Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 5. November 2013 angehoben hatte. Mit Urteil vom 3. März 2016 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe und genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen. In Bezug auf die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage erkannte sie, der Ehemann habe der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von monatlich CHF 1‘760.00 zu bezahlen. Falls die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Nettoeinkommen pro Monat erziele, so habe sie sich dieses zu zwei Dritteln auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Zudem stellte sie fest, dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei und die Unterdeckung CHF 90.00 betrage (Ziffer 3 des Urteils). Der Unterhaltsbeitrag wurde mit der gerichtsüblichen Indexklausel versehen (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Urteils hielt die Amtsgerichtspräsidentin als Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages auf Seiten der Ehefrau ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1‘850.00 und auf Seiten des Ehemannes ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘450.00 fest.
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben. Die Ehefrau stellt unter dem Titel «Formelles» die Anträge, das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Frage des Eintretens beziehungsweise ob die Prozessvoraussetzungen dafür vorliegen, zu beschränken und auf die Berufung nicht einzutreten. Unter dem Titel «Materielles» beantragt sie, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufungsbeklagte führt zur Begründung ihres Nichteintretensantrags aus, der Berufungskläger habe die in Ziffer 5 des Urteils festgehaltenen Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages nicht angefochten. Da er auch ihren von der Vorinstanz auf CHF 3‘698.00 bezifferten gebührenden Bedarf nicht bestreite, fehle es dem Berufungskläger am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Unterhaltsbeitrages.
Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Die vorliegend unangefochten gebliebene Ziffer 5 des Urteils vom 3. März 2016 basiert auf dieser Dokumentationspflicht. Der Zweck der Dokumentationspflicht besteht darin, in einem allfälligen Abänderungsverfahren die Grundlagen des Unterhaltsbeitrages nachvollziehen zu können. Die Tragweite der Dokumentationspflicht zeigt sich somit erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es geht deshalb zu weit, einem Berufungskläger allein aufgrund der Nichtanfechtung der in der entsprechenden Urteilsziffer festgehaltenen Urteilsgrundlagen auch die Legitimation zur Anfechtung der Unterhaltsbeiträge selber abzusprechen. An der Anfechtung der Unterhaltsbeiträge besteht auch unabhängig von den rein deklaratorisch festgehaltenen Bemessungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stellte fest, die den Parteien anzurechnenden Einkünfte seien geringer als deren Bedarf. Der Ehemann sei bloss in der Lage, CHF 1‘760.00 pro Monat zu bezahlen. Zusammen mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 1‘848.00 fehle ihr somit ein Betrag von CHF 90.00, um ihren gebührenden Bedarf von CHF 3‘698.00 zu decken. Damit sie im Falle eines Mehrverdienstes über CHF 2‘000.00 im Verhältnis zum Ehemann nicht privilegiert werde, habe sie sich bei einem CHF 2‘000.00 übersteigenden Einkommen dieses zu zwei Dritteln an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommens.
2.2 Die Vorderrichterin erwog im Zusammenhang mit dem der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommen, es sei unbestritten, dass während der im Jahre 1987 begründeten Ehe mit den beiden in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Kindern eine traditionelle Rollenverteilung gelebt wurde. Es handle sich um eine lebensprägende Ehe. Die Ehefrau sei mittlerweile 53 Jahre alt, verfüge über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung, sei gesundheitlich angeschlagen sowie aufgrund des fehlenden Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt. Auch wenn sie mittlerweile eine Teilzeitstelle gefunden habe, stünden unter diesen Umständen die Chancen auf eine volle berufliche Integration schlecht. Dies zeigten auch die intensiven und weitgehend erfolglosen Bewerbungsbemühungen. Sie arbeite derzeit jeden Morgen unter der Woche fix zwei Stunden an einer Tankstelle und bereite in dieser Zeit Sandwiches zu. Die restlichen Stunden ihres 40%-Pensums arbeite sie als Springerin im Tankstellenladen. Es sei ihr grundsätzlich möglich, bei anderen Tankstellen zusätzlich fixe Schichten zu übernehmen oder auch als Springerin Einsätze zu leisten. Sie