SOG 2016 Nr. 1
Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 215 ff. ZGB und Art. 127 OR Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Anhebung der Scheidungsklage.
Sachverhalt:
Am 16. November 1992 hatte K.A. Klage auf Scheidung gegen B.A. erhoben. Das Scheidungsurteil erging am 11. Mai 1994. In der vom Amtsgericht genehmigten Scheidungskonvention hatten die Ehegatten vereinbart, die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen.
Am 27. Januar 2015 erhob K.A. erneut Klage gegen B.A. und verlangte, es sei zwischen den Parteien die Güterausscheidung vorzunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. B.A. machte geltend, der Anspruch auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung sei längst verjährt. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die erhobene Verjährungseinrede ab. Das Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut.
Aus den Erwägungen:
2.1 Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede geltend, mit Einreichung der Scheidungsklage am 16. November 1992 sei der ordentliche Güterstand der Parteien aufgelöst worden. Die Auflösung des Güterstandes bewirke einen klagbaren Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser verjähre innert zehn Jahren. Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16. November 2002 verjährt.
Die Klägerin entgegnet, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung handle es sich um ein durch die Heirat begründetes Dauerschuldverhältnis zwischen den Ehegatten. Dieses werde nicht automatisch mit der Auflösung der Ehe beendet, sondern erst mit dem Vollzug der Güterausscheidung. Werde diese in ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter bestehen. Eine gesetzliche Befristung für den Vollzug der Güterausscheidung bestehe nicht. Der Anspruch auf gerichtliche Güterausscheidung sei nicht verjährt, da per se nicht verjährbar.
2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog (in Anlehnung an die Begründung eines vom Obergericht Thurgau in RBOG 2010 Nr. 9 publizierten Entscheides vom 7. Oktober 2010), bei der Verjährung sei zwischen der Beteiligungsforderung und dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden. Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands. Die zuvor bestehende Anwartschaft auf eine Beteiligung gemäss Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wandle sich in eine Forderung auf Beteiligung und werde mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Sie verjähre ab diesem Zeitpunkt innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde demgegenüber mit der Auflösung des Güterstandes fällig und sei unverjährbar. Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde. Die Frage, ob der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und damit indirekt auch die Beteiligungsforderung verjähre, regle das Gesetz nicht. Zudem sei diese Frage - soweit ersichtlich - bisher weder in Rechtsprechung noch Lehre weitergehend thematisiert worden. Einzig Hausheer/Reusser/Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung, sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden; sie würde dazu führen, dass bei der Auflösung des Güterstandes - z.B. durch den Tod des einen Ehegatten - der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren seit dem Tod die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen müsste. Zudem widerspreche sie Art. 219 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung werde illusorisch, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren verlangt werden müsste, da z.B. der Anspruch des überlebenden Ehegatten (beim Erbgang) auf Einräumung des Eigentums an der Wohnung grundsätzlich nicht vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehe. Ob man beim Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Gestaltungsrecht sprechen wolle, welches nach allgemeiner Auffassung nicht verjähre, könne offen bleiben.
3. Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle einer Scheidung wird dieser Güterstand aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus der bisherigen blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach erst noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB) wird (Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art. 204 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist somit zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits.
Die Verjährung ist im Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen sind aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse (Art. 7 ZGB) anwendbar. Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren. Grundsätzlich sind alle Forderungen verjährbar, das heisst insbesondere auch familienrechtliche Forderungen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2008, Rz. 3282). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Hinblick auf die Fälligkeit bestimmt Art. 75 OR, dass die Erfüllung grundsätzlich sogleich geleistet und gefordert werden kann.
Der Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird somit an diesem Tag fällig: Jeder Ehegatte kann sofort deren Durchführung verlangen, die ohne Verzögerung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsforderung anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert – vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Verjährung des Anspruchs auf die güterrechtliche Auseinandersetzung lasse auch die betagte (das heisst die bestehende, aber noch nicht fällige) Beteiligungsforderung dahinfallen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 215 ZGB N 19 und 26; Daniel Steck in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2011, Art. 215 ZGB N 11).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich mit Anhebung der Scheidungsklage, das heisst am 16. November 1992 begann. Ob die Verjährung wegen des Vorbehalts von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst am 11. Mai 1994 zu laufen begann, kann offen bleiben (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt, dass die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe). Der Lauf der Verjährung wurde auch in den zehn auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Jahren unbestrittenermassen nie unterbrochen. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage (27. Januar 2015) war der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits verjährt.
4. Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Da nach dem Wortlaut von Art. 204 ZGB der Güterstand am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst wird, kann ab diesem Datum nicht mehr von einer einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Rechtsbeziehung gesprochen werden. Jeder Ehegatte hat ab diesem Datum einen Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993). Die Berufungsbeklagte dagegen hatte beantragt, die Güterausscheidung in das separate Verfahren zu verweisen (Rechtsbegehren Ziffer 7 der Klage vom 16. November 1992).
Will der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich geltend gemacht werden, hat dies nicht etwa mittels Gestaltungsklage im Sinne von Art. 87 ZPO zu erfolgen (der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO). Dies im Gegensatz etwa zur Erbteilungsklage, mit der die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll, was mit einer Gestaltungsklage anzustreben ist, die unverjährbar ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung hat letztlich die Leistung der Beteiligungsforderung zum Gegenstand. Und Forderungen verjähren – auch wenn sie anfänglich möglicherweise noch nicht genau beziffert werden können – gemäss Art. 127 OR in zehn Jahren.
Die Amtsgerichtsstatthalterin bemerkt, falls der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung verjähre, müsse bei Auflösung des Güterstandes zum Beispiel durch Tod des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen. Dieser Hinweis ist zwar zum Teil zutreffend, steht aber der Verjährbarkeit des Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung nicht entgegen. Die Verjährung kann nämlich relativ einfach unterbrochen werden (Art. 135 OR) und mit der Unterbrechung beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Der überlebende Ehegatte ist somit nicht gezwungen, die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren abzuschliessen, sondern er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Verjährung innert dieser Frist unterbrochen wird. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 219 Abs. 3 ZGB ist kein Grund, den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von der Verjährbarkeit auszunehmen. Sollte ein solcher Anspruch eines überlebenden Ehegatten verjähren, kann er die Zuweisung der Wohnung gestützt auf die erbrechtliche Bestimmung von Art. 612a ZGB verlangen.
5. Die Einrede der Verjährung ist deshalb begründet und die Berufung gutzuheissen. Der Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 ist aufzuheben und die Klage von B.A. abzuweisen. (…).
Zivilkammer, Urteil vom 20. April 2016 (ZKBER.2016.17)