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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.09.2016 ZKBER.2016.32

1. September 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,624 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag

Volltext

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 1. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___AG,  

vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,    

Berufungsklägerin

gegen

B.___,  

vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst,    

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (im Folgenden die Klägerin) erhob am 17. September 2015 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage aus Arbeitsrecht gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Mit ihrer Klage machte sie Pauschal­spesen von CHF 11‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 sowie variablen Lohn für die Zeit von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 von CHF 3‘305.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2016 geltend.

2. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 16. Oktober 2015, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

3. Am 26. Januar 2016 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1.   Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 3‘305.00 (brutto) nebst Zins zu 5% seit 01.06.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘026.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.   Die Klägerin hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘892.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.   Es werden keine Kosten erhoben.

4. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 6. April 2016 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 1 und die Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend variabler Leistungslohn. Weiter verlangte sie, die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien neu zu verlegen, u.K.u.E.F.

5. Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen und ihr Rechtsbegehren betreffend variabler Leistungslohn sei gutzuheissen, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der variable Lohn, welcher der Berufungsbeklagten zugesprochen worden ist. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der geltend gemachten Pauschalspesen akzeptiert.

1.2 Vorab wird nachfolgend der Grundsachverhalt, welcher der Streitsache zugrunde liegt und insofern als unbestritten betrachtet werden kann, wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Dokumente, auf welche die Vor­instanz ihren Entscheid abgestützt hat und deren Anwendbarkeit umstritten ist.

1.3 Das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und endete am 31. Mai 2014. Per 1. März 2014 führte die Berufungsklägerin einen neuen Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» ein (Klagebeilage 9). Gemäss dessen Ziffern 2.1 und 2.2 handelt es sich um eine erfolgs- und leistungsabhängige Lohnkomponente, die nach Funktion, kollektivem Unternehmenserfolg und individueller Leistung bemessen wird. Bei unterjährigem Austritt erfolgt nach Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 die Auszahlung des variablen Leistungslohnes pro rata temporis, abhängig vom Erfüllungsgrad der persönlichen Ziele, währenddem der kollektive Erfolgsanteil […] entfällt. Dementsprechend wird vorliegend nur der individuelle Leistungsanteil geltend gemacht. Gemäss Ziffer 2.9 kann der direkte Vorgesetzte bei der Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen eine Herabsetzung oder die Streichung des variablen Leistungslohnes beantragen, wobei diese Massnahme eine schriftliche Stellungnahme erfordert.

1.4 Die Mitarbeiter wurden bereits am 6. November 2013 über das neue Modell «Variabler Leistungslohn» informiert (Beilage 15 zur Klageantwort). Nach dem vierten Blatt der an der Mitarbeiter-Informationsveranstaltung gezeigten Präsentation (Beilage 16 zur Klageantwort) findet sich unter der Überschrift «Wesentliche Änderungen» folgendes: «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn macht. Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor den variablen Leistungslohn individuell fest zu legen.» Das Schreiben zur Mitarbeiterinformation, das den Mitarbeitern nach der Informationsveranstaltung übergeben wurde, hält zudem fest, dass den Mitarbeitern die Präsentation nochmals per Mail zugestellt wird. In der diesem Schreiben beigelegten Empfangsbestätigung wurden die Mitarbeiter zudem aufgefordert, anzukreuzen, wenn sie bereits per 1. Januar 2014 ins neue System überzutreten wünschen (alles gemäss Beilage 15 zur Klageantwort). Die Berufungsbeklagte bestätigte den Empfang des Informationsschreibens am 19. November 2013, wobei sie den 1. März 2014 als gewünschtes Übertrittsdatum ankreuzte (Beilage 17 zur Klageantwort).

2. Zum variablen Lohn hielt die Vorderrichterin in den Urteilserwägungen vorab fest, dass die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2012 in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Reglements «Variabler Leistungslohn» zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Basislohn (Fixgehalt) Anspruch auf eine erfolgs- und leistungsabhängige jährliche variable Lohnkomponente habe, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse, anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen. Es wäre an der Beklagten gewesen, die Rahmenbedingungen für den variablen Leistungslohn festzulegen, könne sich doch die Klägerin nicht selbst Ziele setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Ziele für das Jahr 2014 erreicht habe.