könne auch einen für ein anderes Kassensystem erforderlichen Kurs absolvieren. Durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie nicht in der Leistung von Springereinsätzen eingeschränkt. Ein Ausbau der beruflichen Tätigkeit sei der Ehefrau damit zumutbar. Wie sich allerdings gezeigt habe, sei es nicht realistisch, dass sie eine geeignetere Stelle finde, bei welcher sie in einem höheren respektive vollen Pensum arbeiten könnte. Da sie bei der Arbeit an der Tankstelle zudem ein gewisses Mass an Flexibilität benötige, wäre es auch nicht einfach, die Teilzeitstelle in der Tankstelle mit einer anderen Teilzeitstelle zu kombinieren. Die Ehefrau könnte unter solchen Umständen wohl nur noch beschränkt Springereinsätze leisten, was wiederum das Einkommen aus der Tankstellenarbeit schmälern würde. Aus diesem Grund sei anzustreben, die Teilzeitstelle mit Einsätzen bei anderen Tankstellen in der Region auszudehnen. Mit der Übernahme von weiteren Springereinsätzen und Mittags- respektive Nachmittagsschichten sei es der Ehefrau unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (gesundheitliche Einschränkung, fehlender Führerausweis, fortgeschrittenes Alter, fehlende Ausbildung respektive Berufserfahrung etc.) zumutbar, ihre Tätigkeit auf ein Pensum von 50% auszudehnen und damit – ausgehend von ihrem derzeitigen Nettoeinkommen bei 40% – ein hypothetisches Einkommen von CHF 1‘848.00 zu erwirtschaften.
2.3 Der Berufungskläger rügt, es sei nicht haltbar, der Ehefrau nur einen derart geringen Ausbau der heutigen Tätigkeit zuzumuten. Die Ehefrau sei davon ausgegangen, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Sie habe während der Ehe kein Salär erzielen müssen, sei jetzt 53 Jahre alt, habe nur eine Anlehre gemacht und sei gesundheitlich angeschlagen. Dieser Ansatz sei schon ethisch grundfalsch. Die 1-1-0-0-Biografie (20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 20 Jahre Haushalt, 40 Jahre Rente) sei unfair und unerträglich, wenn auf der anderen Seite vom Ehemann ein 1-2-0-Leben erwartet werde (20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 40 Jahre Arbeit, 20 Jahre Rente). Über ein halbes Leben lang keine eigenen Leistungen zur Existenzsicherung sei rein wirtschaftlich nicht vertretbar, aber auch ein Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten müssen und dann vielleicht noch 20 Jahre Rente geniessen können. Sollte die Ehefrau auf dem heutigen Arbeitsmarkt Mühe haben, wäre dies ausschliesslich ihrem Verschulden zuzuschreiben. Spätestens als der jüngere Sohn 2007 die Lehre begonnen habe, hätte sie sich um auswärtige Arbeit bemühen müssen. Eine volle Integration ins Erwerbsleben wäre ihr zumutbar gewesen. Niemand habe ihr das verboten. Es wäre der Ehefrau gut angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung auch etwas zu verdienen. Allerspätestens nach der Eheschutzverhandlung vom 5. April 2012 hätte es ihr funken und klar werden müssen, dass sie nun energisch und konsequent Arbeit zu suchen habe. Erste Suchbemühungen seien allerdings erst im Januar 2013 nachgewiesen. Die Arbeitsorte seien einzig auf den Raum Olten konzentriert. Dabei sei es möglich, mit dem öffentlichen Verkehr in alle Himmelsrichtungen zu reisen und Arbeit zu suchen. Fünf Jahre nach formellem Scheidungsbeginn finde jeder Arbeitswillige eine 100%-Stelle. Dass die Vorinstanz es bei der Ehefrau zulasse, sich mit einer Teilzeitstelle zu begnügen, sei unerfindlich. Viele über 50-jährige Arbeitstätige seien gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und fingen mit 50 einen Wiedereinstieg an. Warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, sei schleierhaft. Wer ernsthaft und ohne Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine, auch mit 53. Eine erste Teilzeitstelle als Abwartin habe sie ohne Not aufgegeben. Ausgehend vom heutigen Lohn könnte die Ehefrau bei 100% CHF 3‘700.00 verdienen und damit ihren Grundbedarf gut decken. Sollte ihr wider Erwarten nur eine Teilzeitstelle zugemutet werden, dann müsste ihm zum Grundbedarf ein Erwerbszuschlag aufgerechnet werden, da von ihm ja ein Doppelpensum – externe Arbeit und eigener Haushalt – erwartet werde. In der Freizeit müsse er Einkauf, Kochen, Reinigung, Pflege etc. erledigen. Um diese Arbeiten zu bewältigen, sei er auf Hilfe angewiesen (externe Reinigung, Conveniencefood usf.). Die Klägerin habe es einfacher. Den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd verbringen und so viele Kosten einsparen. Am Abend, wenn beim Beklagten die Haushaltung beginne, sei diese für sie schon erledigt. Die Klägerin könne auf eigenen Füssen stehen. Eventuell sei ihr eine letzte Übergangsrente von einem halben Jahr einzuräumen. Auf jeden Fall wäre die Rente zu begrenzen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
