiv eröffnete Urteil bezüglich des Zinses berichtigt worden ist. Daraus erhellt, dass die Vor-instanz zwar über den Antrag um Zinszahlung befunden hat, letztere aber zuerst versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen hat. Soweit der Berufungskläger also geltend macht, die Vorinstanz hätte das Urteil nicht berichtigen dürfen, ist ihm nicht zuzustimmen.

8.6 Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen. Mit dem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle endet das Arbeitsverhältnis wie im Falle der unberechtigten fristlosen Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dazu nicht mehr erforderlich (Ullin Streiff, a.a.O., Art. 337d N 2). Zu Recht hat die Vorderrichterin deshalb die Forderung ab 1. November 2013 verzinst.

8.7 Bei diesem Ergebnis ist die Anschlussberufung gegenstandslos geworden.

9.1 Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

9.2 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

9.3 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    Die Berufung wird abgewiesen.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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