Unbestrittenermassen sei für die Klägerin das neu eingeführte Reglement über den variablen Leistungslohn mitsamt dem Anhang 7 per 1. März 2014 anwendbar gewesen. Gemäss Ziff. 2.9 des Anhangs 7 behalte sich die Geschäftsleitung der Beklagten in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich bei Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen. Sowohl dem Reglement wie auch der Präsentation anlässlich der Mitarbeiterinformation könne entnommen werden, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handle. In der Präsentation werde festgehalten: «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur, wenn die Firma Gewinn macht. Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es werde von der Beklagten lediglich behauptet, es sei von der Möglichkeit, von einem variablen Leistungslohn abzusehen, Gebrauch gemacht worden. Dies sei aber mit keinem Dokument belegt. Da der Klägerin bei Erfüllung ihrer Ziele grundsätzlich ein Leistungslohn zustehe und die Beklagte nicht beweisen könne, dass sie von ihrer Verzichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei der variable Leistungslohn geschuldet. Dessen ziffernmässige Berechnung durch die Klägerin sei unbestritten geblieben.

3. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Amtsgerichtsstatthalterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» zur Anwendung gelange, dass das Absehen von der Auszahlung eines variablen Leistungslohnes bei Verlust zu beweisen sei und mangels dieses Beweises ein Geschäftsverlust der Berufungsklägerin vorliegend nicht relevant, aber auch nicht bewiesen sei. Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November 2013 sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie Gewinn verzeichne. Daraus werde ohne Weiteres deutlich, dass der neue Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung gelange und die Mitarbeiter folglich auch keinen Anspruch auf variablen Leistungslohn hätten. Relevant sei somit, ob sie im Jahr 2014 Verluste geschrieben habe oder nicht. Ihrer Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe. Auch per Ende Dezember 2014 habe sie gemäss der Jahresrechnung 2014 keinen Gewinn verzeichnet. Bei Verlust stelle der Satz «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn macht» die Regel dar. Dieser Satz enthalte keine Kann-Bestimmung. Hingegen handle es sich beim Vorbehalt, trotz Verlust individuell einzelnen Mitarbeitern einen variablen Leistungslohn auszuzahlen, um eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei. Zudem habe die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift am 19. November 2013 ausdrücklich zugestimmt und akzeptiert, dass bei Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Dies sei eine den Arbeitsvertrag abändernde schriftliche Vereinbarung. Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend. Die separate Vereinbarung, welcher die Berufungsbeklagte mit Unterschrift am 19. November 2013 vorbehaltlos zugestimmt habe, regle die Folgen eines Geschäftsverlustes auf den variablen Leistungslohn allgemein und unabhängig von einem unterjährigen Austritt. Wenn kein Gewinn erzielt worden sei, sei auch Ziff. 3.2 des Anhanges 7 nicht anwendbar. Sie habe weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9).

4. Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungsbeilage 9 betreffend den Jahresverlust 2014 sei nicht termingerecht vor der Novenschranke der ersten Instanz eingeführt worden und sei daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auch die neue Behauptung der Berufungsklägerin, wonach bei Verlust der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung kommen solle, erfolge verspätet und ohne Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Zudem habe sie bei der Vorinstanz noch selber mit der Anwendbarkeit von Ziff. 2.9 des Anhanges 7 argumentiert und daraus gefolgert, die Geschäftsleitung behalte sich in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen.

Selbst wenn die Vorbringen der Berufungsklägerin über die Nichtanwendbarkeit des Anhangs 7 bei Verlust zugelassen würden, vermöchte die von ihr im vor­instanzlichen Verfahren eingereichte Beilage 8 zum Verlust per Ende Mai 2014 den behaupteten Verlust nicht zu belegen, wie dies auch die Vorinstanz erkannt habe. Die Berufungsklägerin gebe zu, dass die behauptete Nichtanwendbarkeit des Anhanges 7 bei Verlust, wie sie an der Mitarbeiterinformation präsentiert worden sei, im Anhang 7 selbst nicht geregelt worden sei. Bei der Mitarbeiterinformation sei es nach dem berechtigten Verständnis der Mitarbeitenden als Zielpublikum primär darum gegangen, das neue Reglement vorzustellen und Änderungen gegenüber dem alten Reglement aufzuzeigen. Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden, ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht hätte die Berufungsklägerin klar und verständlich auf eine solche Vertragsänderung hinweisen müssen. Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert, dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Vielmehr heisse es in der Präsentation: «Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es handle sich dabei, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, um eine Kann-Bestimmung. Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff. 3.2 des Anhanges 7, welche beim unterjährigen Austritt die Auszahlung einzig nach Erfüllung der persönlichen Ziele und des Funktionsprofils und somit unabhängig vom [kollektiven Erfolgsanteil] vorsehe. Zudem sei ihr von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals die Auszahlung des variablen Lohnanteils beim Austritt mündlich zugesichert und auch per Mail schriftlich bestätigt worden (Beilage 10 zur Klage).

