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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101

1. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·919 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

SOG 2017 Nr. 1

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Der Antrag, der Ehefrau sei zu verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen Hausratsgegenstände mitzunehmen, beinhaltet auch den Antrag auf Zuweisung des gesamten sich in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Hausrats an sich selbst. Die Nutzung des Hausrates ist mit derjenigen der Liegenschaft verbunden. Soweit die Zuteilung von Hausratsgegenständen unabhängig von der Zuweisung der Liegenschaft verlangt wird, ist dies separat bzw. eventualiter zu beantragen.

Sachverhalt:

1. Die Parteien führten ein Eheschutzverfahren. Beide Parteien hatten die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an sich beantragt, die Ehefrau mit der Formulierung «sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat», der Ehemann mit dem Zusatz, es sei der Ehefrau zu verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen Hausratsgegenstände mitzunehmen.

Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Ehefrau an, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen (Ziffer 2) und wies diese dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu (Ziffer 3). Zudem untersagte sie der Ehefrau, unter Vorbehalt einer Absprache mit dem Ehemann Hausrat aus der Liegenschaft zu entfernen (Ziffer 4 Absatz 2). Dagegen erhob die Ehefrau Berufung. Mit der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann war sie zwar einverstanden, verlangte aber, der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter verlangte sie die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände.

Das Obergericht verwarf das Argument der Ehefrau, der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Auf ihr Eventualbegehren trat das Obergericht nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen. Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat.

2.2 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug – ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau, der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

2.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände. Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft «sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49). So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor Obergericht zum ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. Februar 2017 (ZKBER.2016.101)

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