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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2015 ZKBER.2015.51

21. September 2015·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·900 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Eheschutzmassnahmen

Volltext

Art. 173 ZGB. Für die Berechnung der Alimente kommt auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht zwingend die einstufig konkrete Methode zur Anwendung. Haben die Parteien während des Zusammenlebens sämtliche Einkünfte verbraucht und nichts gespart, ist auch die zweistufige Methode geeignet.

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien war ein Eheschutzverfahren anhängig. Bei der Berechnung der Alimente wandte der Gerichtspräsident die zweistufige Methode an. Dagegen setzte sich der Ehemann in seiner Berufung ans Obergericht zur Wehr. Das Obergericht wies die Berufung in diesem Punkt ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau erwog der Amtsgerichtspräsident, die Einkünfte des erwerbstätigen Ehemannes seien bei der Firma X. von 2009 bis 2011 beträchtlich höher gewesen als dann von Ende 2011 bis Anfang 2014 bei der Firma Y. AG (2009: CHF 374‘803.00; 2010: CHF 466‘309.00; 2011: CHF 801‘799.00 plus von September bis Dezember 2011 bei der Y. AG CHF 52‘897.00; 2012 und 2013: je CHF 184‘378.00; 2014: zuerst bei der Y. AG und neu wieder bei der Firma X. gesamthaft CHF 295‘023.00; 2015 ohne Bonus aber inkl. Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen voraussichtlich CHF 230‘244.00). Während der Anstellung bei der Y. AG seien auf der Aufwandseite Mehrkosten für den Arbeitsweg nach Z. entstanden. Der Aufwand der Ehegatten für die damalige eheliche Liegenschaft sei ebenfalls beträchtlich gewesen. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach die Familie einen gehobenen, ja luxuriösen Lebensstil und Lebensstandard mit zum Beispiel dem Hobby Golf gepflegt habe, seien glaubhaft und würden dadurch untermauert, dass sie in all den Jahren kein Vermögen gebildet hätten. Die Diskussion um eine Sparquote, welche auch nicht nachgewiesen werde, sei daher obsolet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mit den sehr hohen Einkünften in den Jahren 2009 bis 2011 die beträchtlich tieferen bei der Y. AG ohne weiteres abgefedert worden seien. Das Einkommen des Ehemannes habe sich heute auf einem Level zwischen diesen beiden Extremen eingependelt. Dem Argument, wonach die beruflich bedingten Mehrkosten zu Zeiten der Y. AG sowie die Liegenschaftskosten des Eigenheims massiv zu Buche geschlagen haben, sei entgegen zu halten, dass ab Februar 2014 trennungsbedingte Mehrkosten entstehen, welche die angeführten Mehrkosten zwar nicht voll, aber fast aufwiegen. Aufgrund dieser Feststellungen komme vorliegend eine einstufig-konkrete Berechnung des Unterhaltsbeitrages nicht in Frage. Demnach sei das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf beider Ehegatten sowie des unmündigen Sohnes gegenüberzustellen und ein sich ergebender Überschuss aufzuteilen. Der Unterhaltsberechnung legte der Amtsgerichtspräsident sodann das voraussichtliche Einkommen des Ehemannes im Jahr 2015 (ohne Bonus) zugrunde (CHF 230‘244.00, minus Kinder- und Ausbildungszulagen von 12 x CHF 495.00, was CHF 18‘692.00 pro Monat ergibt). Die konkrete Ermittlung des Bedarfs der Parteien hielt er in einem Berechnungsblatt fest. Den Anteil der Ehefrau am Bonus regelte er in Ziffer 8 des Urteils.

Der Berufungskläger wendet zunächst im Wesentlichen ein, in sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe das Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden. Der tatsächlich gelebte Lebensstandard sei mittels der einstufig konkreten Methode durch Addition der einzelnen Budgetposten zu ermitteln und von der Unterhaltsberechtigten zu belegen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode sei untauglich und führe zu einer finanziellen Besserstellung der Ehefrau im Vergleich zur bisherigen Lebensführung.

2.2 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen dem Grundsatz nach die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2. S. 338 f.).

2.3 Die finanziellen Verhältnisse der Parteien können – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – als sehr gut bezeichnet werden. Das allein hat aber nicht zur Folge, dass für die Berechnung der Alimente einzig die einstufig konkrete Methode in Frage kommt. Die einstufig konkrete Methode stünde dann im Vordergrund, wenn die Parteien während des Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte verbraucht, sondern auch noch gespart hätten. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Die vom Gerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode ist deshalb vorliegend für die Berechnung der Alimente durchaus geeignet. Sie steht entgegen der Rüge des Berufungsklägers einer Verwirklichung des Grundsatzes, dass die bisherige Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts darstellt, nicht entgegen. Dessen Kritik an der Berechnungsmethode des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. September 2015 (ZKBER.2015.51)

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