5.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn besteht, wenn sie einen Verlust erzielt. Mit diesem Vorbringen stellt sie die Folgerung der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Leistungsziele erreicht hat und insofern Anspruch auf den variablen Leistungslohn hat, nicht mehr in Frage. Darauf ist nicht mehr näher einzugehen.

5.2 Der Standpunkt der Berufungsklägerin beruht darauf, dass durch die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch die Berufungsbeklagte am 19. November 2013 eine Vertragsänderung zustande gekommen ist und deshalb der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» (nachfolgend nur noch der Anhang 7) nicht mehr anwendbar ist. Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid – erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten. Nicht in Frage gestellt wird damit auch, dass bei Anwendbarkeit des Anhanges nach Ziffer 3.2 Satz bei unterjährigem Austritt der variable Leistungslohn pro rata temporis ausbezahlt wird. Darüber hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13). Die alte und die neue Fassung der Ziffer 2.9 lauten jedoch genau gleich.

5.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist nach Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen den Schutz des Vertrauensprinzips, der Erklärende in seinem Vertrauen auf ein vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale Meinung des Erklärenden (Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, S. 102 Rdz 31). Die von der Berufungsbeklagten am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des Leistungslohns. Weiter werden der Empfang und das Einverständnis mit dem Informationsschreiben vom 6. November 2013 erklärt. Letzteres nimmt Bezug auf die Informationsveranstaltung, die besprochenen Anpassungen und eine Mailzustellung der Präsentation. Eine Willenserklärung der Berufungsklägerin hingegen, dass der neue Anhang 7 durch die Präsentation eine Änderung erfahren hat, mit welcher sich die Mitarbeiter nun einverstanden erklären sollen, ist nicht ersichtlich. Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter. Ein derartiger Erklärungsinhalt war für sie nicht erkennbar. Die neu im Berufungsverfahren vertretene Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht Treu und Glauben. Dem entspricht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Anwendbarkeit des Anhanges 7 ausging und den Anspruch der Berufungsbeklagten auf den variablen Leistungslohn gestützt auf eben diesen Anhang 7 verneinte (BS 12 ff. der Klageantwort). Anzufügen bleibt, dass die Frage nach den anwendbaren Bestimmungen eine rechtliche ist und daher nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) fällt.

5.4 Selbst wenn sich die Auszahlung des variablen Leistungslohnes nach der ausgedruckten Präsentation richten würde, dürfte der erste Satz, wonach das neue System nur gilt, wenn die Firma Gewinn macht, nicht isoliert betrachtet werden. Denn im daran anschliessenden Satz wird geregelt, was im Fall eines Verlustes gemacht werden könnte. Für diesen Fall wird der Vorbehalt gemacht, dass die Geschäftsleitung den variablen Leistungslohn individuell festlegen kann. Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im Wortlaut keine Stütze findet. Es fehlt das Wort «trotz» und damit jeglicher Hinweis auf einen Widerspruch zum Grundsatz. Mit dem zweiten Satz wird keine Ausnahme von der Grundregel des ersten Satzes formuliert, sondern dieser näher ausgeführt. Insbesondere macht es aus der Sicht der Firma auch keinen Sinn, sich die Festlegung eines individuellen Leistungslohnes vorzubehalten, wenn ohnehin kein solcher geschuldet ist. Einzig diese Auslegung deckt sich mit der Ankündigung, den Mitarbeitern die Bestimmungen des neuen Anhanges 7 vorzustellen. Die Beweislast dafür, dass eine individuelle Festlegung des variablen Leistungslohnes der Berufungsbeklagten erfolgt ist, liegt damit bei der Berufungsklägerin. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Im Gegenteil spricht das Mail von C.___ von der Personalabteilung vom 25. Mai 2014 (Klagebeilage 10), klar dagegen, dass die Berufungsklägerin jemals daran gedacht hat, von einem Vorbehalt Gebrauch zu machen, laute er so wie er in der Präsentation formuliert wurde oder wie er in Ziffer 2.9 des Anhanges 7 enthalten ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Geschäftserfolg der Berufungsklägerin im Jahr 2014. Die Berufung ist abzuweisen.

6. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1‘872.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 1‘872.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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