2.4.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.4.2 Die Begründung des Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Entscheidgründen der Vorinstanz fehlt vollständig. Der Begründung, die Chancen auf eine volle berufliche Integration der Ehefrau stünden schlecht, weil sie mittlerweile 53 Jahre alt sei, über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung verfüge, gesundheitlich angeschlagen sowie aufgrund des fehlenden Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt sei, setzt er bloss pauschale, appellatorische Kritik entgegen. Die Behauptungen des Berufungsklägers - dieser Ansatz sei schon ethisch grundfalsch, ein Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten müssten, es wäre der Ehefrau gut angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung auch etwas zu verdienen, viele über 50-jährige Arbeitstätige seien gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und fingen mit 50 einen Wiedereinstieg an, es sei schleierhaft, warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, wer ernsthaft und ohne Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine, auch mit 53, die Klägerin habe es einfacher als er, den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd verbringen - beinhalten keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
2.5 Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin in materieller Hinsicht ohne Abstriche überzeugt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages beziehungsweise der Ermittlung des hypothetischen Einkommens und damit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wird den dafür massgebenden Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend verweist die Vorderrichterin zunächst auf die traditionelle Rollenverteilung, welche die Ehegatten während des Zusammenlebens gepflegt hatten und prägend war. Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität spielt das ebenso wie die lange Dauer der Ehe sehr wohl eine Rolle (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Bereits im Eheschutzurteil vom 5. April 2012 wurde festgehalten, dass die bisher bloss mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätige Ehefrau ihre berufliche Integration zwar zügig voranzutreiben habe, dies aber schwierig sein werde (Urteil, S. 3, klägerische Beilage 3). Grundsätzlich gilt immer noch die Regel, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013, E. 1.3). Diese Schwelle hatte die Ehefrau bei der Trennung überschritten. Da die Ehefrau bis anhin mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätig gewesen war, rechtfertigt es sich zwar nicht, ihr gar kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Dass sie gesundheitlich angeschlagen ist, wird aber durch mehrere Arztzeugnisse dokumentiert und ist bei der Beurteilung der Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung ein wichtiges Kriterium (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Auch die Tatsachen, dass die Ehefrau über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung sowie keinen Führerausweis verfügt, sind im Hinblick auf den Aufwand für die berufliche Eingliederung von Bedeutung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB). Alles in allem trägt die Vorinstanz diesen Kriterien mit der Schlussfolgerung, es sei der Ehefrau ein 50%-Pensum zumutbar, ausreichend Rechnung. Auch die Ermittlung des konkreten hypothetischen Einkommens wird nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Unsicherheit bezüglich der künftigen Entwicklung trug sie mit der Bestimmung, dass sich die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Einkommen zu zwei Dritteln anrechnen lassen muss, angemessen Rechnung. Haltlos ist die Forderung des Berufungsklägers nach einem Erwerbszuschlag zum Grundbetrag. Weshalb der Unterhaltsbeitrag auf ein halbes Jahr oder bis zum Erreichen des AHV-Alters zu begrenzen wäre, begründet er mit keiner Silbe. Alles in allem ist die vorinstanzliche Bemessung des Unterhaltsbeitrages in keiner Weise zu beanstanden. Die Berufung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
2.6 Die Berufung des Ehemannes muss abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind bei diesem Ausgang ihm zu auferlegen. Weiter hat er die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘950.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) blieb unbestritten und ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘950.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel