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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.02.2017 ZKBER.2016.30

10. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,180 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 10. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2015 verlangte die B.___ (Klägerin) von A.___ (Beklagter) einen Betrag von CHF 31‘374.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2014. An der Verhandlung vom 25. September 2015 kam keine Einigung zu Stande und die Klagebewilliung wurde ausgestellt.

2. Am 21. Mai 2015 reichte die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Mit der Klageantwort vom 24. August 2015 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 510.00 – abzuweisen, u.K.u.E.F. Am 20. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil:

1.    A.___ hat der B.___ den Betrag von CHF 28‘974.00 (CHF 26‘784.00 Provision, CHF 2‘040.00 Internetgebühren für 17 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2014 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    A.___ hat der B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 6‘900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 4‘000.00, total 4‘200.00, und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:

B.___        CHF    350.00,

A.___        CHF 4‘350.00.

4.    […]

5.    […].

3.1 Dagegen erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 16. März 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Klage sei – bis auf einen Betrag von CHF 1‘950.00 – abzuweisen und es seien sämtliche Dispositiv-Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes von Thal-Gäu vom 20. Januar 2016 aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet.

3.    Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistenden Werbekosten seien auf CHF 1‘950.00 (CHF 1‘800.00 Internetgebühren für 15 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) festzusetzen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5.    Die Klägerin und Berufungsbeklagte habe dem Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘203.90 (gemäss der Vorinstanz eingereichten Kostennote) zu vergüten und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu zahlen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 9. November 2016 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

3.3 Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels nicht näher begründet ist. Der Berufungskläger beantragt weiter, C.___ von der [Bank 1] bzw. nun D.___ sowie [Bank 2] Geschäftsführer der [...], [Ort], als Zeugen zu befragen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Im vorliegenden Prozess war von Anfang an umstritten, ob die Berufungsbeklagte gemäss dem zwischen ihr und dem Berufungskläger bestehenden Mäklervertrag überhaupt auftragsgemäss tätig gewesen ist oder nicht. Die Anrufung der beiden Zeugen zu diesem Punkt ist deshalb verspätet.

3.4 Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Am 2. Dezember 2010 erteilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Auftrag, sein Einfamilienhaus an der [...] in [...] (GB [...]) zum Preis von CHF 1‘290‘000.00 zu verkaufen. Gemäss Vertrag hätte ein Preisnachlass von CHF 90‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 5). Am 7. August 2012 schlossen die Parteien einen neuen Mäklervertrag. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft wurde neu auf CHF 1‘150‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 70‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 6). Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag ab. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft in […] wurde neu auf CHF 1‘240‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 40‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde 2).

1.2 Der Berufungskläger geht davon aus, dass das Auftragsverhältnis am 22. Dezember 2013 geendet habe. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 (kläg. Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein Käufer gefunden werde. Er habe die Berufungsbeklagte klar darauf hingewiesen, dass diese neue Vereinbarung zwischen ihnen am 22. Dezember 2013 enden werde, falls bis dann kein Käufer gefunden werde. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8) schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere. Dies gehe auch aus dem E-Mail sowie dem Einschreiben vom 6. März 2014 hervor (bekl. Urkunde 27 und 28). Infolge Beendigung des Mäklervertrages rund drei Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft, schulde er der Berufungsbeklagten keine Provision.

1.3 Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber dafür, dass der Berufungskläger den Mäklervertrag am 6. März 2014 (kläg. Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2014 habe sie der Berufungskläger lediglich aufgefordert, die Inserate für das Verkaufsobjekt vorübergehend aus den Medien zu löschen. Von einem Widerruf sei dabei nicht die Rede gewesen. Der Widerruf vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 28) sei daher plötzlich und unerwartet erfolgt. Wie dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 11 vom 14. März 2014 zu entnehmen sei, habe der Berufungskläger seine Liegenschaft [...] verkauft. Gemäss den Angaben des zuständigen Grundbuchamtes sei die Liegenschaft am 10. März 2014 verkauft worden (kläg. Urkunden 11 und 12). Da der Widerruf des Mäklervertrages zur Unzeit – nur vier Tage vor dem Verkauf der Liegenschaft – erfolgt sei, schulde der Berufungskläger ihr den durch den Widerruf entstandenen Schaden. Dieser bemesse sich nach dem konkreten Vertrag, was bedeute, dass er ihr die vereinbarte Provision, die auch dann geschuldet sei, wenn sie nicht selber den Käufer vermittelt habe, sowie die angefallenen Auslagen zu bezahlen habe.

2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Die Vorinstanz hat zur Behauptung des Berufungsklägers, das Auftragsverhältnis habe bereits am 22. Dezember 2013 geendet, ausgeführt, der Wortlaut des E-Mails des Beklagten vom 14. Oktober 2013 sei unmissverständlich. Komme die von ihm formulierte Bedingung – Verkauf der Liegenschaft bis Weihnachten – nicht zu Stande, müsste er den Mäklervertrag kündigen. Aufgrund des Wortlautes (konjunktiv) und des Umstandes, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich sei, könne nicht geschlossen werden, dass der Beklagte den Mäklervertrag per 22. Dezember 2013 gekündigt habe. Das korrespondiere auch mit seinem E-Mail vom 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8). Dort schreibe der Beklagte wortwörtlich: «Leider konnte das Haus trotz Preisreduktion nicht verkauft werden, daher bitte ich Sie, es vorübergehend aus den Medien zu löschen». Auch diese Formulierung spreche eindeutig dafür, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Mäklervertrag noch nicht widerrufen bzw. gekündigt hatte. Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten». Der Beklagte habe also «per sofort» gekündigt und nicht wie in der Klageantwort behauptet rund drei Monate vor dem Verkauf (BS 25 der Klageantwort).

3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz beziehe sich zu Unrecht auf die schriftliche Kündigung vom 6. März 2014. Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer doppelten Absicherung erfolgt. Bereits vorgängig habe er den Mäklervertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt, nachdem die Liegenschaft trotz E-Mail vom 14. Oktober 2013 nicht verkauft worden sei. Die Anfang 2014 erfolgte mündliche Kündigung habe die Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 27) ausdrücklich bestätigt. Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar 2014.

3.3 In der Klageantwort vom 24. August 2015 argumentierte der Berufungskläger noch, er habe bereits mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Vertrag dahinfalle, wenn bis am 22. Dezember 2013 kein Käufer für die Liegenschaft gefunden werde. Dieser neuen Vereinbarung habe die Berufungsbeklagte nicht widersprochen. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan habe. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere (BS 21). Im Berufungsverfahren bringt der Berufungskläger eine neue Variante vor, nämlich, dass er den Vertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt habe. Von einer mündlichen Kündigung war im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede. In einem Berufungsverfahren kann der Sachverhalt nicht beliebig angepasst werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neue und unsubstantiierte Behauptung, die Kündigung sei im Januar 2014 mündlich erfolgt, ist hier nicht (mehr) zu hören. Da der Berufungskläger in seiner Berufung lediglich die neue Version einer erfolgten Kündigung im Januar 2014 vorbringt, setzt er sich mit der Argumentation der Vorinstanz – das E-Mail vom 14. Oktober 2013 stelle keine Kündigung des Vertrages per 22. Dezember 2013 dar, da eine Kündigung bedingungsfeindlich sei und am 6. Januar 2014 habe der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte aufgefordert, das Inserat vorübergehend aus dem Netz zu entfernen, was eindeutig dafür spreche, dass der Berufungskläger den Vertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht widerrufen habe und die sofortige Kündigung sei dann erst am 6. März 2014 ausgesprochen worden – nicht rechtsgenüglich auseinander.

4.1 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, Rechtsprechung und Lehre würden die Gültigkeit einer Ausschliesslichkeitsklausel beim Mäklervertrag anerkennen. Hätten die Parteien eine Ausschliesslichkeitsabrede getroffen, bestehe eine Pflicht des Mäklers tätig zu werden. Der Beklagte werfe der Klägerin vor, ab Ende Oktober nicht mehr tätig gewesen zu sein. Dies widerspreche den Akten und den eigenen Aussagen des Beklagten.

4.2 Der Berufungskläger rügt, die im angefochtenen Urteil erwähnten Tätigkeiten könnten allesamt nicht als aktives Tätigwerden seitens der Berufungsbeklagten gewertet werden. Der zwischen den Parteien am 3. September 2013 abgeschlossene Vertrag sehe eine Ausschliesslichkeitsklausel vor. Entsprechend habe sich die Berufungsbeklagte verpflichtet, für ihn tätig zu werden, was aber ab Oktober 2013 nicht mehr geschehen sei. Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103 II 129 E. 3).

4.3 Es ist nicht klar, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen rügen will. Es ist auch von der Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Vertrag vom 3. September 2013 mit der Ausschliesslichkeitsklausel am zwingenden jederzeitigen Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) nichts zu ändern vermag. Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die Konventionalstrafe betrifft. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Widerruf des Mäklervertrages erst am 6. März 2014 erfolgt sei. Die Rüge des angeblichen Untätigseins der Berufungsbeklagten ist daher nicht weiter zu hören, zumal diese Behauptung tatsächlich den Akten und eigenen Aussagen widerspricht (kläg. Urkunden 19 – 23, Parteibefragung) und da der Berufungskläger noch im E-Mail vom 14. Oktober 2013 erklärt hat, es sei ihm klar, dass die Berufungsbeklagte alles daran setze, das Haus zu verkaufen (kläg. Urkunde 18).

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, charakteristisch für den Mäklervertrag sei dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages, der seinerseits unterschiedlichster Natur sein könne. Art. 413 OR sei jedoch dispositiver Natur. Die Parteien könnten insbesondere den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit, ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe. Möchte der Mäkler seine Aufwendungen auch für den Fall ersetzt erhalten, dass der angestrebte Hauptvertrag nicht zustande komme – z.B. wenn der Hauptvertrag ohne Tätigkeit des Maklers zustande komme oder der Auftraggeber den Auftrag vor Abschluss des Kaufvertrags widerrufe – so sei dies speziell in der Form einer sogenannten Provisionsgarantie zu vereinbaren. Genau das hätten die Parteien im vorliegenden Fall stipuliert. In Ziffer 2 des Mäklervertrages vom 3. September 2013 (kläg. Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst oder durch einen Dritten verkaufe.

5.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft stehe in überhaupt keinem Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten, zumal diese ihre aktive Tätigkeit bereits fünf Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft per Oktober 2013 eingestellt habe. Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig keine Provision geschuldet sei. Überdies verstosse der festgesetzte Provisionsbetrag – zumal er völlig unabhängig vom bei der Berufungsbeklagten angefallenen Aufwand zu bezahlen sei – ohnehin gegen das Widerrufsrecht nach Art. 404 OR und sei damit ungültig.

5.3 Ob der Verkauf der Liegenschaft durch das Tätigwerden der Berufungsbeklagten zu Stande gekommen ist oder nicht, ist unbeachtlich, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag eine Provision unabhängig von einem Vertragsabschluss zu bezahlen ist und dass von einer Einstellung der Tätigkeiten von Seiten der Klägerin per Ende Oktober 2013 keine Rede sein könne (vergl. auch Ziffer 4.3 hievor). Im Weitern wurde gerade nicht gegen das jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR verstossen, hat doch der Berufungskläger am 6. März 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt (siehe Ausführungen dazu in Ziffer 3.3 hievor). Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend.

6.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger habe den laufenden Mäklervertrag am 6. März 2014 zur Unzeit gekündigt, sei doch die im Amtsblatt vom 14. März 2014 ausgeschriebene Handänderung per 10. März 2014 erfolgt. Mit der Kündigung vom 6. März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu Nichte machen wollen. Bei Auflösung zur Unzeit sei alles zu ersetzen, was die Gegenseite gehabt hätte, wenn der Widerruf bzw. die Kündigung nicht gerade zur Unzeit erfolgt wäre. Als Provision seien 2 % vom anzustrebenden Verkaufspreis vereinbart gewesen. Im Vertrag vom 3. September 2013 sei ein Verkaufspreis von CHF 1‘240‘000.00 vorgesehen gewesen. 2 % davon würden  CHF 24‘800.00 entsprechen. Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe. Gemäss den verschiedenen Mäklerverträgen seien die Internetgebühren und CHF 150.00 für die Werbetafel geschuldet. Die Internetgebühren seien aber nicht für 37 Monate, sondern nur für 17 Monate in der Höhe von CHF 2‘040.00 geschuldet, seien doch im Vertrag vom 2. Dezember 2010 die Internetkosten nicht angekreuzt. Das sei erst im Vertrag vom 7. August 2012 erfolgt.

6.2 Gegen diese Feststellungen bringt der Berufungskläger nichts Wesentliches vor. Lediglich bezüglich der Internetgebühren wendet er ein, diese seien nur für 15 Monate geschuldet, da die Liegenschaft nur bis Oktober 2013 auf kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei.

6.3 Der Berufungskläger behauptet neu im Berufungsverfahren, die Internetgebühren seien ab Oktober 2013 nicht mehr geschuldet, da die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei. In BS 13 der Klage hat die Berufungsbeklagte Kosten für den Internetauftritt lediglich bis Ende Dezember 2013 – und nicht bis Vertragsende – geltend gemacht, weil der Berufungskläger ja nachweislich darum ersucht habe, den Internetauftritt vorübergehend zu stoppen. Der Berufungskläger hat in BS 29 seiner Klageantwort hiezu entgegnet, Vertragsschluss sei der 3. September 2013 gewesen. Die Internetgebühren könnten daher erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Klägerin rüge den Internetauftritt bis Ende Dezember 2013, was einen Auslagenersatz von insgesamt drei Monate à je CHF 120.00 pro Monat, total CHF 360.00 ausmache. Zusammen mit den Kosten für die Werbetafel vor dem Haus von CHF 150.00 ergebe dies einen akzeptierten Betrag von CHF 510.00. Nachdem der Berufungskläger bei der Vorinstanz die Internetkosten bis Ende Dezember 2013 anerkannt hat und nun auch bereit ist, die Internetkosten ab August 2012 zu bezahlen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem neuen Vorbringen (Internetkosten für 15 Monate anstatt für 17 Monate).

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Berufungsbeklagte reicht eine Kostennote ein mit einem Aufwand von über 24 Stunden. Die erscheint angesichts der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 21,85 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend gemacht hat und im dortigen Verfahren bereits sämtliche im Berufungsverfahren wiederholten Argumente erörtert hat, überrissen. Für die Abfassung der Berufungsantwort erscheinen 15 Stunden angemessen. Die Spesen von CHF 270.50 sind nicht ausgewiesen und auch nicht nachvollziehbar. CHF 100.00 werden zugestanden. Dies ergibt zusammen mit der Mehrwertsteuer einen Betrag von total CHF 4‘644.00.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat der A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 4‘644.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt den Betrag von CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kofmel

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